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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1995, doc. 26
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#J2.336-01#2015/282#521* | |
| Dossier title | Referate zum 50. Jubiläum der Vereinten Nationen (1995–1995) | |
| File reference archive | 325 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E7001D#2009/55#755* | |
| Dossier title | -1 50-jähriges Jubiläum der Vereinten Nationen (1994–2001) | |
| File reference archive | 3629 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E2023A-01#2005/37#3582* | |
| Dossier title | 50e anniversaire des Nations Unies, 1995, Band 2 (1994–1995) | |
| File reference archive | o.713-01 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E2210.7-05#2006/118#778* | |
| Dossier title | Journée des Nations Unies, 50ème anniversaire de l'ONU et de sa charte, vol. I (1992–1996) | |
| File reference archive | 204.1 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E2023A-01#2005/37#4319* | |
| Dossier title | Observateur suisse à New York (1993–1996) | |
| File reference archive | o.714.6 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E2023A-01#2005/37#4317* | |
| Dossier title | Adhésion de la Suisse (1994–1996) | |
| File reference archive | o.714.1 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E2023A-01#2005/37#3591* | |
| Dossier title | 50e anniversaire des Nations Unies, 1995 - Programme National de la Suisse, Band 4 (1995–1995) | |
| File reference archive | o.713-01.Suisse |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E2023A-01#2005/37#4314* | |
| Dossier title | Relations avec la Suisse, Band 1 (1994–1995) | |
| File reference archive | o.714.0 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E3310A#2003/208#771* | |
| Dossier title | UNO: Allgemeines (Band 4) (1994–1995) | |
| File reference archive | 10-4547 |
dodis.ch/62695Referat des Chefs der ständigen Beobachtermission der Schweiz bei der UNO in New York, Botschafter Manz, vor der Schweizerischen Gesellschaft für Aussenpolitik in Bern1
Zum 50. Jubiläum der Vereinten Nationen. Die Schweiz nicht Mitglied und doch dabei
Dass ich heute, im ehrwürdigen Rahmen des Rathauses zum Äusseren Stand und in Ihrem Kreise, das Wort ergreifen darf, bedeutet für mich gleichermassen Freude, Genugtuung und eine grosse Herausforderung.
Freude darüber, dass dieser Anlass unter dem Vorsitz meines diplomatischen Vorbilds, alt Staatssekretär Raymond Probst,2 steht.
Genugtuung, weil die Bezeichnung Ihrer Gesellschaft sowie Ihre Anwesenheit – entgegen nicht selten gehörten Kommentaren – doch darauf hindeutet, dass die Schweiz eine Aussenpolitik hat und sich auch ein paar Leute dafür interessieren.
Herausforderung schliesslich, weil ich es nicht einfach als selbstverständlich erachte, als Referent vor einer so ausgewählten Zuhörerschaft auftreten zu dürfen.
Ich danke Ihnen für diese Gelegenheit und werde mich bemühen, Sie nicht zu enttäuschen.
Der Wunsch Ihres Präsidenten lautete dahin, ich möge, aufgrund meiner Erfahrung, vor allem über Stellung und Tätigkeit der ständigen Beobachtermission in New York berichten. Diesen Wunsch respektierend, widerstehe ich, schon aus Zeitgründen, der natürlichen Versuchung, auch ein paar Gedanken zum Stand der Vereinten Nationen anlässlich ihres 50-jährigen Jubiläums anzustellen. Letztere dürften im übrigen anlässlich der vorgesehenen Diskussion noch zum Ausdruck kommen.
Die Schweiz nicht Mitglied und doch dabei
Wenn auch ein UNO-Beitritt, entsprechend dem bundesrätlichen Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren,3 ein wichtiger Schritt bleibt, dürfte dieser aufgrund des innenpolitischen Umfelds kurzfristig wohl nicht machbar sein. Und dies obwohl die erneute Vorlegung der Beitrittsfrage, angesichts der grossen Veränderungen des geopolitischen Umfelds und dadurch der UNO selbst seit 1986, keine Missachtung des damaligen Volkswillens darstellen würde.4 Die Beantwortung der Frage, inwieweit wir die vitalen Interessen unseres Landes im Rahmen des Status quo wahren bzw. durch flexibles Vorgehen Mitwirkungsdefizite zumindest unter Kontrolle halten können, ist somit von einiger praktischer Bedeutung.
Ich möchte daher versuchen, Stellung, Aufgabe, Möglichkeiten, aber auch Grenzen der Schweizer ständigen Beobachtermission am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York aufzuzeigen. Darin eingeschlossen wird auch die Darlegung sein, wo unsere Nicht-Mitgliedschaft sich negativ auszuwirken beginnt.
