Der Bundesrat hat beschlossen, Uran für die zivile Nutzung zu kaufen. Das Uran soll aus dem belgischen Kongo beschafft und in England aufbereitet werden. Da der Vertragsabschluss mit Belgien publik wurde, soll die Unterzeichnung so schnell wie möglich stattfinden.
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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 19, doc. 126
volume linkZürich/Locarno/Genève 2003
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#570* |
Ancienne cote | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 569 |
Titre du dossier | Beschlussprotokolle des Bundesrates September 1954 (1954–1954) |
Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2001E#1969/121#30* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2001(E)1969/121 2 | |
Titre du dossier | Ankauf von Uranium in Belgien (1954–1954) | |
Référence archives | A.14.43.09.a(2) |
dodis.ch/9340
KAUF VON URANIUM IN BELGIEN
I.
Wie aus den Unterlagen zum Bundesratsbeschluss vom 13. Juli 1954 betreffend Bau und Betrieb eines Atomreaktors2 hervorgeht, wird es die Sache des Bundes sein, der Studiengesellschaft die zum Bau eines Reaktors notwendige Menge Uran (5 Tonnen) leihweise zur Verfügung zu stellen3. Die in dieser Sache zuständigen Departemente haben gemeinsam mit dem Präsidenten der Eidgenössischen Studienkommission für Atomenergie4 schon vor einiger Zeit in Belgien und England Sondierungen unternommen und einen Plan entworfen, wonach Belgien die erforderliche Menge des Rohstoffes liefern und England dessen Aufbereitung vornehmen würde.
Mit Note vom 15. Juni hat das belgische Aussenministerium5 der Schweizerischen Gesandtschaft in Brüssel als Antwort auf deren Anfrage vom 14. Mai 19546 mitgeteilt, die belgische Regierung sie mit der Lieferung von 13,1 Tonnen Uraniumkonzentrat an die schweizerische Regierung einverstanden, wobei die Bedingungen in der Form eines kommerziellen Abschlusses direkt mit der Union Minière du Haut Katanga in Brüssel festzulegen seien, welche die Ermächtigung zum Vertragsabschluss erhalten habe.
Eine schweizerische Delegation – bestehend aus den Herren Prof. Scherrer, Präsident der Eidgenössischen Kommission für Atomenergie, Dr. Roesch, 1. Sektionschef der Handelsabteilung, Halm, Sektionschef der Handelsabteilung, und Deslex, Legationssekretär bei der Schweizerischen Gesandtschaft in Brüssel – hat am 5. August mit der Union Minière du Haut Katanga verhandelt. Das Ergebnis liegt im Entwurf eines Vertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem genannten Bergwerksunternehmen vor, der diesem Antrag beigefügt ist7. II.
Der Vertragsentwurf gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass:
1) Die zu liefernde Ware besteht nicht aus reinem Uranium, sondern aus einem Erzkonzentrat, das zur Gewinnung der für den Reaktor benötigten Uraniumstäbe erst noch aufbereitet werden muss.
2) Die zu liefernde Menge Erzkonzentrat soll nach dem Vertragsentwurf rund 13’100 kg. Uranoxyd enthalten. Indessen hat sich die Union Minière du Haut Katanga in einem an den interimistischen schweizerischen Geschäftsträger8 gerichteten Brief vom 3. September9 verpflichtet, zu den gleichen Bedingungen eine oder zwei zusätzliche Tonnen Uranoxyd zu liefern, falls sich dies als nötig herausstellen sollte, um die vorgesehene Menge Reinmetall zu gewinnen.
Von dem gewonnenen Reinmetall sollen 5 Tonnen unmittelbar für den Bau des Reaktors verwendet, der Rest (ungefähr 4 Tonnen) als Reserve in der Schweiz aufbewahrt werden.
3) Als Preis ist für englisches Pfund im Erzkonzentrat enthaltenes Uraniumoxyd der Betrag von 850 belgischen Franken in Aussicht genommen, was bei Zugrundelegung des offiziellen Kurses für ein Kilo Uranoxyd den Betrag von Schweizerfranken 163,90 ausmacht. Da für Uran kein Markt existiert, ist es schwierig, sich über die Angemessenheit des Preises ein Urteil zu bilden. Nach den uns zur Verfügung stehenden spärlichen Informationen scheint sich der von der Union Minière du Haut Katanga geforderte Preis an der oberen Grenze des Annehmbaren zu befinden. Das Kilo Reinmetall wird demnach unter Berücksichtigung der Aufbereitungskosten auf schätzungsweise Fr. 330.–, die 10 Tonnen also auf etwa 3,3 Millionen Franken, zu stehen kommen.
