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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 20, doc. 86
volume linkZürich/Locarno/Genève 2004
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E5001F#1968/100#4788* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 5001(F)1968/100 97 | |
Titolo dossier | KM Ein- u. Ausfuhr EZU (1956–1957) | |
Riferimento archivio | 704.3 |
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2001E#1972/33#1135* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2001(E)1972/33 4 | |
Titolo dossier | Ankauf von Panzerwagen in Grossbritannien (1950–1960) | |
Riferimento archivio | A.14.41.32.Uch • Componente aggiuntiva: Grossbritannien |
dodis.ch/13136
Der Vorsteher des politischen Departements, M. Petitpierre, an den Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements, Th. Holenstein1
Gestatten Sie uns, zum Problem der Bezahlung von schweizerischen Kriegsmaterialbestellungen und -lieferungen über die Europäische Zahlungsunionfolgendes zu bemerken.
Seit dem Entstehen der EZU bis anfangs 1952 bestand innerhalb der eidgenössischen Departemente Einstimmigkeit darüber, dass die Bezahlung von Kriegsmateriallieferungen ausserhalb der EZU zu erfolgen hat. Dieser Standpunkt wurde auch von der OECE geteilt, obwohl in Paris nie ein eigentlicher Beschluss gefasst worden ist. Unsere Haltung war durch die schweizerische Neutralitätspolitik diktiert worden3. Es sollte vermieden werden, dass ausländische Staaten Kriegsmaterialbestellungen in der Schweiz zu Lasten der Bundeskredite (EZU-Quote samt Rallonge) abwickeln könnten. Umgekehrt war es logisch, dass die Schweiz für ihre in EZU-Ländern getätigten Kriegsmaterialkäufe dem Verkäufer freie Schweizerfranken zur Verfügung stellte. Wenn man auch, solange die Schweiz innerhalb der EZU eine Gläubigerstellung einnimmt, der Auffassung sein kann, dass sie bei der Bezahlung ihrer Käufe über die EZU keine fremden Mittel beansprucht, so würde sich doch die Situation grundlegend ändern, sobald sie Schuldner wäre. Aus diesen Überlegungen schien es seinerzeit angezeigt zu sein, in beiden Richtungen für Kriegsmaterialbezahlungen freie Devisen vorzusehen.
Ende 1953 vertrat die Eidgenössische Finanzverwaltung infolge der damaligen beunruhigenden Ausnützung der schweizerischen EZU-Quote samt Rallonge die Ansicht, dass versucht werden sollte, den noch ausstehenden Rest von rund 40 Millionen Franken einer Panzerbestellung in Frankreich wenn möglich über die EZU begleichen zu lassen4. Ohne von unserer grundsätzlichen Einstellung, dass via EZU kein Kriegsmaterial bezahlt werden soll, abzugehen, erklärten wir uns bereit, eine derartige Regelung ausnahmsweise zu erlangen zu versuchen – dies auch deshalb, weil die zuständige Wirtschaftsdelegation damals keine anderen Entlastungsmöglichkeiten für unsere Quote sah. Frankreich lehnte jedoch in der Folge die schweizerischerseits beantragte Abänderung des vertraglich vereinbarten Zahlungsmodus in freien Devisen ab. Weitere schweizerische Bemühungen, so u. a. auch im Zusammenhang mit einer neuen Bestellung von AMX-Panzern im Werte von rund 15 Millionen Franken, stiessen auf die gleiche negative Einstellung der französischen Stellen5.
Seither hat sich unsere finanzielle Situation innerhalb der EZU bedeutend verbessert. Die Rallonge musste seit längerer Zeit nicht mehr in Anspruch genommen werden; die Belastung der Quote hat in erfreulichem Masse abgenommen. Ausserdem wurde mit Wirkung ab 1. August 1955 die Gold/Kreditrelation, wie Ihnen bekannt ist, von 50/50% in 75/25% abgeändert. Die Gründe, die seinerzeit Anlass zu Versuchen um Ausnahmeregelungen gaben, sind demzufolge weitgehend weggefallen. Heute müssen unseres Erachtens die wirtschaftlichen Erwägungen wieder hinter die politischen zurücktreten. Wir sind überzeugt, dass auch Sie diese Auffassung teilen werden, die mit unserer traditionellen Neutralitätspolitik in Übereinstimmung steht, und würden es daher begrüssen, wenn zukünftig alle schweizerischen Kriegsmateriallieferungen und -bestellungen ausserhalb der EZU, d. h. in freien Devisen abgewickelt werden könnten. Sollte einmal aus zwingenden Gründen eine Ausnahme gemacht werden müssen, so erschiene es uns angezeigt, den konkreten Fall im Schosse des Bundesrates zu besprechen.
Es lag uns daran, Ihnen heute unsere oben wiedergegebene Auffassung bekanntzugeben, da bis zum kommenden 31. Dezember die bundesrätlichen Ausführungsvorschriften zum «Bundesbeschluss vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland»6 zu erlassen sind und u. E. bei dieser Gelegenheit im geplanten neuen «Bundesratsbeschluss über den gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland»7 der von uns als erwünscht bezeichnete Ausschluss der Zahlungen für Kriegsmaterial, Ausnahmen in besonderen Fällen vorbehalten, festgehalten werden sollte8.
- 1
- Schreiben: E 5001(F)1968/100/R3614.↩
- 2
- Gleich lautende Schreiben wurden an die Bundesräte P. Chaudet und H. Streuli adressiert.↩
- 3
- Vgl. das Schreiben von A. Zehnder an H. Schaffner vom 24. Februar 1955, E 2802(-)1967/ 78/8 (dodis.ch/10206).↩
- 4
- Vgl. DDS, Bd. 19, Dok. 137, dodis.ch/10205, Anm. 4. Vgl. ferner das vertrauliche Schreiben von R. v. Wattenwyl an die Abteilung für Politische Angelegenheiten des EPD vom 21. November 1953, E 2001(E)1972/33/4.↩
- 5
- Für eine Rekapitulierung des bisherigen Vorgehens vgl. die Aktennotiz von F. Bieri vom 18. Juli 1955, E 2001(E)1972/33/4 (dodis.ch/12314).↩
- 6
- Vgl. BBl, 1956, II, S. 267–272.↩
- 7
- Vgl. AS, 1958, S. 181f. Dieser Bundesratsbeschluss vom 28. März 1958, trat am 10. April 1958 in Kraft.↩
- 8
- Vgl. das Schreiben von P. Chaudet an das EPD vom 19. November 1956, E 2001(E)1972/ 33/4: Solange die EZU-Quote samt Rallonge in einem beunruhigenden Ausmass ausgenützt wurde, hat tatsächlich die Militärverwaltung im Einvernehmen mit der Handelsabteilung und der Schweizerischen Verrechnungsstelle darauf tendiert, die Zahlungen für ihre Kriegsmaterialbestellungen im gebundenen Zahlungsverkehr zu leisten. Wir hätten aber dagegen nichts einzuwenden, wenn inskünftig alle Zahlungen für schweizerische Kriegsmateriallieferungen und -bestellungen sowie für Lizenzgebühren ausserhalt der EZU, d. h. in freien Devisen erfolgen würden. Unsererseits steht also Ihrem Wunsch nichts entgegen. Sofern dieser Grundsatz festgehalten wird, wäre es aber wünschenswert, die Möglichkeit von Ausnahmen in besonderen Fällen in den einschlägigen Vorschriften ausdrücklich zu erwähnen.↩
Tags
Importazione di materiale da guerra
Unione europea dei pagamenti (1950–1958)