Angesprochen ist dabei einerseits das Verhältnis zur Organisation (Sekretariat sowie Mitgliedstaaten) und andererseits die Stellung im Gastland.
Was die Organisation anbelangt, so ist der Beobachterstatus weder in der Charta noch in den Verfahrensregeln der Generalversammlung vorgesehen. Dieser beruht vielmehr auf einer, allerdings mehr oder weniger gesicherten Praxis seit 1946.5 Dabei sind verschiedene Kategorien von Beobachtern mit je unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und daher Stellungen zu unterscheiden.
– Nicht-Mitgliedstaaten werden, gemäss Praxis des Generalsekretärs und mit Zustimmung der Mitgliedstaaten, Beobachterrechte in der Generalversammlung und anderen Gremien sowie Zugang zum Sekretariat und zu den Dokumenten eingeräumt, sofern sie Vollmitglied einer Spezialorganisation oder der IAEA oder Vertragspartei am Statut des Internationalen Gerichtshofes sind und in New York ständige Büros unterhalten.
In diese Kategorie fallen heute nur noch:
· Die Schweiz (seit 1946) und
· der Heilige Stuhl (seit 1964).
– Intergouvernementalen Organisationen wird dieser Status seit 1948 aufgrund von GV-Resolutionen verliehen. Im Moment sind es deren 21. (Organisation der Amerikanischen Staaten (OAS) seit 1948,6 Liga der Arabischen Staaten (LAS) seit 1950,7 Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) seit 1965,8 Europäische Union [früher EWG und EG] seit 1974,9 die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa [OSZE, früher KSZE] seit 1993,10 um nur einige Beispiele zu nennen).
– Palästina (früher PLO) geniesst, ebenfalls aufgrund einer GV-Resolution aus dem Jahre 1974 (dem denkwürdigen ersten Auftritt von Yasir Arafat), diesen Status.11
– Auch anderen Einheiten («other entities») ist durch entsprechende GV-Resolutionen der Beobachterstatus eingeräumt worden. Es sind dies
· das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (seit 1990);12
· der Souveräne Malteser-Ritterorden (seit 1994);13
· der Weltbund der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften (seit 1994).14
Palästina und die erwähnten drei Einheiten verfügen, aufgrund der formellen Anerkennung durch je eine GV-Resolution, teilweise über eine gesichertere und bessere Stellung als die staatlichen Beobachter. Andererseits führten die kurz aufeinanderfolgende Zuerkennung des Beobachterstatus an den Malteser-Ritterorden sowie ein entsprechendes Gesuch der Rotkreuzföderation anlässlich der letztjährigen Generalversammlung zu einer vorübergehend recht gefährlichen Situation, welche leicht in eine Nivellierung des Beobachterstatuts nach unten hätte ausarten können. Glücklicherweise kam es nicht soweit. Vielmehr verabschiedete die Generalversammlung, nach längerer Diskussion in einer eigens eingesetzten Arbeitsgruppe und dann im Rechtsausschuss, eine Entschliessung, wonach nur Staaten und intergouvernementale Organisationen als Beobachter bei der UNO zuzulassen sind.15 Dass durch die nun gefundene Lösung unsere Position weitgehend geklärt und gefestigt werden konnte, ohne dass die «wohlerworbenen Rechte» des IKRK, des Malteserordens und der Rotkreuzföderation tangiert worden wären, kann als sehr befriedigendes Resultat bezeichnet werden.
Das Wiener Übereinkommen von 1975 über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen mit universellem Charakter ist bekanntlich noch nicht in Kraft getreten, und es fehlt daher weiterhin an einer rechtsverbindlichen Definition der Funktion eines Beobachters, doch entspricht die heutige Praxis, wie sie sich im Laufe der Jahre entwickelt hat, im wesentlichen der Umschreibung in der erwähnten Konvention16.
Was das Verhältnis zum Gastland anbetrifft, so kommt die Schweiz als Nicht-Mitglied nicht in den Genuss der im Sitzabkommen zwischen der UNO und den Vereinigten Staaten vorgesehenen Rechtsstellung. Unsere diesbezügliche Position hängt, auch wenn sie sich in der Praxis ebenfalls etabliert hat, eindeutig vom Wohlwollen des Gastlandes ab, wobei die gegenwärtige Lösung (der Missionschef figuriert auch auf der Liste der Botschaft in Washington und geniesst dadurch als einziger diplomatischen Status, während seine Mitarbeiter, über die Aufnahme auf die Liste des Generalkonsulats in New York, konsularischen Status besitzen) zwar die Ausübung der Funktion ermöglicht, vom rechtssystematischen Standpunkt aus betrachtet aber nicht befriedigen kann. Zudem haben sich die amerikanischen Behörden bisher stets geweigert, irgend etwas in schriftlicher Form festzuhalten.17
2.1 Grundsätzliches
Die Zulassung von staatlichen Beobachtern fliesst in erster Linie aus dem Universalitätsanspruch der Vereinten Nationen. Staaten, welche der Organisation nicht als Vollmitglied angehören, sollten in der Lage sein, ihre Interessen angemessen zu vertreten. In diesem Sinne äusserten sich erst kürzlich die Delegierten im Rechtsausschuss der 49. Generalversammlung bei der erwähnten Diskussion über das Beobachterstatut18.
