Das Handels- und Zahlungsabkommen mit Jugoslawien sieht die Entschädigung der nationalisierten schweizerischen Interessen vor. Annahme durch den Bundesrat.
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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 17, doc. 93
volume linkZürich/Locarno/Genève 1999
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E7110#1976/16#576* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 7110(-)1976/16 28 | |
Titre du dossier | Handelsvertrag vom 27.9.1948; Abkommen vom 27.9.1948 über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr (1947–1952) | |
Référence archives | 8 • Composant complémentaire: Jugoslawien |
Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#14367* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 497 | |
Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 18.09.-20.09.1948 (1948–1948) |
dodis.ch/5381
BUNDESRAT
Protokoll der Sitzung vom 20. September 19481
2154. WIRTSCHAFTSVERHANDLUNGEN MIT JUGOSLAWIEN
Protokoll der Sitzung vom 20. September 19481
Das Politische Departement und das Volkswirtschaftsdepartement unterbreiten folgenden Bericht in der randvermerkten Angelegenheit:
«Die auf Grund Ihrer Instruktionen vom 13. Juli d. J. mit Jugoslawien aufgenommenen Wirtschaftsverhandlungen2 sind nach zehnwöchiger gründlicher Behandlung aller Fragen wirtschaftlicher Natur abschlussreif geworden3. Hiebei steht folgende Einigung in Aussicht:
1. Der Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Serbien vom 28. Februar 19074 wird durch einen neuen Handelsvertrag mit fünfjähriger Dauer ersetzt5. Inhaltlich lehnt sich die neue Abmachung eng an den mit der Sowjetunion vereinbarten, kürzlich durch das Parlament genehmigten Text an6. Materiell besteht keinerlei Unterschied. Es erübrigt sich daher, auf die Einzelheiten dieser Abmachung, welche unsere handelspolitische Entscheidungsfreiheit in keiner Weise einschränkt, einzutreten.
2. In Ausführung der grundsätzlichen, im Protokoll von Belgrad, de dato 27. Mai 19487, verankerten Vereinbarungen über die künftige Gestaltung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen wurde der Text eines Abkommens über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr bereinigt8. Dieses wird ebenfalls 5 Jahre Gültigkeit haben, um die nötige Grundlage für den Transfer der Nationalisierungsentschädigung und für die Abwicklung der jugoslawischen langfristigen Bestellungen zu schaffen. Unsere Ein- und Ausfuhrpolitik wird durch diese fünfjährige Vertragsdauer nicht präjudiziert, denn die Listen der gegenseitigen Warenlieferungen werden wie üblich von Jahr zu Jahr neu festgesetzt, mit Ausnahme des langfristigen Bestellungsprogramms.
Das Warenaustauschprogramm für das erste Vertragsjahr ist im gesamten betrachtet befriedigend. Auf der Exportseite konnte ein durchaus annehmbares Verhältnis zwischen laufenden Lieferungen und Investitionslieferungen sichergestellt werden. Auf landwirtschaftlichem Gebiet steht der Export von Zuchtvieh im Vordergrund.
Der Zahlungsverkehr wird sich nach dem bereits in Belgrad vereinbarten Grundsatz abwickeln, dass Jugoslawien sämtliche Verpflichtungen in der Schweiz mit dem Gegenwert seiner Exporte nach der Schweiz erfüllen wird. Dies hat naturgemäss zu einer bedeutenden Ausweitung des jugoslawischen Exportprogramms geführt. Die vereinbarten Warenmengen stellen einen Wert von 100–120 Mio. Fr. dar, wobei es aber ganz besonderer Anstrengungen auf jugoslawischer Seite bedarf, um diesen Plafond zu erreichen. An der Entschlossenheit des Partners, sich auf dem schweizerischen Markt durchzusetzen, ist nicht zu zweifeln. Insbesondere dürfte auch Verständnis dafür vorhanden sein, dass eine Anpassung an die schweizerischen Marktverhältnisse in preislicher und qualitativer Hinsicht unerlässlich für den Erfolg der Exportbemühungen ist. Bereits sind Verhandlungen im Gange zum Abschluss umfangreicher Lieferkontakte für Mais, Zucker u. a. m.
Das Budget für den gegenseitigen Zahlungsverkehr in den kommenden 5 Jahren (1. Oktober 1948 bis 30. September 1953) stellt sich nunmehr wie folgt dar:
[...]9
Diesen Summen stände bei Verwirklichung des jugoslawischen Exportprogramms ein Total an Einzahlungen gegenüber von 500–600 Mio. Fr.
