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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 23, doc. 19
volume linkZürich/Locarno/Genève 2011
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2200.143#1982/160#42* | |
Old classification | CH-BAR E 2200.143(-)1982/160 2 | |
Dossier title | Handels- und Zählungsvereinbarungen (1966–1966) | |
File reference archive | 541.1 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1978/84#2065* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1978/84 546 | |
Dossier title | Wirtschaftsbeziehungen mit der Schweiz (1952–1967) | |
File reference archive | C.41.111.0 • Additional component: Bolivien |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Old classification | CH-BAR E 2200.191-01(-)1979/148 2 |
Dossier title | Accord de commerce avec la Bolivie |
File reference archive | M.31.0 |
dodis.ch/31784
Der Direktor der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements, E. Stopper, an den schweizerischen Botschafter in Lima, R. Fässler1
Verschiedene Gründe liessen es uns zweckmässig erscheinen, mit dem Eidg. Politischen Departement und dem Vorort des Schweizerischen Handelsund Industrievereins die Fragen zu prüfen, ob es, angesichts der bestehenden GATT-Meistbegünstigung2 einerseits überhaupt noch wünschbar sei, mit weitern lateinamerikanischen Staaten Handelsabkommen auf bilateraler Basis abzuschliessen3 und ob es anderseits nicht angezeigt wäre, dafür gegebenenfalls einen neuen Vertragstypus zu schaffen. Es galt dabei vor allem abzuklären, ob neben den üblicherweise verwendeten Artikeln über Handel und Zahlungen, derartige Abkommen auch mit Klauseln betr. den Investitionsschutz, die Doppelbesteuerung, die Schiedsgerichtsbarkeit, die technische Zusammenarbeit, die Niederlassung, den Schutz geistigen Eigentums, die Luftfahrt und die Seeschiffahrt versehen werden sollten. Wir waren uns dabei bewusst, dass dies nicht überall möglich sein werde. Wo nicht, galt es zu prüfen, ob nicht wenigstens entsprechende Absichts-Erklärungen in den Vertragstext aufgenommen werden sollten.
Diese Abklärungen ergaben, dass es wünschbar wäre, auch weiterhin bilaterale Handelsabkommen mit lateinamerikanischen Staaten abzuschliessen. Man dürfe sich dabei allerdings keinen zu grossen Illusionen über den Wert solcher Abkommen hingeben. Immerhin böten sie den diplomatischen Vertretungen im Falle von Schwierigkeiten doch eine gute Handhabe für ihre Aktionen. Handelspolitisch fehlten aber oft die Mittel, um den Abschluss von derartigen Abkommen durchzusetzen. Man könne sie deshalb nur mit Artikeln versehen, die auch dem betreffenden Lande dienten. Als Gerippe würde sich wohl am besten ein redaktionell modernisierter Text eines bereits früher mit lateinamerikanischen Ländern abgeschlossenen Meistbegünstigungsabkommens eignen. Das Abkommen könnte, je nach den Möglichkeiten die der Einzelfall bietet, mit Artikeln über weitere Gebiete oder wenigstens mit entsprechenden Absichts-Erklärungen, die zum Zwecke haben, den spätern Abschluss von Verträgen über diese Teilgebiete zu erleichtern, ergänzt werden.
Über diese Teilgebiete wäre festzuhalten:
Investitionsschutz4:
Dem Schutz schweizerischer Investitionen kommt angesichts der Grösse der Schweizerkolonien5 in lateinamerikanischen Ländern und des Umfanges der bestehenden und zukünftigen schweizerischen Kapitalinvestitionen besondere Bedeutung zu6. Die multilateralen Bestrebungen zur Lösung dieses Problems kommen nicht recht vom Fleck. Diese Verzögerungen lassen den Abschluss bilateraler Vereinbarungen wünschbar erscheinen. Unsere Ziele bestehen u. a. darin, eine mit dem Völkerrecht übereinstimmende Erledigung von Enteignungsfällen, also Entschädigung und Transfer, sicherzustellen.
Die von den USA bisher mit lateinamerikanischen Staaten abgeschlossenen Abkommen7 (Kolumbien, Guatemala) entsprechen unsern Anforderungen nicht. Sie sehen die Entschädigung der enteigneten amerikanischen Bürger durch die Regierung der USA vor. Diese übernimmt die Guthaben. Eine Regelung der Transferfrage ist nicht vorgesehen.
