Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 25, doc. 129
volume linkZürich/Locarno/Genève 2014
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2200.10#1987/36#59* | |
| Old classification | CH-BAR E 2200.10(-)1987/36 6 | |
| Dossier title | Missbrauch (1967–1972) | |
| File reference archive | 511.26 |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110#1983/13#1877* | |
| Old classification | CH-BAR E 7110(-)1983/13 133 | |
| Dossier title | Uhrenfälschungen (1972–1972) | |
| File reference archive | 863.1 • Additional component: Hong Kong |
dodis.ch/35588
Der Delegierte des Bundesrats für Handelsverträge, R. Probst, an den schweizerischen Generalkonsul in Hong Kong, H. Suter1
KAMPF GEGEN UHRENFÄLSCHUNGEN2
Wir hatten vor Ihrer Versetzung nach Hong Kong Gelegenheit, miteinander über die zu einer wahren Bedrohung der schweizerischen Uhrenlieferungen nach Südostasien3, aber bereits auch nach Lateinamerika4 und Afrika5 sich auswachsenden Fälschungen von Schweizer Uhren in Hong Kong (rund 2 Millionen Stück jährlich, nach gewissen Schätzungen sogar noch mehr) ausgiebig zu sprechen. Durch Zirkulare der Handelsabteilung vom 7. Juli 19716 und 15. Februar 19727 ist Ihr Generalkonsulat überdies auch schriftlich sehr genau über die ganze Materie sowie über die neue schweizerische «Swiss made»-Verordnung8, die uns indirekt auch im Ausland eine bessere Waffe für den Kampf gegen diese Misstände liefern sollte, dokumentiert worden. Ausserdem ist Ihnen in den beiden vergangenen Monaten eine umfangreiche Information samt Unterlagen über die Zollpräferenzen9, die unser Land im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems zugunsten der Entwicklungsländer auf den 1. März d. J. in Kraft gesetzt hat, zugekommen. Sie sind also über die Materie bestens informiert, so dass wir uns nähere Erläuterungen im vorliegenden Zusammenhang ersparen können. Wir hatten aber Ihr Generalkonsulat einerseits im P. S. unseres Zirkulars vom 15. Februar hinsichtlich der «Swiss made»-Verordnung und anderseits mit Schreiben vom 1. Februar10 betr. die Präferenzen ersucht, in beiden Fragen vorderhand von Schritten und Notifikationen bei den Hong Konger Behörden Umgang zu nehmen, da wir die Gesamtheit des Problems (inkl. die Frage der Zollpräferenzen für Uhrenprodukte aus Hong Kong11; Kapitel 91 des schweiz. Gebrauchszolltarifs) zum Gegenstand einer Gesamtdemarche gemacht zu sehen wünschten.
Wir sind nun in der Lage, Ihnen anbei, wie noch unmittelbar vor Ihrer Abreise vereinbart, den Text einer solchen umfassenden Note12, die wir der Einfachheit halber in englischer Sprache redigiert haben, zur Verfügung zu stellen. Wie Sie sehen werden, orientiert sie einleitend über den Umfang der von uns der Kronkolonie Hong Kong eingeräumten Zollpräferenzen (ohne Textilien und Schuhe) der ersten Etappe, erläutert sodann, dass wir uns wegen der Uhrenfälschungen nur mit grossen Bedenken zum Einbezug des Uhrenkapitels in die Präferenzen hätten entschliessen können, notifiziert ferner unsere neue «Swiss made»-Verordnung für Uhren, knüpft daran die Erwartung, dass letztere auch den Hong Konger Behörden die nötige Grundlage zum Durchgreifen gegen die Uhrenfälschungen bieten wird, weist darauf hin, dass die eventuelle Gewährung der zweiten Präferenzenetappe auf Uhrenprodukte durch den Erfolg des Kampfes gegen die Uhrenfälschungen massgeblich beeinflusst werden könnte etc. und schlägt schliesslich den Hong Konger Behörden den Abschluss einer geeigneten Vereinbarung mit der Schweiz zum Schutze der gewerblichen Eigentumsrechte (namentlich Ursprungs- und Markenschutz) vor.
