Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 24, Dok. 94
volume linkZürich/Locarno/Genève 2012
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E2001E#1980/83#676* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 2001(E)1980/83 185 | |
Dossiertitel | Investitionsschutz (1968–1970) | |
Aktenzeichen Archiv | C.41.124.5.0 |
dodis.ch/32865
Als der für Lateinamerika zuständige Delegierte für Handelsverträge habe ich mit grossem Interesse von Ihrem Vortrag2 Kenntnis genommen, den Sie im Juni vor dem «Comité Européen de la Coopération avec l’Amérique Latine» über den Schutz ausländischer Investitionen in Lateinamerika3 gehalten haben. Ich beglückwünsche Sie zu diesen Ausführungen, in denen Sie eine vielschichtige Materie übersichtlich und klar zur Darstellung bringen. Obwohl Sie in Ihrem Zirkular an die Mitgliedfirmen Ihrer Vereinigung den Abdruck Ihres Referates in der Revue «Suiza-America Latina» ankünden, wäre ich Ihnen doch sehr verbunden, wenn Sie veranlassen könnten, dass mir für meine persönlichen Handakten ein separates deutsches Exemplar davon zugestellt wird. Besten Dank zum voraus.
Gestatten Sie mir noch einige Worte zur Frage der Investitionsschutzverträge. Sie erwähnen in diesem Zusammenhang, dass von den insgesamt 103 seitens der wichtigsten westlichen Industriestaaten mit Entwicklungsländern abgeschlossenen bilateralen Verträgen, die Bestimmungen über ausländische Investitionen enthalten, lediglich deren 19 mit lateinamerikanischen Staaten zustande kamen. Dieser Umstand ist tatsächlich charakteristisch. Was die Schweiz anbelangt, so bestehen Investitionsschutzverträge im lateinamerikanischen Raum lediglich mit Costa Rica (1965)4, Honduras (1966)5 und Ecuador (1968)6, obwohl wir im Verlaufe der letzten Jahre sämtlichen lateinamerikanischen Staaten den Abschluss solcher Verträge gemäss dem schweizerischen Mustertypus7 vorgeschlagen hatten. Mit einigen weiteren Staaten, so namentlich mit den zentralamerikanischen Republiken Panama, Nicaragua, Salvador und Guatemala sind Verhandlungen8, die einige Aussicht auf Erfolg lassen, noch im Gang. Doch sind dies alles kleinere Länder ohne wirkliches Gewicht. Die führenden lateinamerikanischen Staaten wie Brasilien, Argentinien, Mexiko, Kolumbien, Chile etc. scheinen vorderhand nicht gewillt, auf unsere Vorschläge einzugehen, so dass bei ihnen die Verhandlungen stagnieren, auch wenn wir versuchen, durch periodische Rechargen das Schiff wieder flott zu machen.
Eine ähnliche Situation zeigt sich übrigens auch hinsichtlich der Initiative, die vor einigen Jahren vom Bundesrat zwecks Abschlusses neuer Schieds- und Vergleichsverträge unternommen wurde. Auch sie stiess, wie die Investitionsschutzverträge (die bekanntlich ebenfalls eine Schiedsklausel enthalten) in Lateinamerika, von einer Ausnahme (CostaRica)9 abgesehen, auf nicht viel Gegenliebe. Die Ursache dafür ist wohl vor allem in der historisch und geographisch (Nachbarschaft der USA) bedingten eifersüchtigen Wachsamkeit dieser Staaten gegenüber allem, was als eine Einschränkung ihrer Souveränität aufgefasst werden könnte, zu suchen.
Ein besonders krasses Beispiel bildet in dieser Hinsicht Mexiko. Eine Bestimmung seiner Verfassung (Art. 27) wird von der mexikanischen Regierung dahin interpretiert, dass jede diplomatische Intervention fremder Staaten zugunsten mexikanischer Gesellschaften, die über ausländisches Kapital verfügen, unzulässig sei. Dementsprechend pflegen die mexikanischen Behörden nach uns vorliegenden Informationen neuerdings von Gesellschaften, die mit ausländischer Beteiligung in Mexiko errichtet werden, offenbar sogar eine Erklärung zu verlangen, womit solche Gesellschaften auf jeden Schutz und jede Demarche seitens der Regierung des Landes, aus dem das Kapital stammt, grundsätzlich Verzicht leisten.
