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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 25, doc. 119
volume linkZürich/Locarno/Genève 2014
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1003#1994/26#15* | |
| Old classification | CH-BAR E 1003(-)1994/26 7 | |
| Dossier title | Beschlussprotokolle II (grün) der Sitzungen des Bundesrates, 1972 (1972–1972) | |
| File reference archive | 4.3 |
dodis.ch/35752
BUNDESRAT
Beschlussprotokoll II der 7. Sitzung vom 16. Februar 19721
Beschlussprotokoll II der 7. Sitzung vom 16. Februar 19721
3. Reglement der Kommission des Nationalrates für auswärtige Angelegenheiten2
Grundlage der Aussprache ist eine Notiz des Bundeskanzlers vom 7. Februar 19723, worin über den Vorentwurf I zum Reglement4 für die Kommission für auswärtige Angelegenheiten des Nationalrates orientiert wird. Gestützt auf seine Erkundigungen über die Verhandlungen in der Subkommission, die sich mit diesem Geschäft befasst, kommt der Bundeskanzler zum Schluss, dass gegenüber dem beabsichtigten Erlass eines Reglements für die Kommission für auswärtige Angelegenheiten des Nationalrates grundsätzliche Bedenken nicht vorzubringen sind. Sobald das Protokoll der Subkommission5, die sich mit dem ersten Vorentwurf des Reglements zu befassen hatte, vorliegt, sichert der Bundeskanzler dem Bundesrat eventuell zusätzliche Bemerkungen zu. In der allgemeinen Aussprache äussert sich zunächst Herr Graberzurückhaltender. Er kann den Optimismus des Bundeskanzlers nicht voll teilen. Vorweg scheint ihm die Rechtsfrage von entscheidender Bedeutung zu sein, wie weit eine parlamentarische Kommission sich durch ihr Reglement Informationskompetenzen erteilen kann, die über den Bereich hinaus gehen, der ihr gemäss Verfassung und Gesetz zusteht. Es besteht hier die Gefahr, dass aus der Oberaufsicht des Parlaments eine Aufsicht schlechthin wird – die aber Sache des Bundesrates ist – ja dass durch die laufende Überwachung des Bundesrates und die Forderung nach Bekanntgabe seiner Absichten eine Art Mitregierung entsteht. Fraglich ist ferner, was gelten soll, wenn in den Reglementen zweier paralleler Kommissionen des National- und des Ständerates die Auskunftspflicht des Bundesrates verschieden formuliert ist. Herr Professor Eichenberger hält offenbar dafür, dass diese Reglemente im Falle der Übereinstimmung praktisch Gesetzeskraft erlangen und sich der Bundesrat beugen muss – eine Auffassung, welche von Botschafter Diez, Chef des Rechtsdienstes des EPD6, nicht geteilt wird. Herr Graber anerkennt schliesslich, dass das Reglement der Militärkommission7 ein Präjudiz darstellt, er betrachtet dieses aber als nicht empfehlenswert.
Herr Gnägisieht die Schwierigkeiten weniger in der Auskunftspflicht schlechthin, als in der Ungewissheit des Bundesrates, welcher Kommission im Konkurrenzfall Auskunft zu erteilen ist und durch welche Kommissionsorientierung sich damit der Bundesrat als entlastet betrachten kann. Dieses Problem war bei der Diskussion um die Mirages8 von besonderer Bedeutung, als die Geschäftsprüfungskommission neben der Militärkommission und der Finanzkommission zusätzlich in gleicher Tiefe informiert werden wollte.
Herr Bundeskanzler Huberverweist für diesen letzten Fall auf das Geschäftsverkehrsgesetz, worin bestimmt ist, dass sich die Kommissionen nötigenfalls über den Bereich ihrer Kontrolltätigkeit abzusprechen haben. Das Problem ist aber sicher von Bedeutung und sollte einmal mit Herrn Pfister besprochen werden. Was die laufende Überwachung der Verwaltung anbetrifft, ist doch darauf zu verweisen, dass schon das Reglement der Geschäftsprüfungskommission aus dem Jahre 19639 diesen Ausdruck gebraucht. Die Tendenz einzelner Kommissionen, von der Oberaufsicht zur Aufsicht schlechthin zu gelangen, ist aber nicht zu bestreiten. Wenn der Bundesrat einverstanden ist, ist der Bundeskanzler bereit, dieses Problem einmal grundsätzlich mit den Herren Pfister und Chevalier zu besprechen. Bezüglich der Übereinstimmung der Kommissionsreglemente ist zu beachten, dass die Räte gar nicht verpflichtet sind, bestimmte Kommissionen stets in beiden Kammern zugleich als permanente Kommissionen zu bezeichnen. Deshalb bedürfen auch die Reglemente grundsätzlich nicht der Übereinstimmung. Auch dieses Problem sollte mit den Herren Pfister und Chevalier besprochen werden. Für den Moment aber sollte der Bundesrat den Dingen seinen Lauf lassen.
Herr Bundespräsident Celiohält seinerseits dafür, dass sich im Parlament eine Tendenz zur Mitregierung eindeutig manifestiert. Er hatte, im Zusammenhang mit den Besprechungen um den Einsatz der ZOB10, seinerseits Mühe, eine Differenz mit der Geschäftsprüfungskommission zu vermeiden. Eine ähnliche Situation droht sich um die Untersuchung über den Landkauf in Lutry11 zu entwickeln, wo sich die Geschäftsprüfungskommission trotz der vom Finanzdepartement bereits angeordneten Untersuchung12 selbst um die Details zu bemühen beginnt. Wenn der Bundesrat heute den Dingen ihren Lauf lässt, muss man sich doch fragen, ob es dann, wenn das Reglement weiter gediehen ist, nicht plötzlich zu spät ist zu einer Intervention.
