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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 23, doc. 156
volume linkZürich/Locarno/Genève 2011
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1978/84#6494* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1978/84 363 | |
Dossier title | Schweiz. Anleihen an südafrikanische Firmen (1958–1967) | |
File reference archive | C.41.152.0 • Additional component: Südafrika |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2210.5-01#1981/113#323* | |
Old classification | CH-BAR E 2210.5-01(-)1981/113 27 | |
Dossier title | Afrique du Sud (1966–1968) | |
File reference archive | 7.i |
dodis.ch/31047
Der Generalsekretär des Politischen Departements, P. Micheli, an den Präsidenten des Direktoriums der Nationalbank, W. Schwegler1
Überbrückungskredit an Highveld Steel and Vanadium Corporation Ltd., Johannesburg
Ihrem Brief vom 17. Juni 19662 entnehmen wir, dass die Schweizerische Bankgesellschaft beabsichtigt, ähnlich wie bereits im Dezember 19653, der Highveld Steel and Vanadium Corporation Ltd., Johannesburg/Südafrika, einen neuen Kredit von 60 Mio. Franken zu gewähren. Sie ersuchen uns in diesem Zusammenhang um unsere Stellungnahme.
Wie Sie ausführen, beabsichtigt die Highveld, im Rahmen ihres Finanzierungsplanes für den Bau eines neuen Stahlwerkes gegen Ende 1966 oder zu Anfang 1967 in der Schweiz oder im Ausland eine Anleihe zu emittieren; sie gedenkt, ihre Finanzbedürfnisse bis zu diesem Zeitpunkt durch einen Überbrückungskredit zu decken. Die Bankgesellschaft wäre bereit, dem Kreditgesuch der Highveld zu entsprechen, wobei sie in- und ausländische Partner an der geplanten Finanzoperation mitbeteiligen möchte.
Als hauptsächlichste Bedingungen werden in Aussicht genommen: Laufzeit: 1 Jahr ab 1. Juli 1966; Zinssatz: 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank; Sicherheit: Garantie der Anglo American Corporation of South Africa Ltd.
und der De Beers Consolidated Mines Ltd.
Sie haben die Bankgesellschaft auf die verschiedenen Elemente der Beurteilung hingewiesen, so auf die politische Lage der Republik Südafrika und auf die Fernwirkungen der britisch-rhodesischen Auseinandersetzung4. Ausserdem hielten Sie fest, dass eine eventuelle Bewilligung des Sie heute beschäftigenden Kreditgesuches keine Zusage für die Auflage einer in gleicher Höhe für später geplanten Konversionsanleihe einschliesse.
Unsere Betrachtungen zum Überbrückungskredit an die Highveld sind die folgenden:
Wir hatten bereits Gelegenheit, uns zur Frage schweizerischer Kapitalexporte nach Südafrika zu äussern:
Im Jahre 1962 haben wir im Zusammenhang mit einer Anleihe der Anglo American Gruppe die Frage aufgeworfen, ob diese Finanzoperation im Moment opportun sei (unser Brief vom 12. Juni 19625);
später orientierten wir Sie über die Beratungen der politischen Spezialkommission der Generalversammlung der UNO; wir wiesen darauf hin, dass während dieser Debatte kritisch erwähnt wurde, die internationale Geschäftswelt sei eifrig bemüht, dem Regime Südafrikas unter die Arme zu greifen, wobei die Schweizerische Bankgesellschaft namentlich genannt wurde (unser Brief vom 23. Dezember 19656; Ihre Referenz JL/HF7);
zu Beginn dieses Jahres hatten wir Ihnen hinsichtlich eines Kredites an die Partnership in Industry Ltd. die Beziehung der politischen Lage zu den schweizerischen Finanzverflechtungen mit Südafrika zu erwägen gegeben (unser Brief vom 15. April 19668).
Es stellt sich im letzteren Zusammenhang in der Tat ein Problem. Gemäss unseren Unterlagen steht Südafrika mit 493 Mio. Franken in der Reihe der Empfänger schweizerischer Kapitalien seit Kriegsende an siebenter Stelle. Von Südafrika aus gesehen gelten wir mit Investitionen von total 775 Mio. Franken (Stand 1961) nach Grossbritannien, den Vereinigten Staaten, den internationalen Organisationen und Frankreich als fünftgrösster Investor. Unser finanzielles Engagement in Südafrika ist damit sehr beträchtlich9. Man kann sich fragen, ob es angesichts der politischen Lage noch erhöht werden soll. Die Schwierigkeiten, denen die Republik bei den Entwicklungsländern, namentlich bei den afrikanischen Staaten, begegnet, sind bekannt. Sie haben sich von dort aus auch auf die UNO ausgewirkt, die sich schon verschiedentlich mit Südafrika befasst hat. Ohne vollständig sein zu wollen möchten wir hier lediglich einige der wichtigsten UNO-Resolutionen betreffend Südafrika herausgreifen:
Am 7. August 1963 stimmt der Sicherheitsrat der UNO einer Resolution zu, in der alle Staaten aufgefordert werden «à mettre fin à la vente et à l’expédition d’armes, de munitions et de véhicules militaires à l’Afriquedu Sud»10.
Am 10. Dezember des gleichen Jahres wird im politischen Spezialkomitee der UNO eine Resolution eingebracht und angenommen, derzufolge sämtliche Staaten aufgefordert werden, unverzüglich alle Massnahmen zu ergreifen, damit Südafrika abgeschreckt werde, seine Apartheidpolitik weiterzuführen11.
