Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1994, doc. 57
volume linkBern 2025
more… |▼▶5 repositories
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E4300C-01#2021/3#914* | |
| Dossier title | Comité permanent EEE des Etats AELE: Sous-comité III sur la libre circulations des personnes (1993–1997) | |
| File reference archive | 850.05 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E7001D#2005/345#469* | |
| Dossier title | -1 EU - Eingaben (1994–1997) | |
| File reference archive | 3538 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E7170B#2010/25#76* | |
| Dossier title | Ausgleichsmassnahmen (Sozialdumping) (1992–1998) | |
| File reference archive | 101.31 |
| Archive | Swiss Social Archives, Zurich |
| Archival classification | CH-SOZARCH SGB G 10 1994 |
| Dossier title | Eingaben und Vernehmlassungen = Mémoires et prises de positions (1994–1994) |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E8812#1998/341#246* | |
| Dossier title | BR-Sitzung vom 12. Dezember Bankenverordnung, Beznau II (1994–1994) | |
| File reference archive | 1 |
dodis.ch/67777Der Schweizerische Gewerkschaftsbund an den Bundesrat1
Verhandlungen mit der Europäischen Union über die Personenfreizügigkeit
Sie haben sich mit der Mehrheit von National- und Ständerat nach der EWR-Abstimmung entschieden, mit der EU bilaterale Verhandlungen aufzunehmen.2 Wie Sie wissen, hat der Schweizerische Gewerkschaftsbund gegen den gewählten Weg bilateraler Verhandlungen grösste Vorbehalte, welche die Delegierten am Kongress vom 3.–5. November 1994 erneut bekräftigt haben.3 Trotz unserer Forderung nach Aufnahme von Verhandlungen über den EU-Beitritt werden wir die bilateralen Verhandlungen kritisch begleiten, damit ein allfällig erfolgreicher Abschluss auch den Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz gerecht wird.
Sie legen in diesen Tagen das Mandat für die Verhandlungen mit der Europäischen Union über die Personenfreizügigkeit fest.4 Wir erlauben uns, Ihnen bei dieser Gelegenheit den Standpunkt des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes in dieser Sache darzulegen.
Die Verwirklichung der Personenfreizügigkeit mit den Staaten der EU ist nach wie vor ein wichtiges und vordringliches Ziel. Diese innenpolitisch umstrittene Thematik darf aber nicht ausschliesslich von der Entwicklung der bilateralen Verhandlungen abhängig gemacht werden. Der Reformprozess darf auch nicht aus Angst vor einem allfälligen Referendum blockiert werden.
Der Prozess der Öffnung muss auch aus eigenem, schweizerischem Antrieb schrittweise vorangebracht werden. Die Notwendigkeit der Personenfreizügigkeit ist den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern nahe zu bringen und darf nicht als blosses Tauschgeschäft im Rahmen eines bilateralen Verhandlungspaketes erscheinen.
Das Verhandlungsmandat muss aus der Sicht des SGB auf die vollständige Einführung der Personenfreizügigkeit ausgerichtet sein. Der Bundesrat hat sich im Januar 1993, im Rahmen seiner Beschlüsse zur Revitalisierung der Wirtschaft, bereits dafür ausgesprochen, dieses Ziel im Rahmen einer mehrjährigen Übergangsfrist zu verwirklichen.5 An deren Ende würde die Aufhebung der Kontingentierung und der Ersatz der heutigen Jahresbewilligungen durch mehrjährige Bewilligungen für Bürger der EU- und EFTA-Länder stehen. Weitere wichtige Ziele, auch im Interesse der im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer, sind die Koordination der Sozialversicherung und die gegenseitige Anerkennung von Diplomen.6
