Darin: Aide-mémoire der schweizerischen Botschaft in Wien an das österreichische Aussenministerium, übergeben am 4.10.1976
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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 27, doc. 33
volume linkZürich/Locarno/Genève 2022
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E7113A#1989/99#7* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 7113(A)1989/99 1 | |
Titre du dossier | Koordination unter den EFTA-Staaten, EFTA-Gipfelkonferenz (1976–1976) | |
Référence archives | 770.315 |
dodis.ch/48716Memorandum der schweizerischen Botschaft in Wien an das österreichische Aussenministerium1
In Beantwortung des Memorandums3, das der österreichische Geschäftsträger4 am 19. Juli 1976 dem Eidg. Politischen Departement im Hinblick auf die vorgeschlagene Abhaltung eines Treffens von Regierungsmitgliedern der EFTA-Staaten auf höchstmöglicher Ebene5 überreicht hat, ist aus schweizerischer Sicht folgendes festzuhalten:
1. Nach dem Scheitern des Planes einer grossen westeuropäischen Freihandelszone und der darauffolgenden Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist die EFTA entworfen worden6, um die Märkte zumindest unter den Nicht-EWG-Staaten zu öffnen und damit einen Brückenschlag zwischen den beiden Institutionen in die Wege zu leiten. Diese doppelte Zielsetzung konnte mit der gesamteuropäischen Lösung der Freihandelsabkommen weitgehend erreicht werden, was die Richtigkeit der eingeschlagenen Methode bestätigt. Es stellt sich somit die Frage, ob sich die Zusammenarbeit unter den EFTA-Staaten auf die Verwaltung und Erhaltung des erreichten Freihandels beschränken oder ob sie, ohne an der dem Stockholmer Übereinkommen zugrundeliegenden Konzeption etwas zu ändern, im Sinne vermehrter Konsultationen auf weitere Gebiete ausgedehnt werden soll7.
2. Diese wesentliche Frage, die nach schweizerischer Auffassung eine sorgfältige Prüfung verdient, ist nur schwerlich am genannten Treffen abschliessend zu beantworten. Allein, diese Konferenz steht ob ihrer Ungewöhnlichkeit unter einem Erfolgszwang. Sie bedarf deshalb ihrerseits nicht nur einer eingehenden Vorbereitung, sondern auch einer vorhergehenden, wenngleich unverbindlichen, Einigung hinsichtlich jener Fragen, die zum Gegenstand einer erweiterten Zusammenarbeit unter den EFTA-Staaten werden könnten. Wie schon anlässlich des schweizerisch-österreichischen Treffens vom 12./13. August in Salzburg8 ausgeführt, ist die Schweiz unter dieser zweifachen Voraussetzung in der Lage, der Abhaltung eines Treffens von Regierungsmitgliedern der EFTA-Staaten auf höchstmöglicher Ebene grundsätzlich zuzustimmen, dies um so mehr, als es ihrer traditionellen Politik entspricht, die Europäische Freihandelsassoziation durch eine konstruktive Mitarbeit zu fördern.
3. Hinsichtlich des Vorgehens schlägt die Schweiz vor, es sei auf einer ad hoc-Grundlage eine Arbeitsgruppe der «Heads of Delegation» zu bilden, welche, wenn erwünscht, unterstützt von Beamten der Hauptstädte sowie unter Inanspruchnahme des EFTA-Sekretariats einen vertraulichen und substantiellen Bericht zu Handen eines Gremiums hoher Beamter der EFTA-Staaten zu verfassen hätte. Dieser Bericht, der die materiellen Bereiche sowie die Methoden einer Ausdehnung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten zu beschreiben hätte und mit konkreten Vorschlägen hinsichtlich des weitern Vorgehens zu versehen wäre, würde von den hohen Beamten, unter Beizug des EFTA-Generalsekretärs9 zur Besprechung spezifischer Traktanden, eingehend beraten, soweit nötig ergänzt oder abgeändert, und alsdann an ihre Regierungen weitergeleitet. Dies dürfte frühestens Ende Mai 1977 möglich sein.
4. Auf Grund einer ersten Bestandesaufnahme ergeben sich aus schweizerischer Sicht hinsichtlich eines möglichen Ausbaus der Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten die im folgenden dargestellten materiellen Schwerpunkte. Hierbeit ist nicht die Meinung, dass die Regierungsmitglieder anlässlich ihres Treffens diese Gebiete im Detail besprechen, sondern dass sie den Anstoss zu deren weiteren Verfolgung geben.
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41 Vertiefung des europäischen Freihandelsraumes10
Es handelt sich hierbei um einen Bereich, der sich am unmittelbarsten aufdrängt. Ohne dass an dieser Stelle auf Einzelheiten eingegangen werden soll, sei festgehalten, dass aus schweizerischer Sicht die folgenden Entwicklungen als wünschbar erachtet werden:
- - Die Sicherung des Freihandels auf der Ausfuhrseite (Verzicht auf Ausfuhrerschwernisse etc.)
