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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 20, doc. 78
volume linkZürich/Locarno/Genève 2004
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2800#1967/59#525* | |
Old classification | CH-BAR E 2800(-)1967/59 29 | |
Dossier title | Délégation du Conseil fédéral pour les questions économiques et financières (1945–1961) | |
File reference archive | 13.2 |
dodis.ch/13240 Beschlussprotokoll der Sitzung der Wirtschafts- und Finanzdelegation des Bundesrates1
Traktanden:
1. Vorbereitung eines eventuellen Beitritts der Schweiz zum GATT;
2. Neugestaltung der schweizerischen Liberalisierungsliste im Hinblick auf französisch-schweizerische Wirtschaftsverhandlungen.
Ad 1. (GATT)
Als Diskussionsgrundlage liegen vor: ein Bericht der Handelsabteilung, eine Vernehmlassung des Vororts an das EVD vom 28. August 19562 sowie eine Notiz des Direktors der Handelsabteilung vom 1. September 19563.
In einem Einführungsreferat legt Herr Direktor Schaffner dar, dass seit der Havanna Konferenz4 das GATT das grosse ungelöste Problem der schweizerischen Handelspolitik bildet. Ein Beitritt der Schweiz war bisher wegen des im Landwirtschaftsgesetz verankerten Agrarschutzes nicht vollziehbar. Auf Grund langer Verhandlungen zwischen der ständigen Verhandlungsdelegation und dem Exekutivsekretär des GATT zeichnet sich nun aber die Möglichkeit einer de facto-Assoziierung ab. Diese Lösung wäre von grossem Interesse, weil sie der Schweiz gestatten würde, ohne die Belange der Landwirtschaft zu verletzen, an den multilateralen Zolltarifverhandlungen des GATT teilzunehmen und Konzessionen für die spezifisch schweizerische Warenliste auszuhandeln. Gleichzeitig würde dadurch die Zolltarifrevision gefördert werden.
Der Vertreter des Bauernverbandes, Herr Direktor Jaggi, hat mündlich seine Zustimmung erteilt. Die de facto-Assoziierung ist einer Vollmitgliedschaft mit besonderem Dispens («waiver») für die Landwirtschaft vorzuziehen, da dieser Dispens voraussichtlich kleinlich formuliert und als Kumulation zum Druck der Liberalisierungsbestrebungen der OECE empfunden werden wäre.
Die Handelsabteilung ersucht um Ermächtigung, während der am 10. September in Genf beginnenden Intersessionssitzung des GATT die Einleitung eines Verfahrens zur Vorbereitung der Assoziierung der Schweiz zum GATT beantragen und während der am 11. Oktober beginnenden 11. Session des GATT die entsprechenden Verhandlungen führen zu können.
In Ergänzung zu diesen Ausführungen legt Herr Dr. Homberger dar, dass ein aussenwirtschaftlicher und ein innenpolitischer Grund für die Assoziierung der Schweiz zum GATT bestehe. Durch die kürzlichen europäischen Integrationsbestrebungen (Marché Commun) gerät die Schweiz in eine neue Isolierungsgefahr. Mit einer Reihe von wichtigen Ländern, darunter USA und Frankreich, sind Zollverhandlungen nur noch über das GATT möglich. Multilaterale GATT-Verhandlungen würden eine Gelegenheit bieten, den neuen Zolltarif einer handelspolitischen Generalprobe auszusetzen. Die Enquete des Vororts hat ergeben, dass die grossen Exportverbände den Beitritt der Schweiz zum GATT dringend erwünschen, sich aber auch die typischen Inlandindustrien nicht ablehnend verhalten, da sie erkennen, dass sie auf diese Weise (Beschleunigung der Zolltarifrevision) rascher den nötigen Zollschutz erhalten werden.
Wichtig wird sein, dass die Schweiz ihre handelspolitischen Verteidigungsmöglichkeiten bewahren kann. Dem GATT sollte daher im Assoziierungsvertrag die Einhaltung von Liberalisierungsmassnahmen gemäss Liberalisierungskodex der OECE anstelle der Artikel XI–XIII der GATT-Konvention angeboten werden, da dieser Liberalisierungskodex gewisse Verteidigungsmöglichkeiten enthält.
Dies wird von Seiten der Handelsabteilung als schwierigsten Verhandlungspunkt bezeichnet, da es weder an der Havanna Konferenz noch später gelungen ist, einen derartigen Vorbehalt durchzusetzen.Beschlussfassung
Dem in der Notiz der Handelsabteilung vom 1. September 1956 vorgesehenen Vorgehen wird zugestimmt. Die Handelsabteilung wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum GATT durch einen Assoziierungevertrag vorzubereiten. Angesichts der Bedeutung dieses Geschäftes wird das EVD dem Bundesrat einen entsprechenden Antrag stellen. Damit keine Verzögerung entsteht, wird Herr Unterabteilungschef Halm jedoch ermächtigt, unverzüglich in Genf die nötigen Sondierungen vorzunehmen. Das EVD wird zu gegebener Zeit dem Bundesrat einen Bericht über die Verhandlungen der Handelsabteilung mit den GATT-Vertragsparteien über die Beitrittsbedingungen zur weiteren Beschlussfassung unterbreiten. Erst in diesem Zeitpunkt wird sich der Bundesrat endgültig zur Frage des Beitritts der Schweiz zum GATT zu entscheiden haben.
