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Der Historiker als Experte. Die Arbeitsgruppe Historische Standortbestimmung 1961–1985, vol. 23, doc. 2
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E9500.225#1996/436#1* | |
| Old classification | CH-BAR E 9500.225(-)1996/436 1 | |
| Dossier title | Protokolle, vol. I (1961–1968) | |
| File reference archive | 1 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7113-02#1987/144#333* | |
| Old classification | CH-BAR E 7113-02(-)1987/144 81 | |
| Dossier title | Historische Standortbestimmung (1961–1974) | |
| File reference archive | 71 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2806#1971/57#28* | |
| Old classification | CH-BAR E 2806(-)1971/57 2 | |
| Dossier title | Groupe de travail "Historische Standortbestimmung" (1961–1965) | |
| File reference archive | 09 |
dodis.ch/34184Protokoll der 2. Sitzung der Arbeitsgruppe Historische Standortbestimmung1
[Schweizerische Neutralität und europäische Integration]
Minister Weitnauer regelt zunächst einige administrative Fragen. Das Protokoll der Sitzung vom 18. Dezember 19612 wird nach Berücksichtigung der von verschiedenen Mitgliedern gewünschten Abänderungen endgültig fertiggestellt und verteilt werden.
Die heutige und die nächste Sitzung dienen einer ersten summarischen Orientierung der Gruppe über die hauptsächlichen Probleme, die die europäischen Integrationsbestrebungen für die Schweiz stellen. Folgende Themen werden in diesem Zusammenhang zur Behandlung kommen:3
1. Schweizerische Neutralität und europäische Integration durch Herrn Prof. R. Bindschedler;
2. Schweizerische Landwirtschaft und europäische Integration durch Herrn H. P. Keller, Direktor der Eidgenössischen Getreideverwaltung;
3. Schweizerische Industrie und europäische Integration durch Herrn Dr. Eisner, Adjunkt der Handelsabteilung;
4. Überblick über die Arbeit der andern Gruppen, soweit sie für die Gruppe von Interesse ist, durch Herrn Minister Dr. Jolles, Delegierter für Handelsverträge und Vorsitzender des Integrationsbüros.
Nach Abschluss dieser ersten Phase wird es vor allem der Initiative der Mitglieder überlassen sein, die weitere Tätigkeit der Gruppe zu gestalten. Prof. Freymond regte bereits an, die Frage zu behandeln, wie die schweizerische Neutralität bei unserer Jugend und im Ausland aufgewertet werden kann.4 Andere Themen können frei zur Diskussion gestellt werden; sie werden sich zum Teil ohnehin von selbst aus der Diskussion ergeben.
Professor Bindschedler erhält das Wort zur Darlegung seines Standpunktes zum Thema «Die schweizerische Neutralität im Lichte der europäischen Integrationsbestrebungen, unter besonderer Berücksichtigung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft».5
Einleitend sind einige Begriffsdefinitionen festzuhalten. Es ist zunächst zwischen gewöhnlicher und ständiger Neutralität zu unterscheiden. Als gewöhnliche Neutralität bezeichnet man das Rechtsverhältnis, das im Kriegsfall zwischen dem neutralen Staat und den kriegführenden Mächten besteht. Oberster Grundsatz dieses Rechtsverhältnisses ist das Interventionsverbot, welches keine staatliche Massnahme zu Gunsten oder zu Lasten einer kriegführenden Partei zulässt.
Die ständige oder immerwährende Neutralität (zwischen ständiger, immerwährender oder ewiger Neutralität besteht kein rechtlicher Unterschied) ist ein völkerrechtliches Statut, welches auf ein besonderes Land zugeschnitten ist. Sinn der ständigen Neutralität ist die Erhaltung der Unabhängigkeit; sie ist somit lediglich Mittel zum Zweck, und zwar nicht nur für unser Land, sondern auch für die kriegführenden Mächte, die sie anerkannt haben. Letzteren bietet sie Gewähr, dass der ständig neutrale Staat dem Einfluss der gegnerischen Partei entzogen bleibt. Sie finden darin die Gegenleistung des Neutralen zur Anerkennung der Neutralität.
Umgekehrt ist die Unabhängigkeit aber auch Voraussetzung zur Neutralität; ohne Unabhängigkeit ist in der Tat keine Neutralität denkbar.
Die ständige Neutralität verpflichtet unser Land dazu
1. keinen Krieg zu beginnen;
2. die Neutralität zu verteidigen (bewaffnete Neutralität);
3. im Kriege die Regeln des gewöhnlichen Neutralitätsrechtes einzuhalten, und
4. in Friedenszeiten alles zu tun, um nicht in einen Krieg verwickelt zu werden, und alles zu unterlassen, was in Kriegszeiten die Einhaltung der gewöhnlichen Neutralität beeinträchtigen oder gefährden könnte, mit andern Worten, eine Neutralitätspolitik zu verfolgen.
Inhalt und Grenzen dieser Neutralitätspolitik sind eine Ermessensfrage. Sie birgt ein grundsätzliches Dilemma in sich: einerseits sind Inhalt und Ausmass der Neutralitätspflichten notwendigerweise restriktiv auszulegen, um die Handlungsfreiheit des ständig Neutralen so wenig wie möglich zu beschränken; anderseits muss die gleiche Neutralitätspolitik genügend weit gehen, um das Vertrauen der Mächte in die Aufrechterhaltung der Neutralität zu bewahren. Die Kunst der Neutralitätspolitik besteht somit in der Einhaltung eines Mittelweges zwischen diesen beiden gegensätzlichen Forderungen; aber je nach der konkreten Situation wird man das Schwergewicht auf die eine oder andere legen.
