Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 1993, doc. 33
volume linkBern 2024
Dettagli… |▼▶3 collocazioni
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E2010A#2001/161#6387* | |
Titolo dossier | OFAEE (BAW): Projets (1990–1993) | |
Riferimento archivio | B.75.77.20.19.POL |
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E7115A#2002/69#908* | |
Titolo dossier | Unterdoss; Unterzeichnung des "Debt for Nature"- Abkommens am 17.12.93 in Bern (1993–1993) | |
Riferimento archivio | 861.5 • Componente aggiuntiva: Polen |
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E2010A#2001/161#6243* | |
Titolo dossier | Pologne: Généralités, Band 3 (1993–1993) | |
Riferimento archivio | B.75.77.20.00.POL |
dodis.ch/64422Der Direktor des Bundesamts für Aussenwirtschaft, Staatssekretär Blankart, an den Vorsteher des EVD, Bundesrat Delamuraz1
[Vertrag mit Polen über eine Schuldenreduktion und schweizerische Beteiligung am ECOFUND]2
Im Rahmen der im Club de Paris im April 1991 geführten Umschuldungsverhandlungen3 äusserte Polen den Wunsch nach einer Umwandlung von 10% der offiziellen Schulden zugunsten von Umweltprojekten (zusätzlich zur damals gewährten 50%igen Reduktion). Diese nichtzwingende Option ist im Protokoll des Club de Paris vom 21.04.91 (Sektion II, Paragraph 4) erwähnt.4 Im Juli 1991 fand in Oslo unter Teilnahme einer schweizerischen Delegation eine Anschlusskonferenz statt, an welcher der polnische Vorschlag eines «Debt for Environment Swap» weiterdiskutiert wurde.5 Anlässlich der bilateralen Umschuldungsverhandlungen im Juli 1992 führten die Schweiz und Polen erste bilaterale Gespräche über den inzwischen konkretisierten polnischen Vorschlag.6 Die Schweiz erklärte sich im Rahmen des Umschuldungsabkommens bereit, die Möglichkeit einer Schuldenumwandlung zugunsten von Umweltprojekten zu prüfen. Im Zusammenhang mit verschiedenen Missionen und anlässlich der Luzerner Ministerkonferenz «Umwelt für Europa»7 wurden weitere Gespräche in dieser Angelegenheit geführt.
2.1. Überblick
Am 13./14.05.93 führten eine schweizerische Delegation unter der Leitung von H. Escher und eine polnische Delegation unter der Leitung von Unterstaatssekretär R. Michalski (Finanzministerium) in Warschau Verhandlungen über eine Schuldenumwandlung zugunsten von Umweltprojekten.8 Die Verhandlungen wurden am 14.05.93 mit der Paraphierung des beiliegenden Vertrages abgeschlossen. Der Vertrag entspricht weitgehend dem von der polnischen Seite gut aufgenommenen schweizerischen Vorschlag. Es sieht die Streichung von 10% der offiziellen polnischen Schulden gegenüber der Schweiz (67,8 Mio. von total 678 Mio. Fr.) unter gleichzeitiger Bezahlung der entsprechenden Beträge polnischerseits an den «ECOFUND» vor.
Die Schweiz ist das erste Land, das mit Polen einen derartigen Vertrag ausgehandelt hat. Die polnische Seite zeigte sich befriedigt über die schweizerische Teilnahme an ihrer ECOFUND-Initiative. In der Hoffnung, nun weitere Gläubigerländer von einer Teilnahme überzeugen zu können, ersuchte Polen die Schweiz darum, den ausgehandelten Vertrag als Modelltext für künftige Verhandlungen verwenden zu dürfen, was schweizerischerseits zugestanden wurde. Das Interesse anderer Gläubigerländer an der ECOFUND-Initiative Polens scheint allerdings weiterhin beschränkt zu sein. Am 2. Juni 1993 wurde mit Frankreich ein Vertrag über eine Reduktion von 1% (260 Mio. fFr.) der polnischen Schulden gegenüber Frankreich und der Verwendung des Gegenwerts im Rahmen des ECOFUND unterzeichnet. Schweden soll Interesse gezeigt haben, ebenso die anderen Nordiker. Japan habe eine andere Vorgehensweise ins Auge gefasst. Es ist also keineswegs sicher, ob andere Gläubigerländer aktiv und in vergleichbarer Weise wie die Schweiz am ECOFUND teilnehmen werden.