Herr Graberstellt dazu fest, dass die Diskussionen derzeit noch in einem Arbeitsausschuss oder Unterausschuss der Kommission für auswärtige Angelegenheiten stattfinden. In diesem Ausschuss ist die Verwaltung vertreten. Es dürfte damit genügen, die Vertreter der Verwaltung über die Bedenken des Bundesrates zu orientieren. Die Kontroverse, die hier zur Diskussion steht, ist sicher schon sehr alt, man muss aber doch feststellen, dass die Sache nun gefährlich wird, wenn der Bundesrat verpflichtet werden soll, fortlaufend – schon vor seinen Beschlüssen – über seine Absichten zu orientieren. Bei der Kommission für Auswärtiges stellt sich eventuell die Frage, ob sie ebenfalls eine Delegation ernennen könnte wie die Finanzkommission13.
Herr Bundespräsident Celiohätte gegenüber der Schaffung einer Delegation dieser Art grosse Bedenken. Man hat keine Garantie, dass als Mitglieder nur Leute gewählt werden, die wirklich über die letzten vertraulichen Dinge orientiert werden können. Zudem geht es kaum je an, der grossen Kommission zu sagen, man werde dieses oder jenes Detail dann an der Delegation bekanntgeben, da dies wiederum negative Reaktionen auslösen könnte.
Herr Tschudischliesst sich den Bedenken der Vorredner an. Die Kommissionen sollen so offen und soweit als möglich informiert werden – irgendwo aber sind dieser permanenten Information über die laufenden Geschäfte Grenzen gesetzt, ansonst der ordentliche Gang der Arbeiten des Bundesrates nicht mehr garantiert ist.
Herr Bruggerverweist auf seine Erfahrungen mit der Zolltarifkommission, mit welcher er – trotz der zahlenmässigen Stärke dieses Gremiums – bisher gute Erfahrungen gemacht hat. Wenn die Kommission für Auswärtiges sich zusätzliche Informationsrechte sichert, ist aber damit zu rechnen, dass die andern Kommissionen ähnliche Begehren stellen werden. Es dürfte deshalb angezeigt sein, rechtzeitig auf die Problematik dieser Grenzziehung hinzuweisen.
Herr Bonvinhat ebenfalls gewisse Bedenken gegenüber einer zu weiten Öffnung der Schleusen. Wir sind auf dem besten Weg zu einer «confusion des pouvoirs». Verwaltung und Parlament können mustergültig zusammenarbeiten, wie dies am Beispiel der Bundeskanzlei – die für beide da ist – erhärtet wird. So sollte auch für die Zusammenarbeit in den Kommissionen ein massvoller Weg gefunden werden.
Herr Bundespräsident Celiofasst die Diskussion wie folgt zusammen: Der Bundesrat tritt bis auf weiteres in der Subkommission, die sich mit dem Reglement befasst, nicht in Erscheinung; die zuständigen Departementschefs orientieren aber die Vertreter der Verwaltung, die in dieser Subkommission mitwirken, über die Haltung des Bundesrates14.
- 2
- Zur Geschichte der aussenpolitischen Kommissionen beider Räte vgl. den Bericht des Dokumentationsdiensts der Bundesversammlung vom 15. Juli 1971, dodis.ch/36667.↩
- 3
- Notiz von K. Huber an den Bundesrat vom 7. Februar 1972, dodis.ch/36665.↩
- 4
- Vorentwurf I des Reglements für die Aussenpolitische Kommission des Nationalrats vom 12. Ja nuar 1972, CH-BAR#E1050.12#1995/511#14*. Vgl. dazu das Protokoll der Sitzung vom 25. Januar 1972 der Subkommission der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats vom 31. Januar 1972, dodis.ch/36664.↩
- 5
- Protokoll der Sitzung vom 8. März 1972 der Subkommission der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats vom 16. März 1972, CH-BAR#E1050.12#1995/511#15*. In dieser Sitzung wird der Vorentwurf II des Reglements für die Aussenpolitische Kommission des Na tionalrats besprochen.↩
- 7
- Reglement für die Militärkommission des Nationalrates vom 16. März 1965, Doss. wie Anm. 4.↩
- 8
- Zur Mirage-Affäre vgl. die thematische Zusammenstellung dodis.ch/T621.↩
- 9
- Reglement für die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 19. Juni 1963, CH-BAR#E2804#1971/2#178* (042.1). Für den Entwurf des Reglements für die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats vom 13. Februar 1963, vgl. CH-BAR#E1050.7A#1995/503#12*.↩
- 10
- Vgl. dazu den Bericht von O. Düby an K. Huber vom 21. März 1969, CH-BAR#E1010B#1986/151#501* und das Schreiben von A. Stefani und E. Franzoni an den Bundesrat vom 18. Juni 1969, CH-BAR#E1010B#1986/151#503*.↩
- 11
- Vgl. dazu Doss. CH-BAR#E1050.7A#1984/53#94*.↩
- 12
- Vgl. das Schreiben von N. Celio an die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats vom 28. September 1971, Doss. wie Anm. 11.↩
- 13
- Vgl. dazu das Reglement für die Finanzkommission und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte vom 29. März 1963, Doss. wie Anm. 4.↩
- 14
- Vgl. dazu die Notiz von E. Diez an P. Graber vom 1. März 1972, dodis.ch/36666.↩
Relations to other documents
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