- - die weitere Vereinfachung und vollständige Multilateralisierung der Ursprungsregeln
- - die Liberalisierung des öffentlichen Einkaufswesens
- - die Überprüfung der gegenseitigen Zugeständnisse beim Handel mit verarbeiteten Nahrungsmitteln
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42 Ausbau der Konsultationen mit der EWG11
Wünschbar wäre ferner, darauf hinzuwirken, dass sich die Gemeinschaft mit einer vermehrten Absprache mit den EFTA-Staaten auf jenen Gebieten einverstanden erklären kann, die vom Freihandel zwar nicht gedeckt sind, aber eine unmittelbare Auswirkung auf den Warenverkehr ausüben; derartige Absprachen hätten den Zweck, die Herstellung neuer nicht-tarifarischer Handelshemmnisse zu vermeiden. Genannt seien z. B. die technischen Normen, das Pharmarecht12, die Herkunftsbezeichnung, das Markenrecht, der Umweltschutz etc. – Ein weiterer, wesentlicher Bereich, in welchem Konsultationen angestrebt werden sollten, ist jener der Wirtschafts-, Konjunktur- und Währungspolitik.
In beiden Fällen geht es darum, nach Möglichkeiten zu verhindern, dass der durch den Zollabbau erreichte Freihandel nachträglich in Frage gestellt wird, sei es durch das Erlassen unterschiedlicher und damit handelshemmender Rechtsvorschriften13, sei es durch eine Disparität in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, deren verhältnismässige Beständigkeit eine der impliziten äussern Bedingungen darstellt, unter denen die Abkommen mit den Europäischen Gemeinschaften vereinbart worden sind.
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43 Bereinigung der handelspolitischen Beziehungen zu den verbleibenden westeuropäischen Staaten
Zur Abrundung des europäischen Freihandelsraums gehört auch die Schaffung multilateraler Freihandelsbeziehungen mit jenen europäischen Staaten, die mit der EWG Präferenz- oder Assoziationsabkommen abgeschlossen haben, um zu einem späteren Zeitpunkt die Vollmitgliedschaft zu erlangen (Griechenland, Malta, Spanien, Türkei, Zypern)14. Hier wäre eine interimistische vertragliche Lösung, die den EFTA-Staaten bis zum EG-Beitritt der betreffenden Vertragspartner eine Parallelität des Zollabbaus gewährleistet, handelspolitisch von Vorteil, insofern damit einer Diskriminierung ihrer Erzeugnisse gegenüber jenen der EWG auf den Märkten dieser Staaten Einhalt geboten würde. Hierbei müssten diese Abkommen mit der Gemeinschaft dergestalt koordiniert werden, dass eine dem bestehenden Freihandelsraum entsprechende Regelung der Ursprungskriterien ermöglicht wird.
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44 Stellungnahme zu wichtigen Weltwirtschaftsproblemen
Was die Probleme betrifft, die das spezifische Verhältnis der EFTA-Staaten zur Gemeinschaft überschreiten, so würde es sich kaum als möglich oder sinnvoll erweisen, sie im Rahmen der EFTA zu lösen, insofern deren Bestimmungsmerkmale vielfach wesentlich von Faktoren abhängen, die ausserhalb Westeuropas liegen. Dies schliesst nicht aus, dass eine diesbezügliche Abstimmung innerhalb der EFTA in den meisten Fällen wünschbar wäre, um ihren Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in internationalen Organisationen durch pragmatische und konstruktive Vorschläge je einzeln ihre Nützlichkeit als Verhandlungspartner unter Beweis zu stellen, und ihnen damit im interkontinentalen Gespräch vermehrt das ihnen zukommende Gewicht zu verleihen. Als mögliche Bereiche seien die Tokio-Runde, die Neugestaltung der Nord-Süd-Beziehungen, der atlantische Dialog sowie das Verhätlnis zu den osteuropäischen Staaten genannt; hierbei sollte aber vermieden werden, im Rahmen internationaler Verhandlungen eine «EFTA-Gruppe» zu bilden.
5. In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass es nicht darum gehen kann, Integrationsfortschritte unter den EFTA-Staaten auf jenen Gebieten anzustreben, um derentwillen diese Staaten der Gemeinschaft ferngeblieben sind, da sie sich die freie Gestaltung ihrer diesbezüglichen Politik vorbehalten haben. Ein solches Vorgehen würde nicht nur der traditionellen schweizerischen Politik widersprechen, sondern auch eine institutionelle Struktur voraussetzen, über welche die EFTA nicht verfügt und auch in Zukunft nicht verfügen soll.
