Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 26, doc. 11
volume linkZürich/Locarno/Genève 2018
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2005A#1985/101#28* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2005(A)1985/101 6 | |
Titolo dossier | Investitionsschutz (Investitionsrisikogarantie) (1973–1975) | |
Riferimento archivio | t.013-1 |
dodis.ch/38471
INVESTITIONSRISIKOGARANTIE
Auf Grund der Postulate Schmidheiny2 und Rohner3 im Herbst 1960 wurde der Bundesrat u. a. eingeladen, die Frage der Ausdehnung der bereits bestehenden Exportrisikogarantie (ERG) des Bundes auf den Schutz schweizerischer Investitionen in Entwicklungsländern zu prüfen. Nach längeren Vorbereitungsarbeiten4 wurde das neue Bundesgesetz über die Investitionsrisikogarantie (IRG) im März 19705 vom Parlament genehmigt und trat auf den 1. Oktober 1970 in Kraft. Der Bund wird darin ermächtigt, IRG-Deckungen bis zu einem Plafond von 500 Mio. Fr. zu gewähren.
Ziel der IRG ist es, durch Bundesgarantien gegen besondere Risiken Investitionen in Entwicklungsländern zu erleichtern. Im Unterschied zur ERG6, bei der die Förderung unseres Aussenhandels im Vordergrund steht, ist die IRG ein Instrument der Entwicklungszusammenarbeit. Gedeckt werden durch die IRG das Risiko gegen Verstaatlichung und Beschlagnahmung, das Kriegsrisiko und das Transferrisiko für Entschädigungszahlungen des Anlagestaates und aus staatlich erzwungenen Verkäufen von Beteiligungen (im Falle von Beteiligungskapital), von Transfersperren, Moratorien und nachträglichen Beschränkungen von Auszahlungen und Überweisungen (im Falle von Erträgen). Das kommerzielle Risiko ist natürlich ausgeschlossen. Der Höchstsatz der Garantie ist 70%, die maximale Dauer beträgt 15 Jahre. Die Prämien sind recht hoch, nämlich 1,25% jährlich auf das garantierte Beteiligungs- und Leihkapital und 4% des garantierten Jahresertrages.
Die IRG wird, gleich wie die ERG, durch die Geschäftsstelle der ERG verwaltet. Der Bundesrat hat für die IRG eine Kommission ernannt, die mit dem Vollzug des Gesetzes betraut ist. Diese Kommission setzt sich aus 3 Vertretern der Verwaltung und 3 Vertretern der Wirtschaft zusammen. Die Verwaltung ist darin durch das EVD7 (Vorsitz), das EPD (Minister Gelzer, Stellvertreter R. Wilhelm) und das EFZD8 vertreten.
Es können, wie bei der ERG, definitive Gesuche oder einfach generelle Anfragen gestellt werden. Der Überblick über die ersten beiden Geschäftsjahre 1971 und 1972 zeigt dabei folgendes Bild:
[...]9
Von der IRG wurde damit erst in relativ bescheidenem Masse Gebrauch gemacht. 1971 wurden Kapitalien von 41,7 Mio. Fr. garantiert, 1972 hat sich die Summe auf 58,9 Mio. Fr. erhöht. Zu 70% wurden diese Beträge vom Bund garantiert, sodass bis Ende 1972 der Bund mit 41,2 Mio. Fr. engagiert ist. Bei einem bewilligten Plafond von 500 Mio. Fr. macht dies erst weniger als 10% aus. Die Beanspruchung der IRG ist damit ganz erheblich hinter den seinerzeit geschätzten Engagements zurückgeblieben.
Garantien wurden bisher an folgende Länder gewährt: – Peru (Elektrizitätswirtschaft)10 – Côte d’Ivoire11 – Tanzania12 – Südkorea13 – Brasilien14 – Saudi-Arabien15 – Äthiopien16
Generelle Anfragen wurden positiv beantwortet für Portugal und Singapur.
Die berücksichtigten Branchen betreffen die Zementindustrie, Elektrische Apparate, Plantagen, Textilfabrikation, Lebensmittelverarbeitung, Tabakverarbeitung.
Gesuche wurden in vielen Fällen abgelehnt, weil die investierende Firma keinen schweizerischen Charakter hatte oder keine Beziehung zur schweizerischen Wirtschaft aufwies.
