Langue: allemand
8.2.1984 (mercredi)
Notiz an das Sekretariat des Departementsvorstehers
Notice (No)
Die rechtliche Zuständigkeit bei Vereinbarungen für konkrete Hilfseinsätze sowie für Abkommen, welche allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit betreffen, präsentiert sich wie folgt: Bei ersterem ist der Delegierte für Katastrophenhilfe zuständig, während bei generellen Abkommen der Bundesrat entscheidet.
Références: o.229-62 (2)B.55.40.Pérou
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