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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 22, doc. 10
volume linkZürich/Locarno/Genève 2009
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1001#1967/125#54* | |
Old classification | CH-BAR E 1001(-)1967/125 54 | |
Dossier title | August - Oktober 1961 (1961–1961) | |
File reference archive | 1.7 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#654* |
Old classification | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 653.2 |
Dossier title | Beschlussprotokolle des Bundesrates September 1961 (2 Bände) (1961–1961) |
dodis.ch/30683
Lieferung von Kapitalgütern an Nigeria mit langfristiger Kreditgewährung
Vor einiger Zeit unterbreitete uns das Finanzministerium der Foederation von Nigerien das Begehren um Gewährung eines Kredits in der Höhe von rund 21 Millionen Franken für die Finanzierung schweizerischer Lieferungen an die Electricity Corporation of Nigeria2. Es handelt sich um eine 20 MW Gasturbine mit Zubehör für die Erweiterung des Kraftwerkes Afam, eine 5 MW Gasturbine nebst Zubehör für das neue Kraftwerk Sapele, sowie um zwei 3 MW Generatoren mit Dieselantrieb nebst Zubehör für den Ausbau des Kraftwerkes Kaduna. Die Ausrüstung für die Zentralen Afam und Sapele (Wert ca. 19 Mio. Fr) soll durch die AG Brown Boveri & Cie., Baden, diejenige für das Kraftwerk Kaduna (Wert rund 2,2 Mio. Fr.) durch die Firma Gebrüder Sulzer AG, Winterthur, geliefert werden. Das Finanzministerium schlug einen direkten Kredit an die nigerianische Regierung vor, der über einen Zeitraum von 10–12 Jahren zurückbezahlt würde.
Nigerien ist unter den afrikanischen Gebieten, die ihre Unabhängigkeit erlangt haben, nicht nur in Bezug auf seine Grösse und Einwohnerzahl, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht das wichtigste. Die wirtschaftlichen Aussichten werden positiv beurteilt und bis jetzt weist nichts darauf hin, dass die eindeutig westliche Orientierung seiner Politik eine Änderung erfahren sollte. Nigerien wird im allgemeinen als dasjenige westafrikanische Land bezeichnet, das die günstigsten Voraussetzungen für eine rasche Entwicklung aufweist. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass erst ein Teil des grossen Staatsgebietes verkehrsmässig erschlossen ist und sich gegenwärtig ein grosses Strassen-, Eisenbahn- und Flusschiffahrtsprogramm in Ausführung befindet. Auch ist ein wesentlicher Teil des Bodens sehr fruchtbar. Allein schon aus diesen Gründen wird sich die Marktwirtschaft und damit auch die Produktivität in den nächsten Jahren stark ausdehnen können. Zudem handelt es sich um den weitaus grössten afrikanischen Markt, der im Hinblick auf seine wachsende Bedeutung auch eine gewisse Industrialisierung gestattet. Eine schweizerische Mitwirkung am Ausbau der Energieerzeugung würde daher eine konstruktive Entwicklungshilfe im besten Sinne darstellen. Ferner würde sie eine wertvolle Unterstützung der seit Jahren durch die Union Handelsgesellschaft AG, Basel, geleisteten Pionierarbeit bedeuten, die heute in Nigerien zu den angesehensten Firmen zählt.
Unsere Handelsbilanz mit Nigerien ist bei einer durchschnittlichen Einfuhr in den letzten Jahren von 40–50 Millionen Franken und Exporten von 10–15 Millionen für die Schweiz stark passiv. Bei den Ausfuhren entfällt die Hälfte des Wertes auf Uhren, während die Maschinen bis jetzt verhältnismässig wenig zum Zuge kamen. Das Interesse der Maschinenindustrie, und im vorliegenden Fall der beteiligten Firmen, ist demgemäss sehr gross. Für die AG Brown Boveri würden die geplanten Bestellungen einerseits eine Anschlusslieferung zu zwei bereits in Fabrikation liegenden Gasturbinen (Zentrale Afam) umfassen, anderseits aber einen neuen Auftrag für die Zentrale Sapele, der wiederum Zusatzlieferungen nach sich ziehen dürfte, bedeuten.