Aufgrund meiner Erfahrungen in New York hier zwei grundsätzliche Feststellungen:
– Unsere generelle Aufgabe besteht darin, gegenüber der Organisation und ihren Mitgliedstaaten die Schweizerischen Interessen auf allen Gebieten bestmöglich zu wahren.
– All dies spielt sich nach dem Grundsatz des «do ut des» ab. Je mehr wir bieten können (finanziell, aber auch konzeptionell durch fundierte Beiträge), umso grösser sind unsere Möglichkeiten der Information, Mitwirkung und Einflussnahme19. Und in dieser Hinsicht ist die Schweiz grundsätzlich in einer recht guten Ausgangsposition.
2.2. Die einzelnen Aufgaben
– Umfassende Information der Zentrale
Es kann keinen Zweifel darüber geben, dass das UNO-Hauptquartier in New York einer der wichtigsten Knotenpunkte der Weltpolitik darstellt. Praktisch kein politisches Ereignis in der Welt wird hier nicht behandelt oder zumindest registriert. Entsprechend wichtig ist die tägliche und umfassende Information der Zentrale. Der Sicherheitsrat tagt, um ein Beispiel zu nennen, seit einigen Jahren – formell oder informell – praktisch permanent. Hier jederzeit am Ball zu sein, erfordert eine ganz besondere Anstrengung, die weder am Abend noch an Wochenenden halt macht. Aus diesem Grunde ist auch ein diplomatischer Pikettdienst an unserer Mission für Wochenende und Feiertage eingeführt worden, was eine lückenlose Information der Zentrale garantieren soll.
Und in diesem Zusammenhang erlaube ich mir die Feststellung, dass der Informationsstand unserer Mission und dadurch der Zentrale äusserst beachtlich ist. Dies vor allem aus folgenden Gründen:
· Die Schweiz als Staat wird respektiert und unser Recht auf Information voll anerkannt.
· Die Bedeutung Genfs für das gesamte UNO-System und die Anerkennung unserer dadurch erbrachten Leistungen stellen nicht zu unterschätzende Elemente dar.
· Die Zentrale stattet meine Mission personell in quantitativer und vor allem qualitativer Hinsicht so aus, dass wir diese Aufgabe erfüllen können. Alle Mitglieder der Mission bauen sich auf ihrem respektiven Sachgebiet ein wertvolles Beziehungsnetz auf.
· Die Zentrale ermöglicht es dem Missionschef, auf gesellschaftlichem Gebiet all das zu tun, was für eine jeder Informationsbeschaffung zuträgliche Kontaktpflege unentbehrlich ist. Dies erlaubt mir vor allem auch entsprechende Schützenhilfe an meine Mitarbeiter sowie Delegationen aus Bern. Dabei stehen, im Zeichen der Zeit, vor allem beruflich ergiebige «Business Luncheons» sowie Essen im kleineren Kreis und nicht Cocktail-Grossveranstaltungen im Vordergrund.
· Die persönlichen Kontakte aus meiner Tätigkeit als Unter-Generalsekretär der UNO und Sonderbeauftragter für die Westsahara sind ebenfalls äusserst wertvoll.20
Zusammenfassend wage ich die Behauptung, dass wir uns auf dem Gebiete der Informationsbeschaffung und -weiterleitung durchaus mit einem UNO-Mitglied (ausser allenfalls einem Mitglied des Sicherheitsrats) vergleichen können.