Im Zentrum steht jedoch die Abschaffung des Saisonnierstatuts, das sich als das grösste Hindernis für eine europa-kompatible Ausländerpolitik erweist und dessen Abschaffung auch innenpolitisch keinen weiteren Aufschub mehr erträgt.7 Wir fordern daher, dass parallel zu den Verhandlungen die Reformen im Ausländerrecht zu verwirklichen sind, die auf der Verordnungsstufe möglich sind. Dies trifft namentlich für eine Ablösung des Saisonnierstatuts durch ein menschenwürdiges und europa-kompatibles Kurzaufenthalterstatut zu. Wir halten deshalb an unserem Begehren fest, dass dieser Schritt mit der Revision der BVO im Jahre 1995 getan werden muss.8
Anders als bei einem Beitritt zur EU oder zum EWR ist der Gleichbehandlungsgrundsatz der EU nicht zwingend Gegenstand der kommenden Vereinbarungen.9 Es ist daher möglich, Regelungen zu treffen, welche die Beibehaltung der heutigen Schutzbestimmungen gemäss Art. 9 der BVO (Respektierung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen) absichern. Wir legen grossen Wert darauf, dass diese Schutzbestimmungen auch während allfälligen Übergangsfristen in Kraft bleiben. Dies sollte umso leichter fallen, als uns Vertreter der spanischen Regierung signalisierten, dass sie gegen eine solche Regelung kaum Einwände hätten.10
Überdies müssen die Übergangsfristen dazu genutzt werden, die vom SGB geforderten flankierenden Massnahmen zur Verhinderung von Sozialdumping verbindlich zu regeln. Sollte gar eine Kategorie ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorzeitig aus der Regelung gemäss BVO entlassen werden (z. B. ein Teil der Grenzgängerinnen und Grenzgänger), müssen vorgängig die notwendigen Anpassungen im schweizerischen Arbeitsrecht bereitstehen, damit die Liberalisierung nicht zu Lohn- und Sozialdumping führt. Diese Änderungen umfassen insbesondere:
- – Änderung der Bestimmungen über den Normalarbeitsvertrag im OR zur Schaffung einer kantonalen Kompetenz, bei konkreten Missbräuchen branchenspezifische kantonale Mindestlöhne zu erlassen;
- – Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von GAV (Quoren), Unterstellung der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Stärkung der Kontrollorgane;
- – Durchsetzung des Ausführungsprinzips im Submissionswesen (es müssen die ortsüblichen Mindestarbeitsbedingungen eingehalten werden);
- – Änderung des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih11 (Anwendung der Mindestbestimmungen des OR und eines im Betrieb gültigen GAV, mindestens dessen Lohn- und Arbeitszeitbedingungen).
Nur mit diesen Reformen im Arbeitsrecht wird der Schweizerische Gewerkschaftsbund einer Relativierung oder gar Abschaffung der Schutzbestimmungen von BVO Artikel 9 zustimmen können.
Wir sind daher der Auffassung, dass die Anpassung der erwähnten Gesetze gleichzeitig mit den bilateralen Verhandlungen vorangetrieben werden muss. Das Mandat für die Verhandlungsführer der Schweiz bei der EU muss durch einen Auftrag an die Verwaltung ergänzt werden, der die konkrete Vorbereitung der Anpassungen des schweizerischen Arbeitsrechts umfasst. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei einem allfälligen Abschluss und den Veränderungen der BVO dem Parlament gleichzeitig die notwendigen Anpassungen im Arbeitsrecht unterbreitet werden können. Die bis heute geleisteten Vorarbeiten einer informellen Gesprächsgruppe der Sozialpartner mit dem BIGA reichen dazu in keiner Weise aus.12 Diese hat bisher nur Fragen im Zusammenhang mit der Möglichkeit branchenspezifischer kantonaler Minimallöhne in die Vorphase einer entscheidungsfähigen Grundlage gebracht.