Zu verhindern ist auch, dass die Neutralität den Zwecken einer ausländischen Macht dienstbar gemacht wird, wie dies immer wieder seitens der kommunistischen Staaten versucht wird (Aufruf zum Verbot der Atomwaffen6 usw.).
Ein besonderes Problem stellen die internationalen Organisationen dar.7 Neutralitätspolitisch wenig bedenklich ist die Teilnahme an universellen Organisationen, auch wenn ihnen ein gewisser politischer Anstrich anhaftet, soweit sie allgemein die Vermeidung von internationalen Konflikten bezwecken. Die Mitgliedschaft des ständig Neutralen ist nur dann unmöglich, wenn sie die Verpflichtung zur Teilnahme an kollektiven Sanktionen in sich schliesst.
Der Beitritt zu regionalen Organisationen ist ausgeschlossen, soweit es sich um politische oder militärische Bündnisse handelt, die gegen andere Staaten oder Staatengruppen gerichtet sind. Unbedenklich hingegen ist die Beteiligung an regionalen Organisationen, die ausschliesslich wirtschaftlichen, kulturellen, finanziellen oder technischen Zielen dienen.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass das Verhalten der Schweiz zur EWG von deren Charakter abhängen muss. Der Römer Vertrag lässt auf den ersten Blick nur eine wirtschaftliche Zielsetzung erkennen. Er begründet weder politische noch militärische Verpflichtungen; auch die supranationalen Institutionen sind nicht so weit ausgebaut wie oft dargestellt wird.
Die politische Zielsetzung des Römer Vertrages geht vielmehr aus dem Gesamtzusammenhang hervor. Absatz 2 der Präambel sieht den politischen Zusammenschluss Europas als Endziel vor. Nicht wirtschaftliche, sondern politische Interessen waren für die Bildung der EWG massgebend. Die Vereinigten Staaten z. B. erblicken in diesem Vertrag vor allem ein Mittel zur Stärkung des NATO-Bündnisses.
Als erstes Ziel bezweckt die EWG die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, der zu einer zunehmenden Arbeitsteilung und damit zu einer fortschreitenden wirtschaftlichen Spezialisierung der Vertragsstaaten führen muss. Diese verlieren demzufolge die Möglichkeit, eine eigenständige Wirtschaftspolitik zu betreiben.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Europagedanke von gewissen Staaten – namentlich Frankreich – als Vorspann zu staatsegoistischen Zielen verwendet wird. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die französische Aussenpolitik in der EWG ein Mittel zur Begründung einer Vormachtsstellung Frankreichs in Europa sieht.
Die EWG ist zudem mit aussen- und innenpolitischen Hypotheken belastet (Algerien, Deutschlandfrage, starke kommunistische Parteien in gewissen Staaten).
Eigentlich setzt die europäische Gemeinschaft auch einen gemeinsamen Staatsschutz nach innen voraus. Das Beispiel der Eidgenossenschaft, deren Bundesverfassung die politische Struktur der Kantone vorschreibt, zeigt dies. Die innere Homogenität der Vertragsstaaten der EWG muss somit als eine logische Folge erkannt werden.
Art. 223 bis 225 des Römer Vertrages gewährleisten einem ständig neutralen Staat nicht die zur Erhaltung seiner Neutralität notwendige Bewegungsfreiheit. Wohl ermöglichen diese Bestimmungen den Mitgliedsstaaten, Notstandsmassnahmen zu treffen; diese dürfen indessen den Zielen der EWG möglichst wenig zuwider laufen. Der Entscheid über die Zulässigkeit solcher Massnahmen ist überdies dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten.
Es ergibt sich somit eindeutig, dass der Beitritt als Vollmitglied zur EWG für die Schweiz nicht in Frage kommt. Aber auch eine blosse Assoziation ist nicht unbedenklich. Im Römer Vertrag ist der Begriff der Assoziation nicht genau umschrieben; in der europäischen Praxis hingegen kommt diesem Begriff eine bestimmte Bedeutung zu. Einerseits kann die Assoziation, wie im Falle Griechenland, als Zwischenstadium bis zum Beitritt als Vollmitglied betrachtet werden; anderseits kann sie auch als Mitgliedschaft zweiten Ranges ausgelegt werden, die den assoziierten Staat im Range eines Satelliten belässt. Als solcher hat er die Verpflichtungen der Mitgliedschaft zu übernehmen, ohne in den vollen Genuss der entsprechenden Rechte zu gelangen. Unter diesen Umständen würde sich die Assoziation noch unerfreulicher gestalten als der Beitritt. Fraglich ist vor allem, ob die Drittstaaten zwischen einem Mitglied und einem assoziierten Neutralen genügend unterscheiden würden.
Die Frage, ob der Grundsatz der Neutralität unter diesen Umständen nicht aufzugeben sei, muss hier gestellt werden. Für die Aufgabe können eine ganze Reihe von Gründen geltend gemacht werden:
1. Die Schweiz ist ein integrierender Bestandteil Europas und ist mit dessen Schicksal unlöslich verbunden;
2. die vorwiegend ideologische Natur des gegenwärtigen Konfliktes verpflichtet auch unser Land moralisch zur Stellungnahme;
3. als Kleinstaat können wir uns den Luxus der Isolation nicht leisten; unsere Selbsterhaltung gebietet die Vereinigung unserer Kräfte mit jenen gleichgesinnter Staaten;
4. die Zusammenlegung der Kräfte ermöglicht auch eine Rationalisierung der militärischen Verteidigung; wir hätten die Möglichkeit zur Beschaffung besserer Waffen und könnten unter Umständen mit Beiträgen der Vereinigten Staaten an unsere Rüstungsausgaben rechnen;
5. in der gegenwärtigen politischen Konstellation sind die Voraussetzungen für unsere Neutralität weniger als früher gegeben (Wegfall des europäischen Gleichgewichts);
6. die Ideologisierung der internationalen Politik bewirkt den Zerfall des Völkerrechts, auf das gerade der Neutrale angewiesen ist.
