Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 26, doc. 97
volume linkZürich/Locarno/Genève 2018
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E-01#1987/78#2365* | |
| Old classification | CH-BAR E 2001(E)-01/1987/78 500 | |
| Dossier title | Politische Bewegungen und Zustände im Ausland, 1.9. - 31.12.1974 (1973–1975) | |
| File reference archive | B.73.0 • Additional component: Zypern |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E-01#1987/78#2353* | |
| Old classification | CH-BAR E 2001(E)-01/1987/78 498 | |
| Dossier title | Anerkennung neuer Regierungen und Staaten (1973–1975) | |
| File reference archive | B.15.11 • Additional component: Zypern |
dodis.ch/38808
ZYPERN
1. Die Anerkennung der Regierung Sampson2
Tritt in einem Land gewaltsam ein Regierungswechsel ein, so erfolgt nach gefestigter schweizerischer Praxis keine Anerkennung der neuen Regierung3. Je nach dem, was politisch opportun ist, werden die bisherigen diplomatischen Kontakte weitergeführt oder eingeschränkt.
Die Situation stellt sich anders dar, wenn infolge eines Umsturzes zwei Regierungen bestehen. Früher oder später muss ein Entscheid getroffen werden, mit welcher der beiden Regierungen die diplomatischen Beziehungen fort geführt werden sollen. Der Entscheid darüber bedeutet de facto die Anerkennung der einen und die Nichtanerkennung der andern Regierung.
Beim Entscheid dieser Frage wird man von der Vermutung des Weiterbestehens der legalen Regierung ausgehen. Von entscheidender Bedeutung ist dann aber vor allem, welche Gruppe nicht nur vorübergehend, sondern fortgesetzt und effektiv die Regierungsgewalt und die Kontrolle über das Staatsgebiet ausübt. In dieser Hinsicht unwesentlich ist die Legalität der Regierung, die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch diese Regierung, die Zustimmung der Bevölkerung etc. Diese Fragen werden demgegenüber unter Umständen politisch bedeutsam sein. Sie werden dann – zusammen mit anderen Faktoren (UN-Resolutionen etc.) – bei der politischen Beurteilung der Opportunität einer de facto Anerkennung berücksichtigt werden müssen.
Im Zusammenhang mit der de facto Anerkennung kommt den künftigen diplomatischen Kontakten zwischen schweizerischen und zypriotischen Behördenvertretern erhöhte Bedeutung zu. Diese werden von den oben dargelegten Überlegungen beeinflusst werden.
2. Die diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz und Zypern4
a) Botschafter Hess ist nach wie vor bei Präsident Makarios akkreditiert. Er hat sich bei ihm zwar bereits verabschiedet, sein «lettre de rappel» wurde aber noch nicht übergeben.
Bei gewaltsamen Regierungswechseln wurden früher von den neuen Machthabern oft eine Erneuerung der «lettre de créance» ausländischer Missionschefs verlangt. Heute scheint das nicht mehr üblich zu sein; die akkreditierten diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten werden in der Regel ohne weitere Formalitäten akzeptiert, sofern sie zu verstehen geben, dass sie die neue Regierung anerkennen. Es muss damit gerechnet werden, dass die Regierung Sampson eine derartige Reaktion von Botschafter Hess zu provozieren sucht. Unter Umständen wird man darauf ausweichend antworten müssen5.
Die Regierung Makarios hat noch das Agreement für den neuen Schweizer Botschafter, Herrn Rüedi, erteilt. Sollte sich die gegenwärtige Lage auf Zypern stabilisieren6, wird Herr Rüedi7 nicht damit rechnen dürfen, gestützt darauf, seinen neuen Posten antreten zu können. Entweder wird damit noch zugewartet8 oder dann wird es notwendig sein, eine Bestätigung dieses Agreements von den Putschisten einzuholen. Dies wäre schon deshalb nötig, weil die neue Regierung verlangen wird, dass im Beglaubigungsschreiben der Name ihres Präsidenten steht.
b) Als diplomatischer Vertreter Zyperns in der Schweiz gilt der in Bern und Bonn akkreditierte Botschafter9. Sollte er sich der neuen Regierung anschliessen, wird man sich, solange man nicht zu deren Anerkennung entschlossen ist, Zurückhaltung auferlegen müssen. Einen neuen Botschafter könnte die Regierung Sampson erst entsenden, wenn sie um das Agreement ersucht hat. Ob dieses erteilt wird, ist bekanntlich ein Ermessensentscheid.
3. Die Vertretung Zyperns in internationalen Organisationen
und Konferenzen
Die Frage, welche Regierung die Interessen Zyperns in internationalen Organisationen und Konferenzen vertreten kann, wird vom Entscheid beeinflusst werden, den die UNO in dieser Sache fällt. Es wäre im gegenwärtigen Augenblick verfrüht, diesbezüglich die schweizerische Stellung bereits definieren zu wollen.
- 1
- Notiz (Kopie): CH-BAR#E2001E-01#1987/78#2365* (B.73.0). Verfasst und unterzeichnet von J. Staehelin. Kopie an K. Fritschi, J. Bourgeois, F. Nordmann, H. Cuennet, B. Dumont und M. Krafft.↩
- 2
- Die Regierungszeit von N. Sampson dauerte nur neun Tage. Im Jahr 1974 gab es in Zypern mehrere Regierungswechsel: Makarios III. war bis am 15. Juli im Amt, N. Sampson vom 15.–23. Juli, G. Klerides vom 23. Juli bis 7. Dezember und schliesslich wieder Makarios III.↩
- 3
- Vgl. dazu DDS, Bd. 23, Dok. 49, dodis.ch/31786.↩
- 4
- Vgl. dazu die Notiz von H. Cuennet vom 21. Oktober 1975, dodis.ch/38824.↩
- 5
- Handschriftliche Marginalie: ?↩
- 6
- Vgl. dazu DDS, Bd. 26, Dok. 97, dodis.ch/38813.↩
- 7
- Vgl. dazu das BR.-Prot. Nr. 956 vom 17. Juni 1974, CH-BAR#E1004.1#1000/9#807*.↩
- 8
- Handschriftliche Marginalie: urgent d’attendre!↩
Tags
Cyprus (General) Questions concerning the Recognition of States UNO (General)


