Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 24, doc. 118
volume linkZürich/Locarno/Genève 2012
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2807#1974/12#269* | |
Old classification | CH-BAR E 2807(-)1974/12 21 | |
Dossier title | Jahrgang 1968 (1967–1968) | |
File reference archive | 042.3-03 |
dodis.ch/33266
Notiz für den Vorsteher des Politischen Departements, W. Spühler1
Ausfuhr von Kriegsmaterial
Sie haben Auskunft zu den beiden folgenden Fragen gewünscht2:
1. Was wurde vom Moment an unternommen, da festgestellt worden war, dass die Vorschriften über die Ausfuhr von Kriegsmaterial von schweizerischen Exporteuren eventuell umgangen wurden?
2. Welche Massnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften drängen sich für die Zukunft auf?
ad 1: Im Anschluss an die Berichte3 von Herrn Botschafter Real aus Lagos betreffend das Vorhandensein von Oerlikon-Kanonen in Nigeria überprüften wir sämtliche Lieferungen solcher Geschütze nach Afrika. Dabei fiel uns ein grosses Geschäft mit Äthiopien besonders auf, und wir unterbreiteten die von der Firma Bührle vorgelegte, von den äthiopischen Behörden ausgestellte Nichtwiederausfuhrerklärung unserer Botschaft in Addis Abeba zur Über prüfung. Die Abklärungen von Herrn Botschafter Bernoulli bei den äthiopischen Behörden ergaben, dass das Dokument gefälscht war4. Von diesem Moment an unterbreiteten wir die Nichtwiederausfuhrerklärungen für alle Lieferungen von einigem Umfang unseren Auslandvertretungen zur Über prüfung. Dies führte zur Aufdeckung weiterer Fälschungen betreffend angebliche Lieferungen nach Iran5 und Frankreich6, die – soweit das Ermittlungsverfahren bei Bührle bisher ergab – offenbar aber nach Israel, Ägypten, Saudi-Arabien, Nigeria und Südafrika7 umgeleitet wurden.
ad 2: mit Rücksicht auf die guten Ergebnisse dieses Überprüfungs verfahrens erscheint es als angezeigt, auch in Zukunft so vorzugehen. Dies gibt uns Gewähr dafür, dass die bewilligten Exporte tatsächlich für den angegebenen Empfängerstaat bestimmt sind, so dass der schweizerische Exporteur kein falsches Bestimmungsland vortäuschen kann. Selbstverständlich schliesst dies aber nicht aus, dass sich ein Empfängerstaat über die eingegangene Verpflichtung hinwegsetzen und das Material trotzdem weiterexportieren kann. Sollte dies jedoch vorkommen, so wäre das betreffende Land wohl sofort mit einem Embargo zu belegen.
Wenn wir davon ausgehen, dass grundsätzlich die bisherige Regelung der Kriegsmaterial-Ausfuhr beibehalten wird, erscheint uns das oben erwähnte Überprüfungsverfahren als genügend, und es drängen sich nach unserem Dafürhalten keine anderen Massnahmen auf.
Für alle Fälle sei darauf hingewiesen, dass das Überprüfungsverfahren beim Militärdepartement, beim Politischen Departement und bei den dabei ein geschalteten Auslandvertretungen zu einer gewissen Mehrbelastung führt8.
- 1
- Notiz: E2807#1974/12#269* (042.3-03). Verfasst von C. Jagmetti und unterzeichnet von M. Gelzer.↩
- 2
- Für eine Übersicht über die illegalen Waffenausfuhrgeschäfte der Oerlikon- Bührle AG vgl. die Antwort von W. Spühler auf verschiedene parlamentarische Vorstösse im Nationalrat vom 19. Dezember 1968, dodis.ch/33440; das Protokoll der Sitzung der Ständerätlichen Kommission zur Beratung der Motion Renschler vom 7. Februar 1969, dodis.ch/33434 sowie die Antwort von W. Spühler auf die Interpellation Bodenmann im Ständerat vom März 1969, dodis.ch/33447. Aufgrund der Interpellation von Nationalrat W. Renschler beauftragte der Bundesrat eine Expertenkommission einen Bericht über die grundsätzliche Problematik der Waffenausfuhr zu erarbeiten. Vgl. den Bericht vom November 1969, dodis.ch/33432. Vgl. ferner die Notiz Note concernant les réactions de la presse étrangère à la suite de l’affaire Bührle vom 23. Januar 1969, dodis.ch/33466.↩
- 3
- Vgl. die Schreiben von F. Real an P. Micheli vom 16. Mai 1968, dodis.ch/33501 und vom 12. Juni 1968, dodis.ch/33502. Für eine Übersicht dieser Korrespondenz vgl. die Notiz der Bundesanwaltschaft vom 16. Dezember 1968, dodis.ch/33433 und die Notiz von M. Gelzer an W. Spühler vom 16. Dezember 1968, dodis.ch/33499. Vgl. auch Bd. 23, Dok. 28, dodis.ch/31386, bes. Anm. 17.↩
- 4
- Vgl. dazu das Schreiben von F. Bernoulli an P. Micheli vom 22. Juli 1968, E2001E#1980/83#3506* (B.51.14.21.20) sowie das Schreiben von F. Bernoulli an P. Micheli vom 25. Juli 1968, dodis.ch/33452.↩
- 5
- Vgl. dazu das Schreiben von M. König an P. Micheli vom 23. September 1968, E2001E#1980/83#2857* (B.51.14.21.20).↩
- 6
- Vgl. dazu das Schreiben von M. Gelzer an H. Walder und A. Kaech vom 3. Dezember 1968, dodis.ch/33481 und das Schreiben von J. Ruedi an H. Walder vom 14. November 1968, E 5001(G) 1982/18 Bd. 128 (793.21).↩
- 7
- Zu Kriegsmaterialexporten nach Südafrika vgl. DDS, Bd. 24, Dok. 147, dodis.ch/33270.↩
- 8
- Zum verwaltungsinternen Kontrollverfahren betreffend Kriegsmaterialexport vgl. DDS, Bd. 24, Dok. 132, dodis.ch/33268.↩
Tags
Export of war material Ethiopia (Economy) France (Economy) Nigeria (Economy) Iran (Economy) Israel (Economy) Egypt (Economy) Saudi Arabia (Economy) South Africa (Economy)