Ich bitte Sie, diese Note13 möglichst rasch der geeigneten Hong Konger Stelle zu überreichen. Sie wollen sich dabei an den von uns verfassten Text halten, wobei es Ihnen freisteht, allenfalls erforderliche Anpassungen formeller Natur vorzunehmen. Änderungen materieller Art, die Ihnen aus lokaler Sicht angemessen erscheinen könnten, wären uns jedoch zuvor – am besten telegraphisch – zu unterbreiten.
Im übrigen seien zur Note noch folgende Bemerkungen angebracht:
– Was die Frage des Adressaten betrifft, so wäre es uns daran gelegen, wenn die Note, da sie Wichtiges und Grundsätzliches zur Sprache bringt, an möglichst hoher Stelle anhängig gemacht würde. Das «Commerce and Industry Dept» wäre in dieser Hinsicht u. E. das Minimum. Wir fragen uns aber, ob Sie – wenn dies mit den Hong Konger «diplomatischen» Gepflogenheiten vereinbar wäre – nicht direkt an den Gouverneur14 oder zumindest an den «Executive Council» gelangen sollten. Wir wünschen in der Tat, dieser Demarche grösstes Gewicht zu geben und sie schon deshalb aus den zahlreichen bisherigen Schritten auf dem «working level» hinauszuheben. Sie wollen hier bitte das Geeignete vorkehren (und den Notentext jeweils, wo wir Lücken gelassen haben, entsprechend ergänzen).
– Wir hatten Ihr Generalkonsulat seinerzeit, mit Zirkular vom 7. Juli 1971 ersucht, an massgebender Stelle eine Note mit Hinweisen über die damals erfolgte Ergänzung des Markenschutzgesetzes durch einen Artikel 18 bis und die wegleitenden Grundsätze für die in jenem Zeitpunkt noch in Vorbereitung befindliche «Swiss made»-Verordnung für Uhren zu überreichen; ein entsprechender Notenentwurf war dem erwähnten Zirkular angeheftet.– In unserem neuen, beiliegenden Notenentwurf nehmen wir auf Seite 3 oben auf jene frühere Note bezug. Sie wollen deren Datum, das uns nicht bekannt ist, einsetzen. Sollte aus irgendwelchen Gründen damals keine Notenübergabe erfolgt sein, so wäre der entsprechende Zwischensatz («… which have already been the object of a note15 by the Consulate General to …16 of …17 1971») zu streichen; im nachfolgenden Satz wäre das Wort «confirm» durch «notify» zu ersetzen.
– Hinsichtlich unseres Vorschlages am Ende der Note, mit Hong Kong ein «arrangement» zum Schutze des gewerblichen Eigentums («industrial property») zu treffen, wird sich die Frage stellen, inwieweit die Kronkolonie die nötige Autonomie besitzt, um dies selbst, ohne den Umweg über London, tun zu können. Diese Frage bildet Gegenstand unseres separaten Briefes an Sie vom 6. April18. Sie braucht nicht vor Überreichung der Uhren-Note geklärt zu werden. Ihre baldige Stellungnahme19 wäre uns aber wertvoll. Die kürzliche direkte Vereinbarung zwischen Hong Kong und den USA über die sog. freiwillige Beschränkung von Textilexporten aus der Kronkolonie nach den Vereinigten Staaten würde eher für eine gewisse «treaty making power» Hong Kongs sprechen. Erstreckt sich aber diese Kompetenz über Handelsfragen hinaus auch auf das spezifische Gebiet des geistigen Eigentums? Auf jeden Fall würden wir, wenn dies gangbar wäre, den direkten Weg vorziehen, auch wenn wir uns hiefür mit einem blossen Notenwechsel, statt eines eigentlichen Staatsvertragsinstrumentes, begnügen müssten. Wir unterbreiten im übrigen Kopie des vorliegenden Schreibens (samt Durchschlag unseres Briefes vom 6. April) mit der Bitte um Meinungsäusserung20 auch unserer Botschaft in London.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen bestens zum voraus und sehen Ihren weiteren Mitteilungen mit Interesse entgegen.