Aber auch die Gründe, die gegen die Aufgabe der Neutralität sprechen, haben Gewicht:
1. Die Möglichkeit, dass die Neutralität uns vor der Verwicklung auch in einen dritten Weltkrieg bewahren könnte, ist nicht von der Hand zu weisen;
2. die Neutralität hat seit dem letzten Weltkrieg bedeutend an Ansehen ge‑wonnen;
3. schon Machiavelli warnte vor Bündnissen mit mächtigeren Staaten, die versucht sind, ihre kleineren Verbündeten als Handelsobjekt zu gebrauchen.8 Polen lieferte im letzten Weltkrieg hierfür ein tragisches Beispiel;
4. es ist sehr zweifelhaft, ob die Vereinigten Staaten zu einem Beitrag an unsere Rüstung bewogen werden könnten.
5. Je mehr der Atomkrieg an Wahrscheinlichkeit verliert, desto mehr gewinnen die klassischen Verteidigungsmittel, über die auch wir verfügen, wieder an Bedeutung;
6. die kollektive Sicherheit, die internationale Organisationen zu bieten vorgeben, hat sich als Fiasko erwiesen;
7. Neutralität als Staatsraison bedingt keineswegs eine Gesinnungsneutralität. Die ideologische Unabhängigkeit muss im Gegenteil mit allen Mitteln gewahrt werden;
8. Bündnisse und Blöcke haben nicht ewigen Bestand.
Gesamthaft betrachtet fällt die Bilanz zugunsten des Festhaltens an der Neutralität aus, weil eine Aufgabe derselben keine entsprechenden Gegenleistungen mit sich bringen würde; die NATO-Staaten wären kaum in der Lage, uns eine grössere Sicherheit zu gewährleisten. Schwieriger wäre die Frage, wenn es heute schon um die Gründung eines eigentlichen europäischen Bundesstaates gehen würde.
Der Jugend gegenüber ist zu betonen, dass die Neutralität nicht ein Idol darstellt, sondern ein Rechtsstatut, eine politische Leitmaxime, die in der Staatsraison begründet ist.
Das Festhalten an dieser Maxime führt im Verhältnis zur europäischen Gemeinschaft zur Forderung, dass es auf dem Grundsatz absoluter Gleichberechtigung beruhen muss. Im weitern müssten folgende Bedingungen gestellt werden:
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner müssen genau umschrieben werden. Der Römervertrag ist zum Teil nur ein Rahmenvertrag; sein Inhalt bedarf in unserem Fall einer genaueren Umschreibung.
2. Unser Vertrag mit der EWG muss kündbar sein; im Kriegsfall müssten unsere Rechte und Pflichten suspendiert werden.9
3. Der Arbeitsteilung und der wirtschaftlichen Spezialisierung müssen bestimmte Grenzen gesetzt werden (Schutz der Landwirtschaft und gewisser im Kriegsfall wichtiger Industrien), ohne welche das Kündigungsrecht praktisch inhaltlos würde.
4. Für einen Kleinstaat birgt die im Römer Vertrag vorgesehene Freizügigkeit die Gefahr der Überfremdung in sich; auch diese Bestimmung werden wir somit nicht vorbehaltlos übernehmen können.10
5. Handelspolitischen Massnahmen, die aussenpolitische Zwecke verfolgen, werden wir uns nicht anschliessen können (Ein- und Ausfuhrverbot von oder nach gewissen Staaten).
6. Wir werden die Einhaltung des Neutralitätsrechts im Krieg vorbehalten müssen, das vor allem auch die Beteiligung an Massnahmen des Wirtschaftskrieges ausschliesst.
7. In den Institutionen werden wir auf dem Grundsatz der Einstimmigkeit bestehen; wir müssen uns die Möglichkeit bewahren, unsere Beziehungen mit dem Ausland nach eigenem Ermessen zu gestalten.
Der gefährliche Begriff der Assoziation, dem bereits eine bestimmte Bedeutung anhaftet, sollte tunlichst vermieden werden; unsere Beziehungen zur EWG können nur auf Grund eines «ad-hoc»-Vertrages festgelegt werden.
Minister Weitnauer dankt für das Referat, welches einen ausgezeichneten Überblick vermittelt und eine Liste der Vorbehalte enthält, die wir bei den bevorstehenden Verhandlungen anzubringen haben werden. Immerhin dürfen wir nicht ausser acht lassen, dass auch die EWG Forderungen an uns zu stellen haben wird; der Kunst des Verhandelns wird es überlassen sein, unser Verhältnis zur EWG auf eine tragbare Basis zu stellen.
Botschafter Stopper bemerkt, dass der Beitritt weiterer Staaten die EWG politisch anders orientieren könnte. Die Assoziation an ein gesamteuropäisches Gebilde, in welchem die Vielheit der Interessen ein besseres Gleichgewicht gewährleistet, würde das Problem für die Schweiz sehr verschieden gestalten.
