Darin: Bismarck soll sich gegenüber Crispi dahingehend geäussert haben, dass er bei «Staaten zweiten Ranges» das Neutralitätsprinzip nicht mehr für zeitgemäss halte. Annex vom 30.6.1889
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 3, doc. 399
volume linkBern 1986
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2#1000/44#78* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2(-)1000/44 4 | |
Titolo dossier | Konflikt mit Deutschland betr. Verhaftung des deutschen Polizeiinspektors August Wohlgemuth in Rheinfelden AG wegen Unruhestiftung und Spionage, sowie Ausweisung aus der Schweiz (Wohlgemuth-Handel) (1889–1892) | |
Riferimento archivio | B.255 |
dodis.ch/42378
Confidentieller Bericht über meine Audienz bei dem Reichskanzler Fürst
Bismark am 10. Mai 1889
Am 9. d. Mts. hat der Reichskanzler Fürst Bismarck mich durch seine Kanzlei einladen lassen, ihn Freitag den 10. gl. Mts. Nachmittags halb 3 Uhr «mit meinem Besuche zu beehren».
Dieser Einladung Folge leistend habe ich mich zur genannten Stunde im Vorzimmer des Fürsten eingefunden, von wo ich auch alsbald in das Arbeitscabinet des letzteren eingeführt worden bin. Nach verbindlicher Begrüssung seitens des Fürsten bin ich alsdann von ihm aufgefordert worden, Platz zu nehmen. (Er setzte sich an seinen Schreibtisch und ich mich ihm gegenüber. ) Hierauf hat der Fürst unsere Unterredung mit den Worten eingeleitet «Wir haben da den dummen Vorfall Wohlgemuth». Dieser Fall, – äusserte der Fürst dann weiter, – hätte indess an und für sich kaum zu den unangenehmen Erörterungen geführt, welche die beiden Regierungen jetzt beschäftigen, wenn derselbe nicht den Tropfen zum Überlaufen bilden würde. Seit Jahren fänden die Sozialdemokraten in der Schweiz Aufnahme und werden dieselben von den Behörden unterstützt. Dass das Treiben der Sozialdemokraten gegen die Grundlagen der deutschen Staats- und Rechtsordnung gerichtet sei, stehe fest. Ebenso unterliege es keinem Zweifel, dass dieselben später mit Gewalt vorgehen werden, sobald sie sich hiezu stark genug fühlen. Das müsste auch in der Schweiz bekannt sein. Es sei Thatsache, dass die sozialdemokratische Bewegung in Deutschland durch die Genossen in der Schweiz mächtig gefördert werde und zwar durch Agitationen aller Art und besonders durch Verbreitung von Sozialrevolutionären Druckschriften und heimliche Einführung derselben nach Deutschland. Wie gefährlich die Umtriebe der Sozialdemokraten seien, beweisen die derzeitigen Arbeiter-Unruhen im Westen Deutschlands, welche derartige Dimensionen angenommen haben, dass die Industrie schwer unter denselben leide und dass wegen Mangel an Kohlen selbst eine Unterbrechung des regelmässigen Eisenbahnverkehrs zu befürchten sei. Dass die Sozialdemokraten auch hier die Hand im Spiele haben, unterliege keinem Zweifel. Das Staatsinteresse lege der Kaiserlichen Regierung die Pflicht auf, den Umtrieben der Sozialdemokraten mit aller Kraft entgegenzutreten und dieselben überall zu überwachen, wo man sie finde. Die Kaiserliche Regierung müsse sich namentlich durch eigene Informationen stets bestmöglich darüber auf dem Laufenden zu erhalten suchen, was in den sozialdemokratischen Kreisen an der Grenze gegen die deutsche Rechts- und Staatsordnung unternommen werde. In der Schweiz seien die dort sich aufhaltenden Sozialdemokraten fest organisiert. Die Schweiz wolle dieselben nicht überwachen, die Kaiserliche Regierung befinde sich also im Zustande der Notwehr, wenn sie auf schweizerischem Gebiete durch deutsche Polizeibeamte die für sie unerlässlichen Informationen einziehen lassen wolle. Das gestatte nun aber also die Schweiz Deutschland nicht. Die deutschen Polizeibeamten riskieren dort, wie der Fall Wohlgemuth beweise, jeden Augenblick verhaftet, wie gemeine Verbrecher behandelt, und selbst ausgewiesen zu werden. Das könne die Kaiserliche Regierung sich nicht gefallen lassen; sie müsse sich sicher stellen, wie sie eben könne, und wenn sie von der Schweiz nicht genügende Garantien gegen Vorfälle à la Wohlgemuth erlange, so werde sie eben genöthigt sein, zu Repressalien zu greifen, indem sie eine strenge Controlle des Grenzverkehrs eintreten lasse. Der Fürst bedauere es aufrichtig, diese Maassregeln in Aussicht nehmen zu