Damit die Schweiz in der Lage ist, den Vertrag über eine Schuldenreduktion und eine schweizerische Beteiligung am ECOFUND zu unterzeichnen,9 muss der Bund einerseits von den Exporteuren bzw. Banken die Selbstbehalte der zu streichenden Forderungen zurückkaufen (s. u. Punkt 3.) und andererseits die ERG entschädigen (s. u. Punkt 4).
2.2. ECOFUND
Der ECOFUND ist eine vom polnischen Finanzministerium im August 1992 gegründete Stiftung, die zur Aufgabe hat, Beträge aus Schuldenumwandlungen zu verwalten und Investitionsvorhaben im Umweltbereich mit Grant-Beiträgen bis zu 30% des Investitionsvolumens zu unterstützen, wobei in Ausnahmefällen auch ein grösserer Anteil möglich ist. Als Priorität stehen Massnahmen im Bereich der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung, des Treibhauseffektes, der Verschmutzung der Ostsee sowie die Förderung der biologischen Vielfalt im Vordergrund. Polen hat der Schweiz im Rahmen des Vertrages Einsitznahme im Steuerungsorgan («Council») des ECOFUND garantiert. Der ECOFUND hat bis jetzt ca. 8 Mio. US-$10 für 14 Projekte verpflichtet.
Ein zentraler Punkt ist, dass die Ausgaben, die der ECOFUND tätigt, additionell sind zu den Ausgaben im Umweltbereich, die über den polnischen Staatshaushalt finanziert werden. Diese Additionalität ist dadurch gewährleistet, dass das Umweltministerium (wie auch der «National Environment Fund» Polens) keine Investitionen finanziert. Das Umweltministerium ist lediglich für Administration, Erziehung, Forschung, etc. zuständig; es gibt daher wenig Überschneidungspunkte.
[...]11
Der Aufkauf der Selbstbehalte wird mittels eines Auktionsverfahrens durchgeführt werden. Dabei wird ein Maximalpreis festgelegt werden, der sich am Sekundärmarktpreis für kommerzielle Schuldtitel Polens orientiert (zur Zeit ca. 30% des Nominalwerts). Die Exporteure bzw. Banken können ihre Selbstbehalte zum Maximalpreis oder einem tieferen Preis anbieten (immer in verbindlicher Form). Von den eingegangenen Angeboten12 werden der Reihe nach diejenigen berücksichtigt, die zum tiefsten Preis angeboten worden sind, bis die Selbstbehalte von 10% der Forderungen aufgekauft sind. Die Auswahl der Angebote erfolgt durch das BAWI.13 Der Anteil der Selbstbehalte beträgt etwa 10 bis 30% der Forderungen.
Die Mittel für den Aufkauf der Selbstbehalte stammen aus dem zweiten Rahmenkredit für die Unterstützung der Länder Mittel- und Osteuropas.14 Es kann nicht genau gesagt werden, wie hoch die Kosten sein werden, da einerseits der Selbstbehaltsanteil schwankt und andererseits unbekannt ist, zu welchem Preis die Exporteure bzw. Banken anbieten werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Rückkauf der Selbstbehalte maximal <5 Mio. Franken kosten wird.
Die Entschädigung der ERG erfolgt mittels eines Erlasses von Bundesvorschüssen an die ERG, welcher laut dem entsprechenden Bundesbeschluss15 zu 100% des nominellen Garantiebetrags erfolgt. Der von der ERG garantierte Teil der Forderungen gegenüber Polen beträgt zwischen 70 und 90%. Bei einem Schuldenerlass von 67,8 Mio. Franken gegenüber Polen werden demnach Bundesvorschüsse an die ERG in der Grössenordnung von bis zu rund 60 Mio. Franken zu streichen sein. Der Erlass erfolgt zeitgleich mit der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Schweiz und Polen über eine zusätzliche Schuldenreduktion und eine schweizerische Teilnahme am ECOFUND.