Die Vorschläge Deutschlands könnten, wenn sie von den lateinamerikanischen Ländern angenommen würden, was bis jetzt unseres Wissens noch nirgends der Fall ist (ein Abkommen wurde im Dezember 1963 mit Chile ausgehandelt; die Unterzeichnung soll aber erst im Laufe der ersten Monate 1964 erfolgen8), eher als Wegbereiter dienen. Doch besteht hier Gefahr, dass von uns ähnliche Finanzleistungen zu erbringen wären, wie sie von Deutschland im Zusammenhang mit dem Abschluss von derartigen Abkommen in Aussicht gestellt werden.
Die Abklärung der Frage, ob ein Land bereit wäre, mit uns, auf Grund eines unsern Erfordernissen angepassten Textes, über den Abschluss eines Investitionsschutzabkommens zu verhandeln, muss deshalb, bei allem Interesse, möglichst diskret erfolgen9. Wir sind uns bewusst, dass angesichts der nationalistischen Tendenzen in verschiedenen Ländern Lateinamerikas der Abschluss von Investitionsschutzabkommen auf besondere Schwierigkeiten stösst10, besonders weil dadurch ein Präzedenzfall geschaffen würde, auf den sich die USA berufen könnten. Ferner muss vermieden werden, dass ein schweizerischer Vorschlag zum Anlass genommen würde, um Kreditbegehren zu stellen. Die Sondierungen müssten vielmehr in dem Sinne begründet werden, dass dadurch das Investitionsklima verbessert und ein Anreiz für zusätzliche Privatinvestitionen schweizerischer Firmen geschaffen würde. Dabei wäre auf die Bedeutung hinzuweisen, die derartigen Investitionen in entwicklungspolitischer Sicht zukommt11, da sie nicht nur Kapital, sondern auch ein Unternehmertum mit industriellem «know how» mit sich bringen sowie Beziehungen zu ausländischen Märkten. Die schweizerische Regierung könne jedoch die ausländische Investitionstätigkeit der Privatwirtschaft nicht lenken, sondern lediglich die Entwicklungsländer beraten, welche Voraussetzungen als Anreiz geschaffen werden müssen.
Im übrigen gilt es natürlich zu vermeiden, dass durch Vorschläge für Investitionsschutzklauseln der Abschluss eines Meistbegünstigungsabkommens vereitelt wird.
Um den Empfindlichkeiten der lateinamerikanischen Staaten sowie den besonderen Erfordernissen unserer Wirtschaftsbeziehungen mit diesen Ländern Rechnung zu tragen, haben wir einen formell von dem mit einer Reihe afrikanischer Entwicklungsländer abgeschlossenen Abkommenstypus abweichenden Standardtext aufgesetzt, den wir Ihnen hiermit zukommen lassen12.Schiedsgerichtbarkeit:
Auch hier besteht ein schweizerisches Interesse. Das EPD hat 8 Ländern Lateinamerikas (Argentinien, Bolivien, Chile, Costa Rica13, Guatemala, Mexiko, Peru, Venezuela) im Jahre 1959/60 einen schweizerischen Entwurf zu einem solchen Vertrag übergeben14. Die Reaktion darauf war unterschiedlich. 3 Länder (Argentinien, Mexiko und Guatemala) lehnten den Vorschlag ab, mit einem (Chile) steht das EPD in Verhandlungen.
Drei Länder (Brasilien15, Ecuador16, Kolumbien17) sind bereits durch bestehende Vertragsklauseln mit uns gebunden, sechs Länder (Honduras, Kolumbien, Nicaragua, Panama, El Salvador, Uruguay) haben die obligatorische Gerichtsbarkeit des internationalen Gerichtshofes anerkannt.
Je nach Lage könnte eine Absichtserklärung in ein Handelsabkommen aufgenommen werden.
Doppelbesteuerung18:
Dieses Problem wird vom EPD gesondert behandelt.
Der Aufnahme einer Absichtserklärung würde nichts im Wege stehen.Niederlassung:
Grundsätzlich besteht Interesse an einer vertraglichen Regelung. Die Aufnahme einer Absichtserklärung würde deshalb begrüsst.
