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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 24, doc. 116
volume linkZürich/Locarno/Genève 2012
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2807#1974/12#380* | |
Old classification | CH-BAR E 2807(-)1974/12 28 | |
Dossier title | Währungskrise (1968–1968) | |
File reference archive | 060-09 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1980/83#2503* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1980/83 465 | |
Dossier title | Anleihen an britische Firmen, Gemeindewesen usw. (1968–1970) | |
File reference archive | C.41.152.0 • Additional component: Grossbritannien |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1980/83#669* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1980/83 181 | |
Dossier title | Währungsfragen (1968–1970) | |
File reference archive | C.41.121.0 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1980/83#630* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1980/83 167 | |
Dossier title | Zehner-Gruppe, Mitwirkung der Schweiz bei der Mittelbeschaffung des Währungsfonds (1968–1970) | |
File reference archive | C.41.103.2.(4) |
dodis.ch/33022
Notiz für den Vorsteher des Politischen Departements, W. Spühler1
Berichte2 der Schweizerischen Nationalbank über Goldpolitik und Währungshilfen an Grossbritannien
1. Goldpolitik
Die Schweizerische Nationalbank spielt in der internationalen Diskussion über die Goldfrage eine aktive Rolle. Bei der Formulierung der Vorschläge, welche die führenden Notenbanken in dieser Frage Südafrika unterbreiteten, hat sie den schweizerischen Standpunkt wirksam zur Geltung gebracht.
In diesen Vorschlägen ist das amerikanische Anliegen berücksichtigt, die (westliche) Gold-Neuproduktion solange auf den freien Markt zu lenken, als dort der Preis $ 35.– übersteigt, um damit einen Druck auf den freien Goldpreis auszuüben. Insofern wird auch die Bewegungsfreiheit der Schweizerischen Nationalbank im Interesse einer internationalen Kooperation in der Gold frage eingeengt. Nicht durchgesetzt haben sich die Vereinigten Staaten mit ihrer weiteren Forderung, die bestehenden Währungs-Goldbestände auf dem jetzigen Stand einzufrieren, wohl in der langfristigen Absicht, die Rolle des Goldes in den Währungsreserven immer mehr in den Hintergrund zu drängen.
Die Südafrika3 präsentierten Vorschläge wurden bekanntlich von diesem Land nicht akzeptiert. Wahrscheinlich wird die Diskussion erst weitergeführt werden können, wenn die amerikanische Administration auf diesem Sektor wieder handlungsfähig ist.
2. Währungshilfe
a) Der Bericht4 der Schweizerischen Nationalbank gibt materiell zu keinen Bemerkungen Anlass. Formell kann man sich indessen fragen, ob der Bundesbeschluss vom 4. 10. 19635 alle bisherigen Hilfsmassnahmen6 deckt. Diese sind zum Teil (zurzeit ca. 144 Millionen Franken) im Rahmen der Allgemeinen Kreditvereinbarungen des IWF, zum anderen Teil (zurzeit ca. 692 Millionen Franken) ausserhalb dieser Vereinbarungen erfolgt. Als Rechtsgrundlage für die letzteren Massnahmen verweist die Schweizerische Nationalbank auf Art. 3 Abs. 2 des erwähnten Bundesbeschlusses, der folgenden Wortlaut hat:
«Falls sich eine Hilfsleistung schon vor Einleitung einer Aktion auf Grund der Allgemeinen Kreditvereinbarung des Internationalen Währungsfonds vom 5. Januar 1962 als angezeigt erweist, kann der Bundesrat die Schweizerische Nationalbank hiezu im Rahmen von Artikel 2 ermächtigten.»
Da im vorliegenden Fall u. a. Massnahmen zur Diskussion stehen, die ausserhalb der Allgemeinen Kreditvereinbarungen ergriffen wurden, so sind diese dem Buchstaben nach durch Art. 3 Abs. 2 nicht gedeckt. Diese Situation ist sicher nicht befriedigend. Kurzfristig betrachtet kann man sich damit abfinden, dass die bisher getroffenen Massnahmen wenn nicht streng juristisch, so doch dem Sinn und Geist nach durch den Bundesbeschluss gedeckt sind. Längerfristig sollte das Problem aber doch nicht vergessen werden.
b) Am Schluss ihres Berichtes stellt die Schweizerische Nationalbank fest: «... Die Schweiz kann zu Hilfeleistungen im Rahmen der Allgemeinen Kreditvereinbarungen lediglich angehalten werden, wenn ‹Implementing Agreements› mit dem unterstützen Land besteht. Solche Vereinbarungen sind bisher lediglich mit den USA und Grossbritannien7 abgeschlossen worden. Andere Länder können daher keine schweizerischen Währungskredite auf Grund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen beanspruchen.»
