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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1993, doc. 46
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
| Archival classification | CH-BAR#E2010A#2001/161#5976* | |
| Dossier title | Eingaben Privater, Band 6 (1993–1993) | |
| File reference archive | B.73.0(1) • Additional component: Yougoslavie |
dodis.ch/65096
Die Schweiz und die Lage in Ex-Jugoslawien
Für Ihr Schreiben in der oberwähnten Angelegenheit möchte ich Ihnen bestens danken. Einige tausend Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben wie Sie dem Bundesrat, mir persönlich, meiner Kollegin oder meinen Kollegen im Bundesrat geschrieben und ihr Entsetzen über die Geschehnisse in Ex-Jugoslawien zum Ausdruck gebracht.2 Aufgrund der vielen Anfragen und weil es mir eine Sorge war, auf Ihre Anliegen ausführlich einzutreten, hat sich meine Antwort etwas verzögert. Ich möchte Ihnen nun erläutern, was der Bundesrat bisher im Zusammenhang mit der Krise in Ex-Jugoslawien unternommen hat.
Seit Beginn der Auseinandersetzungen auf dem Gebiet von Ex-Jugoslawien stellt das Engagement des Bundesrates die Linderung des Loses der direkt Betroffenen in den Vordergrund.3 Gleichzeitig hat der Bundesrat immer wieder die schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte angeprangert, insbesondere die barbarischen Folterungen und Vergewaltigungen, bei denen es sich um besonders schwere Verletzungen der Menschenwürde unter den zahlreichen Menschenrechtsverletzungen auf dem Gebiet von Ex-Jugoslawien handelt.4
Die Schweiz hat im Zusammenhang mit diesem Konflikt konkrete Massnahmen ergriffen:
Im politischen Bereich nimmt die Schweiz im Rahmen der internationalen Jugoslawienkonferenz aktiv an den Bemühungen um eine politische Lösung des Konfliktes teil.5 Sie unterstützt im weiteren direkt die Massnahmen der internationalen Gemeinschaft und beteiligt sich namentlich an den UNO-Wirtschaftssanktionen gegen Rest-Jugoslawien.6
Einen Beitrag an die Arbeit der UNO-Friedenstruppe leistet unser Land durch die Entsendung von Zivilpolizisten als Beobachter nach Mazedonien7 und von Militärbeobachtern nach Kroatien und Bosnien-Herzegowina.8
Im Rahmen der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) haben schweizerische Vertreter an verschiedenen Missionen im Krisengebiet teilgenommen. Seit Oktober 1992 sind sogenannte Langzeitmissionen in den bisher vom Krieg verschonten Spannungsgebieten Kosovo, Sandjak und Vojvodina mit Beteiligung der Schweiz stationiert, welche neben der Informationsbeschaffung den Dialog zwischen den Behörden und den verschiedenen Volksgruppen fördern sollen.9
Die Schweiz hat von Anfang an die Bemühungen zur Schaffung eines Internationalen ad-hoc-Tribunals für Kriegsverbrechen in Ex-Jugoslawien aktiv unterstützt.11 Inzwischen haben diese Anstrengungen wie auch jene anderer Staaten zu konkreten Ergebnissen geführt: Mit Resolution 827 vom 25. Mai 199312 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einstimmig beschlossen, ein solches Gericht zu schaffen, und den Generalsekretär13 beauftragt, alles zu unternehmen, damit dieser Gerichtshof möglichst schnell eingesetzt werden kann. Die Schweiz wird sich auch weiterhin dafür verwenden, dass eine solche Instanz so schnell als möglich tätig werden kann.