müssen, denn dieselben werden gegenseitig schwer empfunden werden und beidseitig eine hochgradige Animosität hervorrufen. Die Kaiserliche Regierung habe aber keine anderen Mittel zur Verfügung, um sich zu schützen. Dann könne man den Fall Wohlgemuth auch nicht so ohne Weiteres im Sand verlaufen lassen. Die Kaiserliche Regierung sei durch die Behandlung, die, im Widerspruch mit den Rücksichten, welche nach völkerrechtlichen Gewohnheiten befreundete Staaten sich schulden, dem deutsche Beamten Wohlgemuth widerfahren, empfindlich verletzt worden. Selbst in dem puncto Asylrecht viel angerufenen England würde so etwas nie Vorkommen. England lasse die Detectivs fremder Staaten völlig unbehelligt. Gestützt auf diese Sachlage werde denn auch er, der Fürst, heute abend Herrn von Bülow die Instructionen zustellen, welche ihm eben zur Unterschrift vorgelegt worden seien, und wovon er mich bitte, Kenntniss zu nehmen.
Der Fürst gab mir dieses Actenstück in die Hand und machte sich, währenddem ich dasselbe durchlas, mit anderen Schriften zu schaffen. Diese Instructionen fand ich im Ganzen eher allgemein gehalten. Sie behandeln den Fall Wohlgemuth ziemlich kurz, betonen die Nothwendigkeit für die Deutsche Regierung auf Schweizerischem Boden Informationen über das Treiben der deutschen Sozialisten einzuziehen, und drohen für den Fall, dass schweizerischerseits die verlangten Garantien nicht geboten werden, Repressalien in der Richtung an, dass die deutsche Regierung durch Beschränkung und strenge Controlle des Verkehrs betreffend Menschen, Waaren und Postsendungen sich zu schützen suchen würde.
Ich erwiederte vorerst ungefähr Folgendes:
Wie Herr Bundesrath Droz Herrn von Bülow wiederholt erklärt habe, bedauere der Bundesrath aufrichtig, durch die Art und Weise, wie sich der Fall Wohlgemuth präsentiert habe, in die Zwangslage versetzt worden zu sein, die einfache Freilassung des Wohlgemuth nicht verfügen zu können, sondern dessen Ausweisung beschliessen zu müssen. Der Bundesrath habe früher wiederholt den Beweis geleistet, namentlich letztes Jahr (Ausweisung der Leiter des «Sozialdemokrat»2 in Zürich, welche Maassregel zu ergreifen ihm gar nicht leicht gefallen und dann die gerichtliche Verfolgung der Fastnachtsgeschichte in Basel3 etc.), dass er den Wünschen der Kaiserlichen Regierung innert der Grenzen der Möglichkeit gerne entgegenkomme, und dass er hohen Werth auf die Aufrechterhaltung guter Beziehungen mit Deutschland lege; hätte er aber in dem Falle Wohlgemuth anders gehandelt, als es geschehen, so würde ihm für die weitere Handhabung und Leitung der Fremdenpolizei der Boden unter den Füssen weggenommen worden sein. Denn die öffentliche Meinung in der Schweiz sei völlig einstimmig in dem Urtheil, dass hier ein eklatanter Fall von provocatorischem Vorgehen vorliege. Anschliessend hieran widerlegte ich noch die Griefs betreffend Connivence des Bezirksammans Baumer mit den Sozialisten, «Malicen» seitens der Aargauer Behörden und schlechte Behandlung des Wohlgemuth betreffend Arrestlocal, Verpflegung etc. Dann fügte ich bei, über die muthmaassliche Vernehmlassung des Bundesrathes auf die von Herrn von Bülow auf Grund der gedachten Instructionen zu thuenden Schritte glaube ich mich nicht näher aussprechen zu sollen. Ich sei ohne Instructionen und, meine persönlichen Muthmassungen zu vernehmen, könnte bei der dermaligen Sachlage für den Fürsten kaum von Werth sein. Ich sei indess fest überzeugt, dass der Bundesrath neuerdings gerne der Frage näher treten werde, ob es für ihn Mittel und Wege gebe, um eine baldige Verständigung herbeizuführen. Endlich fügte ich noch einige allgemeine Bemerkungen bei betreffend die Unmöglichkeit für den Bundesrath, die deutschen Sozialdemokraten zu verfolgen, solange dieselben nicht agressiv vorgehen. Dass der Bundesrath dagegen fest gewillt sei, diejenigen fremden Elemente, welche sich agressiv verhalten, nicht zu dulden und die Fremdenpolizei innert der Schranken der verfassungsmässigen Möglichkeit mit aller Energie zu handhaben, beweise unter Anderem auch das vielbesprochene Kreisschreiben4, durch welches eine wirksame Fühlung zwischen dem Bundesrath un den cantonalen Behörden angestrebt und zum Theil auch bereits erzielt worden sei.
