Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. WIRTSCHAFTS-, HANDELS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
1. Bilaterale Verhandlungen
1.2. Der Handelsvertrag mit Deutschland
Darin: Instruktionen: Ausdehnung und Sicherung des Veredlungsverkehrs. Ev. Ursprungszeugnisse. Gebühren für Handelsreisende. Annex vom 12.10.1886
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 3, doc. 304
volume linkBern 1986
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E13#1000/38#52* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 13(-)1000/38 10 | |
Titolo dossier | Zusatzvertrag vom 11.11.1888 [AS, 10, 825] zum Handelsvertrag vom 23.05.1881 T. 1 Korrespondenz des Handels- und Landwirtschaftsdepartements mit der Schweizer Gesandtschaft in Berlin; Berichte des Vorortes des Handels- und Industrievereins und des Zentralvorstandes des Gewerbevereins an das HLD betr. den Handelsvertrag, seine Wirkungen und Kündigung des Vertrages; Anträge der Departemente an den Bundesrat; Abhaltung von Konferenzen in Bern (09/1886) und Berlin (11/1886); Bundesratsbeschlüsse (1884–1886) |
dodis.ch/42283
Unter Bezugnahme auf seinen Bericht vom 30. September2 betreffend die Revision des Handelsvertrags mit Deutschland legt das Unterzeichnete Departement hiemit nebst dem ausführlichen Protokoll der Kommissionssitzungen vom 29. und 30. September3 den Entwurf für die Instruktion4 vor, welche der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin an Hand zu geben ist.
Zur Motivirung der Begehren des Bundesrathes stehen Herrn Minister Roth die abzuordnenden Experten, ferner das eingehende Protokoll der Kommissionssitzungen und die Berichte des schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins und des schweizerischen Gewerbevereins5 zur Verfügung.
Einige Begehren, welche im Schoosse der Kommission gestellt wurden, aber keine einstimmige Billigung fanden, sind in der Instruktion nicht erwähnt oder in andere Form gebracht. Es betrifft dies 1. den von Herrn Nationalrath Geigy im Interesse der schweizerischen Färberei und Appretur geäusserten Wunsch, dass beim zollfreien Veredlungsverkehr auch das Baumwollgarn, gleich wie die Seide, vom Nachweis der inländischen Erzeugung entlastet werde. Von den Vertretern der schweizerischen Spinnerei wurde aus den im Protokoll angegebenen Gründen6 diesem Wunsch so lebhaft entgegengetreten, dass das Departement es um so weniger angezeigt erachtet, denselben in den bevorstehenden Unterhandlungen Ausdruck zu geben, als die Situation, wie in der Instruktion angedeutet, offenbar zur Beschränkung auf das unbestritten Nothwendige oder Wünschenswerthe drängt.
Von Herrn Nationalrath Cramer-Frey wurde ferner die Ansicht begründet, dass die Bestimmung, wonach gegenseitig keine Ursprungszeugnisse für die einzuführenden Waaren gefordert werden dürfen (Schlussprotokoll VII, l)7 nicht erneuert werden sollte, um für den nicht ganz unmöglichen Fall der Anwendung von Differentialzöllen für gewisse oesterreichische Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Schweiz nicht gehemmt zu sein.
Das Departement vermag sich dem Eindruck einer gewissen Berechtigung dieser Anregung nicht ganz zu verschliessen, hält es hingegen für zweckmässig, den Grundsatz der Nichtbescheinigung des Ursprungs der Waaren wenigstens in der Form aufrecht zu erhalten, wie es im Art. 13 des schweizerisch-französischen Handelsvertrags geschehen ist, derselbe lautet: [...].
Hinsichtlich einer ändern Anregung von Herrn Cramer-Frey, betreffend Aufnahme eines Artikels zum Schutze gegen die allfällige Einführung deutscher Exportprämien für Alkohol, behält sich das Departement noch nähere Prüfung vor.
Von Herrn Nationalrath Geigywurde laut Protokoll auch die Frage der Stipulation schiedsgerichtlicher Austragung von Anständen betreffend Auslegung oder Ausführung von Vertragsbestimmungen oder Anwendung von Zöllen etc., ähnlich wie im belgisch-italienischen Handelsvertrag, angeregt.
Im Hinblick auf die Schwierigkeiten und Bedenken, welche einer solchen Vereinbarung schon gelegentlich der früheren schweizerischen Unterhandlungen mit Frankreich und mit Italien entgegengetreten sind, und welche aller Voraussicht nach Deutschland gegenüber noch schärfer zu Tage treten müssten, hält das Departement ein einschlägiges Begehren nicht für angezeigt.
- 1
- E 13 (B)/154.↩
- 2
- Nicht abgedruckt.↩
- 3
- Laut Protokoll fand die Sitzung, an welcher 33 Vertreter von Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft, die Bundesräte Droz und Hammer, der Gesandte in Berlin, Roth, und der Chef der I. Abteilung des Handels- und Landwirtschaftsdepartements teilnahmen, am 28. und 29. 9. 1886 in Bern statt (E 13 (B)/154).↩
- 4
- Als Annex abgedruckt.↩
- 5
- Vgl. Nr. 300, Annex und Anm. 4.↩
- 6
- Laut Verhandlungsprotokoll verlief die Diskussion folgender massen: [...] Herr Wunderlyvon Muralt &rhebt als Vertreter der schweizerischen Baumwollspinnerei Bedenken gegen den von der Sektion II[Seide, Wolle (Kammgarnspinnerei), Wirkwaaren, Chemikalien]ausgedrückten Wunsch, für Baumwollgarn zum Färben und Appretiren die gleiche Ausnahme wie für Seide zum Färben anzustreben. Die deutsche Halbseidenweberei, namentlich Crefeld, bezieht zur Zeit grössere Quantitäten der benöthigten Garne aus der Schweiz; würde der deutsche Färbereiveredlungsverkehr mit der Schweiz durch fragliche Vergünstigung erleichtert, so würde den deutschen Interessenten dadurch zum Schaden der schweizerischen Spinner zugleich der Bezug von rohem Garn aus England leichter gemacht. [...] HerrGeigyberichtigt, dass man das Garn im Auge habe, welches die Badenser- und Elsässer-Webereien bedürfen, und zwar namentlich Schweizerfirmen, die ihre Fabrikation dorthin verlegt haben. Diesen sollte die Möglichkeit gegeben werden, ihr englisches Garn in der Schweiz färben und appretiren zu lassen; es handelt sich um die Zuleitung einer Verdienstquelle. [...] . HerrWunderly-von Muraltspricht die Ansicht aus, dass es nicht Sache der Schweiz sei, Anstrengungen zu machen, um für ihre ausgewanderten Angehörigen im Eisass und Baden etc. Verkehrserleichterungen anzustreben, sondern dass sich diese Interessenten mit mehr Aussicht auf Erfolg selbst an die deutsche Reichsregierung wenden würden. (E 13 (B)/154).↩
- 7
- AS 1880-1881, 5, S. 478.↩
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