Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 24, doc. 64
volume linkZürich/Locarno/Genève 2012
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E-01#1988/16#3709* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)-01/1988/16 803 | |
Dossier title | Verträge mit der Schweiz (1949–1978) | |
File reference archive | B.14.21.0 • Additional component: Indien |
dodis.ch/32651 Der Stellvertreter des Chefs des Rechtsdiensts des Politischen Departements, B. Dumont, an den Direktor der Polizeiabteilung des Justiz- und Polizeidepartements, O. Schürch1
Wir bestätigen den Empfang Ihres Schreibens vom 19. Januar 19682, mit dem Sie uns die Note der indischen Botschaft vom 20. Dezember 19673 betreffend die Anwendbarkeit des schweizerisch-britischen Auslieferungsvertrages vom 26. November 18804 auf Indien zur Prüfung unterbreitet haben.
Nach unserem Dafürhalten handelt es sich bei der Anfrage der indischen Botschaft sehr wahrscheinlich um eine Routineangelegenheit; denn ein Ersuchen um Aufnahme von Verhandlungen wäre unter Hinweis auf Instruktionen der indischen Regierung sicherlich an das Politische Departement gerichtet worden.
So wie sich die Sachlage heute darstellt, haben wir keine Veranlassung, an der Weitergeltung des schweizerisch-britischen Auslieferungsvertrages im Verhältnis zu Indien zu zweifeln. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unser Schreiben vom 16. April 19585.
Unter diesen Umständen scheint es uns angebracht, wenn das Justizund Polizeidepartement die Note der indischen Botschaft beantwortet und dabei lediglich bestätigt, dass der schweizerisch-britische Auslieferungsvertrag vom 26. November 1880 von der schweizerischen Regierung im Verhältnis zu Indien als bindend betrachtet werde. Die zusätzlichen Vereinbarungen mit Grossbritannien vom 29. Juni 19046 und 19. Dezember 19347 wären nicht zu erwähnen8, da in der Note nichts davon gesagt wird.
Wir lassen Ihnen in der Beilage das Original der indischen Note wieder zugehen und wären Ihnen verbunden, wenn Sie uns die Kopie der Antwortnote9 zustellen, damit wir unsere Botschaft in New Delhi entsprechend orientieren10 können.
- 1
- Schreiben (Kopie): E2001E-01#1988/16#3709* (B.14.21.0). Verfasst von R. Stettler.↩
- 2
- Schreiben von P. Felley an den Rechtsdienst des Politischen Departements vom 19. Januar 1968, Doss. wie Anm. 1.↩
- 3
- Note der indischen Botschaft in Bern an das Justiz- und Polizeidepartement vom 20. Dezember 1967, Doss. wie Anm. 1.↩
- 4
- Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien vom 26. November 1880, BS, Bd. 12, S. 114–123.↩
- 5
- Schreiben von E. Diez an O. Schürch vom 16. April 1958, dodis.ch/32655.↩
- 6
- Übereinkunft betreffend eine Erweiterung von Artikel XVIII des Auslieferungsvertrags vom 26. November 1880 zwischen der Schweiz und Grossbritannien vom 29. Juni 1904, AS, 1905, S. 181–185.↩
- 7
- Zusatzabkommen zum Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien vom 19. Dezember 1934, BS, Bd. 12, S. 124 f.↩
- 8
- Die Note der Polizeiabteilung des Justiz- und Polizeidepartements erwähnt aber auch diese Vereinbarungen, vgl. Anm. 9.↩
- 9
- Note der Polizeiabteilung des Justiz- und Polizeidepartements an die indische Botschaft in Bern vom 28. Februar 1968, Doss. wie Anm. 1.↩