Dies ist natürlich eine sehr weitgehende Forderung, die mit der schweizerischen Konzeption in Widerspruch steht. Die Schweiz ist in der Tat, wie Sie wissen, seit jeher, namentlich auch in der Frage des Investitionsschutzes, bei der Gewährung des diplomatischen Schutzes vom Kontrollprinzip ausgegangen, das uns erlaubt, nicht nur die nach schweizerischem Recht errichteten Firmen, sondern auch die gemäss dem ausländischen Recht inkorporierten Gesellschaften, an denen ein überwiegend schweizerisches Interesse besteht, gegenüber ausländischen Staaten zu vertreten. Freilich wird unsere Auffassung über das Kontrollprinzip, wie namentlich die ausführlichen Diskussionen im Hinblick auf die Ausarbeitung einer multilateralen Konvention über den Schutz ausländischer Investitionen im Rahmen der OECD10 dargetan hatten, nicht von allen Staaten geteilt. Daraus können sich u. U., namentlich wo so extreme Auffassungen wie in Mexiko vertreten werden, ernstliche Komplikationen ergeben. Doch vermag uns dies natürlich nicht davon abzuhalten, nötigenfalls im Sinne unserer Konzeption, die auch im Völkerrecht Rückhalt findet, ein legitimes schweizerisches Interesse von Staates wegen zu verteidigen. Dazu würde gegebenenfalls auch eine schweizerische Auslandinvestition gehören, sogar wenn die Gesellschaft, welche die Investition verkörpert, gegenüber dem ausländischen Staat, in dem sie errichtet wurde, auf die Anrufung eines solchen Schutzes verzichtet hätte.
Unnötig beizufügen, dass eine Haltung wie die geschilderte seitens eines Entwicklungslandes schwerlich geeignet ist, ein günstiges Investitionsklima zu schaffen. Eine gewisse Einsicht in diese Verhältnisse scheint sich bei einer Anzahl aufgeklärterer Entwicklungsländer doch langsam Bahn zu brechen.
- 1
- Schreiben (Kopie): E2001E#1980/83#676* (C.41.124.5.0). Visiert von R. Probst und Ch. Rubin. Kopie an E. Diez und P. A. Nussbaumer.↩
- 2
- Th. Faist, La protección de las inversiones extranjeras en la América latina, in: Suiza-América latina: revista para el fomento de las relaciones entre Suiza y América latina, Nr. 4, 1968. S. 18–24. Vortrag gehalten am 11. Juni 1968 an einem Seminar des Comité Europeo de Cooperación con la América latina in Vevey.↩
- 3
- Zur Frage der Investitionsschutzabkommen mit Lateinamerika vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 8, dodis.ch/31413, und Dok. 163, dodis.ch/31582; das Schreiben von E. Diez an P. R. Jolles vom 8. April 1968, dodis.ch/34067; das Referat von R. Probst zum schweizerischen Kapital engagement in Lateinamerika gehalten am 12. September 1968 im Rahmen des Lateinamerika-Symposiums in Rigi-Kaltbad, J1.301#2003/74#33*; das Schreiben von Ch. Masset an P. R. Jolles vom 29. September 1969, dodis.ch/34081 sowie das Schreiben von E. Léchot an B. Dumont vom 10. Oktober 1969, dodis.ch/34082.↩
- 4
- Zum Abkommen mit Costa Rica vom 1. September 1965 vgl. AS, 1966, S. 1305–1306; die Botschaft des Bundesrats vom 28. Dezember 1965, BBl, 1965, III, S. 676 und das BR- Prot. Nr. 1575 vom 17. September 1965, dodis.ch/31902.↩
- 5
- Zur Frage des Abschlusses eines Investitionsschutzabkommens mit der Republik Honduras vgl. das BR- Prot. Nr. 1360 vom 15. Juli 1966, dodis.ch/31908.↩
- 6
- Zur Gewährung eines Rahmenkredites mit Bundesgarantie für Ecuador vgl. das BR- Prot. Nr. 913 vom 6. Mai 1966, dodis.ch/31901.↩
- 7
- Accord entre la Confédération Suisse et … relatif à la protection et à l’encouragement des investissements, Entwurf vom 4. März 1964, vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 19, dodis.ch/31784, Anm. 12.↩
- 8
- Vgl. dazu DDS, Bd. 23, Dok. 19, dodis.ch/31784, Anm. 9.↩
- 9
- Zur Ratifizierung von Vergleichs-, Gerichts-, und Schiedsverträgen mit Costa Rica vgl. die Notiz von R. Bindschedler vom 23. September 1965, dodis.ch/32072 und den Antrag des Politischen Departements an den Bundesrat vom 20. Juli 1966, dodis.ch/32073. Vgl. ferner DDS, Bd. 23, Dok. 19, dodis.ch/31784, Anm. 14.↩
- 10
- Vgl. das Schreiben von A. Hurni an P. R. Jolles vom 10. Februar 1967, dodis.ch/32859 sowie das Schreiben von R. Beaujon an E. Reinhardt vom 16. August 1967, dodis.ch/32862.↩
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