Gelingt es Jugoslawien seine allerdings hochgeschraubten Exportpläne zu verwirklichen, so ist ein Ausgleich des Zahlungsverkehrs innerhalb der fünfjährigen Vertragsdauer gesichert. Ein allfälliger Mindererlös der jugoslawischen Exporte wird sich in eine Reduktion der schweizerischen Exporte auswirken und ausserdem in eine Verzögerung des Transfers der Nationalisierungsentschädigung.
3. Die durch den Bundesrat bestellte Kommission für Nationalisierungsentschädigungenhat die angemeldeten schweizerischen Entschädigungsansprüche gegenüber Jugoslawien eingehend geprüft und ist hiebei zur Feststellung gelangt, dass mit einem Entschädigungsbetrag von 80–90 Mio. SFr. eine angemessene und für alle Interessenten tragbare Entschädigung sichergestellt werden könnte10. Die jugoslawische Delegation hat bis anhin 70 Mio. SFr. fest zugesagt; es dürfte aber möglich sein, diesen Betrag noch etwas zu erhöhen. Die Verteilung der Entschädigung auf die einzelnen Interessenten ist durch die Untersuchungen der vorgenannten Kommission weitgehend vorbereitet, so dass mit keinen unüberbrückbaren Schwierigkeiten zu rechnen ist. Im Nationalisierungsabkommen wird ausserdem festgestellt, dass nach Leistung der Globalentschädigung die schweizerischen individuellen Ansprüche untergehen. Im weitern wird auch die Verantwortung des Bundes den einzelnen Interessenten gegenüber ausgeschlossen.
4. Im Verlaufe dieser Verhandlungen wird es nicht möglich sein, hinsichtlich der jugoslawischen öffentlichen Schuld eine Einigung zu erzielen, denn die jugoslawische Regierung kann sich nicht dazu bereit finden, diese Frage allein mit der Schweiz zu regeln, mit Rücksicht auf die andern Gläubigerländer, die, wie bereits im Antrag vom 8. Juli erwähnt, bedeutend stärker interessiert sind. Es ist zu bedauern, dass bei der Gesamtbereinigung der wirtschaftlichen Beziehungen nicht auch dieses Problem einer tragbaren Lösung zugeführt werden konnte. Es wäre aber nicht zu verantworten, deswegen die Verhandlungen scheitern zu lassen. Auch die Vereinigten Staaten von Nordamerika verzichteten bei den jüngsten Verhandlungen mit Jugoslawien vorläufig auf eine Regelung der öffentlichen Schuld, wiewohl sie durch Beschlagnahme des Goldbestandes der Jugoslawischen Nationalbank ein ausgezeichnetes verhandlungstaktisches Pfand in Händen hatten. In einem Verhandlungsprotokoll wird festgestellt werden, dass Jugoslawien die Schweiz in diesem Zusammenhang mindestens ebenso günstig behandelt wie irgend ein anderes Gläubigerland11.
5. Um einen reibungslosen Ablauf der gegenseitigen Zahlungen innerhalb der fünfjährigen Periode sicherzustellen, war es unerlässlich, gewisse finanzielle Erleichterungen in die in Ausarbeitung begriffenen Vertragstexte aufzunehmen. Im Rahmen der eingangs erwähnten Instruktionen und im Einvernehmen mit dem Eidg. Finanz- und Zolldepartement ist folgendes vorgesehen:
a) Einräumung eines Manipulationskredites von 15–20 Mio. SFr., welcher durch ein Bankenkonsortium gewährt würde, gegen Sicherstellung von 50% der Kreditsumme durch ein Golddepot in der Schweiz. Für die restlichen 50% würde der Bund eine ‹garantie de bonne fin› übernehmen, wogegen aber die Möglichkeit bestände, die Verteilung der Globalentschädigungssumme soweit zu verschieben, dass die Eidg. Finanzverwaltung für das theoretische Engagement in diesem Zusammenhang weitgehend gedeckt ist. Eine Hinausschiebung der Verteilung der Nationalisierungsentschädigung, Härtefälle ausgenommen, darf den Interessenten zugemutet werden, nachdem es nur unter Einschaltung finanzieller Erleichterungen möglich war, eine befriedigende Regelung zu erzielen, hauptsächlich auch im Hinblick auf den Transfer der Entschädigungssumme in die Schweiz in nützlicher Frist.