Der Vorbehalt einer formellen Entscheidungsfreiheit genügt nicht, um uns vor der Gefahr der Satellisierung zu schützen. Wir müssen uns somit nicht nur das passive Recht ausbedingen, die Beschlüsse der EWG anzunehmen oder abzulehnen; vielmehr müssen wir uns ein aktives Mitspracherecht vorbehalten.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass gerade das Kündigungsrecht auch als Druckmittel gegen uns Verwendung finden kann.
Ferner müssen wir bedenken, welche Folgen wir zu gewärtigen haben, falls unsere Assoziation mit der EWG nicht zustande kommt. Eine Isolierung würde uns zweifellos vor bedeutende wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen. Wohl steht unsere Wirtschaft im Zeichen der Hochkonjunktur, und in gewissen Industriezweigen verfügen wir gegenüber den Ländern der EWG über eindeutige Kostenvorteile. Indessen können wir uns dem beschleunigten Assimilationsprozess auf die Dauer nicht widersetzen, ohne einer zunehmenden Diskriminierung ausgesetzt zu sein, die sich kaum auf die EWG-Staaten beschränken würde. In der Tat ist zu erwarten, dass die EWG weitere protektionistische Zusammenschlüsse in der übrigen Welt zeitigen wird. Wir stehen vor der Notwendigkeit, einen Weg zu finden, um uns dem dynamischen Prozess, welchen die Schaffung der EWG einleitete, und dem diese selbst unterworfen ist, anzupassen; die EWG von morgen kann von der heutigen sehr verschieden sein.
Nationalrat Dürrenmatt wirft die Frage unseres Verhältnisses zum Fürstentum Liechtenstein auf.11 Handelt es sich auch hier um eine Assoziation? Wenn dem so ist, so muss festgestellt werden, dass die Assoziation der Eigenstaatlichkeit Liechtensteins keinen Abbruch getan hat; auch ist keine engere Bindung an die Schweiz vorgesehen, die die Persönlichkeit dieses Staates gefährden könnte.
Minister Bindschedler vertritt die Ansicht, dass unser Verhältnis zu Liechtenstein sich nicht zum Vergleich mit dem unseres Landes zur EWG eignet. Unsere Zollunion mit Liechtenstein ist praktisch eine Zollannexion, da Liechtenstein alle Änderungen unseres Zolltarifs automatisch übernimmt. Auch verfügen wir über keine Gemeinschaftsorgane; die Kompetenzen der liechtensteinischen Behörden wurden einfach schweizerischen Organen übertragen. Unsere Beziehungen zu Liechtenstein zeigen gerade, wie unser Verhältnis zur EWG nicht gestaltet werden soll. Die Souveränität Liechtensteins ist ohnehin eine umstrittene Frage.
Professor Lüthy: Juristisch ist der Begriff der Assoziation nicht präjudiziert; wir sollten ihn nicht unserseits durch eine Interpretation präjudizieren, die nur auf Befürchtungen beruht. Jede bisherige Assoziation war ein Einzelfall, und das Assoziationsstatut ist ja gerade für Sonderfälle vorgesehen.
Le Ministre de Salis se préoccupe des idées politiques qui se font jour dans le monde universitaire. Il ne faut pas oublier que la jeunesse universitaire sera un jour appelée à former notre destin. Qu’elles sont les opinions de cette jeunes? Est-elle vraiment opposée au maintien de notre neutralité? D’ailleurs la jeunesse universitaire n’est pas la seule, il y a d’autres jeunes: que pensent-ils?
Le Professeur de Salis estime que la jeunesse universitaire suisse est loin d’être unanime sur l’attitude à observer face à l’intégration européenne. La majorité des étudiants se désinteresse des problèmes politiques. L’opposition manifestée dans certains milieux estudiantins envers notre politique de neutralité ne devrait donc pas occuper une place disproportionnée dans nos considérations.
Minister Weitnauer: Wir werden diesem Thema eine eigene Sitzung widmen, sobald die Aussprache über das Grundthema beendigt ist. Wir werden dann Gelegenheit haben, zu untersuchen, wie weit gewisse Befürchtungen über die in Studentenkreisen verbreiteten Ansichten berechtigt sind.12
L’Ambassadeur de Torrenté rappelle que l’histoire connaît déjà plusieurs exemples d’unions douanières. Quelle en fut l’influence sur la souveraineté des états contractants?
Minister Bindschedler: Jede Zollunion muss als Einzelfall betrachtet werden. Die Frage der Vereinbarkeit von Neutralität und Zollunion hat sich wiederholt gestellt. So wurde die 1840 vorgesehene Zollunion Belgiens mit Frankreich von den europäischen Mächten als mit der belgischen Neutralität unvereinbar erklärt. Die Zollunion des neutralen Luxemburgs mit Deutschland wurde hingegen aus historischen Gründen anerkannt. Damals waren Zollunionen allerdings politisch viel weniger folgenschwer; die Industrie stand erst in ihren Anfängen. Anlässlich des Abschlusses der Zollunion der Schweiz mit Liechtenstein wurde die Frage der Neutralität überhaupt nicht diskutiert. Angesichts der Kleinheit Liechtensteins und der Fragwürdigkeit seiner Souveränität kommt der Frage praktisch keine Bedeutung zu; die Neutralität der Schweiz wird durch diese Zollunion jedenfalls nicht berührt. Bei der anfangs der 30er Jahre vorgesehenen Zollunion Österreichs mit Deutschland stand nicht die Neutralität, wohl aber die Souveränität Österreichs in Frage.13 Der internationale Gerichtshof kam – allerdings mit nur einer Stimme Mehrheit, und ohne wirkliche Urteilsbegründung – zum Schluss, dass die Zollunion mit der Unabhängigkeit Österreichs unvereinbar sei.