Am 15. Dezember 1965 erfolgt die Annahme einer Resolution durch die Generalversammlung der UNO, mit welcher die Apartheidpolitik Südafrikas verurteilt und diese als eine Bedrohung des Weltfriedens bezeichnet wird. Die Versammlung empfiehlt dem Sicherheitsrat, weltumfassende Sanktionen gegen Südafrika anzuordnen. Darüber hinaus werden alle Staaten aufgefordert, Südafrika keine Waffen und kein strategisches Material mehr zu verkaufen. Den grössten Handelspartnern Südafrikas wird ferner nahegelegt, die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Republik einzustellen, da sie nur die Regierung in Pretoria dazu ermuntere, die öffentliche Weltmeinung herauszufordern und die Apartheidpolitik beschleunigt anzuwenden12.
Als Nichtmitglied der Vereinten Nationen ist die Schweiz natürlich an die Resolutionen dieser Organisation – auch wenn sie sich nicht nur an die Mitglieder, sondern «à tous les états» zu wenden pflegt – nicht gebunden. Indessen hat sich schon bei anderen Gelegenheiten (so z. B. im Herbst 1963, als wir genötigt waren, uns der Resolution des UNO-Sicherheitsrates betreffend Kriegsmaterialembargo gegenüber Südafrika durch einen entsprechenden autonomen Beschluss recht weitgehend anzuschliessen13, und erst neuerdings wieder hinsichtlich der wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber Rhodesien14) gezeigt, dass wir solche Resolutionen in unserem eigenen Interesse auch nicht vollständig ignorieren können. Sie bedeuten vielmehr für uns ebenfalls ein neues wichtiges Element in der Beurteilung der Lage. Im Falle Südafrikas kommt hinzu, dass die Rassenpolitik der Republik auch unseren eigenen Grundsätzen widerspricht. Die solidarische Haltung Südafrikas gegenüber Rhodesien (Umgehung der Sanktionen, namentlich im lebenswichtigen Ölsektor, im Widerspruch zu den Rhodesienresolutionen des Sicherheitsrates) hat die Situation seither nur noch komplizierter gestaltet.
Von diesem politischen Standpunkt aus betrachtet liegt der Schluss nahe, dass es besser wäre, vorderhand von der Gewährung weiterer grösserer Kredite und Anleihen an Südafrika Umgang zu nehmen. Sollten Sie trotzdem den Überbrückungskredit von 60 Mio. Franken gewähren wollen – an dem schweizerische Kapitalien, wenn wir Ihre Darlegungen richtig interpretieren, mit ca. 20–30 Mio. Franken beteiligt wären –, so wäre klar zu machen, dass eine Bewilligung für die vorgesehene Kreditgewährung noch in keiner Weise eine Zusage dafür in sich schliesst, dass später auch für die Auflage der beabsichtigten Konsolidierungsanleihe in der Schweiz eine Bewilligung erteilt wird.
- 1
- Schreiben (Kopie): E 2210.5(-) 1981/113 Bd. 27 (7-i). Verfasst von R. Probst, P. Dietschi und R. Beaujon. Kopie an B. Turrettini.↩
- 2
- Vgl. das Schreiben von W. Schwegler an das Politische Departement, das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement vom 17. Juni 1966, E 2001(E) 1978/84 Bd. 363 (C.41.152).↩
- 3
- Zu früheren Kredite von Schweizer Banken an die Highveld Steel and Vanadium Corporation Ltd. vgl. die Notiz von O. Morand an W. Spühler vom 21. Februar 1966, dodis.ch/31055.↩
- 4
- Zum Rhodesien-Konflikt vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 120, dodis.ch/31085; Dok. 130, dodis.ch/31089; Dok. 138, dodis.ch/31090 sowie DDS, Bd. 23, Dok. 154, dodis.ch/31951.↩
- 5
- Das Dokument befindet sich vermutlich in einem gesperrten Dossier, vgl. Anhang X, Verzeichnis nicht freigegebener Dossiers der Eidgenossenschaft im Schweizerischen Bundesarchiv.↩
- 6
- Vgl. das Schreiben von O. Morand an die Nationalbank, die Finanzverwaltung des Finanzund Zolldepartements und an die Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements vom 23. Dezember 1965, E 2001(E) 1978/84 Bd. 359 (B.73.0).↩
- 7
- J. Leemann.↩
- 8
- Vgl. das Schreiben von P. Micheli an E. Stopper und M. Redli vom 6. April 1966, dodis.ch/31062 sowie das Schreiben von P. Micheli an W. Schwegler vom 15. April 1966, E. 2200.178(-) 1978/167 Bd. 5 (521.6).↩
- 9
- Zur Höhe des schweizerischen Kapitalexports vgl. das Schreiben von E. Thalmann an B. Turrettini vom 21. September 1966, dodis.ch/31066 sowie das Schreiben von O. Morand an R. Hunziker vom 8. November 1966, dodis.ch/31053.↩
- 10
- Vgl. dazu das Schreiben von L. Musy an die Abteilung für politische Angelegenheiten vom 8. August 1963, E 2210.5(-) 1976/193 Bd. 8 (Inf. IV. 35).↩
- 11
- Vgl. dazu das Telegramm Nr. 157 von E. Thalmann an die Abteilung für Politische Angelegenheiten des Politischen Departements vom 12. Dezember 1963, ibid.↩
- 12
- Vgl. dazu das Schreiben von E. Thalmann an die Abteilung für Politische Angelegenheiten des Politischen Departements vom 14. Januar 1966, Doss. wie Anm. 6.↩
- 13
- Vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 7, dodis.ch/31045, Anm. 7.↩
- 14
- Vgl. dazu die Diskussion um die Befolgung der UNO-Sanktionen betreffend Rhodesien, Dok. 120, dodis.ch/31085, Anm. 7.↩
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