– Direkte Mitwirkung und Beeinflussung Wahrung vitaler Interessen der Schweiz
Anlässlich der bereits erwähnten Diskussion im Rechtsausschuss wurde es durchaus auch als legitim bezeichnet, wenn der Beobachter versucht, die Arbeit der UNO zu beeinflussen und diese nicht nur passiv zu verfolgen. Natürlich sind unsere Möglichkeiten dort am besten, wo wir legitime Interessen geltend machen und/oder einen entsprechenden Beitrag leisten können. In diesem Zusammenhang folgende Beispiele:
· Auf dem Gebiete der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe steht die Schweiz – bezüglich Beiträge finanzieller und fachlicher Art – in den ersten Rängen.21 Es ist daher nicht erstaunlich, dass wir jahrelang sowohl in den Verwaltungsräten des UNDP/UNFPA und der UNICEF ununterbrochen vertreten waren und es auch, im restrukturierten System mit drastisch verkleinerter Mitgliederzahl, regelmässig sein werden. Hier spielt die Schweiz eindeutig die Rolle eines Vollmitglieds. So ist beispielsweise bei der Erarbeitung eines neuen Rotationssystems für die Mitgliedschaft aus der westlichen Gruppe weitgehend das Schweizerische Modell angenommen worden.
· Im juristischen Bereich besitzen wir das aktive und passive Wahlrecht für den Internationalen Gerichtshof sowie nun auch für die Kriegsverbrechertribunale betreffend Ex-Jugoslawien22 und Ruanda23. Neben unserer regelmässigen aktiven Teilnahme an den juristischen Arbeiten sind wir beispielsweise anlässlich der letzten Generalversammlung in zwei Arbeitsgruppen vollberechtigt aufgenommen worden, welche für uns wichtige Vertragsentwürfe auszuarbeiten haben (Statut eines internationalen Strafgerichtshofs;24 Nutzung internationaler Wasserläufe25), was sicher in erster Linie den fundierten und weitherum beachteten Interventionen unseres Rechtsberaters26 zuzuschreiben ist. Dies zeigt, dass wir umso besser akzeptiert werden, je mehr wir im Gegenzug den Mitgliedstaaten bieten können. Dies gilt insbesondere auch auf dem Gebiet des humanitären Völkerrechts, wo die Schweiz als Depositar der Genfer Konventionen stets besondere Beachtung findet, sowie auch bei Menschenrechtsfragen.
· Eine ganz besonders aktive Rolle spielt die Mission auch auf dem Gebiet der friedenserhaltenden Aktionen (Peacekeeping Operations, PKO), wo die Kontakte äusserst intensiv sind. Obwohl sich die Schweiz, aufgrund des Volkswillens, nicht mit Blauhelmen beteiligen kann,27 sind unsere spezialisierten Dienste in Form von Fachpersonal (Militärbeobachter, Zivilpolizeibeobachter, Wahlbeobachter, Spezialisten auf den verschiedensten Gebieten, medizinische und logistische Einheiten, Einzelpersönlichkeiten), Material (Fahrzeuge, Flugzeuge, Entminungsgeräte) und Finanzmittel äusserst geschätzt. Dies bedeutet – aufgrund unserer Flexibilität und Disponibilität – tägliche Kontakte mit dem UNO-Sekretariat in New York und den zuständigen Dienststellen in Bern. Dadurch bekamen wir nicht zuletzt auch das Recht zur Teilnahme an den neuerdings durchgeführten und äusserst wertvollen «briefings» für truppenstellende Länder. Daneben verfolgt der zuständige Mitarbeiter auch die konzeptionelle Entwicklung des «Peace-keeping», wo die sich abzeichnende gewisse Rückkehr zum klassischen Konzept der PKO’s (tatsächlicher Waffenstillstand und Zustimmung aller Konfliktparteien) sowie die zunehmende Bedeutung der präventiven Massnahmen unserer eigenen Philosophie entgegenkommen.
· Als am Ende des Kalten Krieges die wahrhaftig Vereinten Nationen einstimmig wirtschaftliche Sanktionen gegen Kuwaits Angreifer Irak ergriffen, beschloss der Bundesrat in einem «Schlüsselentscheid», diese autonom anzuwenden und damit die Solidarität mit der internationalen Gemeinschaft zu demonstrieren.28 Ähnliche Beschlüsse erfolgten auch bezüglich Libyen,29 Ex-Jugoslawien30 und Haiti31. Dies brachte der Schweiz die Anerkennung der UNO und ihrer Mitglieder, – gleichzeitig aber auch eine erhebliche, teilweise rein praktische Mehrarbeit. Die Mission hat jede Woche eine Zahl von Ausnahmegesuchen, die uns durch das BAWI zugeleitet werden, in der richtigen Form an das zuständige Sanktionenkomitee des Sicherheitsrats weiterzuleiten und für deren möglichst speditive Behandlung zu sorgen. Da eine Bewilligung von der Zustimmung aller 15 Mitglieder des Sicherheitsrats abhängt und nicht selten auch geschäftliche Konkurrenzsituationen einzelner vorliegen, gilt es, solche Mitglieder herauszufinden und wenn möglich zu überzeugen. Ich erachte dies als eine besonders wichtige Aufgabe meiner Mission, gerade weil sie grosse praktische Auswirkungen hat.