Allgemein kann man feststellen, dass Zollunionen zwischen Ländern von sehr unterschiedlicher Grösse und Bedeutung die Unabhängigkeit und damit die Neutralität der kleineren Staaten gefährden. Der mächtigere Partner gibt seinen eigenen Interessen zwangsläufig den Vorrang. Je gleichmässiger das Machtpotential verteilt ist und je zahlreicher die Partner einer Zollunion sind, desto ungefährlicher wird diese für die Unabhängigkeit der einzelnen Vertragsstaaten.
Was die wirtschaftlichen Verpflichtungen anbelangt, so haben sich die Verhältnisse im 20. Jahrhundert weitgehend geändert. Zollunionen haben heute viel weitreichendere Folgen als im 19. Jahrhundert, in welchem die Landwirtschaft noch eine grössere Rolle spielte. Sie bezwecken vor allem eine rationellere Arbeitsteilung, eine bessere Verteilung der Produktionsfaktoren; diese führen heute mehr denn je zu einer praktischen gegenseitigen Abhängigkeit. Wie weit diese Abhängigkeit mit oder ohne Zollunion gehen kann, ist eine offene Frage; sicher ist, dass sie auch ausserhalb der Zollunionen ständig zunimmt.
Das Beispiel der Bergarbeiter von Décazeville14 beweist anderseits, dass auch Zollunionen eine günstigere Verteilung der Produktionsfaktoren nicht immer zu erzwingen vermögen.
Le Professeur Freymond se demande dans quelle mesure nos négociateurs réussiront à faire admettre les réserves formulées par le Ministre Bindschedler, si l’on considère les pays avec lesquels nous serons appelés à négocier.
Minister Weitnauer gibt zu, dass hier das grösste Problem liegt. Wie weit unseren Vorbehalten Rechnung getragen werden kann, wird letzten Endes von der allgemein-politischen Konstellation abhängen, die kaum vorauszusehen ist.
Minister Jolles macht darauf aufmerksam, dass die von Minister Bindschedler erwähnten Vorbehalte sich von sehr unterschiedlicher Bedeutung erweisen werden. Aufgabe der verschiedenen Arbeitsgruppen ist es, die Bedeutung der einzelnen Vorbehalte abzuklären.15 In der Arbeitsgruppe für Kriegswirtschaft stellte es sich z. B. bereits heraus, dass gewisse kriegswirtschaftliche Vorbehalte viel weniger bedeutend sind, als ursprünglich angenommen wurde. Erst wenn die Bedeutung der einzelnen Vorbehalte feststeht, wird es möglich sein, eine ausgeglichene und geschlossene Verhandlungskonzeption auszuarbeiten.
Professor Weber stellt zur Frage des Begriffs der Assoziation fest, dass dieser nur durch den Vertragsinhalt bestimmt werden kann; zweifellos sind eine ganze Reihe von Lösungen denkbar. Was unsere Neutralität anbelangt, so muss daran erinnert werden, dass auch andere Länder entschlossen sind, diese aufrecht zu erhalten. Diesen Ländern – Österreich, Schweden, Finnland – dient auch unsere Neutralität. Dies wird auch von den EWG-Staaten verstanden. Gegenüber den anderen Neutralen – namentlich Österreich und Finnland – haben wir eine gewisse Solidaritätspflicht.16 Es stellt sich somit die Frage, ob wir ein Interesse daran haben, die Besonderheit unseres Neutralitätsstatuts herauszustreichen und ob wir für die Verhandlungen nicht eine weniger starre Linie verfolgen sollten.
Professor Weber kann den Pessimismus von Herrn Botschafter Stopper in Bezug auf die möglichen Folgen einer Isolierung der Schweiz nicht teilen. Auf wirtschaftlichem Gebiet verfügt unser Land über eine ganze Reihe von Trümpfen. Der Kostenvorsprung, über den verschiedene unserer Industrien verfügen, könnte im Falle eines Anschlusses an die EWG rascher schwinden. Auch unser Kapitalzins – einer der wichtigsten Vorteile für unsere Industrie – würde gefährdet.
Gerade wenn der Protektionismus zunimmt, ist es wertvoll, seine Handlungsfreiheit zu bewahren. Es wird deshalb auch von Bedeutung sein, wie weit die Schweiz im Falle einer Assoziation noch selbständig Handels- und Clearingverträge abschliessen kann.
Minister Weitnauer: Es wurden hier eine ganze Reihe wichtiger Fragen aufgeworfen, die nicht alle heute besprochen werden können. Sie werden Gegenstand unserer anfangs Februar vorgesehenen Beratungen sein.17
Professor Hofer: Die Frage, ob wir die Besonderheit unserer Neutralität oder unsere Solidarität mit den übrigen Neutralen betonen sollen, ist bedeutsam. Falls wir unseren Standpunkt zu sehr jenem der anderen Neutralen anpassen, laufen wir Gefahr, unsere eigene Stellung zu schwächen.