Nach dem 3. Geschäftsjahr der IRG (1973) wird man voraussichtlich erste Schlussfolgerungen über den Beitrag dieses neuen Instrumentes des Bundes im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit ziehen können17. Schon jetzt kann jedoch gesagt werden, dass von der IRG bisher kaum grössere zusätzliche Entwicklungsimpulse ausgegangen sind
- 1
- Notiz: CH-BAR#E2005A#1985/101#28* (t.013-1). Verfasst und unterzeichnet von R. Wilhelm.↩
- 2
- Für das Postulat Schmidheiny. Investitionen in Entwicklungsländern vgl. das NR-Verhandlungsprotokoll der 8. Sitzung vom 27. September 1960, CH-BAR#E1301#1960/51#447*, S. 216–237.↩
- 3
- Für das Postulat Rohner. Investitionen in Entwicklungsländern vgl. Amtl. Bull. SR, 1960, S. 186–193.↩
- 4
- Vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend ein Bundesgesetz über die Investitionsrisikogarantie vom 10. September 1969, BBl, 1969, II, S. 953–984.↩
- 5
- Bundesgesetz über die Investitionsrisikogarantie vom 20. März 1970, AS, 1970, S. 1133–1147. Vgl. dazu auch DDS, Bd. 25, Dok. 122, dodis.ch/35169, Anm. 18 sowie die Notiz von F. Maeder an J.-P. Ritter vom 23. November 1973, dodis.ch/38472.↩
- 6
- Zur Exportrisikogarantie vgl. DDS, Bd. 13, Dok. 38, dodis.ch/46795; DDS, Bd. 15, Dok. 194, dodis.ch/47798; DDS, Bd. 20, Dok. 12, dodis.ch/11134, und Dok. 104, dodis.ch/11140; DDS, Bd. 21, Dok. 36, dodis.ch/15547; Dok. 49, dodis.ch/15580 und Dok. 75, dodis.ch/14426; DDS, Bd. 22, Dok. 10, dodis.ch/30683; DDS, Bd. 23, Dok. 62, dodis.ch/31530; DDS, Bd. 24, Dok. 86, dodis.ch/33269; Dok. 113, dodis.ch/33260; Dok. 122, dodis.ch/33047 und Dok. 144, dodis.ch/32801; DDS, Bd. 25, Dok. 7, dodis.ch/35532; Dok. 122, dodis.ch/35169; die Notiz von E. Brugger vom 6. September 1973, dodis.ch/38448 sowie die Notiz von H. Hofer an E. Brugger vom 16. März 1973, dodis.ch/38469.↩
- 9
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/38471. Pour le tableau, cf. dodis.ch/38471. For the table, cf. dodis.ch/38471. Per la tabella, cf. dodis.ch/38471.↩
- 10
- Zur Gewährung der IRG an die Südamerikanische Elektrizitätsgesellschaft für Investitionen in Peru vgl. die Verfügung vom 28. Dezember 1973, CH-BAR#E7110#1984/70#37* (225.3.1).↩
- 11
- Für die Gewährung der IRG an die Rinsoz & Ormond SA für die Elfenbeinküste vgl. den Bericht der Eidg. Finanzkontrolle von 1972, CH-BAR#E7110#1984/70#37* (225.3.1).↩
- 12
- Zur Gewährung der IRG an die AG für Plantagen für Investitionen in Tanzania vgl. die Notiz von H. Bühler an E. Brugger vom 21. März 1972, CH-BAR#E7001C#1984/200#1027* (2100.2).↩
- 13
- Zur Gewährung der IRG an Nestlé für Investitionen in Südkorea vgl. das Schreiben von H. Bühler an M. Gelzer und B. Müller vom 17. Januar 1972, CH-BAR#E7001C#1984/200#1026* (2100.1).↩
- 14
- Zur Gewährung der IRG an die Swiss Interagro Holding AG für Investitionen in Brasilien vgl. Doss. CH-BAR#E7001C#1984/200#1030* (2100.5).↩
- 15
- Zur Gewährung der IRG an die Amiantus AG von M. Schmidheiny für Investitionen in Saudi-Arabien vgl. Doss. CH-BAR#E7001C#1984/200#1029* (2100.4).↩
- 16
- Zur Gewährung der IRG an die Domex SA für Investitionen in Äthiopien vgl. das Protokoll der Geschäftsstelle für Investitionsrisikogarantie vom 28. August 1973, CH-BAR#E7110#1984/70#37* (225.3.1).↩
- 17
- Vgl. dazu den 4. Jahresbericht über das Jahr 1973 an die Kommission für die Investitions risikogarantie der Geschäftsstelle für die Investitionsrisikogarantie vom 6. Februar 1974, CH-BAR#E2005A#1985/101#28* (t.013-1).↩