Fürst Bismarck bemerkte hierauf, die Kaiserliche Regierung habe ebenfalls gehofft, dass, in Folge der von mir berührten Weisungen an die Kantone, die in Frage kommenden Verhältnisse sich bessern würden. Der Fall Wohlgemuth beweise aber leider das Gegentheil. Der Bundesrath sei eben nach wie vor machtlos gegenüber der cantonalen Selbstständigkeit. Aus eigener Machtvollkommenheit habe ein untergeordneter Localpolizeibeamter in völkerrechtswidriger Weise einen Beamten des mit der Schweiz in den besten Beziehungen lebenden Deutschen Reichs verhaften, und habe die cantonale Behörde diese gehässige Massregel in der Folge aufrecht erhalten können, ohne dass der Bundesrath in der Lage gewesen wäre, seiner, des Fürsten, Bitte um Freilassung dieses Beamten Rechnung zu tragen. Man sollte meinen, die Schweiz müsste mit Rücksicht auf die bisherige Entwickelung ihrer Cultur und die Gemeinsamkeit der beiderseitigen Interessen naturgemäss freundlich zu dem Deutschen Reiche stehen. Das sei nun aber nicht der Fall. Die ganze schweizerische Presse stelle sich feindlich zu der deutschen Regierung; und in der schweizerischen Bevölkerung seien die Deutschen bald ebensogut gehasst, wie in Frankreich. Das sei sehr zu bedauern. Die Kaiserliche Regierung wünsche mit der Schweiz in bestem Frieden zu leben; sie könne aber leider an diesen Verhältnissen nichts ändern und Deutschland müsse sich nun eben seiner Haut wehren. Die Schweiz werde jedenfalls unter diesen gespannten Verhältnissen und unter den in Aussicht genommenen Grenzmaassregeln mehr leiden als Deutschland. Es sei dies namentlich der Fall betreffend den Handel und die Industrie, auf welchem Gebiete Deutschland der Schweiz durch den letzten Handelsvertrag im Vergleich mit dem, was die Schweiz Deutschland zugestanden habe, so unverhältnissmässig weitgehend entgegengekommen sei.5 Der Fürst kam hierauf abermals auf den Fall Wohlgemuth zurück mit dem Bemerken, er habe persönlich mit Wohlgemuth gesprochen; derselbe sei ein beschränkter Mensch, ein wenig geschulter Elsässer, namentlich sprachlich wenig gebildet; er habe jedenfalls unter dem «Wühlen» etwas ganz anderes vestanden, als was schweizerischerseits dahinter gesucht werde. Wühlen sei überhaupt kein juristischer Begriff. Und dass Wohlgemuth einzig dieses Ausdrucks wegen von einem untergeordneten Beamten, wie alt Ochsenwirth Baumer, verhaftet worden sei und habe verhaftet werden können, sei allein schon genug, um die deutsche Regierung zu zwingen, seriöse Garantien gegen die Wiederkehr ähnlicher Vorfälle zu verlangen. Sollte es wirklich der Fall sein, dass, wie ich behaupte, die Polizei nicht direckt mitgeholfen habe, den Wohlgemuth in die Falle zu locken, so bleibe doch das Odium zu Lasten der Aargauischen Polizei, dass sie in Folge von Denunziationen von Sozialisten einen deutschen Beamten auf die blosse Vermuthung hin, derselbe habe incorrect gehandelt, wie einen gemeinen Verbrecher behandelt habe. Er, der Fürst, müsse immer wieder darauf zurückkommen, dass dieser Vorfall, abgesehen davon, dass durch denselben Deutschland empfindlich von uns beleidigt worden sei, die Kaiserliche Regierung namentlich auch desswegen zu weiteren Maasnahmen zwinge, weil durch denselben der Beweis geleistet worden sei, dass der Bundesrath gegenüber den weitgehenden Competenzen der Cantonalbehörden bis auf Weiteres nicht in der Lage sei, das Treiben der deutschen Sozialisten in der Schweiz genügend zu überwachen und der Kaiserlichen Regierung die von ihr als unerlässlich erachteten Garantien zu bieten. Und da man Deutschland nicht gestatten wolle, sich durch Deutsche Beamte auf Schweizerischem Gebiete in Sachen zu informieren, so bleibe also der Kaiserlichen Regierung nur übrig, sich auf eigenem Gebiete an der Grenze durch eine strenge Controlle des ganzen Grenzverkehrs