Minister Bindschedler nimmt zur Frage des Zusammengehens mit andern Neutralen Stellung. Wenn es bis anhin möglich war, mit den übrigen Neutralen eine einheitliche Linie zu verfolgen, so nur deshalb, weil noch keine wesentlichen Interessen im Spiele waren. Die Divergenzen werden sich indessen zwangsläufig aus der Verschiedenheit unserer völkerrechtlichen und politischen Stellung ergeben. Es ist z. B. zu berücksichtigen, dass die schwedische Neutralität nicht auf einem völkerrechtlichen Statut beruht, sondern lediglich auf einem politischen Verhaltensgrundsatz. Schweden wird somit in seinen Zugeständnissen an die EWG weiter gehen können als die Schweiz und Österreich. Eine Zollunion ist für Schweden ohne weiteres annehmbar. Während die rechtliche Situation Österreichs derjenigen der Schweiz gleicht, ist dieses Land an politische Rücksichten gebunden, die die Schweiz nicht kennt. Österreich wird deshalb der EWG vielleicht weniger weit entgegenkommen können als die Schweiz.18
Grundsätzlich sollte die Präjudizierung unserer Neutralität durch das Betonen unserer Interessengemeinschaft mit den übrigen Neutralen vermieden werden. Es kann auch nicht bestritten werden, dass unsere Neutralität im allgemeinen höher geachtet wird als z. B. jene Schwedens. Bestimmt sollte die Besonderheit unseres Neutralitätsstatuts nicht durch eine zu weitgehende Angleichung unseres Standpunktes an jenen der andern Neutralen verwässert werden. Minister Bindschedler sieht unsere Zusammenarbeit mit den andern Neutralen deshalb nicht ohne Bedenken.
Nationalrat Wick will die Neutralität auch als sittliche Kraft betrachtet sehen. Als solche ist sie innenpolitisch von Bedeutung. Dass ihr als sittliche Kraft eine überragende Bedeutung zukommt, beweist der Erfolg der Rede Spittelers («Unser Schweizer Standpunkt»)19, die er zu Beginn des ersten Weltkrieges hielt und mit welcher er entscheidend zur Wiederherstellung unserer inneren Einheit beitrug. Die dem Neutralitätsgrundsatz innewohnende sittliche Kraft bietet auch eine Handhabe zur Überzeugung unserer Jugend. Es wird dieser verständlich gemacht werden müssen, dass wer unser Staatssystem als Lebensform bejaht, auch die Neutralität bejahen muss.
Professor Bonjour teilt die Ansicht von Herrn Nationalrat Wick, dass die Neutralität die logische Folge unserer gegenwärtigen Staatsform bildet. Im Gespräch mit der Jugend wird man natürlich die innenpolitische Bedeutung der Neutralität, die Verflechtung zwischen föderaler Staatsform, Mehrsprachigkeit, schweizerischer Demokratie und neutraler Aussenpolitik betonen. Dabei lässt sich mit dem Verhalten der Schweiz im ersten Weltkrieg gut exemplifizieren.
Professor Weber: Wenn bisher nur von der Aufrechterhaltung der Neutralität nach aussen gesprochen wurde, so deshalb, weil die grösste Bedrohung von aussen kommt. Selbstverständlich gilt es auch, die Neutralität gegen eine innere Zersetzung zu bewahren.
Die Beziehung einer gemeinsamen Front mit den übrigen Neutralen dürfte in der Aufklärung im Ausland wirksamer sein als die Betonung unseres Sonderfalles. Unsere Stellung wird sich verbessern, wenn die Zweckmässigkeit des Bestehens neutraler Staaten im Zentrum Europas anerkannt wird.
Minister Jolles fügt bei, dass die Mitteilungen, die wir von unseren Botschaften und auch aus Kreisen der EWG erhalten, mit der von Professor Weber vertretenen Ansicht übereinstimmen. In EWG-Kreisen wird der Standpunkt Österreichs besser verstanden als der unsrige. Wenn anderseits Schweden mit der EWG ein Assoziationsabkommen abschliessen würde, das nur seiner eigenen Lage Rechnung trägt, könnte dieses Abkommen als Druckmittel gegen uns Verwendung finden. Auch wir sind uns der Gefahren einer Anlehnung an die übrigen Neutralen bewusst; aus taktischen Gründen darf indessen die durch die Londoner Erklärung der EFTA-Staaten geschaffene gemeinsame Front nicht zu früh auseinanderbrechen.20
Le Professeur Freymond estime que nous avons peu de chances de faire comprendre la particularité de notre cas à la France, aux États-Unis, à la Grande-Bretagne. L’on ne peut guère s’attendre, par exemple, que la Grande-Bretagne tienne compte du point de vue suisse en négociant son entrée au marché commun. Il convient de relever, d’autre part, que l’information du public sur notre point de vue n’est pas suffisante. Une action plus systématique est-elle envisagée?
Minister Weitnauer: Die Aufklärung der Öffentlichkeit ist einer der Gegenstände der Studien der Gruppe. Die Bundesverwaltung hat sich bemüht, namentlich unsere Auslandsvertretungen und die Wirtschaftsverbände über die Entwicklung der Lage und über die sich stellenden Probleme zu unterrichten. Auch diese Bemühungen sollen verstärkt werden.
Nationalrat Dürrenmatt befürchtet, dass die Überbetonung des Sonderfalles der Schweiz uns dazu verleiten könnte, ein anderes wesentliches Argument ausser acht zu lassen. Den EWG-Partnern muss in der Tat verständlich gemacht werden, dass Europa zu allen Zeiten Neutrale gebraucht hat und diese auch weiterhin brauchen wird. Dieses Argument wird bei einem vereinten Vorgehen der Neutralen mehr Gewicht erhalten. Nur im Rahmen dieses grundsätzlichen Arguments werden wir unsere eigenen Ansprüche geltend machen können.
Unter den von Minister Bindschedler erwähnten Vorbehalten haben drei absoluten Charakter:
1. Die Kündbarkeit des Assoziationsabkommens
2. Die Nichtbeteiligung an kollektiven Sanktionen mit politischer Zielsetzung
3. Die Bewahrung unserer Handlungsfreiheit, soweit diese zur Erhaltung unserer kriegswirtschaftlichen Versorgung notwendig ist.