4) Die belgische Bergwerksgesellschaft liefert das Rohmaterial cif. Liverpool, wo es die britische Atomenergiebehörde zur Aufbereitung abnehmen wird.
5) Die Klausel des Vertrages über die Zahlungsmodalitäten – Barzahlung gegen Verschiffungsdokumente für 90% des von der Gesellschaft provisorisch bestimmten Gehaltes an Uranoxyd des gelieferten Konzentrats und für den Rest sofort nach endgültiger Bestimmung des Gewichts und Gehalts – scheint angemessen.
6) Die Vertragsklausel über die Gewichtsbestimmung, die Bemusterung und die Analyse des Rohstoffes bieten – nach dem Urteil von Herrn Prof. Scherrer – die wünschenswerte Garantie für die korrekte Vertragserfüllung durch die belgische Bergwerksgesellschaft.
7) Was die Vereinbarung über die Bestellung eines privaten Schiedsgerichtes bei Streitigkeiten zwischen den Parteien wegen der Ausführung oder Interpretation des Vertrages anbelangt, scheint es angezeigt, eine solche Lösung zu wählen, da ein staatliches schweizerisches oder belgisches Gericht für die eine der beiden Parteien kaum annehmbar wäre.
8) Die besonderen Bestimmungen, wonach sich die Eidgenossenschaft verpflichtet, Technikern der Union Minière den Besuch der Installation des Reaktors zu gestatten, Personal der Gesellschaft zu Studienaufenthalten zuzulassen und der Gesellschaft oder ihren ausgewiesenen Vertretern alle gewünschten technischen Auskünfte über den Reaktor zu erteilen, bedeuten allerdings den Verzicht auf Geheimhaltung der mit dem Bau des Reaktors zusammenhängenden Fragen. Dieses Zugeständnis ist unvermeidlich, da die belgische Regierung der Lieferung von Uran an die Schweiz nur unter dieser Bedingung glaubt zustimmen zu können. Auf Anfrage der Schweizerischen Gesandtschaft in Brüssel hat sich die Union Minière bereit erklärt, diese Sonderbestimmung aus dem Vertrag herauszunehmen und sie zum Gegenstand eines Briefwechsels anlässlich der Vertragsunterzeichnung zu machen. Dabei wird sie die Auskunftspflicht der Schweiz dahingehend präzisieren, dass sie auf 5 Jahre begrenzt sein soll und sich nur auf den Bau und die Inbetriebnahme des Reaktors bezieht. Ausserdem wird die Union Minière die Zustimmung der belgischen Regierung zu einer Gegenseitigkeitserklärung im Sinne eines Erfahrungsaustausches zu erwirken suchen, der allerdings wegen des Rückstandes der belgischen Wissenschaft auf dem Gebiete der Atomenergie keine grosse Bedeutung zukommen würde. Die umschriebene Auskunftspflicht der Schweiz gibt weder Herrn Professor Scherrer noch dem für die Verhandlungen mit der Eidgenossenschaft zuständigen Vertreter der Industrie zu Bedenken Anlass, da sie sich nicht auf die Erkenntnisse erstreckt, welche die schweizerischen Wissenschafter aus den Betriebsergebnissen allenfalls abzuleiten in der Lage sein werden.
9) Das im Vertragsentwurf erwähnte Erfordernis der Zustimmung durch die belgische Regierung ist durch die Note des Aussenministeriums vom 15. Juni erfüllt10. Immerhin könnte sie bis zur Ausführung der Lieferung darauf zurückkommen.III.
Als das belgische Aussenministerium dem schweizerischen Gesandten die obenerwähnte Note überreichte, machte es ihn darauf aufmerksam, dass die Zustimmung unter der Voraussetzung strengster Vertraulichkeit erteilt werde. Nachdem bedauerlicherweise die schweizerische Presse über die bevorstehende Uranlieferung schon berichtet und die belgische Presse das Thema ebenfalls aufgegriffen hat, scheint es wünschenswert, dass der Vertragsabschluss zustandekommt, bevor für die belgische Regierung Komplikationen entstehen. Es scheint somit geboten, die Unterzeichnung durch den schweizerischen Gesandten in Brüssel – oder im Falle seiner Abwesenheit durch seinen Stellvertreter – und die Union Minière du Haut Katanga zu beschleunigen, trotzdem der Entwurf zu einem Vertrag mit der britischen Regierung über die Aufbereitung des Uranerzes, an dessen Zustandekommen übrigens nicht zu zweifeln ist, wegen neu aufgetauchter technischer Fragen noch nicht vorliegt.