6. Bei alldem ist ferner vornehmlich darauf hinzuweisen, dass ein Treffen von Regierungsmitgliedern der EFTA-Staaten auf höchstmöglicher Ebene sowie die von ihm auszulösende Intensivierung der Zusammenarbeit unter den EFTA-Staaten weder eine Verpolitisierung der Freihandelsassoziation noch deren Blockbildung gegen aussen zur Folge haben dürfen, da beides ihre Wirksamkeit schwächen würde. Es scheint aus schweizerischer Sicht deshalb angezeigt, zu gegebener Zeit auch bei den Europäischen Gemeinschaften darauf hinzuwirken, dass die Intensivierung der Zusammenarbeit unter den EFTA-Staaten nicht als Frontbildung, sondern als die gemeinsame Vorbereitung pragmatischer Lösungen angesehen und in diesem Sinne auch beantwortet wird. Das Entsprechende gilt für die zwischenstaatlichen Organisationen, haben doch die EFTA-Staaten als kleine oder mittlere Länder ein gemeinsames Interesse, den multilateralen Charakter der internationalen Verhandlungen aufrecht zu erhalten.
7. Das Ziel eines allfälligen Treffens von Regierungsmitgliedern der EFTA-Staaten auf höchstmöglicher Ebene soll somit sein, die Freihandelsassoziation als wirtschaftspolitisches Konsultationsgremium zu stärken15, dies primär im Hinblick auf die Möglichkeit, den europäischen Freihandelsraum im Einvernehmen mit der EWG zu vertiefen und u. U. geographisch zu erweitern und sekundär zum Zwecke einer freiwilligen und selektiven Abstimmung gewisser individueller Politiken der Mitgliedstaaten gegen aussen. Damit soll auch die Profilierung der EFTA-Staaten gegenüber Osteuropa, den USA und den Entwicklungsländern begünstigt werden.
- 1
- Memorandum: CH-BAR#E7113A#1989/99#7* (770.315).↩
- 2
- Übergeben am 4. Oktober 1976. Vgl. das Telegramm Nr. 238 von R. Keller an F. Blankart vom 4. Oktober 1976, dodis.ch/52896.↩
- 3
- Memorandum der österreichischen Botschaft in Bern an das Politische Departement vom 19. Juli 1976, dodis.ch/49658.↩
- 4
- G. Calice.↩
- 5
- Zur EFTA-Gipfelkonferenz vgl. auch Dok. 25, dodis.ch/48714, bes. Anm. 7.↩
- 6
- Vgl. dazu DDS, Bd. 21, Dok. 47, dodis.ch/15943 sowie Dok. 58, dodis.ch/15944.↩
- 7
- Vgl. dazu DDS, Bd. 27, Dok. 34, dodis.ch/48713.↩
- 8
- Vgl. dazu DDS, Bd. 27, Dok. 25, dodis.ch/48714.↩
- 9
- Ch. Müller. Zur Arbeitssitzung diesbezüglich mit ihm vgl. die Notiz von H. Brunner und J.-J. Maeder vom 2. Septemer 1976, dodis.ch/48623.↩
- 10
- Vgl. dazu auch die Notiz von F. Blankart vom 13. November 1978, dodis.ch/48681.↩
- 11
- Vgl. dazu DDS, Bd. 27, Dok. 85, dodis.ch/49373.↩
- 12
- Vgl. dazu DDS, Bd. 25, Dok. 61, dodis.ch/35212; die Notiz von F. Blankart an C. Sommaruga vom 18. April 1977, dodis.ch/48706; die Notiz von M. Baldi vom 10. Juni 1977, dodis.ch/48710 sowie das BR-Prot. Nr. 985 vom 13. Juni 1977, dodis.ch/48707.↩
- 13
- Zur Frage der Rechtsharmonisierung vgl. das Schreiben von J. Voyame an F. Blankart vom 1. Oktober 1976, dodis.ch/48612.↩
- 14
- Zu Griechenland, der Türkei und Spanien vgl. die Notiz von C. Sommaruga an P. R. Jolles vom 15. April 1976, dodis.ch/49036. Zu Griechenland vgl. DDS, Bd. 27, Dok. 140, dodis.ch/49027; die Aufzeichnung von A. Coigny und Ch. Truninger vom 17. Dezember 1976, dodis.ch/48541 sowie die Notiz von Ch. Faessler vom 9. August 1978, dodis.ch/49041. Zu Spanien vgl. die Notiz von H. Cuennet vom 31. August 1976, dodis.ch/48490; das BR-Prot. Nr. 1114 vom 6. Juli 1977, dodis.ch/48640 sowie die Notiz von Ch. Boesch vom 8. September 1977, dodis.ch/48791.↩
- 15
- Vgl. dazu die Notiz von F. Blankart an C. Sommaruga vom 26. August 1977, dodis.ch/48656; die Notiz von B. Gyger vom 22. November 1978, dodis.ch/48685 sowie die Notiz von C. Jagmetti an das Integrationsbüro vom 6. Dezember 1978, dodis.ch/48615.↩
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