Die rechtlichen Grundlagen für Finanzhilfemassnahmen (einschliesslich Entschuldungsmassnahmen) zugunsten der mittel- und osteuropäischen Staaten bildet der Bundesbeschluss vom 28. Januar 1992 über die Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl. 1992 I 510).16 Der Abschluss von Abkommen über eine Schuldenreduktion fällt gemäss Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1990 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20)17 in die Zuständigkeit des Bundesrates. Gestützt auf diesen Bundesbeschluss hat der Bundesrat am 24. Juni 1992 den Entwurf zum Abkommen über eine Umschuldung und Schuldenreduktion zugunsten von Polen im Sinne von Verhandlungsinstruktionen gutgeheissen.18 Der Erlass von Vorschüssen des Bundes an die ERG zum Zeitpunkt des Abschlusses von Entschuldungsabkommen stützt sich auf den Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 über Massnahmen zur Entlastung der ERG (SR 946.12).19
Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, für den Rückkauf der Selbstbehalte von 10% (67,8 Mio. Fr.) der ERG-garantierten Kredite an Polen einen Beitrag von maximal <5 Mio. Franken zu bewilligen.
Der Betrag geht zulasten des zweiten Rahmenkredits für die Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl. 1992 I 510).20 Die entsprechenden Ausgaben sind im Budget 1993 unter der Rubrik 0703.3600.250 vorgesehen. Gemäss der Verordnung vom 6. Mai 1992 über Massnahmen zur verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (Art. 7) liegt die Kompetenz zur Genehmigung von Beträgen zwischen 1 und <5 Mio. Franken beim Departementschef der zuständigen Bundesstelle mit Zustimmung des EFD.21
Das EFD (EFV) wurde konsultiert und ist mit dem Antrag einverstanden. Die zuständigen Dienste des EDA (BZO) sowie das BUWAL sind über das Projekt laufend informiert worden.22
Falls Sie dem vorliegenden Antrag zustimmen können, bitten wir Sie, das beiligende Formular zu datieren und zu unterzeichnen.
- 1
- CH-BAR#E2010A#2001/161#6243* (B.75.77.20.00.POL). Dieser Antrag wurde von Bernhard Herold von der Abteilung Mittel- und osteuropäische Länder, ECE/UNO des Bundesamts für Aussenwirtschaft (BAWI) verfasst und richtete sich an den Vorsteher des EVD, Bundesrat Jean-Pascal Delamuraz. Der Antrag basierte auf einer Notiz des Sektionschefs Wirtschaftsmassnahmen für Mittel- und Osteuropa des BAWI, Hermann Escher, vom 1. Juni 1993, vgl. CH-BAR#E7115A#2002/69#717* (861.5). Der Antrag beinhaltete die Punkte «Genehmigung des Vertrages zwischen der Schweiz und Polen über eine Schuldenreduktion und eine schweizerische Beteiligung am ECOFUND», «Kreditantrag über <5 Mio. Franken für den Rückkauf der Selbstbehalte von 10% (67,8 Mio. Fr.) der ERG-garantierten Kredite an Polen» und «Erlass von Bundesvorschüssen an die ERG im gleichen Umfang wie der von der ERG garantierte Teil der zu streichenden Schulden Polens». Der Direktor des BAWI, Staatssekretär Franz Blankart, unterzeichnete den Antrag. Das beigelegte formelle Antragsblatt wurde am 7. Juli 1993 vom Vizedirektor des BAWI, Rudolf Ramsauer, im Auftrag des Delegierten des Bundesrats für Handelsverträge, Botschafter Silvio Arioli, sowie von Staatssekretär Blankart unterzeichnet. Am selben Tag übermittelte Staatssekretär Blankart den Antrag auch an den Direktor der Finanzverwaltung des EFD, Ulrich Gygi vgl. CH-BAR#E6100C#1998/106#2119* (948.2). Mit Visum des Vorstehers des EFD, Bundesrat Otto Stich, vom 12. Juli 1993 und von Bundesrat Delamuraz vom 9. August 1993 wurde der Antrag bewilligt. Die hier edierte Version ist die Empfangskopie des EDA.↩
