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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 1994, doc. 33
volume linkBern 2025
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| Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
| Segnatura | CH-BAR#E2010A#2005/342#7887* | |
| Titolo dossier | Allgemeines, vol. 2 (1994–1994) | |
| Riferimento archivio | C.23.20 • Componente aggiuntiva: Yougoslavie |
| Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
| Segnatura | CH-BAR#E2200.48#2004/162#183* | |
| Titolo dossier | Wirtschaftliche Massanahmen gegenüber dem Empfangsstaates (1993–1996) | |
| Riferimento archivio | 511.1 |
dodis.ch/68158Der stv. Direktor der Politischen Direktion des EDA, Botschafter von Däniken, an Professor Fleiner von der Universität Freiburg1
Wirtschaftssanktionen gegen Jugoslawien2
Für die Zustellung des von Prof. Dimitrijevic verfassten Aufsatzes danke ich Ihnen.3
Dass wirtschaftliche Sanktionen nicht oder jedenfalls nicht allein genügen, um kurzfristig politische Ziele herbeizuführen, ist schon seit Jahren empirisch erwiesen. Dass dieser Befund jetzt im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Serbien und Montenegro bestätigt wird, überrascht eigentlich nicht,4 umso weniger, als er von einem Gelehrten der Universität Belgrad stammt.
Mühe bekunde ich jedoch mit Ihrer Feststellung, wonach keines der mit den Sanktionen verfolgten Ziele mit der Politik eines neutralen Staates vereinbar sein soll. Diese Ziele sind in der Resolution 752 (1992) vom 15. Mai 1992 enthalten und lauten unter anderen wie folgt:
– Forderung nach sofortigem Waffenstillstand auf seiten aller Konfliktparteien in Bosnien-Herzegowina
– Sofortiger Verzicht auf ausländische Einmischung in die Angelegenheiten Bosnien-Herzegowinas
– Sofortiger Verzicht auf Einmischung der Nachbarn in die Angelegenheiten Bosnien-Herzegowinas
– Auflösung und Entwaffnung irregulärer Truppen in Bosnien-Herzegowina, inklusive der Einheiten der Jugoslawischen Volksarmee
– usw.5
Ich sehe nicht ein, weshalb derartige Zielsetzungen mit der Aussenpolitik eines neutralen Staates nicht vereinbar sein sollen.
Ob allerdings das Mittel der Wirtschaftssanktionen geeignet ist, die Durchsetzung dieser Ziele zu erreichen, ist, wie gesagt, eine andere Frage. Die in früheren Fällen gesammelte empirische Evidenz spricht eher dagegen. Tatsache ist, dass sich die Vereinten Nationen «faute de mieux» dazu entschlossen, gegen Serbien-Montenegro Sanktionen zu verhängen. Hätte die Schweiz darauf verzichten sollen, sich an diesen Massnahmen zu beteiligen? Hätte sie, mit anderen Worten, das «odium» auf sich nehmen sollen, dem heutigen Jugoslawien die Stange zu halten und damit eine Politik zu vereiteln, welche die internationale Staatengemeinschaft in überwältigender Mehrheit gegenüber diesem Staat verfolgt? Die Antwort kann nur Nein lauten. Auch der Bundesrat hat sie in grundsätzlicher Form in seinem Bericht zur Neutralität, den er als Anhang zum aussenpolitischen Bericht vom 29. November 1993 veröffentlichte, kategorisch verneint (vgl. Kapitel 412)6 und damit eine Politik konsolidiert, die er vor vier Jahren anlässlich der UN-Sanktionen gegen den Irak eingeschlagen hatte.7
Ob die völkerrechtliche Anerkennung Bosnien-Herzegowinas (und zuvor Sloweniens und vor allem Kroatiens) durch die Staatengemeinschaft politisch richtig war, wird Generationen von Historikern und Juristen beschäftigen.8 Im Fall Bosnien-Herzegowinas war der Unterzeichnende seinerzeit noch als Mitarbeiter der Direktion für Völkerrecht zum Schluss gekommen, dass die klassischen Bedingungen des Völkerrechts für eine Anerkennung nicht gegeben seien. Doch auch hier die Frage: Hätte die Schweiz politisch anders handeln können? Wie würde die schweizerische Öffentlichkeit reagieren, wie unsere europäischen Nachbarn, wenn die Schweiz Bosnien-Herzegowina bis heute nicht anerkannt hätte und dieses Land als Teil des heutigen Jugoslawiens (d. h. Serbien-Herzegowinas9) betrachtete? Im übrigen wage ich zu bezweifeln, ob die Anerkennung der ex-jugoslawischen Republiken präjudizielle Wirkung für das völkerrechtliche Verständnis des Selbstbestimmungsrechts zeitigen wird.