· Von ganz eminenter Bedeutung ist die aktive Mitarbeit bei den Bemühungen zur Sicherung der Stellung Genfs als Sitz internationaler Organisationen und Tagungsort von Konferenzen. Ich war stets und bin auch heute noch der Meinung, dass die Schweiz trotz Nicht-Mitgliedschaft in der UNO die Stellung Genf wird behaupten können. Dies bedarf jedoch grosser Anstrengungen aller Beteiligten, müssen wir doch die Entwicklung auf diesem Gebiet überall und jederzeit genau verfolgen. Da die internationale Gemeinschaft Genf aus objektiven Gründen gerne berücksichtigt, müssen wir vor allem dafür sorgen, dass es weiterhin attraktiv und konkurrenzfähig bleibt. Dabei ist völlig klar, dass seit einiger Zeit ein erheblich rauherer Wind weht. Durch den Beitritt Österreichs zur EU und das Auftreten Bonns als neuer Konkurrent wird die Verteidigung unserer Interessen um einiges schwieriger. So haben zwei kürzlich erfolgte Standortentscheide gezeigt, dass eben nicht nur sachliche, sondern manchmal auch politische Gründe ausschlaggebend sein können.32 Wir werden aber, davon bin ich überzeugt, die Stellung halten können, wenn wir die Rahmenbedingungen laufend überprüfen und allenfalls verbessern. Dies bedarf des Einsatzes aller. Die Mission in New York spielt dabei gewiss nicht die Hauptrolle, hat jedoch eine sehr wichtige Aufgabe als «watchdog» und allenfalls auch Akteur, und ich messe dieser Aufgabe erstrangige Bedeutung bei.
Diese paar Beispiele mögen gezeigt haben, dass die Mission in New York, neben der reinen Beobachtung und Information, bedeutende operationelle Aufgaben zu erfüllen hat und so wichtige Interessen der Schweiz wahren kann.
– Grenzen der Tätigkeit bzw. Probleme der Nicht-Mitgliedschaft; Trittbrettfahrer oder Generalabonnent?33
· Es ist unbestreitbar, dass uns viele UNO-Mitglieder – teilweise auch befreundete Staaten – unser Abseitsstehen als Schrulle bzw. als Mangel an Solidarität anlasten und ab und zu – vor allem unter Druck – etwas gereizt reagieren, wenn wir um ein Mitwirkungsrecht nachsuchen. Wir müssen daher diskret und zurückhaltend vorgehen und unsere Interventionen der Verteidigung vitaler Interessen vorbehalten.
· Im Normalfall negativ wirkt sich die Kumulation unserer Nicht-Mitgliedschaft in der UNO mit unserer fehlenden Zugehörigkeit zu einer regionalen und/oder politischen Gruppierung aus. Finnland, Österreich und Schweden profitieren seit ihrer Aufnahme (und praktisch schon seit der Vorbereitungsphase) von den uns verschlossenen Konsultationen der EU, die immer mehr mit einer Stimme spricht. Norwegen kann sich zumindest noch an seine nordischen Freunde halten. (Dass diese «doppelte Solidarität» auch zu Problemen führen kann, sei lediglich am Rande vermerkt). In Ausnahmefällen kann sich diese gewisse Isolation durchaus einmal positiv auswirken, indem wir als unabhängig und daher glaubwürdig gelten.
· Wenn die Situation auch nicht auf allen Sektoren dieselbe ist, so stellen doch die Mitglieder meiner Mission übereinstimmend fest, dass wir zur Kompensation unserer Nicht-Mitgliedschaft zunehmend mehr Zeit und Energie aufwenden müssen, die eigentlich besser eingesetzt werden könnten, und zwar für substantielle Mitarbeit.
· Im Rahmen der Generalversammlung ist die Schweiz als souveräner Staat schlechter gestellt als die eingangs erwähnten Einheiten, weil sie sich auf keine UNO-Resolution berufen kann. Dies zeigt sich u. a. ganz konkret bei der Erteilung des Rederechts in der Plenardebatte, wo zum Teil für uns wichtige Sachfragen behandelt werden (z. B. die humanitäre Koordination anlässlich der 49. Session letzten Herbst).
