Sprache: Deutsch
25.8.1994 (Donnerstag)
Vereinbarung zwischen der DVA und dem BAP betreffend die Stationierung von schweizerischen Polizeiverbindungsbeamten im Ausland
Aktennotiz / Notiz (No)
Noch in diesem Jahr sollen zwei sogenannte Polizeiverbindungsbeamte des BAP-EJPD ins Ausland versetzt werden, um als Mitglieder der betreffenden schweizerischen Auslandsvertretungen ihre in Art. 5 des Bundesgesetzes über kriminalpolizeiliche Zentralstelle des Bundes vorgesehene Tätigkeit im Ausland aufzunehmen. Die Eingliederung «departementsfremder» Mitarbeiter an den Aussenposten wird in Zukunft vermehrt anzutreffen sein.
Darin: Vereinbarung zwischen der Direktion für Verwaltungsangelegenheiten und Aussendienst (DVA) des Eidg. Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und dem Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) betreffend die Stationierung von schweizerischen Polizeiverbindungsbeamten an den schweizerischen Vertretungen im Ausland gemäss Artikel 5 Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstelle des Bundes vom 31.10.1994 (Beilage).
Darin: Vereinbarung zwischen der Direktion für Verwaltungsangelegenheiten und Aussendienst (DVA) des Eidg. Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und dem Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) betreffend die Stationierung von schweizerischen Polizeiverbindungsbeamten an den schweizerischen Vertretungen im Ausland gemäss Artikel 5 Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstelle des Bundes vom 31.10.1994 (Beilage).
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