Schutz von geistigem Eigentum:
Dieser Frage kommt in neuerer Zeit erhöhte Bedeutung zu. Einige Länder haben auf dem Gebiete der Patente Gesetze erlassen bzw. treiben eine Politik die den Interessen der schweizerischen Industrie zuwiderlaufen und namentlich der pharmazeutischen Branche (forschungsintensiv) grossen Schaden zufügen können19.
Der Schutz des geistigen Eigentums ist nur dann sinnvoll, wenn er möglichst überall (im Idealfall auf der ganzen Welt) gewährleistet ist. Der in diesem Sinne getroffenen Pariser-Übereinkunft zum Schutze des geistigen Eigentums von 188320 gehören nun aber von den lateinamerikanischen Staaten nur Brasilien, die Dominikanische Republik, Haiti, Kuba und Mexiko an21. Im ganzen übrigen Lateinamerika müssen die Erfindungspatente usw. in jedem Lande einzeln eingetragen werden, und es besteht keinerlei Garantie dafür, dass Ausländern das «traitement national» gewährt wird. (Obwohl unsererseits in solchen Fällen das «traitement national» gemäss ständiger Praxis angewandt wird, herrscht in dieser Beziehung in der Regel keine Reziprozität.) In diesem Sinne wäre es zu begrüssen, wenn die Aufnahme eines Artikels (Beilage22) mindestens aber einer Absichtserklärung möglich wäre. Hinsichtlich einer allfälligen weitergehenden Lösung dieses Problems schrieb das Amt für geistiges Eigentum am 11. 2. 6423 u. a. was folgt:
«L’article 4 de la Convention d’Union de Paris institue le système dit de la priorité unioniste, en vertu duquel celui qui a fait le dépôt d’une demande de brevet d’invention, d’un dessin ou modèle industriel, d’une marque de fabrique ou de commerce dans l’un des pays de l’Union jouit, pour effectuer le dépôt dans les autres pays de l’Union, d’un droit de priorité pendant douze mois pour les brevets d’invention et pendant six mois pour les dessins et modèles industriels et pour les marques de fabrique. Il serait heureux qu’une telle institution existât également entre la Suisse et les Etats qui ne font point partie de l’Union de Paris. Le bénéfice de cette institution devrait cependant être réservé aux ressortissants et aux habitants des Etats contractants, ainsi qu’aux entreprises qui ont un établissement industriel ou commercial sur leur territoire.»
Sollten die Sondierungen ergeben, dass eine solche umfassende Lösung möglich wäre, bitten wir Sie, uns zu verständigen, damit das weitere Vorgehen geprüft werden kann.
Auch hier wäre zu vermeiden, dass durch entsprechende Vorschläge der Abschluss des Handelsabkommens verunmöglicht wird.
Technische Zusammenarbeit:
Der Dienst für technische Zusammenarbeit hat in einzelnen lateinamerikanischen Ländern Schwerpunkte errichtet24. Er ist an sich nicht an der Aufnahme eines entsprechenden Artikels interessiert. Grundsätzlich hätte er aber gegen die Aufnahme einer Absichtserklärung bzw. weiterreichender vertraglicher Dispositionen nichts einzuwenden, wenn damit die Bereitschaft zur Unterzeichnung eines Handels- oder andern Abkommens günstig be einflusst werden könnte.Luftfahrt:
Es besteht ein grundsätzliches Interesse am Abschluss von Luftfahrtabkommen mit verschiedenen Staaten25.
Je nach Lage wäre die Aufnahme einer Absichts-Erklärung willkommen. Seeschiffahrt:
Grundsätzlich besteht ein Interesse an der Aufnahme eines diesbezüglichen Artikels (Beilage26) in Abkommen mit Ländern Lateinamerikas die Meeranstoss haben27. Dem eingangs erwähnten Standardtyp wurde der Abkommenstext Peru, der auch Ihrem den bolivianischen Behörden unterbreiteten Entwurf28 entspricht, zu Grunde gelegt.
[…]29
Zu gewissen Bedenken, hinsichtlich der Wahl des Zeitpunktes für die Fortführung der Verhandlungen, geben die politischen Verhältnisse in Bolivien Anlass30. Es scheint nicht festzustehen, dass die gegenwärtigen Machthaber31 die Wahlen des nächsten Jahres gewinnen werden. Könnte die Führung der Verhandlungen mit der Regierung Paz-Extensoro nicht nachteilige Folge für uns haben, wenn die Opposition32 ans Ruder kommen sollte? Wir bitten Sie, bei der Vorbereitung Ihrer nächsten Schritte auch diesen Punkt zu berücksichtigen33.
