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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 25, doc. 147
volume linkZürich/Locarno/Genève 2014
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E-01#1982/58#4695* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)-01/1982/58 420 | |
Dossier title | Presseartikel über die Schweiz (1969–1972) | |
File reference archive | A.15.41.10 • Additional component: Japan |
dodis.ch/35583
AKTUELLE FRAGEN DER SCHWEIZERISCHEN SOZIALVERSICHERUNG
Die Schweizerische Sozialversicherung befindet sich im Umbruch. Die wichtigsten Ereignisse lassen sich wie folgt zusammenfassen.
I. Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung
1. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist das bedeutendste Sozialwerk des Landes. Sie wurde seit ihrer Einführung im Jahre 1948 systematisch verbessert und soll auf den 1. Januar 1973 in eine umfassende Alters- und Hinterlassenenvorsorge ausgebaut werden.
2. Die moderne Konzeption beruht auf der vor einem Jahrzehnt erarbeiteten Dreisäulentheorie.
Die erste Säule besteht in einer ausgebauten Rentenversicherung. Diese soll, und das Ziel wird (einschliesslich allfälliger Ergänzungsleistungen) mit der achten AHV-Revision2 erreicht, zumindest die Existenz der Versicherten und ihrer Familie sichern und periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.
Die zweite Säule besteht in einer umfassenden und obligatorischen beruflichen und verbandlichen Kollektivvorsorge. Diese soll den Versicherten über das Existenzminimum hinaus die (im Vergleich zur aktiven Erwerbstätigkeit angemessen reduzierte) bisherige Lebenshaltung sichern.
Die dritte Säule beschlägt (zum Beispiel in Fällen, in denen die zweite Säule nicht zum Spielen kommt3) die private Selbstvorsorge und soll insbesondere durch fiskalische Massnahmen das Sparen fördern.
3. Die erste Säule wird, wie schon erwähnt, durch die achte AHV-Revision gestärkt. Vom nächsten Jahr an betragen die Mindest- und Höchstbeträge (einer einfachen Altersrente) monatlich statt 220–440 neu 400 bis 800 Franken. Eine Ehepaarrente wird sich auf 600 bis 1200 Franken im Monat belaufen. 1975 ist eine weitere Heraufsetzung um ein Fünftel beschlossen.
4. Die AHV rechnet im Jahre 1973 mit einem Aufwand von 6,6 Milliarden Franken. Das bedingt naturgemäss höhere Beiträge der Versicherten und von Bund und Kantonen. Der Bund wird vor allem die Tabaksteuer heraufsetzen müssen4.
5. Für unsere Landsleute im Ausland ist die freiwillige Versicherung5 von besonderer Bedeutung. In den Konsularbezirken Tokio und Osaka6 ist die «Beteiligung» allerdings gering, sei es, dass kein Bedürfnis nach der freiwilligen Versicherung besteht, sei es, dass es mit der Information nicht immer7 ganz geklappt hat. Die achte AHV-Revision erhöht jedenfalls das allgemeine Beitrittsalter8 für den Eintritt in die freiwillige Versicherung von 40 auf 50 Jahre und berechtigt die älteren Mitbürger, die am 1. Januar 1973 das 50., aber als Männer das 64. oder als Frauen das 61. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, nochmals zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung. Wer aus dieser Einmalaktion Nutzen ziehen will, erhält von der Botschaft in Tokio oder vom Generalkonsulat in Osaka die nötigen Auskünfte. Es sei immerhin beigefügt, dass bei kurzen Beitragsdauern nur entsprechend gekürzte Teilrenten in Frage kommen.
6. Die achte AHV-Revision ist durch die eidgenössischen Räte beschlossen9 und mit einem Referendum ist kaum zu rechnen. Als «Apéritif» wird im September dieses Jahres eine doppelte Monatsrente ausgerichtet; die zusätzliche Zahlung, die mehr als 300 Millionen Franken erfordert, dient dem Teuerungsausgleich seit der letzten Rentenerhöhung.