- 2
- Für den Vertragsentwurf vgl. das Faksimile dodis.ch/64422. Für den am 17. Dezember 1993 unterzeichneten Vertrag vgl. das Dossier CH-BAR#E7115A#2002/69#908* (861.5).↩
- 3
- Vgl. das Fernschreiben des Sektionschefs ERG, IRG, Exportfinanzierung, Konsolidierungen des BAWI, Kurt Schärer, vom 25. April 1991, dodis.ch/65896.↩
- 4
- Für das Protokoll des Club de Paris vgl. das Dossier CH-BAR#E2010A#2001/161#7041* (C.41.125.0).↩
- 5
- Vgl. dodis.ch/65895. Für die Entschuldungsmassnahmen zugunsten von Umweltprojekten, den sogenannten «Debt for Environment Swap» oder «Debt for Nature Swap» vgl. die Zusammenstellung dodis.ch/C2482.↩
- 6
- Vgl. die Notiz von Sektionschef Escher an Botschafter Arioli, vom 29. Juli 1992, dodis.ch/65508.↩
- 7
- Vgl. DDS 1993, Dok. 35, dodis.ch/56018, sowie die thematische Zusammenstellung «Umwelt für Europa» Konferenzen, dodis.ch/T2173.↩
- 8
- Vgl. den Bericht von Bernhard Herold von der Abteilung Mittel- und osteuropäische Länder, ECE/UNO des BAWI vom 24. Mai 1993, dodis.ch/65507.↩
- 9
- Das Abkommen wurde am 17. Dezember 1993 in Bern von Staatssekretär Blankart und dem polnischen Botschafter in Bern, Marek Łatyński, unterzeichnet. Vgl. den Wochentelex 1/94 vom 3. Januar 1994, dodis.ch/65158, sowie das Dossier CH-BAR#E7115A#2002/69#908* (861.5).↩
- 10
- Anmerkung im Original: Diese Gelder stammen aus dem Umschuldungsabkommen mit den USA, welches eine 10%ige Schuldenreduktion zugunsten von Umweltaktivitäten in Polen beinhaltet, aber keine eigentliche Teilnahme der USA am ECOFUND vorsieht.↩
- 11
- Für das vollständige Dokument vgl. das Faksimile dodis.ch/64422.↩
- 12
- Für die Anmeldung der Angebote vgl. das Dossier CH-BAR#E7115A#2002/69#905* (861.5).↩
- 13
- Am 14. Dezember 1993 gab das BAWI bekannt, dass Forderungen im Umfang von 70 Mio. CHF aufgekauft wurden und dass angebotene Selbstbehalte in der Höhe von 11,9 Mio. CHF berücksicht wurden, vgl. dodis.ch/65850.↩
- 14
- Vgl. die Botschaft über die Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten vom 23. September 1991, dodis.ch/57445. Vgl. ferner DDS 1991, Dok. 35, dodis.ch/57522.↩
- 15
- Anmerkung im Original: Bundesbeschluss vom 14.12.90 über Massnahmen zur Entlastung der Exportrisikogarantie (ERG) (BBl 1990 III 1786).↩
- 16
- Anmerkung im Original: Botschaft vom 23. September 1991, BBl. 1991 IV 553 (S. 30–32). Vgl. dodis.ch/57445.↩
- 17
- Vgl. AS, 1991, II, S. 83.↩
- 18
- Vgl. das BR-Prot. Nr. 1201 vom 24. Juni 1992, dodis.ch/60704.↩
- 19
- Anmerkung im Original: Botschaft vom 21. Februar 1990, BBl. 1991 I 1790. Vgl. dodis.ch/55483.↩
- 20
- Anmerkung im Original: Botschaft vom 23. September 1991, BBl. 1991 IV 553. Vgl. dodis.ch/57445.↩
- 21
- Für die Verordnung über die Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten vgl. das BR-Prot. Nr. 792 vom 6. Mai 1992, dodis.ch/60100.↩
- 22
- Für die Kritik des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft vom 14. Juli 1993, dass es zu wenig gut in die Zusammenarbeit mit Mittel- und Osteuropa einbezogen wurde, vgl. dodis.ch/64908.↩
Collegamenti ad altri documenti
http://dodis.ch/67422 | si riferisce a | http://dodis.ch/64422 |
Tags
Questioni ambientali Aiuto finanziario per l'Europa centrale e orientale (1989–)