· Verschlossen ist uns sodann die Veröffentlichung von Mitteilungen dieser Mission (und daher der Schweiz) als Dokumente der UNO-Generalversammlung. Das Sekretariat hat sich bisher stets geweigert, selbst solche Schriftstücke von uns zirkulieren zu lassen, die für die Mitgliedstaaten von einigem Interesse waren (z. B. die Erklärung der durch die Schweiz organisierten Genfer Kriegsopferkonferenz).34
· Während jeder Mitgliedstaat ein Anrecht darauf hat, eine Anzahl seiner Staatsbürger im UNO-Sekretariat arbeiten zu lassen, besteht diese Möglichkeit für uns grundsätzlich nicht. Zwar bin ich nicht unbedingt ein Anhänger des «Quota-Systems», weil es oft nicht zu den besten Resultaten führt. In unserem Fall hätten wir aber bestimmt einige geeignete Leute vorzuschlagen, und solche Einsätze lägen eindeutig im gegenseitigen Interesse.
· Als UNO-Nichtmitglied zahlen wir zwar namhafte Beiträge an von uns als wichtig erachtete Tätigkeiten, ohne dann – abgesehen von den erwähnten Ausnahmen – vollberechtigt mitreden zu können. Wir wenden – zwar autonom – wirtschaftliche Sanktionen an, auf deren Zustandekommen wir keinen Einfluss haben, und wir sind – in gewissen Fällen – an Rechtsnormen gebunden, bei deren Kodifikation wir nicht mitreden konnten.
· All dies führt zum Schluss, dass wir trotz der durch uns hartnäckig erkämpften Mitwirkungsrechte, die uns eine Vertretung der Schweizerischen Interessen bisher weitgehend ermöglicht haben, im Grunde genommen unter einem Mitwirkungsdefizit leiden. Nichts wäre daher verfehlter, denn uns – was nicht selten der Fall ist – als Trittbrettfahrer zu bezeichnen. Ganz im Gegenteil: Wir gleichen viel eher einem Generalabonnenten, der dann oft zu Fuss geht bzw. gehen muss.
Abschliessend möchte ich festhalten, dass es uns in New York grundsätzlich nach wie vor gelingt, die Interessen der Schweiz in weitgehend befriedigender Weise zu vertreten. Doch kann es keinen Zweifel darüber geben, dass dies zunehmend schwieriger und das Mitwirkungsdefizit jedenfalls nicht kleiner wird. Die Anstrengungen, zum selben Ziel zu gelangen, werden mit jedem Jahr grösser. Solange wir nicht Mitglied sind, werden wir unsere Beiträge verschiedenster Art (finanziell, personell, intellektuell) noch vermehrt nutzen müssen, um unter Hinweis auf unsere aktive Rolle und unsere Leistungen praktische Verbesserungen für unsere Mitarbeit einzuhandeln. Die Mission New York hat sich jedenfalls zum Ziel gesetzt, solche Verbesserungen für unser Beobachterstatut noch engagierter anzustreben. Eine gewisse, wenn auch möglicherweise nur vorübergehende Verbesserung verspreche ich mir von der Schweizer Präsidentschaft der OSZE,35 indem wir während der drei Jahre unserer Zugehörigkeit zur Troika eine gewisse erhöhte Bedeutung erlangen dürften. In diesem Sinn ist der Schweizerische Schritt von New York aus jedenfalls zu begrüssen. Es wäre jedoch verfehlt, allfällige weitere Erfolge bei der Verbesserung des Beobachterstatuts und damit unserer Interessenwahrung als Argument gegen die Notwendigkeit eines UNO-Beitritts zu verwenden. All unsere Aktivitäten sind zwar wichtig und notwendig, stellen aber, machen wir uns nichts vor, keinen wahren Ersatz für eine UNO-Mitgliedschaft dar.
In dem beliebten Buch «Liebt Ihr Bruder Fisch, Madame?» von Lorenz Stäger sagt der Personalchef EPD zum Dritten Botschaftssekretär Fridolin Lenz, der sich als nächsten Posten New York UNO wünscht:
«Hm, Sie wissen, dass der Schweizerische Beobachter am East River einen der undankbarsten Jobs hat?»
Meine Damen und Herren,
Dem kann ich keineswegs beipflichten. Schwierig, anspruchsvoll, äusserst hektisch, manchmal auch etwas frustrierend: Ja. Undankbar: Nein. Gerade weil wir berufen sind, ein eindeutig bestehendes Mitwirkungsdefizit – das nur durch einen UNO-Beitritt ganz abgebaut werden könnte – durch flexibles Vorgehen wenigstens so klein als möglich zu halten und die Interessen der Schweiz unter erschwerten Bedingungen bestmöglich zu vertreten, erachte ich diese Aufgabe, zusammen mit meinen sehr motivierten Mitarbeitern, als eine Chance und berufliche Herausforderung. Jedenfalls bin ich stolz darauf, unser Land am East River vertreten zu dürfen.