- 1
- CH-BAR#E7001D#2005/345#469* (3538). Dieses Schreiben des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds (SGB) an den Bundesrat wurde von Vasco Pedrina für das Co-Präsidium des SGB und von Karl Aeschbach als Sekretär des SGB unterzeichnet. Letzterer hatte eine solche Eingabe im Vorstand des SGB angeregt. An seiner Sitzung vom 30. November 1994 genehmigte der Vorstand die Eingabe und am 21. Dezember 1994 nahm er die definitive Version zur Kenntnis, vgl. das Dossier CH-SOZARCH Ar SGB PE 438 C (1994). Die hier edierte Kopie wurde am 7. Dezember 1994 vom Generalsekretär des EVD, Claude Corbat, an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) weitergeleitet, mit dem Auftrag einen Antwortentwurf im Namen des Bundesrats auszuarbeiten. Bertrand Clerc von der Abteilung Arbeitsmarkt des BIGA arbeitete unter Einbezug weiterer Mitarbeitenden des BIGA am 16. Dezember 1994 einen Antwortentwurf aus, welcher vom Vorsteher des EVD, Bundesrat Jean-Pascal Delamuraz, unterzeichnet und am 24. Februar 1995 dem SGB zugesendet wurde, vgl. das Faksimile dodis.ch/67777.↩
- 2
- Am 20. Januar 1993 hatte der Bundesrat seine europäische Integrationspolitik definiert. Die Beziehungen zur EU mit bilateralen Verträgen zu regeln war eine der drei Optionen, vgl. das BR-Prot. Nr. 59, dodis.ch/64227, sowie die Botschaft über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens vom 24. Februar 1993, dodis.ch/64684. Die allgemeine Aussprache über diese Botschaft fand im Ständerat am 16. und 17. März 1993 und im Nationalrat am 26. und 27. April 1993 statt, vgl. dodis.ch/64791 bzw. dodis.ch/64761.↩
- 3
- Zum Kongress des SGB vom 3. bis 5. November 1994 in Montreux vgl. das Dossier CH-SOZARCH Ar SGB G 471/9.↩
- 4
- Der Bundesrat verabschiedete das Mandat für die Verhandlungen über die Personenfreizügigkeit am 12. Dezember 1994, vgl. DDS 1994, Dok. 58, dodis.ch/67689. Vgl. dazu auch die Zusammenstellung Bilaterale I: Personenfreizügigkeit (1993–1999), dodis.ch/T2459.↩
- 5
- Der Bundesrat diskutierte am 13. Januar 1993 das Revitalisierungsprogramm für die Schweizer Wirtschaft, vgl. das BR-Prot. Nr. 13, dodis.ch/63890, sowie das Verhandlungsprotokoll der 1. Sitzung des Bundesrats, dodis.ch/63985. Nach seiner Sitzung vom 20. Januar 1993 kommunizierte der Bundesrat seine Politik gegenüber Europa, vgl. das BR-Prot. Nr. 59, dodis.ch/64227.↩
- 6
- Diese zwei Punkte waren auch Teil des Verhandlungsmandats, das vom Bundesrat verabschiedet wurde, vgl. DDS 1994, Dok. 58, dodis.ch/67689.↩
- 7
- Der Bundesrat hatte in einem Schreiben an den SGB vom Oktober 1994 bestätigt, dass es das erklärte Ziel des Bundesrats sei, das Saisonnierstatut schrittweise abzulösen, vgl. dodis.ch/69208.↩
- 8
- Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO), AS, 1986, S. 1791–1815. Vgl. auch das BR-Prot. Nr. 1664 vom 6. Oktober 1986, dodis.ch/59912. Die BVO wurde im Jahr 1995 revidiert, wobei die Kurzaufenthaltkategorien nicht vereinheitlicht und das Saisonnierstatut nicht abgeschafft wurden, obschon dies der Bundesrat so in die Vernehmlassung gegeben hatte, vgl. die BR-Prot. Nr. 908 vom 31. Mai 1995, dodis.ch/69733, und Nr. 1730 vom 25. Oktober 1995, dodis.ch/69734.↩
- 9
- Zur Frage der Personenfreizügigkeit im Rahmen der EWR-Verhandlungen vgl. die Zusammenstellung dodis.ch/C1800.↩
- 10
- Die spanische Regierung zeigte sich an einer Liberalisierung der schweizerischen Ausländerpolitik interessiert, vgl. die Notiz des Bundesamts für Ausländerfragen (BFA) des EJPD vom 24. September 1993, dodis.ch/65061, sowie das Protokoll der Sitzung der Gemischten Kommission Schweiz–Spanien vom 10. bis 12. Januar 1994 in Bern, dodis.ch/66870.↩
- 11
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, AS, 1991, S. 392–407.↩
- 12
- Das BIGA traf sich bspw. mit dem Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, dem schweizerischen Gewerbeverband, dem SGB, dem Christnationalen Gewerkschaftsbund, dem schweizerischen Kaufmännischen Verband und dem schweizerischen Bauernverband zu Besprechungen zum Thema Sozialdumping, vgl. die Unterlagen zur Besprechung vom 25. Mai 1994, dodis.ch/69748.↩
Tags
Bilaterals I: Free movement of persons (1993–1999)
Social Insurances Parties and political organisations Cooperation with interest groups





