Im Vorfeld der Wirtschaftsverhandlungen mit Jugoslawien wird an einer von Troendle präsidierten Sitzung über die von Belgrad zu fordernde Entschädigung für nationalisierte schweizerische Güter diskutiert.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 17, doc. 86
volume linkZürich/Locarno/Genève 1999
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E9500.2-09#1984/205#12* | |
Old classification | CH-BAR E 9500.2-09(-)1984/205 17 | |
Dossier title | Protokolle der Sitzungen 1 - 51 (1948–1949) | |
File reference archive | KNE.1.1 |
dodis.ch/5160
Interne Notiz des Politischen Departements1
[…]2
Herr Troendlebegrüsst die Anwesenden. Einleitend erklärt er, es sei unerlässlich, dass bei der Behandlung des Investitionsproblems in Jugoslawien eine andere Konzeption vorherrsche. Schweizerischerseits müssten Schritte unternommen werden, um auf reiner Völkerrechtsbasis für gegen schweizerische Interessen von Jugoslawien begangene völkerrechtswidrige Eingriffe eine angemessene Entschädigung zu bekommen. Da bald zwischen der Schweiz und Jugoslawien Wirtschaftsverhandlungen3 stattfinden, und bis zu diesem Zeitpunkt wir uns unbedingt im Klaren darüber sein müssen, welche Summe als Globalentschädigung von der jugoslawischen Regierung einzuhandeln sein wird, habe er dem Chef des Politischen Departementes die Bildung eines Spezialkomitees4 vorgeschlagen, das die Prüfung wenigstens der wichtigsten Fälle gegebenenfalls nach Fühlungnahme mit den Interessenten vorzunehmen hätte. Seine Aufgabe dürfte auch darin bestehen, die Verteilung der Entschädigungsgelder, die bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung einbezahlt würden, zu überwachen ähnlich wie die Überwachungskommission für das Washingtoner-Abkommen5. Die Herren, die der Spezialkommission angehörten, seien anwesend und es gehe nun darum, die Richtlinien für die von dieser Kommission zu bewältigenden Arbeit aufzustellen. Es sei im besondern zu prüfen, welche Rechtsmittel zur Anwendung kommen müssen, damit dem Rechtsbedürfnis jedes einzelnen Interessenten Rechnung getragen sei. Gegen Entscheide der Kommission könne Rekurs bei einer vorgesetzten Stelle eingereicht werden, so z. B. beim Politischen Departement oder gegebenenfalls beim Gesamtbundesrat. Man müsse sich auch über die formelle Bestellung der Kommission klar sein. Vorläufig glaube er nicht, dass es nötig sei, die Verbände beizuziehen. Es existiere übrigens ein Interessentenkomitee. Auch dieses dürfte bis auf weiteres noch nicht beigezogen werden. Im übrigen sei nicht zu vergessen, dass es sich bei den Mitgliedern des Gläubigerausschusses um Interessenten handle und das Komitee deshalb Partei sei. Soweit die verwaltungsrechtliche Seite der Angelegenheit.
Herr Hofernimmt zu den vorstehenden Ausführungen Stellung. Er bemerkt, dass die Delegation des Politischen Departements, die sich nach Belgrad begab, nicht als Anwalt der einzelnen Interessenten die Fälle vertrat, sondern eine gesamtschweizerische Lösung zu erzielen suchte. Auf das Interessentenkomitee zu sprechen kommend erklärt er, dieses stehe unter der Leitung des Herrn Bundesrichters Bolla6. In diesem Zusammenhang stellt er die Frage, ob es nötig sei, die vorgesehene Spezialkommission als ständige Kommission zu bestellen worauf
Herr Troendleantwortet, die Organisation der Spezialkommission werde sich voraussichtlich an die von der verwaltungsrechtlichen Ordnung vorgesehenen Richtlinien halten.
Herr Bindschedlerführt mit bezug auf die in Betracht kommenden Rechtsmittel aus, die Spezialkommission werde weniger über Rechtsfragen als über solche der Billigkeit zu entscheiden haben. Als Beschwerdeinstanz komme somit der Gesamtbundesrat in Frage, dem es frei stehe, gegebenenfalls das Politische Departement zu bezeichnen. Die Möglichkeit einer Weiterziehung an das Bundesgericht müsse vermieden werden. Es wäre vielleicht angezeigt, einen Bundesrichter beizuziehen. Eventuell sollte dieser sogar der Kommission vorstehen.