- 1
- CH-BAR#E2023A-01#2005/37#4314* (o.714.0). Dieses Referat wurde vom Chef der ständigen Beobachtermission der Schweiz bei der UNO in New York, Botschafter Johannes Manz, verfasst und am 17. Mai am öffentlichen Teil der Mitgliederversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Aussenpolitik (SGA) in Bern als Teil des nationalen Programms zum 50-Jahr-Jubiläum der UNO gehalten. Das Referat wurde an alle amtierenden und einige ehemalige Mitglieder des Bundesrats sowie an verschiedene Bundesstellen aller Departemente und diverse weitere Persönlichkeiten versandt. Für die umfangreiche Verteilerliste des Referats vgl. das Faksimile dodis.ch/62695. Der Text wurde am darauffolgenden Tag in leicht abgeänderter Form in der NZZ abgedruckt, vgl. die NZZ vom 18. Mai 1995, S. 77.↩
- 2
- Raymond Probst war von 1980 bis 1984 Staatssekretär des EDA, von 1984 bis 1996 präsidierte er die SGA.↩
- 3
- Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den 1990er Jahren vom 29. November 1993, dodis.ch/54677.↩
- 4
- Am 16. März 1986 wurde der Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen in einer Referendumsabstimmung mit einem Nein-Anteil von 75,7% abgelehnt, vgl. BBl, 1986, II, S. 98. Vgl. dazu auch die Zusammenstellung dodis.ch/T1772. ↩
- 5
- Zum Beobachterstatus der Schweiz bei der UNO seit 1946 vgl. die Zusammenstellung dodis.ch/T2268.↩
- 6
- Vgl. die Resolution Nr. 253(III) der UNO-Generalversammlung vom 16. Oktober 1948, UN doc. A/RES/253(III).↩
- 7
- Vgl. die Resolution Nr. 477(V) der UNO-Generalversammlung vom 1. November 1950, UN doc. A/RES/477(V). ↩
- 8
- Vgl. die Resolution Nr. 2011(XX) der UNO-Generalversammlung vom 11. Oktober 1965, UN doc. A/RES/2011(XX). ↩
- 9
- Vgl. die Resolution Nr. 3208(XXIX) der UNO-Generalversammlung vom 11. Oktober 1974, UN doc. A/RES/3208(XXIX). ↩
- 10
- Vgl. die Resolution Nr. 48/5 der UNO-Generalversammlung vom 13. Oktober 1993, UN doc. A/RES/48/5.↩
- 11
- Vgl. die Resolution Nr. 3237(XXIX) der UNO-Generalversammlung vom 22. November 1974, UN doc. A/RES/3237(XXIX). Vgl. ferner das Fernschreiben Nr. 338 des Chefs der ständigen ständigen Beobachtermission der Schweiz bei der UNO in New York, Botschafter Sigismond Marcuard, an das EPD vom 13. November 1974, dodis.ch/74160, sowie sein Schreiben an den Vorsteher des EPD, Bundesrat Pierre Graber, vom 29. November 1974, dodis.ch/74164.↩
- 12
- Vgl. die Resolution Nr. 45/6 der UNO-Generalversammlung vom 16. Oktober 1990, UN doc. A/RES/45/6.↩
- 13
- Vgl. die Resolution Nr. 48/265 der UNO-Generalversammlung vom 30. August 1994, UN doc. A/RES/48/265.↩
- 14
- Vgl. die Resolution Nr. 49/2 der UNO-Generalversammlung vom 27. Oktober 1994, UN doc. A/RES/49/2.↩
- 15
- Vgl. den Beschluss Nr. 49/426 der UNO-Generalversammlung vom 9. Dezember 1994, UN doc. A/DEC/49/426.↩
- 16
- Anmerkung im Original: Art. 7 betreffend die Ständige ständigen Beobachtermission lautet wie folgt: The functions of the permanent observer mission consists inter alia in: (a) ensuring the representation of the sending State and safeguarding its interests in relation to the Organization and maintaining liaison with it; (b) ascertaining activities in the Organization and reporting thereon to Government of the sending State.↩
- 17
- Vgl. dazu die Notiz von Botschafter Manz vom 8. Oktober 1992, dodis.ch/60542, sowie das Schreiben von Paul Seger von der ständigen Beobachtermission der Schweiz bei der UNO in New York vom 25. März 1994, dodis.ch/74495, über die Sitzungen mit dem UN-Host Committee.↩