Es dürfte zurzeit keine Gefahr bestehen, dass die Schweiz zugunsten der USA Hilfsmassnahmen ähnlicher Art ergreifen muss, wie sie Grossbritannien beansprucht. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Schweizerische Nationalbank auf dem Währungssektor sehr eng mit den USA zusammenarbeitet und in dieser Hinsicht stark engagiert ist. So hält sie in ihrem Portefeuille sog. Roosa-Bonds (amerikanische Schatzanweisungen) im Betrag von ca. 1,5 Milliarden Schweizerfranken mit einer Laufzeit von 6 resp. 3 Monaten. Ferner besteht im Verhältnis Schweiz/USA eine Swap-Limite in der Höhe von 1,2 Milliarden Dollar (600 Millionen Dollar mit der Federal Reserve Bank in New York und 600 Millionen Dollar über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel). Die Ausnutzung dieser Limite erreicht im Moment nur 120 Millionen Dollar, kann aber jederzeit wieder ansteigen.
Zweifellos hat unsere Währungshilfe an die USA8 einen anderen Charakter als im Falle Grossbritanniens. Die Vereinigten Staaten sind wirtschaftlich gesund, haben aber ein aussenwirtschaftliches Liquiditätsproblem. Die Hilfe an Grossbritannien präsentiert sich in Form von Krediten an ein Land, dass mit fundamentalen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat.
Der sehr grossen – auch politischen – Bedeutung der Sache wegen kann man sich fragen, ob die Nationalbank bei Gelegenheiten nicht über Umfang und Charakter ihrer Hilfe an die USA berichten sollte. Gegebenenfalls könnte dieser Punkt in einem Brief aufgenommen werden, mit dem Sie der Schweizerischen Nationalbank den Empfang der hier diskutierten Berichte verdanken.
- 1
- Notiz: E2807#1974/12#380* (060-09). Verfasst und unterzeichnet von P. A. Nussbaumer. Kopie an P. Micheli und P. Wipfli.↩
- 2
- Notizen von R. Lademann vom 30. Oktober 1968, dodis.ch/33049 und dodis.ch/33705.↩
- 3
- Zur Goldpolitik Südafrikas vgl. DDS, Bd. 24, Dok. 78, dodis.ch/33018.↩
- 4
- Notiz von R. Lademann vom 30. Oktober 1968, dodis.ch/33049.↩
- 5
- Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen vom 4. Oktober 1963, BBl, 1963, II, S. 809 f.↩
- 6
- Zur schweizerischen Beteiligung an der internationalen Währungshilfe für Grossbritannien vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 128, dodis.ch/31415; das BR-Prot. Nr. 526 vom 29. März 1967, dodis.ch/33272; das Schreiben von O. Long an P. Micheli vom 13. Oktober 1967, dodis.ch/33285; das BR-Prot. Nr. 1916 vom 17. November 1967, dodis.ch/33273; das Schreiben von P. A. Nussbaumer an O. Long vom 30. November 1967, dodis.ch/33259; das Schreiben von A. Künzli an R. Bonvin vom 1. Juni 1968, dodis.ch/33289; das Schreiben von E. Stopper und H. Huber an N. Celio vom 15. Juli 1968, dodis.ch/33281; das BR-Prot. Nr. 1505 vom 23. September 1968, dodis.ch/33282 und das BR-Verhandlungsprot. der 74. Sitzung vom 17. November 1967, E1003#1994/26#8*. Zum internationalen Währungssystem vgl. DDS, Bd. 24, Dok. 35, dodis.ch/33016.↩
- 7
- Implementing Agreement zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der Federal Reserve Bank of New York vom 12. November 1964, E6100C#1998/106#2521* (980.10). Vgl. dazu ferner DDS, Bd. 22, Dok. 118, dodis.ch/30726 8, dodis.ch/30726 und DDS, Bd. 23, Dok. 58, dodis.ch/31749.↩
- 8
- Vgl. dazu Doss. E2001E#1980/83#1246* (C.41.121.0).↩
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