- 1
- Schreiben: CH-BAR#E2200.10#1987/36#59* (511.26).↩
- 2
- Vgl. dazu DDS, Bd. 24, Dok. 77, dodis.ch/32552; die Notiz von P. Bratschi an R. Probst vom 2. Februar 1972, dodis.ch/36763; das Telegramm Nr. 1 von R. Probst an das schweizerische Generalkonsulat in Hong Kong vom 22. März 1972, dodis.ch/36764 sowie das Schreiben von R. Probst an R. Retornaz vom 12. Juli 1972, dodis.ch/36765.↩
- 3
- Zu Immitationen und Fälschungen von Uhren im asiatischen Raum vgl. DDS, Bd. 25, Dok. 104, dodis.ch/35620, Punkt 4; Dok. 137, dodis.ch/35508, Punkt 3e; das Schreiben von Ch. Zogg an P. R. Jolles vom 26. Juli 1971, dodis.ch/36762; die Notiz von A. Steinemann vom 6. August 1971, dodis.ch/36767 und das Schreiben von H. Bühler an M. Luy vom 10. August 1971, dodis.ch/36768. Zum Uhrenexport nach Japan vgl. DDS, Bd. 25, Dok. 34, dodis.ch/35524 und nach Südkorea vgl. DDS, Bd. 25, Dok. 153, dodis.ch/35785.↩
- 4
- Vgl. dazu DDS, Bd. 25, Dok. 93, dodis.ch/35885; das Protokoll der schweizerischen Botschaft in Montevideo vom 23. Juli 1970, dodis.ch/35959 sowie für eine Übersicht zur schweizerischen Uhrenindustrie in Lateinamerika die Notiz von E. von Vivis vom 9. September 1970, dodis.ch/35985.↩
- 5
- Vgl. dazu das Schreiben von R. Pestalozzi an P. R. Jolles vom 20. Januar 1972, CH-BAR#E7110#1983/13#1877* (863.1).↩
- 6
- Rundschreiben von R. Probst vom 7. Juli 1971, dodis.ch/34169.↩
- 8
- BR- Prot. Nr. 2258 vom 23. Dezember 1971, dodis.ch/36579. Vgl. dazu ferner DDS, Bd. 25, Dok. 94, do dis.ch/35587 und Dok. 150, dodis.ch/35586.↩
- 9
- Für die Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer vgl. DDS, Bd. 25, Dok. 42, dodis.ch/35252, bes. Anm. 6.↩
- 10
- Schreiben von R. Probst an das schweizerische Generalkonsulat in Hong Kong vom 1. Februar 1972, CH-BAR#E2200.10#1987/36#70* (541.0).↩
- 11
- Vgl. dazu das BR- Prot. Nr. 546 vom 24. März 1971, dodis.ch/36760; die Notiz von R. Probst vom 7. Dezember 1971, dodis.ch/36761; die Notiz von H. Weyermann vom 14. Januar 1972, dodis.ch/36758; das Protokoll von P. Bratschi vom 18. Februar 1972, dodis.ch/36759 sowie das Schreiben von R. Probst an S. Kohler vom 18. Juli 1972, dodis.ch/36658.↩
- 12
- Draft note, Doss. wie Anm. 1.↩
- 13
- Note des schweizerischen Generalkonsulats in Hong Kong an H. Norman-Walker vom 17. April 1972, Doss. wie Anm. 5.↩
- 14
- C. M. MacLehose.↩
- 15
- Handschriftliche Anmerkung: letter. Vgl. das Schreiben von B. Fontana an J. Cater vom 10. August 1971, CH-BAR#E2200.10#1987/36#59* (511.26).↩
- 16
- Handschriftliche Ergänzung: the Dep [artment]of C [ommerce]& I [ndustrie].↩
- 17
- Handschriftliche Ergänzung: 10th Aug. 1971.↩
- 20
- Schreiben von A. Weitnauer an P. R. Jolles vom 15. Mai 1972, Doss. wie Anm. 5.↩