Die beiden ersten Bedingungen werden zweifellos auch von den andern Neutralen gestellt werden müssen; hierin wird somit ein gemeinsames Vorgehen möglich sein.
Wir sind uns einig über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung unserer Neutralität. Abzuklären bleibt die Frage, wie weit wir auf eine Assoziation mit der EWG angewiesen sind, d. h., wie hart wir verhandeln können oder müssen. Zunächst wird bei unseren Verhandlungspartnern das Verständnis dafür geschaffen werden müssen, dass Europa Neutrale braucht.
Minister Weitnauer: Die Frage, wie hart wir verhandeln müssen, wie weit wir mit andern Worten auf die Zusammenarbeit mit der EWG angewiesen sind, wird in der nächsten Sitzung näher erläutert werden. Ebenso werden wir uns mit dem Problem befassen müssen, wie das Verständnis für den Neutralitätsgedanken verbessert werden kann.21
Le Conseiller national Reverdin: Les conditions que nous devrons poser, selon le Ministre Bindschedler, risquent d’être trop lourdes. D’autre part, il sera malaisé de distinguer les conditions essentielles de celles qui ne le sont pas. Le maintien de notre politique de neutralité exige, en tout premier lieu, que nous conservions la liberté de commercer avec n’importe qui dans le monde. Cette condition primordiale sera sans doute aussi la plus difficile à faire accepter.
Ministre Weitnauer: Die sogenannte «Treaty Making Power» ist nicht nur wirtschaftlich unerlässlich, sondern auch politisch ein wesentlicher Bestandteil unserer Souveränität.
L’Ambassadeur de Torrenté aimerait dire un mot au sujet de l’attitude des États-Unis. Après six ans de séjour dans ce pays, il croit être en mesure de définir l’opinion publique américaine. En général, les Américains ne s’attaquent pas à la neutralité suisse comme telle. Au contraire, ils l’admettent. En revanche, les Américains ont reproché à la Suisse d’avoir contribué à la scission de l’Europe en participant à l’AELE. Les critiques américaines n’ont donc pas eu pour objet notre neutralité, mais l’AELE. Les seules personnes aux États-Unis qui aient jamais posé à l’Ambassadeur de Torrenté des questions plutôt difficiles sur la neutralité sont des américano-suisses.
Minister Bindschedler erwähnt abschliessend folgende drei Punkte:
1. Die Bemerkung von Herrn Botschafter Stopper, dass der Beitritt Gross‑britanniens und anderer Länder den politischen Charakter der EWG ändern könnte, ist sicher zutreffend. Durch den Beitritt Grossbritanniens würde aber auch die weitgehende Identität zwischen NATO und EWG noch mehr unterstrichen.
2. Zutreffend ist auch, dass der Charakter der Assoziation in erster Linie durch den Vertragsinhalt bestimmt wird. Trotzdem wird man berücksichtigen müssen, dass dem Begriff in der Öffentlichkeit ein ganz bestimmter Beigeschmack anhaftet.
3. Es geht nicht darum, dass wir vor der Jugend Angst hätten. Aber gerade jene Studentenorganisationen, die sich mit unseren politischen Problemen befassen, sind für uns wertvoll und müssen berücksichtigt werden. Wir sind verpflichtet, diese aktive Minderheit ernst zu nehmen und uns mit ihr auseinanderzusetzen.
Minister Weitnauer schliesst die Sitzung und bittet die Mitglieder, die Arbeit wie auch die Existenz der Arbeitsgruppe als vertraulich zu behandeln.
Die nächste Sitzung wird auf den 22. Januar 1962 angesetzt.22
- 1
- Protokoll: CH-BAR#E9500.225#1996/436#1* (1). Anwesende Mitglieder: A. Weitnauer (Vorsitz), E. Bonjour, P. Dürrenmatt, O. Reverdin, P. von Salis, W. Hofer, K. Wick, M. Weber, J. R. von Salis, H. Lüthy, J. Freymond und H. de Torrenté. Entschuldigt: P. Ruegger. Andere Teilnehmer: R. Bindschedler, E. Stopper, P. R. Jolles und C. Caillat. Exemplar Nr. 39.↩
- 2
- Protokoll der 1. Sitzung der Arbeitsgruppe Historische Standortbestimmung vom 18. Dezember 1961, QdD 23, Dok. 1, dodis.ch/34183.↩
- 3
- Das erstgenannte Thema ist Bestandteil des vorliegenden Protokolls, die drei weiteren Referate wurden im Protokoll der 3. Sitzung der Arbeitsgruppe Historische Standortbestimmung vom 22. Januar 1962 behandelt, vgl. dodis.ch/34185.↩
- 4
- Vgl. dazu das Protokoll der 1. Sitzung der Arbeitsgruppe Historische Standortbestimmung vom 18. Dezember 1961, QdD 23, Dok. 1, dodis.ch/34183, S. 5 und zur Rolle der Jugend bes. das Referat von J. Freymond im Protokoll der 5. Sitzung der Arbeitsgruppe Historische Standortbestimmung vom 20. März 1962, dodis.ch/34187.↩
- 5
- Für die Neutralitätsdefinition der «Bindschedler-Doktrin» vgl. dodis.ch/9564.↩
- 6
- Vgl. auch den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren für ein Verbot der Atomwaffen vom 19. Mai 1959, dodis.ch/34911.↩