Herr Vischerfragt, ob die Kommission verbindlich entscheiden oder nur empfehlen könne.
Herr Troendleführt zu den Erklärungen des Herrn Bindschedler aus, die Beiziehung eines Bundesrichters komme wegen der beschränkten zur Verfügung stehenden Zeit kaum in Frage. Bis zum Abschluss der mit den Jugoslawen zu führenden Wirtschaftsverhandlungen müssten wir uns im klaren sein über die Verteilung. Zu prüfen sei, ob der Vorort noch beigezogen werden sollte.
Herr Dunantkommt auf die Zusammenarbeit beider Kommissionen (Kommission Bolla und Spezialkommission) zu sprechen. Er befürchtet, dass aus der sich ergebenden Doppelspurigkeit Schwierigkeiten erwachsen.
Herr Mürnerzweifelt, dass es bis zum August möglich sei, alle Fragen bezüglich der Höhe der Einzelansprüche und des schweizerischen Anteils abzuklären. Zudem sei in Belgrad ein ganz neues Kriterium mit bezug auf die schweizerischen Beteiligungen aufgestellt worden, das sich von demjenigen beim Transfer zur Anwendung kommenden wesentlich unterscheide.
Herr Vischergibt zu bedenken, dass die Spezialkommission im Verkehr mit den Interessenten ein scharfes und heikles Instrument darstelle und dass deshalb die Verfahrensgrundsätze genau festzulegen seien.
Herr Bindschedlererklärt, dies sei Sache des Bundesratsbeschlusses, der diese Kommission einsetze.
Herr Troendlefragt, ob das Komitee Bolla verwaltungsrechtlich irgendeine Kompetenz zugesprochen erhalten habe, da in diesem Falle die Gefahr einer Kollision zwischen den beiden Kommissionen bestehe.
Herr Hofererklärt hiezu, beim Komitee Bolla handle es sich um eine ganz lose Vereinigung. Bis jetzt sei es nicht einmal richtig konstituiert worden. Die Abgrenzung zwischen der Tätigkeit beider Kommissionen gehe aus dem Brief des Chefs des Politischen Departements an Herrn Troendle hervor7. Das Komitee Bolla sei entstanden aus dem Einverständnis der Interessenten untereinander. Die Meinung des Chefs des Politischen Departements gehe dahin, dass es sich mit der Aufstellung eines Planes zur Verteilung einer Globalentschädigung zu befassen habe. Es frage sich, ob die Spezialkommission als eigentliche Verwaltungskommission zu konstituieren sei, da ihre Arbeit eventuell als beendet zu betrachten sein wird, wenn es an die Verteilung einer Globalsumme gehe. Die Zustimmung der Interessenten sollte eingeholt und eine evtl. Rekursinstanz vorgesehen werden.
Herr Troendleführt aus, sicher wäre es am besten, wenn die Interessenten sich untereinander über eine Verteilung einigen könnten. Seines Erachtens sei es sehr schwierig, dies zu erreichen. Die Globalentschädigung sei eine gesamtschweizerische Angelegenheit und ihre Verteilung könne somit nicht den Interessenten überlassen und dadurch das Risiko eingegangen werden, dass endlose Streitigkeiten daraus entstehen würden.
Herr Bindschedlerglaubt auch, dass die Verteilung von Staats wegen durchgeführt werden müsse, gegebenenfalls nach Erstellung eines Kollokationsplanes. Sicher müsse das Rekursverfahren festgelegt werden.
Herr Mehnertsieht die Aufgabe des Spezialkomitees darin:
1. die Legitimation durchzuführen. Es sollte zeitlich möglich sein, diese Arbeit zum Abschluss zu bringen.
2. die Aufstellung von Kriterien für die Verteilung vorzunehmen. Es wird sich zeigen, dass man es hier mit einem sehr schwer zu lösenden Problem zu tun hat.