7. Gemeinsam mit der achten AHV-Revision hat das Parlament (als Gegenentwurf gegen eine radikalere Verfassungsinitiative) einen neuen Verfassungsgrundsatz aufgestellt. Dieser kommt Ende dieses oder anfangs nächsten Jahres zur Volksabstimmung10. Er sanktioniert die Dreisäulentheorie und erlaubt es, ein Pensionskassengesetz auszuarbeiten. Die Grundsatzfragen für die Regelung der zweiten Säule werden gegenwärtig bearbeitet. Auf Einzelheiten einzutreten, ist jedoch verfrüht. Auch ist, wenn die Materie einmal geordnet ist, mit einer längeren Anlaufszeit zu rechnen; diese trifft vor allem die Übergangsgeneration.
Die 1960 eingeführte Invalidenversicherung (IV) steht in enger Verbindung zur AHV. Sie will den behinderten Mitmenschen durch medizinische und berufliche Massnahmen, durch die Sonderschulung und durch Hilfsmittel usw. in die Gemeinschaft eingliedern. Wo das nicht mehr oder nur noch teilweise möglich ist, wird die Eingliederungsmassnahme durch eine Rente – die der AHV nachgebildet ist – und allenfalls durch eine Hilflosenentschädigung ergänzt oder ersetzt. Der Primat der Eingliederung vor Geldleistungen war eine weltweite Pionierleistung. Dabei unterhält die IV keine eigenen Institutionen, sondern arbeitet mit solchen der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe, d. h. mit Ärzten, Spitälern, Sonderschulen, Eingliederungswerkstätten usw. zusammen. Vor allem garantiert sie rund 12’000 körperlich oder geistig behinderten Kindern eine umfassende Sonderschulung, die sie auf die Zukunft vorbereitet. Niemand hätte noch vor kurzem daran gedacht, dass die IV-Ausgaben nächstes Jahr 1 Milliarde Franken übersteigen werden.
III. Kranken- und Unfallversicherung
1. Die Krankenversicherung ist der gleichsam historische Zweig der Schweizerischen Sozialversicherung. Die Zunahme der ärztlichen, der pharmazeu tischen und der Spitalkosten und eine gewisse organisatorische Erstarrung (im Jahre 1971 immer noch nahezu 800 Krankenkassen) erfordern gebieterisch eine gründliche Überprüfung der heutigen Lage. Besonders wichtig ist der möglichst umfassende Versicherungsschutz für die Behandlung schwerer Krankheiten und für den Erwerbsausfall bei Krankheit sowie das Recht auf prophylaktische Untersuchung. Eine Expertenkommission hat sich einlässlich mit dem Fragenkomplex befasst. Sie schlägt eine allgemeine obligatorische Spitalversicherung (Spitalbehandlung und Spitalsubventionen) vor. Im Gegensatz zu diesem Obligatorium soll die übrige Krankenpflege individuell gestaltet bleiben. Sozialpolitisch bedeutungsvoll ist der Vorschlag, durch eine obligatorische Krankengeldversicherung dem Arbeitnehmer und bestimmten Gruppen von Selbständigerwerbenden während der Krankheit ein angemes senes Ersatzeinkommen zu sichern. Die Vorschläge der Expertenkommission sind allerdings umstritten; das offizielle «Flimsermodell» geht der einen Seite von der etatistischen und finanziellen Seite her11 zu weit, der andern zu wenig weit. So werden dem offiziellen «Flimsermodell» eine Reihe von «Gegenmodellen» gegenüber gestellt. Eine vor gut zwei Jahren eingereichte Verfassungsinitiative setzt für die Lösung des Problems eine recht knappe Frist. Daher wird die künftige Ordnung in den nächsten Monaten erarbeitet werden müssen.
2. Die obligatorische Unfallversicherung wird ebenfalls überprüft. Im Vordergrund stehen die Erweiterung des Geltungsbereichs und eine verbesserte Koordination der Unfall- mit der übrigen Sozialversicherung. Auch auf diesem Gebiete ist eine Expertenkommission an der Arbeit.
IV. Militär- und Arbeitslosenversicherung
1. Die früher oft «verschumpfene» Militärversicherung ist nach dem Zweiten Weltkrieg (Aktivdienst 1939/1945) auf eine neue Ebene gestellt und der Entwicklung laufend angepasst worden. Heute drängt sich eine umfassendere Revision auf. Sie soll das gelegentlich immer noch von Emotionen beherrschte Gebiet noch transparenter gestalten, als es heute bereits der Fall ist. Die moderne Militärversicherung wird ihren Zweck jedenfalls in hohem Masse erfüllen.