Die Schweiz ist bereit, Vergewaltigungsopfern konkrete Hilfe anzubieten. Das Postulat von Frau Nationalrätin Robert, welche sich für ein Zentrum für Vergewaltigungs- und Folteropfer auf Platz einsetzte, fand denn auch die Zustimmung des Bundesrates.14 Die Schweiz hat im weiteren eine am 24. März 1993 verabschiedete Resolution der UNO-Kommission über die Stellung der Frau mitunterzeichnet.15 Diese Resolution verurteilt die Misshandlung der Frauen in Ex-Jugoslawien scharf und fordert alle Staaten auf, finanzielle Mittel für die Rehabilitierung, u. a. von Vergewaltigungsopfern, bereitzustellen und deren Betreuung als Leistung medizinischer Versorgung ins öffentliche Gesundheitswesen aufzunehmen. Am 30. April 1993 habe ich mich schliesslich im Namen des Bundesrates bereit erklärt, ein weiteres Postulat von Frau Nationalrätin Robert zum Vorschlag für eine UNO-Sonderberichtserstatterin für Vergewaltigungsopfer in Ex-Jugoslawien entgegenzunehmen.16 Demzufolge hat sich die von mir geleitete Schweizer-Delegation an der Weltmenschenrechtskonferenz in Wien vom 14.–25. Juni 1993 für die Schaffung einer Sonderberichterstatterin über die Gewalt gegen die Frauen eingesetzt, was von der Konferenz gutgeheissen wurde.17
Angesichts des grossen Leidens in Bosnien-Herzegowina hat die Schweiz ihre Grenzen bereits in starkem Masse geöffnet. Zum einen erhalten nahe Verwandte von in der Schweiz lebenden Frauen und Männern aus Bosnien Einreisevisa unter erleichterten Voraussetzungen.18 Zum anderen hat die Schweiz mehrere tausend Flüchtlinge, die keine Verwandten in der Schweiz haben, aufgenommen und dabei hauptsächlich Frauen und Kinder berücksichtigt.19 Zusammen mit Österreich beherbergt die Schweiz, gemessen an der Einwohnerzahl, mithin am meisten Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien.20
Die politisch oder ethnisch motivierte Vergewaltigung wird vom schweizerischen Asylgesetz bereits heute erfasst. Vergewaltigung begründet damit, sofern die allgemeinen Voraussetzungen der staatlichen und gezielten Verfolgung gegeben sind, einen Anspruch auf Asyl.21 Vergewaltigung fällt zudem unter «Folter und unmenschliche Behandlung» im Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten.22 Im übrigen bezeichnet der UNO-Generalsekretär in seinem Bericht an den Sicherheitsrat zum Jugoslawientribunal die Vergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschheit.23
Die Schweiz unterstützte bisher mehrere Projekte im Bereich der humanitären Hilfe mit einem Betrag von über 74 Mio. Franken.24 Dies ist bei weitem die umfangreichste Aufwendung, welche die Schweiz für die Opfer eines derartigen Konfliktes je getätigt hat. Konkret beinhaltet diese Hilfe u. a. das Bereitstellen von wintersicheren Unterkünften, aber auch Projekte zur psychischen und sozialen Hilfe für Menschen, die im Konflikt unmenschliche Behandlung erlitten haben. Daneben wurde erhebliche finanzielle Hilfe im Rahmen der KSZE- und UNO-Tätigkeit (s. Ziff. 1), der Internationalen Konferenz über Jugoslawien in Genf sowie für die Aufnahme von Flüchtlingen in der Schweiz geleistet.
Nicht zuletzt unter dem Eindruck der Ereignisse in Ex-Jugoslawien hat die Schweiz Ende August dieses Jahres eine internationale Konferenz zum Schutze der Kriegsopfer nach Genf einberufen.25 In erster Linie wurde damit der kollektive politische Wille der Staatengemeinschaft manifestiert, den Schutz der Kriegsopfer zu verbessern, indem sie sich für eine konsequentere Einhaltung des humanitären Völkerrechts verpflichtete.
Abschliessend versichere ich Ihnen, dass ich in meiner Funktion als Bundesrat weiterhin alles in meiner Macht stehende unternehmen werde, um den von Ihnen angeprangerten Greueltaten im ehemaligen Jugoslawien Einhalt zu gebieten und den Opfern zu helfen.