3. die Einzelansprüche zu bewerten. Dieses Problem sei nahezu unlösbar. Die Verrechnungsstelle besitze auf diesem Gebiet grosse Erfahrung. Es habe sich gezeigt, dass es fast unmöglich sei, Werte, die ausserhalb des schweizerischen Einflussgebietes liegen, zu schätzen. Dazu komme noch die Schwierigkeit, dass die Unterlagen oft in den Händen der jugoslawischen Behörden liegen und somit nicht eingesehen werden können8.
Herr Troendlebemerkt zu der in Belgrad durchgeführten Legitimation, die schweizerische Delegation habe das jugoslawische Kriterium angenommen, das nicht im Interesse der Schweiz liege und das demnach unannehmbar sei. Es gehe nicht an, für in der Schweiz domizilierte juristische Personen, die mehrheitlich schweizerisch seien, einen Entschädigungsanspruch nur für den schweizerischen Anteil zu anerkennen. Eine Entschädigung könne ja nur der juristischen Person als solche zukommen, eine Aufteilung sei schon deshalb nicht möglich. Schweden z. B. habe das jugoslawische Ansinnen in diesem Punkte nicht akzeptiert. Schweizerischerseits müsse das gleiche Kriterium in Anwendung gebracht werden, wie in Transferfragen. Allerdings müsse dann gegebenenfalls die Angelegenheit Nasic9 fallen gelassen werden. Immerhin müsse versucht werden, auch deren Ansprüche gegenüber den Jugoslawen zu vertreten.
Herr Hofererklärt, neben dem Problem des Transfers existiere dasjenige des diplomatischen und konsularischen Rechtsschutzes, wobei nicht unbedingt die gleichen Kriterien zur Anwendung gelangten. Er gibt zu, dass die anlässlich des Legitimationsverfahrens in Belgrad aufgestellten Richtlinien nicht ganz zu befriedigen vermöchten. Wäre anderseits die Minderheitsbeteiligung preisgegeben worden, so hätte man sich ebenfalls Vorwürfen ausgesetzt.
Herr Troendleantwortet, er sei keineswegs bestürzt, die Union Nasic in eine Globallösung einzubeziehen. Untragbar sei indessen, dass mehrheitlich schweizerische Unternehmen mit Sitz in der Schweiz durchleuchtet werden müssten.
Herr Dunantweist auf die Gefahr hin, die bestehe, wenn man die in Belgrad bezüglich der Legitimation aufgestellten Kriterien, die im Gegensatz zu den in der ausführlichen Note der Schweiz an die USA betreffend Zertifizierungsverfahren stünden10, annehme.
Herr Hofer. Die in Belgrad aufgestellte Legitimationsliste präjudiziert die Verteilung nicht (s. Verhandlungsprotokoll vom 17. 4. 4811). Die Jugoslawen hätten verschiedentlich erklärt, Drittstaaten machten Ansprüche in Fällen geltend, die von der Schweiz vertreten wurden. Die schweizerische Delegation habe deshalb die Wahl gehabt, sich entweder später mit diesen Staaten auseinander zu setzen oder die schweizerische Beteiligung an den in der Schweiz domizilierten Unternehmen genau anzugeben und so von Anfang an reinen Tisch zu haben.
Herr Troendleerklärt, massgebend sei das in der Schweiz domizilierte schweizerische Unternehmen als solches. Dieses müsse 100%ig entschädigt werden, wodurch ja auch die an diesem Unternehmen bestehenden ausländischen Interessen abgegolten würden.
Herr Mehnertunterstützt die Ausführungen Dunants mit bezug auf die Legitimationsfrage.
Herr Bindschedlerführt aus, der Charakter einer juristischen Person sei ursprünglich bestimmt gewesen durch ihren Sitz und durch die Gesetzgebung des Staates der Niederlassung. In der Folge sei man sich bewusst geworden, dass massgebliche Bedeutung der Frage zukomme, wer in einer Gesellschaft die Kontrolle ausübe.
Herr Troendleerklärt, wenn wir das in Belgrad aufgestellte Kriterium bezüglich der Legitimation anerkennen, so würde das dazu führen, dass alle schweizerischen Minderheitsbeteiligungen in Drittländern preisgegeben werden müssten. Dies könne indessen niemals zugelassen werden. Bei den nächsten Verhandlungen mit den Jugoslawen müsse somit über diesen Punkt hart gekämpft werden.