2. Die Arbeitslosenversicherungwird mancherorts als überholt betrachtet. Die lang andauernde Hochkonjunktur kennt andere Sorgen. Die Verwaltungskosten übersteigen zur Zeit oft die gesetzlichen Leistungen. Anderseits stellen verschiedene, meistens sehr überraschende Betriebseinschränkungen und Betriebsschliessungen der letzten Zeit das Problem vielleicht doch in ein anderes Licht. Ebenso führen Rationalisierungsmassnahmen und technische Umstellungen in Zukunft vermehrt zur sogenannten technologischen Arbeitslosigkeit. Ein Gewerbe (zum Beispiel das Schmiede- und Wagner- oder das Sattlergewerbe) verschwindet ganz oder teilweise; andere, teils neue Beschäftigungen suchen nach Arbeitskräften. Der Berufsmann, der seinen Arbeitsplatz verliert, muss sich umstellen, muss umlernen, muss umgeschult werden. Dazu sollen Mittel der Arbeitslosenversicherung freigemacht werden. Eine Expertengruppe zielt auf eine solche Umstrukturierung des bisher eher restriktiv gedachten Sozialwerkes hin. Dieses Ziel ist unbestritten. Der weitere Vorschlag, die sehr dezentrale bisherige Organisation stark zu vereinfachen, stösst auf weniger Gegenliebe.
V. Ausblick
Die Schweizerische Sozialversicherung ist, wie eingangs erwähnt, im Fluss. Das Schweizervolk darf auf die schon realisierten und auf die bereits in Aussicht genommenen und auf die zumindest in Erwägung gezogenen Neuerungen stolz sein. Der Revers der Medaille besteht in der verstärkten finanziellen Belastung. Man spricht, je nach der politischen Perspektive, von einer Gesamtbelastung von 33⅓ bis 40 Lohnprozenten des Erwerbseinkommens. Eine gesunde Wirtschaft wird diesen Ansatz zu verkraften wissen. So macht die Heimat in bezug auf ihre soziale Sicherheit einen kräftigen Schritt nach vorne.
- 1
- Notiz: CH-BAR#E2001E-01#1982/58#4695* (A.15.41.10). Dieses Exemplar ging an das Politische Departement.↩
- 2
- Zur achten AHV-Revision vgl. die Notiz G. Macheret vom 18. Januar 1971, dodis.ch/35706 sowie die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffen die achte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 11. Oktober 1971, BBl, 1971, II, S. 1057–1189.↩
- 3
- Handschriftliche Korrektur aus: kommen kann.↩
- 4
- Vgl. dazu die Notiz von A. Gander an G. Schläppi von 25. Februar 1970, dodis.ch/35708.↩
- 5
- Zur freiwilligen AHV vgl. das Protokoll von H. Eppner vom 3. November 1970, dodis.ch/35709 sowie das Rundschreiben von M. Leippert vom 20. November 1972, dodis.ch/35710. Zur liechtensteinischen freiwilligen AHV vgl. das Schreiben von H. Zoelly an M. Frauenfelder vom 20. März 1970, dodis.ch/35711.↩
- 6
- Zur Schweizerkolonie in Japan vgl. DDS, Bd. 24, Dok. 22, dodis.ch/32486, und Dok. 25, dodis.ch/32485 sowie den Bericht von E. Stadelhofer vom 21. Juni 1971, dodis.ch/35526.↩
- 7
- Handschriftliche Korrektur aus: früher nicht.↩
- 8
- Handschriftliche Korrektur aus: Beitragsalter.↩
- 9
- Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und damit im Zusammenhang stehender Gesetze (8. AHV-Revision) vom 30. Juni 1972, AS, 1972, S. 2483–2506.↩
- 10
- Die Volksabstimmung fand am 3. Dezember 1972 statt. Die Volksinitiative für eine wirkliche Volkspension wurde mit 78,6% Neinstimmen und von sämtlichen Ständen abgelehnt. Der Gegenvorschlag, welcher das Dreisäulenprinzip in der Bundesverfassung verankerte, wurde mit 74,0% Jastimmen und von sämtlichen Ständen angenommen. Vgl. BBl, 1973, I, S. 73–80. Zu den beiden Vorlagen vgl. das BR-Prot. Nr. 347 vom 24. Februar 1971, dodis.ch/35707.↩
- 11
- Handschriftlich eingefügt.↩
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