Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 22, doc. 29
volume linkZürich/Locarno/Genève 2009
more… |▼▶4 repositories
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1001#1967/125#55* | |
Old classification | CH-BAR E 1001(-)1967/125 55 | |
Dossier title | November - Dezember 1961 (1961–1961) | |
File reference archive | 1.7 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1976/17 638 |
Dossier title | Multinationaler Währungskredit an Jugoslawien |
File reference archive | C.41.152.0 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E6100C#1998/106#2599* | |
Old classification | CH-BAR E 6100(C)1998/106 206 | |
Dossier title | Jugoslawien: Diverse Kredite und Darlehen an Jugoslawien - BRB 20.1.61 / BRB 21.4.61 / BRB 19.5.61 / BRB 9.6.61 / BRB 11.12.61 / BRB 8.1.65 / BRB 2.2.65 / BRB 18.8.67 / BR (1961–1989) | |
File reference archive | 992 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#657* |
Old classification | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 656.1 |
Dossier title | Beschlussprotokolle des Bundesrates Dezember 1961 (2 Bände) (1961–1961) |
dodis.ch/30016
Darlehen von 22 Millionen Schweizer Franken an Jugoslawien2
Mit Beschluss vom 28. September 19613 haben die Eidgenössischen Räte das am 24. April 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über ein Darlehen von 22 Millionen Schweizerfranken unterzeichnete Abkommen4 genehmigt und den Bundesrat ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.
Im Hinblick auf kritische Stimmen, die wie zu erwarten war bei der Behandlung dieses Geschäftes besonders im Ständerat erhoben wurden5, sah sich der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Herr Bundesrat Schaffner, veranlasst, die Erklärung abzugeben, dass der Bundesrat erst dann von der Ermächtigung der Ratifikation Gebrauch machen werde, wenn in überzeugender Weise die internationale Aktion zur Unterstützung der jugoslawischen Wirtschafts- und Währungsreform zustandegekommen sei6.
Unsere Botschaften in den in Frage kommenden Staaten wurden daher ersucht, Bericht7 darüber zu erstatten, ob infolge der Zuspitzung der internationalen Lage oder aus anderen Gründen in der Haltung ihres Gastlandes in Bezug auf die Beteiligung an dieser Kreditaktion eine Änderung eingetreten sei, ob diese Beteiligung rechtsverbindlich zugesichert und, wo nötig, von der Regierung bzw. dem Parlament genehmigt worden sei, und inwieweit die zugestandenen Kredite schon in Anspruch genommen worden seien.
Aus den Informationen unserer diplomatischen Vertretungen ergibt sich, dass die Regierungen der an dieser Kreditaktion beteiligten Staaten mit Rücksicht auf die internationale politische Lage ihre Haltung hinsichtlich ihrer Beteiligung an dieser Aktion nicht geändert haben8. Einschliesslich der Schweiz beteiligen sich neun Staaten und der International Monetary Fund an dieser Kredithilfe, die insgesamt den Betrag von rund 289 Millionen Dollars erreicht. Fünf Staaten gewährten effektive Kredite, zum Teil in konvertibler Währung, während vier Staaten ihren Beitrag in die Form zusätzlicher Plafonds für die Exportrisikogarantie kleideten. Einzig Schweden und die Bundesrepublik Deutschland (für letztere tritt, soweit es sich um Kredite handelt, mit Rücksicht auf das Fehlen diplomatischer Beziehungen zu Jugoslawien ein Bankenkon sortium als Kreditgeber auf) haben vom Abschluss schriftlicher Vereinbarungen abgesehen. Die zwischen Jugoslawien und den andern Kreditgebern zustandegekommenen Abkommen sind rechtsverbindlich und unkonditioniert (mit Ausnahme des österreichischen Finanzkredites von 2 Millionen Dollars über den das Parlament anlässlich der Beratung des Budgets 1962 Ende dieses Jahres zu befinden hat). Ein wesentlicher Teil der Jugoslawien unter dem Titel der Stützung seiner Wirtschafts- und Währungsreform zur Verfügung gestellten Kredite ist heute schon in Anspruch genommen worden. Wir verweisen im Übrigen auf die diesem Antrag beiliegende Zusammenstellung über die einzelnen vereinbarten Kreditabmachungen9.