Ad 2. (Neugestaltung der Liberalisierungsliste)
Herr Direktor Schaffner schildert die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung des schweizerisch-französischen Handelsvertrages5, dessen Gültigkeit Ende Juni 1957 abläuft, ergeben. Neben dem Uhrensektor, wo im Falle des Scheiterns einer Verständigung über die Bedingungen für die Lieferung von Uhrenmaschinen das Uhrenkontingent um 3 Millionen gekürzt werden kann, liegt die Hauptschwierigkeit bei den Farbstoffen. Ein französischer Vertragsbruch ist unmittelbar zu erwarten, indem das in einem vertraulichen Briefwechsel gewährte Zusatzkontingent von 4,5 Millionen Franken nicht eröffnet wird. Um Frankreich zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu zwingen, benötigt die Schweiz eine handelspolitische Waffe. Entweder könnten wiederum unter Anrufung von Art. 9a des Liberalisierungskodex der OECE 25% der schweizerischen Einfuhr aus Frankreich gesperrt werden. Dies bedeutet aber einen allgemeinen Wirtschaftskrieg mit seinen unerwünschten Folgen und der Gefahr, dass hinter einer Kampfprotektion in der Schweiz ungesunde Industrieaufblähungen entstehen. Es wäre daher zweckmässiger, wenn eine einzige für Frankreich besonders wichtige Position kontingentiert werden könnte, um den Konflikt zu lokalisieren. Am geeignetsten hierfür erscheint die Einfuhr von Personenautomobilen. Das Frankreich zu gewährende Automobilkontingent könnte dann im gleichen Ausmass reduziert werden wie das französische Farbstoffkontingent (auf 73%).
Obschon die Automobileinfuhr schweizerischerseits der Einfuhrbewilligungspflicht unterstellt ist, sodass zur Durchführung dieses Planes internschweizerisch keine neuen gesetzgeberischen Massnahmen nötig sind, muss in Paris eine Entliberalisierungsnotifikation erfolgen, weil auf Grund der liberalen Handhabung der Einfuhr diese Position bei der OECE als liberalisiert gemeldet wurde. Dies würde zu einem Absinken des heutigen Liberalisierungssatzes von 92,78% auf 90,61% führen. Da gemäss Liberalisierungskodex die Schweiz nur zur Einhaltung eines Liberalisierungssatzes von 90% verpflichtet ist, wäre dies juristisch möglich. Zweifellos hätte dieser Rückgang des schweizerischen Liberalisierungssatzes jedoch unerwünschte psychologische Auswirkungen und könnte eventuell von anderen Ländern als Vorwand für ähnliche Entliberalisierungsmassnahmen genommen werden. Um dies zu vermeiden, könnte man versuchen, die Automobilentliberalisierung wenigstens teilweise durch eine Liberalisierung andere Produkte zu kompensieren. Ferner müsste den übrigen Automobilproduzenten (Deutschland, Grossbritannien, Italien) die beruhigende Zusicherung abgegeben werden, dass sich ihnen gegenüber am schweizerischen Einfuhrregime nichts ändern werde.
Herr Bundesrat Petitpierre unterstützt diese Auffassung von der Zweckmässigkeit einer Kompensation, vor allem auch deshalb, weil die Schweiz ihr Prestige in der OECE nicht aufs Spiel setzen dürfe.Beschlussfassung
Die Delegation des Bundesrates stimmt der Notifikation der Entliberalisierung der schweizerischen Automobileinfuhr bei der OECE zu und ermächtigt die Handelsabteilung, nötigenfalls von der dadurch geschaffenen Verhandlungswaffe Gebrauch zu machen. Das EVD erhält den Auftrag, diejenigen Positionen zu bestimmen, die als teilweise Kompensation für diese Entliberalisierung bei der OECE als liberalisiert angemeldet werden könnten. Im übrigen wird die Handelsabteilung ersucht zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Präzedenzfälle für die Entliberalisierung einer bestimmten Position aus handelspolitischen Gründen bei der OECE gefunden werden könnten.
- 1
- E 2800(-)1967/59/29. Anwesend: E. Streuli (Vorsitz) begleitet von Unterabteilungschef F. Halm, M. Petitpierre begleitet von A. Zehnder, Th. Holenstein begleitet von H. Schaffner, H. Homberger und P. Jolles (Protokollführer).↩
- 2
- Vgl. E 2001(E)1970/217/336.↩
- 3
- Vgl. E 2001(E)1970/217/337.↩
- 4
- Vgl. DDS, Bd. 17, Dok. 34, dodis.ch/1965, Dok. 41, dodis.ch/128, Dok. 55, dodis.ch/3200(dodis.ch/1965, 128 und 3200).↩
- 5
- Vgl. den schweizerisch-französischer Handelsvertrag vom 29. Oktober 1955, KI/1418/1 (dodis.ch/10534). Vgl. auch E 2001(E)1970/217/381.↩
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Conference on Trade and Employment in Havana and GATT follow-up meetings (1947–1961)