Darin: Finanz- und Zolldepartement. Antrag vom 7.5.1968 (Beilage).
Darin: Politisches Departement. Mitbericht vom 17.5.1968 (Einverstanden).
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 24, doc. 82
volume linkZürich/Locarno/Genève 2012
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#734* | |
Old classification | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 733.2 | |
Dossier title | Beschlussprotokolle des Bundesrates Mai 1968 (2 Bände) (1968–1968) | |
File reference archive | 4.11 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1980/83#414* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1980/83 98 | |
Dossier title | Internationale Doppelbesteuerung (1968–1970) | |
File reference archive | B.34.12.0 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1001#1974/83#39* | |
Old classification | CH-BAR E 1001(-)1974/83 39 | |
Dossier title | Mai - August 1968 (1968–1968) | |
File reference archive | 1.6 |
dodis.ch/32330
Doppelbesteuerungsverhandlungen2 mit Belgien, Portugal und Österreich
I. In den Jahren 1952 bis 1954 wurde auf Wunsch interessierter schweizerischer Wirtschaftskreise in technischen Vorbesprechungen3 abgeklärt, ob mit BelgienDoppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern abgeschlossen werden könnten. Die damaligen Abklärungen haben ergeben, dass nur auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern eine Einigung möglich wäre, nicht aber auf dem Gebiet der direkten Steuern, weil das damals geltende belgische Einkommenssteuerrecht zu grosse Unterschiede gegenüber den schweizerischen Besteuerungsgrundsätzen aufwies.
Im Jahre 1962 hat Belgien eine grundlegende Reform seines direkten Steuer rechts durchgeführt und seither mit verschiedenen europäischen und aussereuropäischen Staaten Abkommen auf der Basis des OECD-Musterabkommens vom Juli 19634 abgeschlossen.
Anlässlich der Informationsreise einer belgischen Delegation unter der Führung des Prinzen von Liège5 und des belgischen Wirtschaftsministers Van Offelen vom 28. November 19676 kam auf schweizerischen Wunsch auch das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Belgien zur Sprache. Dies gab der belgischen Botschaft Anlass, der Schweiz mit Note vom 27. Februar 1968 (vgl. Beilage 17) namens des belgischen Finanzministeriums vorzuschlagen, die seit 1954 unterbrochenen technischen Vorbesprechungen im September 19688 weiterzuführen.
Schweizerischerseits steht nichts entgegen, diese Verhandlungsofferte anzunehmen, wobei in erster Linie abzuklären sein wird, wie ein auf der Basis des OECD-Entwurfs konzipiertes schweizerisch-belgisches Doppelbesteuerungsabkommen aussehen würde. Den belgischen Behörden wäre dementsprechend in Beantwortung der Note vom 27. Februar 1968 durch das Politische Departement die grundsätzliche Bereitschaft der Schweiz mitzuteilen, wobei Verhandlungszeitpunkt und -ort durch die beiderseitigen Delegationschefs zu vereinbaren wären9.
II. Mit Note vom 23. Februar 196810 beantragt die österreichische Botschaft namens der zuständigen österreichischen Stellen die möglichst baldige Gesamtrevision des schweizerisch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 12. November 195311 (vgl. Beilage 2). Das österreichische Begehren wird mit der Einführung des gespaltenen Körperschaftsteuertarifs in Österreich, mit einem finanziellen Ungleichgewicht des geltenden Abkommens zulasten Österreichs, mit der günstigen Steuergesetzgebung der Schweiz und schliesslich damit begründet, dass das Abkommen von 1953 veraltet sei.
Wiewohl die von österreichischer Seite zur Begründung des Revisionsbegehrens angeführten Argumente nicht überzeugend erscheinen, wird man schweizerischerseits auf den österreichischen Wunsch um Aufnahme der Verhandlungen eintreten müssen. In der schweizerischen Antwort auf die österreichische Note, die durch das Politische Departement zu erteilen wäre, müsste indessen deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Schweiz eine Revision des heutigen Abkommens weder als notwendig noch als dringlich erachtet und dass ihr deshalb gar eine Gesamtrevision des Abkommens nicht als opportun erscheint. Immerhin sei die Schweiz bereit, eine österreichische Delegation zur Begründung ihrer Begehren zu empfangen12, wobei sich die zuständigen schweizerischen Stellen ihre Stellungnahme ausdrücklich vorbehalten müssen. Das heutige schweizerisch-österreichische Abkommen enthält die gegenseitige vollständige Freistellung von Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, was offenbar nicht mehr den heutigen österreichischen Auffassungen entspricht. Die schweizerisch-österreichischen Wirtschaftsinteressen sind indessen nicht derart, dass schweizerischerseits Konzessionen wie gegenüber Frankreich oder allenfalls gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in Erwägung gezogen werden müssten13. Die schweizerischen Unterhändler sind deshalb anzuweisen, den österreichischen Begehren gegenüber Zurückhaltung zu zeigen.
