Bern 2021
more… |Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Archival classification | CH-BAR#E2010A#1999/250#1770* |
Dossier title | Osteuropa, vol. 3 (1990–1990) |
File reference archive | B.75.77 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Archival classification | CH-BAR#E2025A#2000/138#247* |
Dossier title | Arbeitsgruppe "Neues Kreditinstrument für osteuropäische Staaten", Band 8 (1990–1990) |
File reference archive | t.024-17 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Archival classification | CH-BAR#E2200.151#2000/108#49* |
Dossier title | Politik Ost / West "Haus Europa" (1989–1992) |
File reference archive | 303.21 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Archival classification | CH-BAR#E2023A#1999/138#1938* |
Dossier title | Hongrie, Band 2 (1990–1990) |
File reference archive | o.310.(1).Ho. |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Archival classification | CH-BAR#E7115A#1999/273#2378* |
Dossier title | Allgem., Rahmenkredit Teil 2 (1990–1990) |
File reference archive | 861.5 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Archival classification | CH-BAR#E7115A#1999/273#2382* |
Dossier title | Allgem., Kredite Ungarn (1990–1990) |
File reference archive | 861.5 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Archival classification | CH-BAR#E2010A#1999/250#2086* |
Dossier title | Relations commerciales de la Communauté et des Etats membres avec les pays de l'Est, vol. 5 (1990–1990) |
File reference archive | C.41.765.30 |
1. Anlässlich eines Besuches von BR Felber (BRF) in Budapest2 ist heute Montag, 27.8., von den beiden Aussenministern3 eine bilaterale, befristete Absichtserklärung4 unterschrieben worden (Beilage). Es handelt sich um ein für die schweizerische Praxis zwar neues, international aber durchaus übliches Instrument, das nicht auf dem Verpflichtungsniveau eines Staatsvertrages liegt, aber doch über eine formlose und/oder einseitige Willenserklärung hinausgeht.5 Auf schweizerischer Seite war zur Verabschiedung ein Regierungsentscheid (Bundesratsbeschluss)6 nötig; die Erklärung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
2. Bislang war es nicht unbedingt schweizerische Praxis, solche «wenig konkreten» Vereinbarungen zu treffen. Mit Bezug auf die ostmitteleuropäischen Reformländer7 sehen wir uns aber vor eine neue Situation gestellt. Diese Absichtserklärungen sind nicht leeres Gefäss, das erst im Nachhinein gefüllt wird, sondern bilden einen politischen Rahmen um bereits eingeleitete konkrete Unterstützungsprogramme in verschiedenen Bereichen herum. Eine solche Erklärung ersetzt weder einzelne Projektvereinbarungen noch eine umfassendere Vereinbarung, wie beispielweise jene über Finanzhilfe zwischen der Schweiz und Polen.8 Als politischer Rahmen dient sie vielmehr zur sichtbaren Akzentsetzung und Illustration eines von schweizerischer Seite erheblichen finanziellen Engagementes. Entsprechend wurde die Erklärung mit Ungarn anlässlich des erwähnten, wichtigen Besuches unterzeichnet; wichtig, weil es sich um den ersten bilateralen Kontakt auf allgemein politischer, höchster Ebene handelt (BRF [Bundesrat R. Felber] wird neben den Gesprächen mit AM Jeszenszky auch Premier Antall und Präsident Göncz sehen) seit der demokratischen Revolution in Ungarn.9
Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass mit weiteren Ländern, denen die Schweiz Unterstützung zukommen lässt, solche Erklärungen unterzeichnet werden. Zu Eurer eigenen Information fügen wir bei, dass tatsächlich die Absicht besteht, anlässlich des Besuches von BRF [Bundesrat R. Felber] in Moskau Ende Oktober sowie anlässlich des Besuches von Präsident Havel in der Schweiz Ende November eine Erklärung10 zu unterschreiben. Bei welcher Gelegenheit gegebenfalls eine Erklärung mit Polen unterzeichnet werden soll, ist noch offen.11
3. Es liegt uns nun sehr daran, dieses bilaterale Instrument, seinen Zweck und Ziel dort und jenen vorzustellen, wo die Schweiz mit Bezug auf Osteuropahilfe Informations- und Koordinationsverpflichtungen eingegangen ist.12 Es handelt sich in erster Linie um die EFTA,13 die G-2414 in Brüssel sowie die Zusammenarbeit der vier Neutralen.15 Wir bitten Euch, unter Bezugnahme auf den jeweils für Euch gültigen, eben erwähnten Rahmen, in der Euch gut scheinenden Art und Weise die Information zu übermitteln. Dabei kann speziell auf den letzten Abschnitt der Präambel (S. 2) bzw. Art. 2.2. (S. 5) der beiliegenden Erklärung16 hingewiesen werden. Die dort aufscheinenden ausdrücklichen Verweise auf die Göteborger Erklärung EFTA-Ungarn17 bzw. auf die G-24 zeigen, dass es nicht um Konkurrenzierung multilateraler Anstrengungen geht, sondern um politische Umrahmung bestehender Kooperation, so wie sie zahlreiche andere Staaten – etwa Finnland und Österreich mit Ungarn – auch betreiben und im Rahmen G-24 notifizieren.
© Diplomatic Documents of Switzerland (Dodis), Berne
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Year of publication 2021 • Last modification: 26.03.2020
Assistance to the countries of Eastern Europe [since 1990]
Hungary (Others) Questions of international law Technical cooperation Cooperation with the neutral States (1989–)