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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 21, doc. 150
volume linkZürich/Locarno/Genève 2007
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2001E#1976/17#1225* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2001(E)1976/17 272 | |
Titolo dossier | Empfang des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland Dr. Heinrich Lübke (1961–1961) | |
Riferimento archivio | B.15.51.4 • Componente aggiuntiva: Deutschland |
dodis.ch/9267 Interne Notiz des Politischen Departements1 Staatsbesuch Lübke2, Stand der schweizerisch-deutschen Beziehungen
Vorwegs sei erwähnt, dass es seit der Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland im März 19513 gelungen ist, praktisch alle Pendenzen der Vorkriegs- und Kriegszeit – von wenigen Ausnahmen, die unter II erwähnt werden, abgesehen – in befriedigender Weise zu regeln. Es sei diesbezüglich erinnert an:
1. Die drei Abkommen vom 26. August 1952 über a) die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, b) die teilweise Rückzahlung der schweizerischen Clearingmilliarde, c) die Meistbegünstigung schweizerischer Kriegsgeschädigter beim deutschen Lastenausgleich. Das Abkommen unter a) ist inzwischen völlig abgewickelt worden. Die Amortisationsfristen für die Clearingmilliarde konnten durch ein Zusatzabkommen vom 19. Juni 1959 verkürzt werden. Bezüglich des
Lastenausgleichs wurden für Schweizerbürger weitere Erleichterungen auf der
Abgabenseite durch das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1956 zum schweizerischdeutschen Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 eingehandelt.
2. Die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs konnte auf Grund eines Abkommens vom 16. Juli 1956 vorgenommen werden.
3. Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 ermöglichte die Regelung des allergrössten Teils der schweizerischen Forderungen aus der Vorkriegszeit. Allerdings bedurfte es verschiedener Prozesse vor den durch das Schuldenabkommen vorgesehenen Schiedsinstanzen in Koblenz
(insb. die Urteile der Gemischten Kommission vom 7. November 1956 und des
Schiedsgerichtshofes vom 3. Juli 1958), um die deutschen Behörden zu einer vernünftigen Anwendung und Auslegung zu bewegen. Schliesslich konnte für die restlichen Goldmarkforderungen schweizerischer Gläubiger gegenüber deutschen Schuldnern auf Grund bilateraler Besprechungen im Jahre 1959 ein befriedigendes Ergebnis erzielt und dadurch das Problem der spezifisch ausländischen Forderungen als erledigt betrachtet werden.
4. Durch Bundesratsbeschluss vom 12. Mai 19614 wurde der Bundesrepublik der Saldo des Girokonto I der ehemaligen Reichsbank im Betrage von rund
814’000 Franken zur Verfügung gestellt.II
Offen sind noch folgende Fragen
1. Nationalsozialistische Verfolgungsschäden
Eine Regelung konnte bisher nur für die Vorkriegszeit durch Notenwechsel im Jahre 1956 erreicht werden5. Es besteht indessen begründete Hoffnung, dass dieses letzte, die Beziehungen als einziges belastende Problem noch vor dem
Staatsbesuch gelöst wird6. (Vgl. im übrigen Bericht des hierfür zuständigen
Dienstes für Auslandschweizer-Angelegenheiten7.)
2. Reparationsschäden
Frankreich hat sich stets geweigert, die von seinen Besatzungsbehörden in Süddeutschland verursachten Reparationsschäden wieder gutzumachen.
Paris stellt sich auf den Standpunkt, es sei Sache der westdeutschen Regierung.
Anlässlich von Verhandlungen im Februar 1960 in Bonn gelang es, von der deutschen Seite wenigstens das formelle Versprechen der Gleichbehandlung der Schweizer Geschädigten mit den Deutschen zu erreichen. Die effektive
Regelung setzt aber den Erlass eines Reparationsgesetzes voraus, womit sich der im Herbst 1961 zu wählende Bundestag zu befassen haben wird. Dies bedeutet, dass die schweizerischen Geschädigten frühestens Ende 1962 in den für die Deutschen vorgesehenen, sehr bescheidenen Ausmass zum Zuge kommen werden.
3. Liquidation der Deutschen Golddiskontbank
Dieses Problem, an welchem auch schweizerische Gläubiger, insbesondere
Banken, interessiert sind, ist mit der Reichsbankliquidation verknüpft, die bisher bereits zweimal vom Parlament verweigert wurde. Es besteht nunmehr eine gewisse Aussicht, dass die 3. Gesetzesvorlage der Regierung noch vor anfangs
Juli verabschiedet wird. Dadurch kämen die schweizerischen Interessenten zu ihrem Recht.
4. Im Zusammenhang mit dem Londoner Schuldenabkommen ist noch eine besonders gelagerte Angelegenheit hängig. Es handelt sich um die Neuregelung einer Anleihe der Preussischen Centralbodenkredit AG. Davon sind
DM 3,8 Mio. Goldpfandbriefe im Besitz der Bank für Hypothekarkredite
(früher Interboden), in Basel. Am 22. Juni finden hierüber Besprechungen in
Bonn statt. Die Rechtslage ist nicht derart, dass diese Pendenz anlässlich des
Präsidentenbesuches vorgebracht werden könnte.
5. Zollstrafangelegenheiten aus den Jahren 1949/50. Zurzeit sind noch zwei Fälle hängig (Perlini und Pfister); für beide ist die Landesregierung in
Stuttgart zuständig, sodass sie sich schon aus diesem Grunde nicht für eine «Intervention» eignen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nach der Liquidation der Vergangenheit die Beziehungen sich völlig normalisiert haben. Einzig das Nazischädenproblem müsste m. E. angeschnitten werden, falls es bis im Juli nicht grundsätzlich geregelt werden kann.
Ausser den oben genannten Angelegenheiten sind mir keine bekannt, von denen anzunehmen wäre, dass sie vom deutschen Bundespräsidenten oder seinem Gefolge aufgeworfen werden könnten8.
- 1
- E 2001(E)1976/17/272. Paraphe: JR. A. Janner verfasste und unterzeichnete diese Notiz und adressiert sie an R. Aman.↩
- 2
- Betreffend die Vorbereitungen dieses Besuchs, vgl. das Schreiben der Botschaft in Köln an M. Petitpierre vom 12. April 1961, E 2800(-)1967/60/7 (dodis.ch/15546).↩
- 3
- Vgl. BR-Prot. Nr. 566 vom 16. März 1951, E 1004.1(-)1000/9/527 (dodis.ch/8077).↩
- 4
- Vgl. BR-Prot. Nr. 864 vom 12. Mai 1961, E 1004.1(-)1000/9/649.↩
- 5
- Vgl. DDS, Bd. 20, Dok. 75, dodis.ch/12634(dodis.ch/12634).↩
- 6
- Vgl. DDS, Bd. 21, Dok. 153, dodis.ch/15404.↩
- 7
- Vgl. den Bericht von G. E. Brown vom 28. März 1961, E 2001-08(-)1978/107/11 (dodis.ch/17372).↩
- 8
- Vgl. DDS, Bd. 21, Dok. 153, dodis.ch/15404.↩
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