III. Portugal ist das einzige EFTA-Land, mit dem die Schweiz bisher kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Im Rahmen der EFTA befasst sich eine Arbeitsgruppe mit der Frage der Schaffung eines multilateralen Doppelbesteuerungsabkommens unter den EFTA-Staaten14. Die 1965 begonnenen Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen. Immerhin hat sich während dieser Arbeiten gezeigt, dass speziell im Verhältnis zu Portugal einige Schwierigkeiten zu überwinden sind. Auf portugiesisches Begehren haben im Frühjahr 1964, vor Aufnahme der EFTA-Arbeiten, erste Gespräche15 zwischen Vertretern der portugiesischen und der eidgenössischen Steuerverwaltung stattgefunden. Dieser erste Kontakt liess es als angezeigt erscheinen, weitere bilaterale Gespräche auszustellen, bis die Arbeiten der EFTA-Arbeitsgruppe für Doppelbesteuerung einen gewissen Fortschritt erreicht hätten. In der Zwischenzeit hat Portugal mit verschiedenen EFTA- und Nicht-EFTA-Staaten Doppelbesteuerungsverhandlungen aufgenommen und den Wunsch geäussert, auch mit der Schweiz die 1964 begonnenen Gespräche fortzuführen. Es scheint zweckmässig, diesem Wunsch eines EFTA-Partners in Form der Weiterführung technischer Gespräche zu entsprechen. Das Ziel der schweizerischen Unterhändler wird sein, abzuklären, ob die portugiesische Verhandlungsbereitschaft sich seit 1964 so weit entwickelt hat, dass mit einem vernünftigen, dem Abkommen Schweiz-Spanien16 entsprechenden Doppelbesteuerungsvertrag mit Portugal gerechnet werden könnte.
IV. Gestützt auf die vorstehenden Erklärungen beehren wir uns zu beantragen: 1. Vom vorliegenden Bericht des Finanz- und Zolldepartements über die Aufnahme von Doppelbesteuerungsgesprächen mit Belgien, Österreich
und Portugal wird zustimmend Kenntnis genommen. 2. Es werden folgende Verhandlungsdelegationen bestellt:
a. Belgien[… 17; b. Österreich[… 18; c. Portugal[… 19 3. Der Delegationschef wird ermächtigt, nötigenfalls weitere Experten aus dem Kreis der kantonalen Steuerverwaltungen oder der schweizerischen Wirtschaft beizuziehen. 4. Über das Ergebnis der einzelnen Verhandlungen wird das Finanz- und Zolldepartement dem Bundesrat zu gegebener Zeit Bericht20 erstatten21.
- 2
- Zur Doppelbesteuerung vgl. die thematische Zusammenstellung dodis.ch/T573.↩
- 3
- Vgl. dazu Doss. E2001E#1969/121#2874* (B.34.12.0).↩
- 4
- Mitteilung der OECD vom 19. November 1963, E2001E#1976/17#554* (B.34.12.0). Vgl. dazu ferner das BR-Prot. Nr. 1408 vom 22. August 1967, dodis.ch/32331.↩
- 5
- A. von Saxen Coburg und Gotha.↩
- 6
- Vgl. dazu DDS, Bd. 24, Dok. 67, dodis.ch/33199.↩
- 7
- Note der belgischen Botschaft an das Politische Departement vom 27. Februar 1968, E2001E-01#1982/58#1858* (C.41.157.0).↩
- 8
- Vgl. dazu die Notiz von Ch. Rubin an E. Diez vom 1. Oktober 1968, dodis.ch/33629.↩
- 9
- Vgl. die Note des Politischen Departements an die belgische Botschaft vom 20. Juni 1968, E2001E#1980/83#1487* (B.34.12.0).↩
- 10
- Note der österreichischen Botschaft an das Politische Departement vom 23. Februar 1968, dodis.ch/33628.↩
- 11
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern vom 12. November 1953, AS, 1954, S. 1083–1097.↩
- 12
- Zu den Verhandlungen mit Österreich vom November 1968 vgl. die Notiz von Ch. Rubin an E. Diez vom 19. November 1968, E2001E#1980/83#1441* (B.34.12.0).↩
- 13
- Vgl. dazu DDS, Bd. 23, Dok. 177, dodis.ch/31445.↩
- 14
- Vgl. dazu DDS, Bd. 23, Dok. 92, dodis.ch/31443.↩
- 15
- Vgl. dazu DDS, Bd. 23, Dok. 92, dodis.ch/31443, bes. Anm. 26.↩
- 16
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26. April 1966, AS, 1967, S. 294–311. Vgl. ferner DDS, Bd. 23, Dok. 86, dodis.ch/31041, und Dok. 177, dodis.ch/31445.↩
- 18
- K. Locher, M. Widmer, Ch. Rubin und ein Vertreter der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.↩
- 20
- Zu Belgien und Portugal vgl. das BR-Prot. Nr. 383 vom 4. März 1974, E1004.1#1000/9#804*. Zu Österreich vgl. das BR-Prot. Nr. 1643 vom 1. Oktober 1973, E1004.1#1000/9#799*.↩
- 21
- Der Antrag wurde vom Bundesrat ohne Änderungen angenommen. Vgl. das BR-Prot. Nr. 823 vom 29. Mai 1968, dodis.ch/32330.↩
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