b) Die bisher im Verkehr mit Jugoslawien eingeführte Möglichkeit der Vorfinanzierung der jugoslawischen Lieferungen bis zu einem Maximalbetrag von 20 Mio. SFr. bleibt aufrechterhalten. Eventuell würde der Plafond von 20 Mio. SFr. auf 15 Mio. SFr. herabgesetzt, um andererseits beim vorstehend erwähnten Manipulationskredit auf maximal 25 Mio. SFr. gehen zu können, dies aber nur dann, wenn es sich herausstellen sollte, dass die jugoslawische Delegation mit keinem Mittel von ihrer derzeitigen Konzeption abzubringen ist, nach welcher ein Manipulationskredit von total 25 Mio. SFr. notwendig ist, um den reibungslosen Ablauf des Zahlungsverkehrs sicherzustellen.
c) Zur Erleichterung der langfristigen Bestellungen wird eine Wartefrist auf dem betreffenden Überweisungskonto von ca. 3 Monaten eingeführt, wogegen den schweizerischen Exporteuren die gesetzlich höchstzulässige Exportrisikogarantie gewährt würde. Die massgebenden Kreise der schweizerischen Exportindustrie sind mit dieser Lösung einverstanden, welche in der Tat für den Besteller eine wesentliche Erleichterung mit sich bringt, ohne unser Risiko merklich zu vergrössern, denn die fertig gestellten Maschinen werden in der Regel nicht zur Ausfuhr gelangen, bevor der gesamte Kaufpreis entrichtet ist.
6. Der Handelsvertrag wie auch das Abkommen betreffend Nationalisierungsentschädigung wären den eidgenössischen Räten zur Genehmigung zu unterbreiten. Fraglich erscheint, ob auch das Abkommen über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr mit Rücksicht auf seine fünfjährige Dauer mit Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet werden soll. Einerseits erscheint es angebracht, alle Abkommen, welche zusammen ein Ganzes bilden, den Räten zu unterbreiten. Anderseits besteht aber vielleicht die Gefahr, einen Präzedenzfall zu schaffen. Der richtige Weg scheint uns darin zu liegen, dass wohl das gesamte Vertragswerk den Räten vorgelegt wird, jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis in der betreffenden Botschaft12, dass das Abkommen über den Warenaustausch und Zahlungsverkehr nur im Gesamtzusammenhang schon vor definitivem Inkrafttreten den Räten vorgelegt wird und nicht erst, wie sonst üblich, anlässlich des periodischen Berichtes des Bundesrates betreffend wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland13.
7. In einem separaten Notenwechsel14 wird mit der jugoslawischen Delegation vereinbart werden, dass alle Vereinbarungen am 1. Oktober 1948 provisorisch in Kraft treten.»
Gestützt auf vorliegende Ausführungen wird antragsgemäss beschlossen:
1. Der Delegationschef wird ermächtigt, zu gegebener Zeit die in Ausarbeitung begriffenen Vertragsdokumente, nämlich:
einen Handelsvertrag,
ein Abkommen über den Warenaustausch und Zahlungsverkehr mit drei Durchführungsprotokollen und einem Liquidationsprotokoll, sowie ein Abkommen über die Nationalisierungsentschädigung mit einem Durchführungsprotokoll mit Ratifikationsvorbehalt zu unterzeichnen15.