Sehr geehrter Herr Professor, ich hoffe, dass Sie für diese offenen Worte Verständnis haben. Doch Ihr Vorwurf, die Schweiz würde sich mit der Teilnahme an UN-Wirtschaftssanktionen nicht neutral verhalten, darf nicht unwidersprochen bleiben. Erstens trifft er nicht zu, und zweitens bin ich der festen Überzeugung, dass just der Balkankonflikt deutlich macht, wie wenig das Instrument der Neutralität für die aussen- und sicherheitspolitische Lage der Schweiz hergibt.
- 1
- CH-BAR#E2010A#2005/342#7887* (C.23.20) Dieses Schreiben wurde vom stv. Direktor der Politischen Direktion des EDA, Botschafter Franz von Däniken, verfasst und unterzeichnet, und war an den Direktor des Instituts für Föderalismus der Universität Freiburg in Granges-Paccot, Professor Thomas Fleiner, gerichtet. Kopien gingen an den Vorsteher des EDA, Bundesrat Flavio Cotti, an den Direktor der Politischen Direktion, Staatssekretär Jakob Kellenberger, an den stv. Chef der Politischen Abteilung I, Philippe Welti, sowie an den schweizerischen Geschäftsträger in Belgrad, Benoît Junod.↩
- 2
- Im Dezember 1991 sowie im Januar und Mai 1992 leitete Professor Fleiner KSZE-Berichterstattermissionen über Menschenrechte in Jugoslawien, vgl. die Zusammenstellung dodis.ch/C1986. Im März 1994 führte Botschafter von Däniken mit Professor Fleiner in Freiburg ein Gespräch über die mögliche politische Stabilisierung der Staaten Ex-Jugoslawiens, vgl. dodis.ch/69614.↩
- 3
- Vojin Dimitrijević, Jelena Pejić: U. N. Sanctions Agains Yugoslavia (Serbia and Montenegro): Two Years Later. Der Text wurde publiziert in Dimitris Bourantonis, Jarrod Wiener (Eds.): The United Nations in the New World Order. The World Organization at Fifty. Basingstoke, 1995, S. 124–153. Professor Fleiner sandte den Aufsatz am 25. Juli 1994 mit einem kurzen Begleitschreiben an Bundesrat Cotti, an Staatssekretär Kellenberger, an Botschafter von Däniken, an den stv. Abteilungschef Welti sowie an Geschäftsträger Junod, vgl. dodis.ch/68164.↩
- 4
- Vgl. dazu auch DDS 1994, Dok. 15, dodis.ch/65197, sowie die Einschätzungen der schweizerischen Botschaft in Belgrad zur Wirtschaftslage in Jugoslawien im Juni 1994, dodis.ch/69025.↩
- 5
- Vgl. UN doc. S/RES/752(1992). Der Bundesrat beschloss am 1. Juni 1992, dass die Schweiz sich den vom Sicherheitsrat verabschiedeten Wirtschaftsmassnahmen anschliesst, vgl. das BR-Prot. Nr. 1044, dodis.ch/54873, sowie die Zusammenstellung UNO-Sanktionen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), dodis.ch/T1681. Am 8. Oktober 1992 beschloss der Bundesrat den Einsatz schweizerischer Zollbeamter im Rahmen der gemeinsamen Mission der Jugoslawienkonferenz und der KSZE zur Überwachung der UNO-Sanktionen in Ungarn, Rumänien und Bulgarien, vgl. das BR-Prot. Nr. 1924, dodis.ch/60661, sowie die Zusammenstellung dodis.ch/C2561. Am 31. März 1993 beschloss der Bundesrat zudem die Entsendung von Angehörigen des Grenzwachtkorps als Zivilpolizisten (CIVPOL) im Rahmen der UNPROFOR nach Mazedonien zur Überwachung der mazedonischen Grenzpolizei, vgl. das BR-Prot. Nr. 613, dodis.ch/64410, sowie die Zusammenstellung dodis.ch/T2221.↩
- 6
- Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den 1990er Jahren, dodis.ch/54677, S. 228–230. Vgl. dazu auch DDS 1994, Dok. 11, dodis.ch/66378.↩
- 7
- Vgl. DDS 1990, Dok. 30, dodis.ch/54497, sowie die Zusammenstellung UNO-Sanktionen gegen den Irak und Kuwait, dodis.ch/T1674.↩
- 8
- Vgl. dazu die Zusammenstellungen Anerkennung Sloweniens und Kroatiens (1992), dodis.ch/T2037, sowie Anerkennung Bosnien und Herzegowinas (1992), dodis.ch/T2323.↩
- 9
- Gemeint ist offensichtlich Serbien-Montenegros.↩
Collegamenti ad altri documenti
| http://dodis.ch/70226 | vedere anche | http://dodis.ch/68158 |
| http://dodis.ch/68158 | è la risposta al | http://dodis.ch/68164 |
| http://dodis.ch/68165 | è la risposta al | http://dodis.ch/68158 |
Tags
Sanzioni dell'ONU contro la Reppublica federale di Jugoslavia (Serbia e Montenegro) (1992)
Politica di neutralità Jugoslavia (Economia) Guerre jugoslave (1991–2001)