Aus den bereits bekannten Gründen kommt die Gewährung eines Staatskredits zur Finanzierung der erwähnten Lieferungen nicht in Frage. Auch die schweizerischen Banken dürften kaum in der Lage oder gewillt sein, einen solchen Kredit zur Verfügung zu stellen. Wir sind daher der Auffassung, dass eine ähnliche Lösung wie im Fall Indien3 getroffen werden sollte, d. h. dass die Finanzierung der Lieferungen durch die Exporteure, eventuell unter Beizug der Banken, (10 Jahre nach Lieferung) erfolgen würde, wobei der Bund die Exportrisikogarantie gewähren würde. Nach Ansicht der schweizerischen Firmen ist dieser Weg durchaus gangbar. Auf Grund der uns vorliegenden Informationen wären auch die nigerianischen Behörden mit dieser Lösung einverstanden. In Anbetracht des wertmässigen Umfangs und der langen Zahlungsfristen müsste die Garantie im gesetzlich zulässigen Höchstmass von 85% erteilt werden.
Abnehmer der zu liefernden Ausrüstungen ist die Electricity Corporation of Nigeria, deren Eigenkapital ausschliesslich aus staatlichem Dotationskapital besteht. Wir beabsichtigen jedoch, noch eine Garantie der nigerianischen Regierung für Zahlung und Transfer des zu kreditierenden Betrages zu erwirken und dies in einem Regierungsbriefwechsel festzulegen. Diese Vereinbarung könnte anlässlich des Besuches des nigerianischen Finanzministers (15.–19. Oktober 19614) abgeschlossen werden, was dazu beitragen würde, die Mitwirkung der Schweiz an der Entwicklung Nigeriens auch nach aussen ins rechte Licht zu rücken.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen:
1. Der Gewährung der Exportrisikogarantie für die erwähnten Lieferungen an Nigerien im Wert von rund 21 Millionen Franken mit einem Garantiesatz von 85% zuzustimmen;
2. uns zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der nigerianischen Regierung zu ermächtigen5.
- 1
- Antrag: E 1001(-)1967/125/54.↩
- 2
- Das Original der offiziellen Anfrage Nigerias vom 21. Dezember 1960 konnte nicht ermittelt werden; eine Abschrift findet sich im Anhang zum Schreiben Gewährung eines Investitionskredites an Nigeria von H. Schaffner an die Mitglieder der ständigen Wirtschaftsdelegation vom 28. Januar 1961, E 7110(-)1972/32/111.↩
- 3
- Vgl. dazu DDS, Bd. 21, Dok. 91, dodis.ch/14497, insbesondere Anm. 8.↩
- 4
- Unter Leitung des Finanzministers F. Okotie-Eboh hat sich eine nigerianische Wirtschafsdelegation vom 15. bis 19. Oktober 1961 in der Schweiz aufgehalten. Zu Teilnehmern und Programm vgl. die undatierte und nicht signierte Notiz Visit of a Delegation from the Federation of Nigeria (15 th to 19 th October, 1961), E 7110(-)1972/32/110.↩
- 5
- Der Antrag des Volkswirtschaftsdepartements wurde vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 29. September 1961 angenommen. Vgl. das BR-Prot. Nr. 1831 vom gleichen Tag, E 1004.1 (-)-/1/653.2.Der das Abkommen in Kraft setzende Briefwechsel wurde am 24. April 1963 unterzeichnet (vgl. dazu z. B. das vertrauliche Schreiben von G. E. Bucher an E. Stopper vom 24. April 1963, E 7110 (-)1974/31/143) und die Vergabe des Auftrags unter BBC und Sulzer ausgemacht. Vgl. das BR-Prot. Nr. 1589 vom 27. August 1963 (dodis.ch/30684).↩
Tags
Nigeria (General) Export Risk Guarantee (ERG) Investments and IRG