- 1
- Schreiben: E 2200.143(-) 1982/160 Bd. 2 (541.1). Kopien an die Abteilung für Politische Angelegenheiten, die Abteilung für internationale Organisationen, den Delegierten für technische Zusammenarbeit des Politischen Departements, an den Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, an P. R. Jolles, E. H. Léchot, H. Hofer und H.- U. Greiner.↩
- 2
- Zur Kennedy-Runde vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 1, dodis.ch/30938, Anm. 8.↩
- 3
- Für eine Übersicht der Handelsabkommen mit lateinamerikanischen Staaten (Argentinien, Bolivien, Chile, Guatemala, Kolumbien, Paraguay) vgl. die Notiz von C. Jagmetti vom 21. Januar 1964, dodis.ch/31448. Zum Handelsabkommen mit Kuba vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 9, dodis.ch/30974.↩
- 4
- Zur Frage der Investitionsschutzabkommen mit Lateinamerika vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 8, dodis.ch/31413 und Dok. 163, dodis.ch/31582.↩
- 5
- Zur Bedeutung der Schweizerkolonie in Peru vgl. das Schreiben von H. Hess an P. Micheli vom 7. Dezember 1965, dodis.ch/31406.↩
- 6
- Zu Kapitalinvestitionen der Schweiz in Lateinamerika vgl. z. B. die Gewährung eines Rahmenkredites mit Bundesgarantie für Ecuador, BR-Prot. Nr. 913 vom 6. Mai 1966, dodis.ch/31901.↩
- 7
- Zum Investitionsschutzabkommen der USA mit Guatemala vom April 1964 vgl. Doss. E 7110(-) 1975/31 Bd. 167 (822).↩
- 8
- Zum Investitionsförderungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Chile vom 30. März 1964 vgl. Doss. E 7110(-) 1975/31 Bd. 106 (832).↩
- 9
- Es wurden Investitionsschutzabkommen mit folgenden Ländern diskutiert: für Ecuador vgl. das Schreiben von E. H. Léchot an G. Broquet vom 25. März 1966, dodis.ch/31900; für Chile vgl. die Notiz von E. H. Léchot vom 9. Dezember 1966, dodis.ch/31798; für Guatemala vgl. das Schreiben E. H. Léchot an J. Humbert vom 22. August 1966, dodis.ch/31909; für Kolumbien und Bolivien vgl. die Notiz V. Martin an O. Morand vom 20. April 1966, E 2001(E)1978/84 Bd. 546 (C.41.111).↩
- 10
- Für Länder, die kein Interesse an einem Investitionsschutzabkommen hatten, vgl. das Schreiben von R. Fässler an E. Stopper vom 4. Mai 1966, dodis.ch/31830.↩
- 11
- Zur Handhabung der Exportrisikogarantie, vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 62, dodis.ch/31530, Anm. 5. Für den Versuch der Schweizerischen Industrie-Gesellschaft, für den Export von Sturmgewehren nach Chile eine Exportrisikogarantie zu erhalten, vgl. die Notiz von E. Stopper an H. Schaffner vom 20. Oktober 1965, dodis.ch/31800; die Notiz von R. Probst vom 16. November 1965, dodis.ch/31799, sowie das BR-Verhandlungsprot. der 9. Sitzung vom 8. Februar 1966, E 1003(-) 1994/26 Bd. 4: M. von Moos fait part de ses hésitations au sujet de la proposition du Département politique. La proposition relève que, jusqu’à présent, la livraison de matériel de guerre ne pouvait pas être mise au bénéfice de la garantie de risques à l’exportation. Adopter la proposition serait ouvrir la voie à une modification de la pratique. Vgl. ferner Doss. E 5001(G) 1979/56 Bd. 91 (793.31).↩
- 12
- Accord entre la Confédération Suisse et … relatif à la protection et à l’encouragement des investissements, Entwurf vom 4. März 1964, Doss. wie Anm. 1.↩
- 13
- Zur Ratifizierung von Vergleichs-, Gerichts-, und Schiedsverträgen mit Costa Rica vgl. die Notiz von R. Bindschedler vom 23. September 1965, dodis.ch/32072 und den Antrag des Politischen Departements an den Bundesrat vom 20. Juli 1966, dodis.ch/32073.↩