- 7
- Zur Frage der Beziehungen der Schweiz zu den Weltorganisationen vgl. Sacha Zala und Marc Perrenoud (Hg.): La Suisse et la construction du multilatéralisme, vol. 2. Documents diplomatiques suisses sur l’histoire de la Société des Nations 1918–1946, (Quaderni di Dodis – fonti, Bd. 14), Bern 2019, dodis.ch/q14 sowie Sacha Zala und Flurina Felix (Hg.): Die Schweiz und die Konstruktion des Multilateralismus, Bd. 3. Diplomatische Dokumente der Schweiz zur Geschichte der UNO 1942–2002, (Quaderni di Dodis – fonti, Bd. 15), Bern 2022, dodis.ch/q15. Vgl. dazu auch das Protokoll der 22. Sitzung der Arbeitsgruppe Historische Standortbestimmung vom 15. Februar 1969, QdD 23, Dok. 5, dodis.ch/34204.↩
- 8
- In seinem späteren Aufsatz Grundlagen der schweizerischen Aussenpolitik, in: Schweizer Monatshefte (1963/64), Bd. 43, S. 2–21 verweist R. Bindschedler an einer Parallelstelle zum vorliegenden Protokoll (S. 7) auf das Kapitel 21 aus Machiavellis Der Fürst; zu finden bspw. in Niccolò Machiavelli: Der Fürst, übers. von J. G. Regis, Stuttgart und Tübingen 1842, S. 91–96.↩
- 9
- Eine ähnliche schweizerische Forderung erfüllte sich bereits im Rahmen des Völkerbunds: In seiner Erklärung vom 14. Mai 1938 befreite der Völkerbund die Schweiz von der Verpflichtung, sich dessen Handels- und Finanzsanktionen anzuschliessen, vgl. das Schreiben von P. Bonna vom 11. Mai 1938, DDS, Bd. 12, Dok. 293, dodis.ch/46553. Vgl. dazu ferner das Mémorandum sur la neutralité de la Suisse au sein de la Société des Nations vom 29. April 1938, dodis.ch/53807 sowie das Protokoll der 101. Sitzung des Völkerbundsrats vom 14. Mai 1938, QdD 14, Dok. 41, dodis.ch/54174.↩
- 10
- Für eine Diskussion der möglichen Auswirkungen der Römer Verträge auf die ausländischen Arbeitskräfte in der Schweiz vgl. die Notiz von R. Hatt an P. Languetin vom 16. November 1957, DDS, Bd. 20, Dok. 139, dodis.ch/13238. Zur Angst vor einer potenziellen «Überfremdung» vgl. auch die thematische Zusammenstellung Überfremdungs-Initiativen (1965–1977), dodis.ch/T2030.↩
- 11
- Zur vertraglichen Grundlage der Beziehungen vgl. den Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, abgeschlossen am 29. März 1923, AS, 1923, S. 551–564, sowie BS, 1947, S. 160–172; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 1. Juni 1923, BBl 1923, II, S. 374–418.↩
- 12
- Vgl. das Protokoll der 5. Sitzung der Arbeitsgruppe Historische Standortbestimmung vom 20. März 1962, dodis.ch/34187.↩
- 13
- Für eine schweizerische Einschätzung der deutsch-österreichischen Zollunion vgl. das Schreiben von E. Schulthess an alle schweizerischen Gesandtschaften vom 1. April 1931, DDS, Bd. 10, Dok. 71, dodis.ch/45613.↩
- 14
- In den Jahren 1961 und 1962 fanden im französischen Décazeville Arbeiterunruhen und Streiks statt, die durch geplante Minenschliessungen bedingt waren.↩
- 15
- Eine Liste aller 14 Arbeitsgruppen befindet sich in dodis.ch/30875, Anhang.↩
- 16
- Zur (stillschweigenden) Solidaritätspflicht der neutralen Staaten untereinander bes. in Bezug auf Österreich vgl. DDS, Bd. 20, Dok. 7, dodis.ch/10072. Zu einer nachträglichen Einschätzung der schwedischen Position hinsichtlich eines Beitritts zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unter Berücksichtigung neutralitätspolitischer Aspekte vgl. die Notiz von B. von Tscharner an E. Thalmann vom 7. Januar 1972, dodis.ch/69143.↩
- 17
- Vgl. das Protokoll der 3. Sitzung der Arbeitsgruppe Historische Standortbestimmung vom 22. Januar 1962, dodis.ch/34185 resp. der 4. Sitzung vom 24. Februar 1962, dodis.ch/34186.↩
- 18
- Für eine detailliertere Ausführung der Neutralitätsgrundsätze der neutralen Staaten vgl. auch P. Rueggers Wortmeldung im Protokoll der 3. Sitzung der Arbeitsgruppe Historische Standortbestimmung vom 22. Januar 1962, dodis.ch/34185, S. 13.↩
- 19
- Gedruckt bspw. in Carl Spitteler: Unser Schweizer Standpunkt. Vortrag, gehalten in der Neuen Helvetischen Gesellschaft, Gruppe Zürich, am 14. Dezember 1914, Zürich 1915.↩
- 20
- Für Auszüge aus dem London Communiqué concerning the EFTA–EEC’s relation vom 28. Juni 1961 vgl. dodis.ch/30785.↩
- 21
- Vgl. das Protokoll der 3. Sitzung der Arbeitsgruppe Historische Standortbestimmung vom 22. Januar 1962, dodis.ch/34185.↩
- 22
- Vgl. das Protokoll der 3. Sitzung der Arbeitsgruppe Historische Standortbestimmung vom 22. Januar 1962, dodis.ch/34185.↩
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Working group Historische Standortbestimmung
Europe's Organisations European Union (EEC–EC–EU) Neutrality policy


