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Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 27, Dok. 181
volume linkZürich/Locarno/Genève 2022
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E2200.168#1994/229#86* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 2200.168(-)1994/229 19 | |
Dossiertitel | Wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland (1978–1980) | |
Aktenzeichen Archiv | 512.3 |
dodis.ch/49890Der Direktor der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements, P. R. Jolles, an den Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins1
Ausweitung der Tätigkeit der Société Générale de Surveillance S.A. auf Nigeria
Die Société Générale de Surveillance (SGS) in Genf hatte uns anlässlich der letzten Zusammenkunft in kleinem Kreise vom Juli 1978 wissen lassen, dass sie voraussichtlich mit Nigeria in Verhandlungen treten werde betreffend eventuelle Übernahme eines Mandates zur Preiskontrolle. Unsere Reaktion sowie diejenige der anwesenden Vertreter von Vorort, VSM und Gesellschaft für chemische Industrie war negativ. Wir erklärten insbesondere, dass der Einbezug Nigerias in das Preiskontrollsystem schwerwiegende präjudizielle Auswirkungen haben würde und die Einführung einer solchen Kontrolle vermieden werden sollte.
Am 31. Oktober orientierte uns nun die SGS, dass sie am 20. Oktober 1978 mit der Regierung von Nigeria ein Abkommen unterzeichnet habe2, womit der SGS die Durchführung der Quantitäts- und Qualitätskontrollen sowie die Überprüfung der Angemessenheit der Preise aller nach Nigeria zu exportierenden Güter übertragen werde. Die Massnahme wird am 1. Januar 1979 in Kraft treten.
Nachdem bisher acht afrikanische Staaten diese Kontrollen eingeführt haben und der SGS die erforderlichen Bewilligungen für die Qualitäts- und Mengenkontrollen bzw. der Schweizerischen Handelszentrale für die Preisvergleiche erteilt wurden3, stehen wir im Falle von Nigeria vor einer neuen Situation und vor einem durch den Abschluss des Vertrages geschaffenen «fait accompli». Nigeria ist unser bedeutendster Handelspartner in Afrika4. Unsere Exporte erreichten 1977 annähernd 400 Millionen Franken.
Das an der Sitzung vom 6. September 19775 aufgestellte Kriterium, wonach weitere Bewilligungen inskünftig nur an die ärmsten Entwicklungsländer erteilt werden sollten, denen die Infrastruktur und die Administration für die Kontrollen im eigenen Land fehlen, trifft für Nigeria nicht zu. Es stellt sich somit die grundsätzliche Frage, ob wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung unseres Handelsverkehrs mit Nigeria von den im September 1977 aufgestellten Grundsätzen abweichen wollen und unter welchen Bedingungen.
Vordringlich scheint uns daher, dass Sie möglichst rasch in einer Umfrage6 abklären, wie die Ihnen angeschlossenen Sektionen auf das neue Bewilligungsgesuch der SGS reagieren und welche Erfahrungen mit dem neu eingeführten System der Einschaltung der OSEC für die Preiskontrolle auf schweizerischem Gebiet gemacht wurden.
Um das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit festzulegen, scheint es uns notwendig, eine neue Aussprache mit Ihnen und den am Handel mit Nigeria interessierten Branchenverbänden (VSM, Chemie, Uhren, Textil, Welthandelsfirmen und OSEC) einerseits und der SGS andererseits abzuhalten. Als Termin für diese Besprechung schlagen wir Ihnen Montag, den 4. Dezember7, 10 Uhr, im Sitzungszimmer Nr. 40 der Handelsabteilung vor. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte natürlich das Ergebnis Ihrer Umfrage vorliegen.
- 1
- Schreiben (Kopie): CH-BAR#E2200.168#1994/229#86* (512.3). Verfasst von E. Moser. Kopie an A. Jetzer, J. Eggli, M. Erb, M. Ludwig, P. R. Jolles, K. Jacobi, P. Bettschart, E. Moser, B. Haldimann, Ch. Kauter, R. Gerber, die schweizerische Botschaft in Lagos sowie die Bundesanwaltschaft des Justiz- und Polizeidepartements. Diese Kopie ging an die schweizerische Botschaft in Lagos.↩
- 2
- Nicht ermittelt.↩
- 3
- Burundi, Elfenbeinküste Ghana, Kenia, Ruanda, Sambia, Tansania und Zaire. Vgl. dazu DDS, Bd. 26, Dok. 1, dodis.ch/38410; die Notiz von J. Monnier an P. Graber vom 9. März 1976, dodis.ch/49937; das BR-Prot. Nr. 543 vom 24. März 1976, dodis.ch/49938; die Notiz von P. R. Jolles an E. Brugger vom 15. Dezember 1976, dodis.ch/49939; die Notiz von E. Moser an E. Brugger vom 3. November 1977, dodis.ch/49940 sowie das Schreiben von E. Moser an E. Diez vom 12. Dezember 1978, dodis.ch/49942.↩
- 4
- Vgl. dazu das Schreiben von E. Moser an F. Andres vom 21. Januar 1976, dodis.ch/52883; die Notiz von J. Iselin an F. Nordmann vom 11. November 1977, dodis.ch/52884; das Schreiben von E. Brugger an die Vereinigung Schweiz. Stickerei-Exporteure vom 30. August 1977, dodis.ch/52880; das BR-Prot. Nr. 2078 vom 5. Dezember 1977, dodis.ch/52879; das Schreiben von N. von der Weid an M. Ungerer vom 5. Dezember 1977, dodis.ch/52881 sowie das Telegramm Nr. 316 von W. Rieser an die Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements vom 28. Dezember 1978, dodis.ch/49945.↩
- 5
- Vgl. dazu die Notiz vom B. Haldimann vom 13. September 1977, dodis.ch/49941.↩
- 6
- Für die Stellungnahmen der Branchenverbände vgl. Doss. wie Anm. 1.↩
- 7
- Vgl. dazu die Notiz von Ch. Kauter vom 21. Dezember 1978, dodis.ch/49943.↩
Tags
Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271–274 StGB)