Was nun die Bewertung anbelange, so sei er sich dessen bewusst, dass es sich um ein sehr schwieriges Problem handle. Gerade deshalb dürfte aber der Gläubigerausschuss nicht in der Lage sein, die Bewertungsfrage zu lösen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Komitee unter der Leitung eines Bundesrichters stehe. Die Beteiligten seien zu einer Konferenz einzuberufen und über die Situation aufzuklären. Die Interessenten müssten sich damit einverstanden erklären, die vom Bund ausgehandelte Globalentschädigung anzuerkennen. Den Interessenten bleibe auch nichts anderes übrig, da die Schweiz anerkannt habe, dass nach Abschluss eines Globalentschädigungsabkommens keine Einzelansprüche gegenüber Jugoslawien mehr geltend gemacht werden könnten. Wenn das Einverständnis über diesen Punkt vorliege, müsse an die Bewertung der Einzelansprüche gegangen werden.
Herr Bindschedlerwarnt davor, den Interessenten gegenüber sich irgendeiner Formel zu bedienen, wonach der Interessent sich damit einverstanden erkläre, dem Bund seine Interessen zu übertragen.
Herr Mürnerfragt, ob es nicht angezeigt wäre, Experten beizuziehen, damit Gewähr für eine billige Schätzung geboten sei.
Herr Troendlebemerkt, das Kommissionsstatut müsse dieser Frage Rechnung tragen und die Beiziehung von Experten vorsehen. Die durch diese verursachten Kosten könnten nicht vom Bund getragen werden, sondern müssten zu Lasten der Globalsumme gehen. Eine Frage, die noch näher zu prüfen sei, wäre die eines eventuell der jugoslawischen Regierung für schnellere Bezahlung der Globalentschädigungsraten zu gewährenden Rabatts auf die Gesamtsumme. Es liege auf der Hand, dass eine von der jugoslawischen Regierung zu zahlende Globalentschädigung auf mehrere Jahre verteilt werden müsse. Je rascher die Position liquidiert sei, desto besser, da die Schweiz sonst Gefahr läuft, in eine Exportkrise zu geraten, die es uns schwer machen würde, die vorgesehenen Warenmengen aus Jugoslawien einzuführen. Als erstes sei nun die verwaltungsrechtliche Seite der Angelegenheit abzuklären, womit Herr Troendle Herrn Bindschedler betraut. Die Grundlage dürften die bei der Bestellung anderer Kommissionen gemachten Erfahrungen bilden (z. B. Liquidationskommission, Clearingskommission, Zertifizierungskommission usw.). Auf Grund des Berichtes des Herrn Bindschedler müsse dann der Antrag an den Bundesrat ausgearbeitet werden, was bis Ende nächster Woche möglich sein sollte.
Die nächste Sitzung des Spezialkomitees wird auf Donnerstag, den 24. Juni, 15.00 Uhr, (Büro des Herrn Troendle in der Handelsabteilung) festgesetzt12. Im übrigen wird bestimmt, dass das Politische Departement die Interessenten sowie die massgebenden Wirtschaftskreise zu einer Zusammenkunft für Dienstag, den 29. Juni, 14.15 Uhr, in Bern (das Zimmer Nr. 86 des Parlamentsgebäudes, II. Stock, konnte hiefür reserviert werden) einzuladen hat13. Der Unterzeichnete wurde ersucht, Herrn Troendle zu benachrichtigen, sobald Herr Bolla wieder in Lausanne erreichbar sei, damit er mit ihm Fühlung nehmen könne.
Schluss der Sitzung 11.45 Uhr.