Ein Bericht des International Monetary Fund vom 8. September 1961, der im Anschluss an weitere Konsultationen zwischen Vertretern des Fonds und der jugoslawischen Regierung erstattet worden ist, stellt u. a. fest, dass die von der jugoslawischen Regierung in Aussicht gestellten, zur Reform gehörenden Massnahmen wie Vereinheitlichung des Dinar-Kurses, Liberalisierung des Einfuhrsystems, usw. sukzessive im Laufe des ersten Halbjahres 1961 in Kraft gesetzt worden sind. Eine endgültige Beurteilung der Auswirkungen der verfügten Reformmassnahmen in Verbindung mit der erhaltenen Kredithilfe sei naturgemäss noch verfrüht. Der jugoslawischen Regierung wird im übrigen seitens der Fondsbehörden empfohlen, ihre Wirtschaftspolitik in der eingeschlagenen Richtung fortzusetzen bis zur Erreichung des wichtigsten Zieles, nämlich des Ausgleichs der Zahlungsbilanz.
Die etwa vor einem Jahr in die Wege geleitete multilaterale Kredithilfe zugunsten Jugoslawiens ist, wie aus diesen Darlegungen hervorgeht, zustandegekommen, womit auch die Voraussetzungen erfüllt sind, an die eine schweizerische Beteiligung geknüpft worden war. Einer Ratifikation des Darlehens abkommens vom 24. April 1961 dürfte daher nichts mehr entgegenstehen.
Mit einer an unsere Botschaft in Belgrad gerichteten Note vom 6. November 196110 teilt das jugoslawische Aussenministerium mit, dass die jugoslawische Regierung das eingangs erwähnte Darlehensabkommen am 31. Oktober 1961 ratifiziert habe und erkundigt sich gleichzeitig, ob die Ratifikation seitens der schweizerischen Regierung erfolgt sei.
Wir beantragen Ihnen daher:
1. Vom vorstehenden Bericht über das Zustandekommen der Kreditaktion zugunsten Jugoslawiens in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen;
2. Das am 24. April 1961 abgeschlossene Abkommen über die Gewährung eines Darlehens von 22 Millionen Schweizerfranken an Jugoslawien zu ratifizieren.
3. Herrn Anton Roy Ganz, schweizerischer Botschafter in Jugoslawien, oder im Behinderungsfalle seinen Stellvertreter zu beauftragen, den Austausch der Ratifikationsurkunden vorzunehmen;
4. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement im Benehmen mit der Bundeskanzlei nach erfolgtem Austausch der Ratifikationsurkunden zu beauftragen, die Veröffentlichung des Vertragstextes zu veranlassen;
5. Das Eidgenössische Finanzdepartement mit der Durchführung des Darlehensabkommens zu beauftragen11.
- 1
- Antrag: E 1001(-)1967/125/55.↩
- 2
- Siehe dazu DDS, Bd. 21, Dok. 114, dodis.ch/14682, das BR-Prot. Nr. 144 vom 20. Januar 1961 (dodis.ch/15176) und die Notiz Besuch des jugoslawischen Botschafters von R. Kohli vom 8. April 1961 (dodis.ch/15178).↩
- 3
- Vgl. den Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Gewährung eines Darlehens an Jugoslawien vom 28. September 1961, AS, 1962, S. 91 f.↩
- 4
- Vgl. das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Gewährung eines Darlehens von 22 Millionen Schweizerfranken an Jugoslawien vom 24. April 1961, BBl, 1961, I, S. 1558–1560.↩
- 5
- Vgl. E 1004(-)1960/58/339.Die Debatten wurden nicht im Sten. Bull. veröffentlicht.↩
- 6
- Vgl. Anm. 4. Siehe auch das Protokoll der Finanzkommission des Ständerates zur Sitzung vom 27. September vom 5. Oktober 1961, E 7001(C)1975/32/13.↩
- 7
- Vgl. z. B. das Schreiben von E. de Haller an E. Stopper vom 25. Juli 1961, E 2001(E)1976/17/638 oder das Schreiben von E. von Graffenried an Stopper vom 8. August 1961, ibid.↩
- 8
- Vgl. z. B. das Schreiben von A. R. Lindt an H. Schaffner vom 24. August 1961, E 2001(E)1976/17/638 oder das Schreiben von J. A. Iselin an Stopper vom 26. Oktober 1961, ibid.↩
- 9
- Nicht abgedruckt.↩
- 10
- Vgl. die Beilage zum Schreiben von A. R. Ganz an P. Micheli vom 15. November 1961, E 2001(E)1976/17/638.↩
Tags
Yugoslavia (Politics) Yugoslavia (General)