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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 20, doc. 8
volume linkZürich/Locarno/Genève 2004
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2200.161-02#1968/134#659* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2200.161-02(-)1968/134 62 | |
Titre du dossier | Liquidation des alten Schweiz.-deutschen Clearing (1952–1955) | |
Référence archives | M.45.31.45 |
dodis.ch/10304 Der Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung, M. Iklé, an den schweizerischen Gesandten in Köln, A. Huber1
Unter Bezugnahme auf das heutige Telegramm des Politischen Departementes übersende ich Ihnen in der Beilage Abschrift des Schreibens des Herrn Dr. Féaux de la Croix nebst Kopie meiner Antwort2. Ebenso übersende ich Ihnen ein Exemplar des Bundessratsbeschlusses vom 6. Mai 19553 in dieser Angelegenheit.
Anlässlich Ihrer Intervention auf höherer Ebene darf vielleicht daran erinnert werden, dass der ursprüngliche schweizerische Vorschlag dahin ging, dass nach dem Clearingprinzip jede Seite ihre Gläubiger selbst befriedige. Die deutsche Seite hat eine Erledigung übers Kreuz vorgeschlagen, weil sonst die Clearinggläubiger lediglich Forderungen gegen das ehemalige Deutsche Reich hätten, die bekanntlich kaum berücksichtigt werden können. Die schweizerische Delegation ist auf diesen Vorschlag eingetreten. Die deutsche Seite hat daraufhin jedoch erklärt, die hauptsächlichste schweizerische Forderung von Bührle4 nicht honorieren zu können, so dass die Lösung übers Kreuz praktisch zu einer Farce würde.
In den Verhandlungen in Bonn haben wir uns schliesslich noch bereit erklärt, eine Vorschussaktion für die Nazi-Unrechtschäden durchzuführen, um dieses, die deutsch-schweizerischen Beziehungen so schwer belastendes Problem aus der Welt zu schaffen5. Es kann daher festgestellt werden, dass die schweizerische Verhandlungsdelegation in zwei Etappen ganz beträchtliche Konzessionen gemacht hat, während die deutsche Seite überhaupt keinen Schritt entgegengekommen ist. Bei einer solchen Verhandlungstaktik besteht die ernste Gefahr eines Scheiterns. Wie Sie aus dem Bundesratsbeschluss vom 6. Mai ersehen werden, steht der Gesamtbundesrat auf dem Standpunkt, dass eine Lösung, bei welcher schweizerischerseits ein Saldo nach Deutschland überwiesen werden müsste, nicht in Betracht fällt. Man kann sich in der Tat nicht vorstellen, dass die Eidg. Räte einer Lösung zustimmen würden, bei welcher die deutschen Gläubiger Kursgewinne erzielen, während der wichtigste schweizerische Gläubiger unbefriedigt bleibt und die Naziopfer ihrem Schicksal überlassen werden. Kein schweizerischer Unterhändler könnte es sich leisten, ein derartiges Vertragswerk zu unterzeichnen. Er würde zweifellos vom Bundesrat oder von den Eidg. Räten desavouiert. An einer solchen Entwicklung kann auch die deutsche Seite nicht interessiert sein.
Kommt es aber zu einem Abbruch der Verhandlungen, so wird man schweizerischerseits wohl eine autonome Lösung ins Auge fassen, wobei die schweizerischen Gläubiger und wohl auch die Naziopfer berücksichtigt würden, während die deutschen Gläubiger das Nachsehen hätten. Sie könnten sich dann nur noch mit Erfolg an die Deutsche Regierung wenden, die sie lediglich nach Massgabe des Reichsschuldenschlussgesetzes befriedigen könnte. Diese Zusammenhänge wird man an höherer Stelle vielleicht eher zu würdigen wissen, als dies bei den Fachstellen des Finanzministeriums der Fall zu sein scheint.
- 1
- Schreiben (Kopie): E 2200.161(-)1968/134/62.↩
- 2
- Beilagen nicht abgedruckt.↩
- 3
- Vgl. BR-Prot. Nr. 830, E 1004.1(-)-/1/577 (dodis.ch/10302).↩
- 4
- Zur Bührle-Forderung vgl. auch Notiz H. Frölichers vom 15. Mai 1952, E 2001-03(-)/7/11 (dodis.ch/10341).↩
- 5
- Vgl. dazu DDS, Bd. 20, Dok. 75, dodis.ch/12634.↩
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République fédérale d'Allemagne (Économie)