Langue: allemand
15.6.1908 (lundi)
Der Vorsteher des Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartementes, A. Deucher, an den schweizerischen Gesandten in Berlin, A. de Claparède
Lettre (L)
Die Schweiz nimmt unter gewissen Bedingungen ein Schiedsgericht an. Die Freigabe des schweizerischen Mehlzolles deutscherseits könnte eine Lösung bieten. Die Möglichkeit eines schweizerischen Getreidemonopols wird ernsthaft erwogen.

Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. BILATERALE BEZIEHUNGEN
6. Deutsches Reich
6.5. Mehlzollfrage

Darin: Der Bundesrat beharrt auf seiner Auffassung, dass Deutschland eine Ausfuhrprämie gewährt. Die Schweiz ist deshalb berechtigt, ihren Müllern eine Ausgleichsgebühr zu bezahlen; sie will diese aber nicht ohne vorgängige schiedsgerichtliche Feststellung entführen. Annex vom 18.6.1908 (CH-BAR#E6#1000/953#83*).
Darin: Wegen des wirtschaftlichen Wandels ist die Getreideversorgung in hohem Masse von wenigen Getreidehändlern und vom Ausland abhängig. Abhilfe bietet ein Getreidemonopol. Annex vom 19.6.1908
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Herbert Lüthy, Georg Kreis (ed.)

Documents Diplomatiques Suisses, vol. 5, doc. 230

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Bern 1983

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