- 14
- Zum Stand der Abschlüsse von Schieds- und Vergleichsverträgen mit lateinamerikanischen Staaten vgl. die Notiz von H. Zoelly an die Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements vom 30. Januar 1964 sowie den undatierter Entwurf des Traité de conciliation, de règlement judiciaire et d’arbitrage entre la Suisse et …, Doss. wie Anm. 9.↩
- 15
- Notenaustausch zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt vom 22. Juni 1956, AS, 1956, S. 1007–1009.↩
- 16
- Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ecuador vom 8. Oktober 1957, AS, 1959, S. 186–190.↩
- 17
- Abkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien betreffend den Warenverkehr vom 21. September 1954, ist nicht in Kraft getreten, vgl. K I(-) 1978.↩
- 18
- Zu den Doppelbesteuerungsverhandlungen vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 92, dodis.ch/31443 und Dok. 177, dodis.ch/31445.↩
- 19
- Zur Pharmaindustrie in Lateinamerika vgl. z. B. für Brasilien Doss. E 7110(-) 1975/31 Bd. 163 (865.5) oder für Costa Rica Doss. E 7110(-) 1975/31 Bd. 166 (865.5).↩
- 20
- Zur Ratifikation des Abkommens zum Schutze des gewerblichen Eigentums durch die Schweiz vgl. DDS, Bd. 3, Dok. 258, dodis.ch/42237.↩
- 21
- Zum Schutz des geistigen Eigentums in lateinamerikanischen Staaten, vgl. die Notiz von C. Jagmetti vom 4. März 1964, Doss. wie Anm. 9.↩
- 22
- Article concernant la propriété intellectuelle, Entwurf vom 4. März 1964, Doss. wie Anm. 1.↩
- 23
- Schreiben von J. Voyame an P. Micheli vom 11. Februar 1964, Doss. wie Anm. 9.↩
- 24
- Vgl. z. B. für die Entwicklungszusammenarbeit mit Peru, Dok. 158, dodis.ch/31347.↩
- 25
- Es bestanden Luftfahrtsabkommen mit folgenden lateinamerikanischen Staaten: Abkommen mit Argentinien vom 13. Januar 1950, AS, 1950, S. 563–566; mit Brasilien vom 27. August 1954, AS, 1954, S. 989–990 sowie vom 22. Juni 1956, AS, 1956, S. 1007–1009; mit Peru vom 23. November 1956, AS, 1959, S. 632–642; mit Uruguay vom 16. September 1960, BS Bd. 14, S. 650–652; mit Chile vom 5. Oktober 1960, AS, 1967, S. 241–248 und mit Panama vom 21. April 1964, AS, 1966, S. 716–724.↩
- 26
- Article concernant la navigation maritime, Entwurf vom 4. März 1964, Doss. wie Anm. 1.↩
- 27
- Es bestanden Schifffahrtsabkommen mit Argentinien und Brasilien: Abkommen mit Argentinien vom 13. Januar 1950, AS, 1950, S. 563–566; Abkommen mit Brasilien vom 22. Juni 1956, AS, 1956, S. 1007–1009.↩
- 28
- Accord commercial entre la Confédération suisse et la République de Bolivie, Entwurf vom 4. März 1964, Doss. wie Anm. 1.↩
- 29
- Für das vollständige Dokument vgl. dodis.ch/31784.↩
- 30
- Zu den Bedenken über die Fortführung der Verhandlungen vgl. das Schreiben von E. H. Léchot an H. Vogt vom 23. Dezember 1964, dodis.ch/31790, das Schreiben von H. Hess an E. Stopper vom 8. September 1965, dodis.ch/31793, sowie das Schreiben von H. Hess an P. Micheli vom 5. Mai 1966, Doss. wie Anm. 9.↩
- 31
- Der Präsident V. Paz Estenssoro mit seiner Partei Movimiento Nacionalista Revolucionario.↩
- 32
- Vgl. dazu das Schreiben von H. Vogt an J. Burckhardt vom 12. Januar 1965, dodis.ch/31792.↩
- 33
- Zur Antwort auf dieses Schreiben vgl. das Schreiben von R. Fässler an E. Stopper vom 4. Mai 1966, dodis.ch/31830.↩
Relations to other documents
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