möglichst zu schützen, und zwar ebensogut mit Rücksicht auf die Personen, als auf Waaren und auch mit Rücksicht auf Postsendungen. Zunächst habe er diese Maassregeln nur für die Aargauische Grenze in Aussicht genommen. Dort werden dieselben aber in aller Strenge durchgeführt werden; man werde die Waarensendungen genau durchsuchen, Briefe und Postpakete öffnen etc., und man werde gegebenen Falls auch schweizerische Beamte verhaften. Durch diese Beschränkungen der Anwendung der gedachten Maassregeln wolle er zeigen, dass er das Bestreben des Bundesrathes, in guten Beziehungen mit der Kaiserlichen Regierung zu stehen, immerhin anerkenne; er wolle den Kanton Aargau treffen, nicht den Bundesrath. Was im Allgemeinen das Verlangen Deutschlands betreffe, dass der Bundesrath der Kaiserlichen Regierung hinreichende Garantien biete gegen die fernere Duldung der Sozialrevolutionären Umtriebe der deutschen Sozialisten in der Schweiz; so – fuhr der Fürst fort, – müsse er mich noch im Besonderen darauf aufmerksam machen, dass nach dieser Richtung bereits ein Einvernehmen zwischem ihm und der Russischen Regierung behufs gemeinsamen Vorgehens stattgefunden, dass Österreich sich zweifellos anschliessen werde und höchst wahrscheinlich auch Italien.
Der Fürst hatte eine Abschrift von Instructionen vor sich, welche Herr von Giers Herrn von Hamburger – ich glaube im Monat März – ertheilt hatte.6 Der Fürst las mir einige Stellen aus diesem Schriftstück vor; eine derselben lautet ungefähr dahin, Herr von Hamburger solle dem Bundesrathe eröffnen, dass, wenn die gegenwärtigen Zustände in der Schweiz, wenn das Gewährenlassen der Umtriebe der revolutionären Elemente so fortdauern sollte, die Russische Regierung sich ernstlich mit der Frage von Repressaillen befassen und namentlich auch in Erwägung ziehen müsste, ob die Respectierung der bisher anerkannten Neutralität der Schweiz weiter aufrecht erhalten werden könne.7 Der Fürst fügte bei, Herr von Hamburger sei zwar in Folge des inzwischen eingetretenen Vorgehens des Bundesrathes in der Bombenaffaire8 nachträglich angewiesen worden, die gedachten Instructionen vorläufig nicht zur Ausführung zu bringen. In der Hauptsache sei jedoch Russland mit den Anschauungen der Kaiserlich-Deutschen Regierung nach wie vor einverstanden und bereit, das Verlangen der letzteren in Bern zu unterstützen. Österreich betreffend, welches Deutschland eng befreundet und als Grenzstaat bei der Sache ebenfalls direct interessiert sei, sei die Mitwirkung, wie bemerkt, zweifellos. Er, der Fürst, habe es als zweckdienlich erachtet, mir alle diese Momente in offener Darlegung zur Kenntniss zu bringen; er betone nochmals, dass er das bisherige Bestreben des Bundesrathes, mit der Kaiserlichen Regierung gute Beziehungen zu unterhalten, gerne anerkenne und sehr bedaure, dass die bisherigen Beziehungen jetzt einen so unfreundlichen Character angenommen haben. Zur Zeit sei aber das Tischtuch zwischen Deutschland und der Schweiz zerrissen. – In meiner weiteren Entgegnung sagte ich ungefähr Folgendes:
Der Bundesrath stehe den Cantonen gegenüber durchaus nicht so macht- und competenzlos da, wie es der Fürst annehme. In dem Fall Wohlgemuth habe eben der Ausdruck «Wühlen Sie nur lustig drauf los» von Anfang an jede Beilegung des Falles in anderer weniger schroffer Weise unmöglich gemacht. In Folge des schon erwähnten Kreisschreibens sei die Centralbehörde auf dem besten Wege, um zu einer einheitlichen wirksamen Controlle des Verhaltens der in Frage stehenden fremden Elemente zu gelangen. Dass der Bundesrath nicht nur den festen Willen, sondern auch die Macht habe, in jedem Falle einzuschreiten, wo Fremde agressiv und strafbar gegen fremde Regierungen und Staaten vorgehen, habe er neulich wieder bewiesen anlässlich des Untersuchs in der Bombenaffaire in Zürich.