- 18
- Anmerkung im Original: A/C.6/49/SR.10/Para. 1–30. Vgl. dazu das Protokoll der Sitzung des Rechtsausschusses der 49. UNO-Generalversammlung vom 12. Oktober 1994 zum Traktandum Nr. 157 Question of Criteria for the Granting of Observer Status in the General Assembly, UN doc. A/C.6/49/SR.10.↩
- 19
- Anmerkung im Original: Während sich für die UNO-Mitglieder die Teilnahme und Mitbestimmung in allen Organen dank ihrer Mitgliedschaft von selbst ergibt, muss die Schweiz ihre Mitsprache regelmässig durch einen speziellen Beitrag erkaufen.↩
- 20
- Zur Einsetzung von Botschafter Manz als Sonderbeauftragter für die Westsahara vgl. das BR-Prot. Nr. 55 vom 17. Januar 1990, dodis.ch/55967. Zur UNO-Mission für die Organisation eines Referendums in der Westsahara (MINURSO) und zum Rücktritt von Botschafter Manz auf Ende 1991 vgl. DDS 1991, Dok. 60, dodis.ch/58732, sowie die Zusammenstellung dodis.ch/T1842.↩
- 21
- Für eine Übersicht über die Schweizerischen Beiträge an UNO-Organisationen für die Jahre 1992 bis 1994 vgl. die Notiz der Politischen Abteilung III des EDA vom 22. Dezember 1995, dodis.ch/74454.↩
- 22
- Vgl. dazu die Zusammenstellung dodis.ch/T2442.↩
- 23
- Vgl. dazu die Zusammenstellung dodis.ch/C2656.↩
- 24
- Vgl. dazu die Zusammenstellung dodis.ch/C2590. ↩
- 25
- Vgl. dazu das Dossier CH-BAR#E2023A-01#2005/37#4209* (o.713-83(3)). Zur Ratifizierung des Übereinkommens vom 17.3.1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen vgl. die Botschaft vom 24. November 1993, dodis.ch/63898, sowie das BR-Prot. Nr. 2173 vom 24. November 1993, CH-BAR#E1004.1#1000/9#17263*.↩
- 26
- Botschafter Lucius Caflisch.↩
- 27
- Am 12. Juni 1994 wurde das Bundesgesetz über Schweizerische Truppen für friedenserhaltende Operationen in einer Referendumsabstimmung mit einem Nein-Anteil von 57,2% abgelehnt, vgl. BBl, 1994, III, S. 1254. Vgl. dazu DDS 1994, Dok. 28, dodis.ch/67773, und Dok. 32, dodis.ch/67970, sowie die Zusammenstellung dodis.ch/C2269.↩
- 28
- Vgl. dazu DDS 1990, Dok. 29, dodis.ch/55715; Dok. 30, dodis.ch/54497, sowie die Zusammenstellung dodis.ch/T1674.↩
- 29
- Vgl. dazu DDS 1992, Dok. 29, dodis.ch/61220, sowie die Zusammenstellung dodis.ch/T2192.↩
- 30
- Vgl. dazu DDS 1994, Dok. 33, dodis.ch/68158, sowie die Zusammenstellung dodis.ch/T1681.↩
- 31
- Vgl. dazu DDS 1994, Dok. 49, dodis.ch/68318, sowie die Zusammenstellung dodis.ch/T2576.↩
- 32
- Gemeint sind der Transfer des UNO-Freiwilligenprogramms von Genf nach Bonn im Januar 1995 sowie die Ansiedlung des Sekretariats der Klimakonvention ebenfalls in Bonn, vgl. dazu DDS 1995, Dok. 15, dodis.ch/70310.↩
- 33
- Vgl. dazu auch den Politischen Bericht Nr. 4 von Botschafter Manz vom 9. April 1992, dodis.ch/57174.↩
- 34
- Vgl. dazu die Notiz von Botschafter Manz vom 7. Oktober 1993, dodis.ch/73717. Die Schlusserklärung wurde schliesslich von einigen UNO-Mitgliedsländern in einem Brief an UNO-Generalsekretär Boutros Boutros-Ghali vom 23. November 1993 als offizielles UNO-Dokument veröffentlicht, vgl. UN doc. A/48/742 vom 8. Dezember 1993 sowie die Resolution Nr. 48/3030 der UNO-Generalversammlung vom 30. Dezember 1993, UN doc. A/RES/48/3030. Zur internationalen Konferenz zum Schutz der Kriegsopfer in Genf vgl. DDS 1993, Dok. 36, dodis.ch/64863, sowie die Zusammenstellung dodis.ch/C2427.↩
- 35
- Vgl. dazu DDS 1995, Dok. 44, dodis.ch/62659, sowie die Zusammenstellung dodis.ch/T2233.↩
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