2. Mit der jugoslawischen Delegation wird eine Vereinbarung getroffen,
nach welcher die bevorstehenden Abkommen provisorisch am
1. Oktober 1948 in Kraft treten.
3. Das eidg. Volkswirtschaftsdepartement wird beauftragt, eine entsprechende Botschaft an die Räte vorzubereiten.
- 1
- E 1004.1(-)-/1/497.↩
- 2
- Vgl. BR-Prot. Nr. 1696 vom 13. Juli 1948, E 1004.1(-)-/1/495.↩
- 3
- Zur Nationalisierungsfrage mit Jugoslawien vgl. DDS, Bd. 16, Dok. 27, dodis.ch/317, die Notiz vom 16. April 1947, E 2001-07(-)1970/348/1 (dodis.ch/1756), die Notiz vom 29. September 1947, E 2001-07(-)1970/348/1 (dodis.ch/1761), und BR-Prot. Nr. 1182 vom 14. Mai 1948, E 1004.1 (-)-/1/493 (dodis.ch/5423). Zu den Wirtschaftsverhandlungen mit Jugoslawien vgl. auch E 7110(-)1976/16/28.↩
- 4
- Vgl. die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den am 28. Februar 1907 zwischen der Schweiz und Serbien abgeschlossenen Handelsvertrag (vom 30. März 1907), BBl, 1907, Bd. 59, II, S. 638 ff. Vgl. auch AS, 1907, Bd. 23, S. 94 ff., und DDS, Bd. 5, Dok. 168, dodis.ch/43023.↩
- 5
- Vgl. den Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der föderativen Volksrepublik Jugoslawien, abgeschlossen in Bern am 27. September 1948, Übersetzung, AS, 1948, S. 998 ff.↩
- 6
- Vgl. den Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, abgeschlossen in Moskau am 17. März 1948, Übersetzung, AS, 1948, S. 888 ff. (dodis.ch/2375), sowie DDS, Bd. 17, Dok. 65, dodis.ch/4021.↩
- 7
- Nicht ermittelt.↩
- 8
- Vgl. das Abkommen über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der föderativen Volksrepublik Jugoslawien, abgeschlossen in Bern am 27. September 1948, Übersetzung, AS, 1948, S. 1002 ff.↩
- 9
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/5381. Pour le tableau, cf. dodis.ch/5381. For the table, cf. dodis.ch/5381. Per la tabella, cf. dodis.ch/5381.↩
- 10
- Vgl. BR-Prot. Nr. 1696 vom 13. Juli 1948, E 1004.1(-)-/1/495.Zur Kommission für Nationalisierungsentschädigungen vgl. auch DDS, Bd. 17, Dok. 86, dodis.ch/5160 sowie E 9500.2-03(A)1970/ 355 und E 2001-07(-)1970/348.↩
- 11
- Zu dieser Frage vgl. die von M. Troendle verfasste Notiz an M. Petitpierre und R. Rubattel vom 27. September 1948, E 7110(-)1976/16/28.↩
- 12
- Vgl. die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend einen Handelsvertrag, ein Abkommen über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr und ein Nationalisierungsabkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien (vom 29. Oktober 1948), BBl, 1948, Bd. 100, III, S. 658 ff.↩
- 13
- Die Abkommen wurden von der Zolltarifkommission des Ständerates am 8. Dezember angenommen. Vgl. das Protokoll dieser Sitzung, E 7001(B)-/1/261.Von der Zolltarifkommission des Nationalrates wurden sie am 11. November 1948 angenommen. Vgl. das Protokoll dieser Sitzung, E 1050.15(-)1995/516/1.Der Nationalrat diskutierte und genehmigte die Abkommen am 4. Februar 1949. Vgl. NR-Prot., E 1301(-)-/ I/389, S. 86 ff. Der Ständerat diskutierte und genehmigte sie am 10. Februar 1949. Vgl. SR-Prot., E 1401(-)-/ I/288, S. 117 ff.↩
- 14
- Vgl. den Notenwechsel betreffend den Abschluss eines Handelsvertrages und zweier Abkommen mit Jugoslawien vom 27. September 1948, Übersetzung, AS, 1948, S. 997.↩
- 15
- Der Chef der schweizerischen Verhandlungsdelegation, M. Troendle, unterzeichnete am 27. September 1948 folgende Vereinbarungen mit Jugoslawien mit Ratifikationsvorbehalt (im Originaltitel erwähnt): 1. Traité de commerce entre la Confédération suisse et la République fédérative populaire de Yougoslavie. 2. Accord entre la Confédération suisse et la République fédérative populaire de Yougoslavie, concernant l’échange des marchandises et le règlement des paiements; Protocole confidentiel de signature; Protocole confidentiel No 1 à l’Accord concernant l’échange des marchandises et le règlement des paiements entre la Confédération suisse et la République fédérative populaire de Yougoslavie, relatif à l’échange des marchandises avec listes A, B et C; Protocole confidentiel No 2 à l’Accord entre la Confédération suisse et la République fédérative populaire de Yougoslavie concernant l’échange des marchandises et le règlement des paiements relatif au commerce de transit avec listes D et E; Protocole de liquidation. 3. Accord entre la Confédération suisse et la République fédérative populaire de Yougoslavie concernant l’indemnisation des intérêts suisses en Yougoslavie frappés par des mesures de nationalisation, d’expropriation et de restriction und ausserdem ein Verhandlungsprotokoll. Vgl. BR-Prot. Nr. 2263 vom 4. Oktober 1948, E 1004.1(-)-/1/498.↩
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Nationalisations de biens suisses