Auf die Zwischenbemerkung des Fürsten, wir seien dem uns ferne liegenden Russland gefälliger, als dem Grenzstaate Deutschland, bemekte ich, dies sei durchaus nicht der Fall; ich müsse dem Fürsten gegenüber constatieren, dass wir gegen Anarchisten und alle Leute, welche die Anwendung der Gewalt befürworten und sich wirklich revolutionärer Umtriebe gegen das Ausland schuldig machen, stets sofort eingeschritten seien, und ich müsse mir erlauben, neuerdings auf die Maasnahmen zu verweisen, welche der Bundesrath voriges Jahr in sehr schwierigen Verhältnissen getroffen habe, um den Wünschen der Kaiserlichen Regierung nach Möglichkeit entgegenzukommen.9 Dann mache ich den Fürsten noch darauf aufmerksam, dass, soviel mir bekannt, bis jetzt noch nicht ein einziger Fall sich zugetragen habe, wo ein deutscher Grenzpolizeibeamter auf unserem Gebiete irgendwie belästigt worden wäre. Ich glaube im Gegentheil annehmen zu können, dass der bisherige Verkehr der beiderseitigen Grenzpolizeiorgane der denkbar glatteste gewesen sei, obschon deutsche Polizeibeamte zweifellos auch vor dem Falle Wohlgemuth oft und viel auf unser Gebiet gekommen sein dürften, um Informationen über die sozialdemokratische Bewegung einzuziehen.
Die Äusserungen des Fürsten über den Hass der schweizerischen Bevölkerung gegenüber Deutschland und über die feindliche Haltung der ganzen schweizerischen Presse müsse ich als durchaus unzutreffend erklären. Ich ging auf diesen Punkt ausführlicher ein, unter Darlegung der Verhältnisse wie sie in That und Wahrheit bestehen, und bat den Fürsten, aus der zur Zeit in der Schweiz allerdings vorhandenen Aufregung keine Schlüsse zu ziehen, welche für die früheren normalen Verhältnisse absolut nicht passen würden.
Dass der Fürst das Bestreben des Bundesrathes, mit Deutschland gute Beziehungen zu unterhalten, anerkenne, sei mir sehr angenehm zu vernehmen und lasse mich hoffen, die erwünschte Verständigung werde nicht ausbleiben. Der Auffassung müsse ich aber entgegentreten, dass durch die Beschränkung der fraglichen Repressalien auf die Aargauische Regierung für den Bundesrath die Situation gemildert würde. Durch eine solche betreffend Grenzausdehnung nur partiell angewandte Maassregel würde sich eben doch die ganze Schweiz und damit in erster Linie der Bundesrath, welcher die Eidgenossenschaft nach aussen vertritt, getroffen fühlen.
Da ich aus verschiedenen Äusserungen des Fürsten betreffend diese Grenzmaassregeln den Schluss ziehen zu müssen glaubte, derselbe könnte sich eventuell veranlasst sehen, diese Repressalien schon in allernächster Zeit ins Werk zu setzen, gab ich noch in dringlicher Weise dem Wunsche Ausdruck, dass er diesbezüglich vor der Hand eine abwartende Haltung einnehmen möge, und dass die weiterzuführenden Verhandlungen zu einem Resultate führen, welches den Fürsten bestimmen werde, von diesen Grenzrepressalien überhaupt ganz abzusehen.
Der Fürst antwortete hierauf, Zustimmungen nach dieser Richtung zu geben, sei er ausser Stande. Er könne, wie die Sachen jetzt stehen, betreffend die zu treffenden Maassregeln überhaupt nicht mehr einseitig vorgehen, sondern müsse mit den übrigen genannten Mächten im Benehmen bleiben.
Beiläufig liess der Fürst noch die Bemerkung fallen, ein Mittel zur Beilegung der Differenzen wäre vielleicht die Zurücknahme des Ausweisungsbefehls, worauf ich erwiederte, auf diese Lösung dürfte, meiner Auffassung nach, kaum gehofft werden können.
Hiemit war unsere Unterredung zu Ende, und ich verabschiedete mich alsdann von dem Fürsten.