Soll die Gefahr nicht akut verschärft werden, dass die belgische Regierung auf ihre Zusage zu dem Uranlieferungsgeschäft zurückkommt, so ist – worauf die Schweizerische Gesandtschaft in Brüssel besonders hinweist – unter allen Umständen der Preis und die Menge des zu liefernden Urans geheimzuhalten. Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sollten daher geeignete Vorkehren treffen, damit das Urangeschäft weder in den Ausweisen über den Zahlungsverkehr mit Belgien noch in der Zollstatistik enthüllt wird.
Die Bezahlung des Kaufpreises wird über die Europäische Zahlungsunion erfolgen.
Da die Bezahlung des Urankonzentrates gemäss den Vertragsbestimmungen auf die letzten beiden Monate des laufenden Jahres zu erwarten ist, soll der dem Kaufpreis entsprechende Kredit durch die Nachtragskreditbegehren II. Teil 1954 von den Räten anbegehrt werden. Je nach der Fälligkeit der Kaufsumme wäre hierauf gegebenenfalls ein Vorschuss durch den Bundesrat oder die Finanzdelegation zu bewilligen.
Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände beehrt sich das Politische Departement im Einverständnis mit dem Finanz- und Zolldepartement und dem Volkswirtschaftsdepartement, folgendes zu beantragen11:
1) Der Bundesrat nimmt von dem Entwurf eines Vertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union Minière du Haut Katanga und den vorgeschlagenen Änderungen in zustimmendem Sinne Kenntnis.
2) Der schweizerische Gesandte in Belgien, Herr Minister Vallotton, oder im Falle seiner Abwesenheit sein erster Mitarbeiter, Herr Legationsrat A. Fischli, wird zur Unterzeichnung des Vertrages im Namen der Eidgenossenschaft sowie zur Vornahme des in der Begründung zu diesem Antrag erwähnten Briefwechsels ermächtigt12.
3) Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die nötige Vollmacht für Herrn Minister Vallotton oder Herrn Legationsrat Fischli auszufertigen.
4) Der dem Kaufpreis entsprechende Kredit wird in die Nachtragskreditbegehren II. Teil 1954 aufgenommen werden; gegebenenfalls ist hiefür in einem späteren Zeitpunkt ein Vorschuss zu bewilligen.
5) Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement werden beauftragt, geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit das Uranlieferungsgeschäft, das Gegenstand des unter 1) erwähnten Vertrages bildet, weder durch die Ausweise über den Zahlungsverkehr noch durch die Zollstatistik bekannt wird.
- 1
- Antrag (Kopie): E 2001(E)1969/121/2. Paraphe: GN. Vgl. BR-Prot. Nr. 1514 vom 10. September 1954, E 1004.1(-)-/1/569 (dodis.ch/10451).↩
- 2
- Vgl. BR-Prot. Nr. 1197 vom 13. Juli 1954, E 1004.1(-)-/1/567 (dodis.ch/10446). Vgl. auch die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Förderung des Baues und Betriebes eines Atomreaktors (vom 2. November 1954), BBl, 1954, Bd. 106, II, S. 883–895.↩
- 3
- Zur Frage der Beschaffung von Uran vgl. DDS, Bd. 17, Dok. 25, dodis.ch/163(dodis.ch/163).↩
- 4
- P. Scherrer.↩
- 5
- Vgl. den Anhang zum Schreiben von H. Vallotton an M. Petitpierre vom 2. Juli 1954. Nicht abgedruckt.↩
- 6
- Die betreffenden Dossiers der schweizerischen Gesandschaft in Brüssel wurden kassiert. Vgl. E 2200.44(-)1969/167/4.↩
- 7
- Nicht abgedruckt.↩
- 8
- A. Fischli.↩
- 9
- Nicht abgedruckt.↩
- 10
- Anm. 6.↩
- 11
- Anm. 1.↩
- 12
- Die Unterzeichnung erfolgte am 18. September 1953 durch A. Fischli.↩
Tags
Belgique (Economie) Royaume-Uni (Économie) Énergie nucléaire