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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 23, doc. 86
volume linkZürich/Locarno/Genève 2011
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2001E#1978/84#6283* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2001(E)1978/84 676 | |
Titre du dossier | Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (1950–1967) | |
Référence archives | B.34.12.0 • Composant complémentaire: Spanien |
dodis.ch/31041 Interne Notiz des Politischen Departements1 Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien
Mit Notiz vom 18. Mai 19652 unterbreiteten Sie uns den Wunsch der spanischen Delegation, im Rahmen der Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien einen Notenwechsel vorzunehmen, wonach für die Besteuerung der spanischen Arbeitskräfte in der Schweiz materiell eine gleiche Regelung vereinbart werden sollte, wie sie in den «Gemeinsamen Erklärungen» (Ziff. IV) zum schweizerisch-italienischen Einwanderungsabkommen vom 10. August 19643 getroffen wurde. Wir möchten dazu wie folgt Stellung nehmen:
1. Der Vorstoss der spanischen Delegation gehört zweifelsohne in den Rahmen einer breiteren Offensive für die spanischen Arbeitskräfte in der Schweiz, um auf allen Gebieten eine Regelung zu erwirken, wie sie im Emigrationsabkommen mit Italien den italienischen Arbeitern eingeräumt worden ist4. Sie erhalten zur näheren Orientierung hierüber eine Notiz unseres Generalsekretärs an die Bundesräte Wahlen, von Moos und Schaffner betreffend eine Vorsprache des spanischen Botschafters5 vom 13. Mai6 sowie ein Schreiben von Dir. Holzer an Botschafter Micheli vom 30. April7 samt dazugehöriger Notiz. In die gleiche Richtung deutet auch der uns von Ihnen vorgelegte Brief der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 13. Mai an die Direktoren Holzer und Mäder8, worin ebenfalls erwähnt wird, dass Minister de Santa Cruz im Bestehen eines besonderen schweizerisch-italienischen Einwanderungsabkommens eine Diskriminierung9 der spanischen Arbeiter erblickt, die beseitigt werden muss, wobei wenigstens die ungleiche Behandlung hinsichtlich der Steuern aus der Welt zu schaffen sei.
2. Mit der Stellungnahme der Steuerverwaltung gehen auch wir einig. Beruhigend ist vor allem deren Feststellung gegenüber den spanischen Gesprächspartnern, dass auch ohne eine besondere Regelung die spanischen Arbeiter in der Schweiz nicht anders besteuert würden als andere ausländische Arbeiter, und dass sie automatisch auch in den Genuss der Erleichterungen gelangen würden, die den italienischen Arbeitern zugestanden werden.
3. Wenn sich die Steuerverwaltung – obgleich mit einigem Widerstreben – bereit erklärt hat, den spanischen Vorschlag für den erwähnten Briefwechsel im Anhang zum Entwurf eines Doppelbesteuerungsabkommens dennoch aufzunehmen, so ist dies also offenbar vor allem aus psychologischen Erwägungen, zur Beruhigung ihrer spanischen Partner, geschehen. Wir begrüssen diese Geste von uns aus gesehen sehr. Zur Zeit befinden sich bekanntlich ca. 65’000 spa nische Arbeitnehmer in unserem Lande10. Das spanische Begehren nach all gemeiner Gleichstellung mit den Italienern ist also an sich durchaus verständlich. Da wir ihm aber formell aus naheliegenden innenpolitischen Gründen heute keine Rechnung tragen können, hat es doch einen gewissen Wert und wird, so hoffen wir, auf die spanischen Behörden beruhigend wirken, wenn ihnen unser guter Wille zumindest im Steuersektor bekundet werden kann. Wenn dies im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens möglich ist, statt in einem zur Zeit unerwünschten besonderen Abkommen über spa nische Arbeiter eingeschlossen zu werden, so ist dies vom taktischen Standpunkt aus – auch wenn wir die technischen Bedenken der Steuerverwaltung verstehen – unter den heutigen Voraussetzungen ein Vorteil. Der Umstand, dass wohl ohnehin in nächster Zeit11 nicht mit dem Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens zu rechnen ist, sollte uns die Geste des guten Willens, die auf dem Steuersektor vorgesehen wurde, erleichtern.
- 1
- Notiz: E 2001(E) 1978/84 Bd. 676 (B.34.12). Verfasst von C. Jagmetti und R. Probst, unterzeichnet von R. Probst und gerichtet an den Rechtsdienst.↩
- 3
- Vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 37, dodis.ch/30798, Anm. 2.↩
- 4
- Vgl. dazu DDS, Bd. 23, Dok. 48, dodis.ch/30799; Dok. 53, dodis.ch/30796 und Dok. 54, dodis.ch/30797.↩
- 6
- Vgl. die Notiz von P. Micheli an F. T. Wahlen, L. von Moos und H. Schaffner vom 13. Mai 1965, dodis.ch/31087.↩
- 7
- Doss. wie Anm. 1.↩
- 8
- Doss. wie Anm. 1.↩
- 9
- Vgl. dazu die Notiz von M. Holzer an H. Schaffner vom 30. April 1965, dodis.ch/31074 und das Schreiben von E. Mäder an L. von Moos vom 17. Mai 1965, dodis.ch/31075.↩
- 10
- Vgl. dazu den Bericht von G. Pedotti vom 3. Februar 1964, dodis.ch/31065.↩
- 11
- Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien wurde im April 1966 unterzeichnet. Vgl. das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26. April 1966, BBl, 1966, I, S. 815–832. Vgl. ferner DDS, Bd. 23, Dok. 177, dodis.ch/31445; das BR- Prot. Nr. 1634 vom 24. September 1965, dodis.ch/31042 sowie das BR- Prot. Nr. 254 vom 4. Februar 1966, dodis.ch/31043.↩
Tags
Espagne (Général) Double imposition