- 1
- CH-BAR#E2010A#2001/161#5976* (B.73.0(1)). Diese Standardantwort auf einen Bürgerbrief von E. Frischknecht aus Hinterkappelen wurde von Christine Schraner von der Sektion Menschenrechte der Direktion für Völkerrecht verfasst und vom Vorsteher des EDA, Bundesrat Flavio Cotti, unterzeichnet. Die hier edierte Kopie «eines von über 200 in gleicher Weise beantworteten Briefes in deutscher und französischer Fassung» ging zur Kenntnis an diverse Dienststellen und Personen im EDA, an die schweizerische Mission bei den internationalen Organisationen in Genf sowie an die schweizerischen Botschaften in Zagreb und Belgrad, vgl. das Faksimile dodis.ch/65096.↩
- 2
- Vgl. die Dossiers CH-BAR#E2010A#2001/161#5975* und CH-BAR#E2010A#2001/161#5976* (B.73.0(1)).↩
- 3
- Vgl. DDS 1991, Dok. 34, dodis.ch/54827, und Dok. 55, dodis.ch/57983.↩
- 4
- Vgl. DDS 1992, Dok. 55, dodis.ch/60645. ↩
- 5
- Vgl. die thematische Zusammenstellung Genfer Jugoslawienkonferenz, dodis.ch/T2213.↩
- 6
- Vgl. die thematische Zusammenstellung UNO-Sanktionen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), dodis.ch/T1681.↩
- 7
- Vgl. das BR-Prot. Nr. 613 vom 31. März 1993, dodis.ch/64410, sowie den Bericht von Gabriela Nützli von der Politischen Abteilung III des EDA vom 8. September 1993, dodis.ch/64402.↩
- 8
- Vgl. DDS 1992, Dok. 55, dodis.ch/60645, Punkt 3 sowie die BR-Prot. Nr. 554 vom 25. März 1992, dodis.ch/60669, und Nr. 1690 vom 10. September 1992, dodis.ch/62203. Allgemein zur Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) vgl. die thematische Zusammenstellung dodis.ch/T2221.↩
- 9
- Vgl. DDS 1992, Dok. 55, dodis.ch/60645, Punkt 2, sowie die Zusammenstellung dodis.ch/C2539.↩
- 10
- Vgl. auch das Schreiben von Bundesrat Cotti an die Eidg. Kommission für Frauenfragen vom 11. Juni 1993, dodis.ch/64876.↩
- 11
- Vgl. die thematische Zusammenstellung Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, dodis.ch/T2442.↩
- 12
- UN doc. S/RES/827.↩
- 14
- Für die schriftliche Beantwortung des Postulats 92.3585 Zentren für Vergewaltigungsopfer und Folteropfer von Nationalrätin Leni Robert vom 18. Dezember 1992 vgl. das BR-Prot. Nr. 140 vom 27. Januar 1993, dodis.ch/66044. Das Postulat wurde am 13. März 1993 überschrieben, vgl. Amtl. Bull. NR, 1993, I, S. 581, und am 12. Juni 1996 abgeschrieben, vgl. den Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1995, S. 83, sowie Amtl. Bull. NR, 1996, II, S. 889.↩
- 15
- Resolution Nr. 37/3, UN doc. E/CN.6/RES/37/3.↩
- 16
- Postulat 92.3584 Uno-Sonderberichterstatterin für Vergewaltigungsopfer in Ex-Jugoslawien von Nationalrätin Robert vom 18. Dezember 1992, dodis.ch/65342.↩
- 17
- Zur Weltkonferenz über Menschenrechte vom 14.–25. Juni 1993 vgl. die Zusammenstellung dodis.ch/C2502, bes. den Bericht der schweizerischen Delegation, dodis.ch/64793.↩
- 18
- Vgl. dazu DDS 1992, Dok. 42, dodis.ch/62285, sowie das BR-Prot. Nr. 708 vom 21. April 1993, dodis.ch/64268. Am 20. Oktober 1993 beschloss der Bundesrat die Weiterführung der Aufenthaltsregelung für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, vgl. das BR-Prot. Nr. 1912, dodis.ch/64808.↩
- 19
- Vgl. DDS 1992, Dok. 55, dodis.ch/60645, Punkt 4.↩
- 20
- Vgl. dazu die Notiz des Direktors des Bundesamts für Flüchtlinge, Urs Scheidegger, an den Vorsteher des EJPD, Bundesrat Arnold Koller, vom 30. September 1993, dodis.ch/67017.↩
- 21
- Zum Flüchtlingsbegriff vgl. das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979, Art. 3, AS, 1980, S. 1718.↩
- 22
- Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949, AS, 1951, S. 300–362.↩
- 23
- Report of the Secretary-General pursuant to Paragraph 2 of Security Council Resolution 808 (1993) vom 3. Mai 1993, UN doc. S/25704.↩
- 24
- Vgl. DDS 1992, Dok. 20, dodis.ch/60663, die BR-Prot. Nr. 738 vom 26. April 1993, dodis.ch/64275, und Nr. 1245 vom 30. Juni 1993, dodis.ch/64233, sowie die Notiz des Direktors der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe des EDA, Botschafter Walter Fust, an Bundesrat Cotti vom 16. September 1993, dodis.ch/66240.↩
- 25
- Vgl. DDS 1993, Dok. 36, dodis.ch/64863.↩
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Humanitarian aid Bosnia and Herzegovina (General) Human Rights Gender issues International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY) Geneva Conference on the Former Yugoslavia (26.8.1992–30.1.1996)