- 1
- E 9500.2-09(-)1984/205/17. Paraphe: DZ.↩
- 2
- An der Sitzung betreffend eine von der jugoslawischen Regierung zu zahlende Globalentschädigung für enteignetes schweizerisches Eigentum unter der Leitung von M. Troendle nahmen folgende Personen teil: F. Bauer, W. Hofer, H. Vischer, R. Bindschedler, S. Masnata, H. Kaiser, E. Mürner, E. Mehnert, R. Dunant. Diese Sitzung vom 16. Juni 1948 stellte die quasi konstituierende Sitzung der KNE dar. Zur Schaffung dieser Kommission vgl. BR-Prot. Nr. 1696 vom 13. Juli 1948, E 1004.1(-)-/1/495 (dodis.ch/2902): Es wird eine dem Chef des eidg. Politischen Departementes direkt unterstellte Kommission für Nationalisierungsentschädigungen bestellt.↩
- 3
- Mit dem BRB vom 13. Juli 1948 wurde eine Delegation für die Wirtschaftsverhandlungen mit Jugoslawien bestellt, vgl. BR-Prot. Nr. 1696 vom 13. Juli 1948, E 1004.1(-)-/1/495 (dodis.ch/2902). Die Verhandlungen fanden im Sommer 1948 statt und endeten mit einem Handelsvertrag, einem Waren- und Zahlungsabkommen und einem Entschädigungsabkommen, welche am 27. September 1948 unterzeichnet wurden; vgl. AS, 1948, S. 997–1009, sowie BBl, 1948, Bd. 100, III, S. 658–676. Zur Nationalisierungsfrage mit Jugoslawien vgl. DDS, Bd. 16, Dok. 93, dodis.ch/314, Anm. 2, in diesem Band. Zu den Wirtschaftsverhandlungen mit Jugoslawien vgl. auch E 7110(-)1976/16/28.Gemäss dem Entschädigungsabkommen verpflichtete sich Jugoslawien, eine Globalentschädigungssumme in der Höhe von 78 Mio. SFr. an die geschädigten schweizerischen Privatpersonen und Firmen zu bezahlen.↩
- 4
- Vgl. das Schreiben von M. Troendle an M. Petitpierre vom 5. Juni 1948, E 9500.2-03(A)1970/355/9.↩
- 5
- Zum Washingtoner Abkommen und dessen Durchführung vgl. DDS, Bd. 16, Thematisches Verzeichnis Allgemeine Finanzbeziehungen sowie Thematisches Verzeichnis in diesem Band Fortsetzung des Abkommens von Washington. Zur Aufsichtskommission für die Durchführung des Washingtoner Abkommens vgl. DDS, Bd. 17, Dok. 7, dodis.ch/4700.↩
- 6
- Hier handelt es sich um ein von den Interessenten im November 1947 gegründetes Komitee unter dem Präsidium von P. Bolla, welches sich v. a. mit der Aufstellung eines Planes zur Verteilung der Globalsumme befasste.↩
- 7
- Vgl. das Schreiben von M. Petitpierre an M. Troendle vom 11. Juni 1948, E 9500.2-03(A)1970/355/9, sowie das Schreiben von R. Hohl an M. Troendle vom 28. Juni 1948, E 2001-07(-)1970/348/1.↩
- 8
- Zu den Aufgaben der KNE vgl. BR-Prot. Nr. 1696 vom 13. Juli 1948, E 1004.1(-)-/1/495 (dodis.ch/2902): Feststellung der Aktivlegitimation der einzelnen Interessenten[…]; Überprüfung der einzelnen Ansprüche zur definitiven Festsetzung eines Betrages in Schweizerfranken, der als angemessene Entschädigung betrachtet werden kann.[…]Überwachung der sukzessiven Verteilung der von Jugoslawien zu leistenden Entschädigungszahlung. Als Mitglieder der KNE wurden ernannt: M. Troendle (Präsident), W. Hofer, H. Vischer, R. Bindschedler, E. Mehnert, R. Dunant, K. Etter und H. Kaiser, ebd.↩
- 9
- Zu dieser Firma vgl. E 2001(E)1967/113/487, E 2001(E)1968/78/298 und E 2801(-)1968/ 84/29.Vgl. auch DDS, Bd. 14, Dok. 168, dodis.ch/47354, Dok. 400, dodis.ch/47586.↩
- 10
- Vgl. die definitive Version der Note der schweizerischen Gesandtschaft in Washington an das State Department vom 2. Juli 1948, E 2801(-)1968/84/141.↩
- 11
- Vgl. E 9500.2-03(A)1970/355/9.↩
- 12
- Nicht abgedruckt.↩
- 13
- Nicht ermittelt.↩
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Nationalization of Swiss assets Washington Agreement (1946)