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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 22, doc. 118
volume linkZürich/Locarno/Genève 2009
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1001#1967/125#47* | |
Old classification | CH-BAR E 1001(-)1967/125 47 | |
Dossier title | Oktober - Dezember 1962 (1962–1962) | |
File reference archive | 1.6 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2804#1971/2#441* | |
Old classification | CH-BAR E 2804(-)1971/2 72 | |
Dossier title | Internationaler Währungsfonds (1961–1964) | |
File reference archive | 170.4 |
dodis.ch/30726 Beteiligung der Schweiz an Internationalen Währungsmassnahmen
1. Wie im Antrag des Finanz- und Zolldepartements vom 4. Juli 1962 dargelegt2, wurde die Schweiz durch einen Brief von Per Jacobsson, Generaldirektor des Internationalen Währungsfonds (IMF), vom 14. Dezember 1961 gebeten, die Möglichkeit einer Mitwirkung an der sog. Verständigung von Paris zu prüfen3. Darin verpflichten sich 10 Industriestaaten, dem IMF nötigenfalls zusätzliche Mittel bis zu einem Gesamtbetrag von 6 Milliarden Dollars zur Verfügung zu stellen. Diese Verständigung, welche am 24. Oktober 1962 in Kraft getreten ist, bildet einen wirksamen Beitrag zur Stabilisierung der internationalen Währungslage.
Im April dieses Jahres fand mit Herrn Jacobsson eine erste informelle Aussprache über eine allfällige Beteiligung der Schweiz an der Verständigung von Paris statt, bei welcher Gelegenheit die beidseitigen Standpunkte abgegrenzt wurden4.
2. Mit Beschluss vom 6. Juli 19625 hat der Bundesrat das Finanz- und Zolldepartement sowie das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, mit dem IMF Verhandlungen zu führen, zwecks Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Schweiz an der Verständigung von Paris.
Der Bundesrat entschied ferner, nicht zuletzt in Berücksichtigung innenpolitischer Überlegungen – dass die von der Schweiz einzugehenden Verpflichtungen den Betrag von 865 Millionen Franken (200 Millionen Dollars) und eine Laufzeit von gesamthaft 5 Jahren nicht überschreiten dürfen.
Im Juli wurde dem IMF als Diskussionsgrundlage der Entwurf zu einem Rahmenabkommen unterbreitet. Mitte November übermittelte uns der IMF einen Gegenentwurf in Form eines Briefwechsels6.
4. Am 21./22. November 1962 fanden nun unter der Leitung der Herren Generaldirektor Jacobsson und Botschafter Stopper weitere Verhandlungen statt. Sie haben zu einer weitgehenden Übereinstimmung geführt, die im beiliegenden Entwurf zu einem Briefwechsel ihren Niederschlag gefunden hat7. Der grundsätzlich bereinigte Briefwechsel wird allerdings im Lichte späterer bilateraler Besprechungen – vgl. unten sub. c. – nochmals zu überprüfen sein. Das Verhandlungsergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a. Der IMF ist mit dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung einverstanden, zieht aber die Form des Briefwechsels einem eigentlichen Abkommen vor. Ein solches Vorgehen würde für den Fonds weniger praktische und rechtliche Probleme aufwerfen. Diese Lösung dürfte auch für uns annehmbar sein, indem dadurch die Abmachung mit dem IMF etwas allgemeiner gehalten werden kann und die bilateralen Verträge als Hauptinstrumente unserer Mitwirkung an Gewicht gewinnen. Diese Konzeption hat intern schweizerisch auch den Vorzug, dass die Eidg. Räte nicht vor ein «fait accompli» gestellt werden. Für das parlamentarische Verfahren wäre in diesem Falle nämlich den Eidg. Räten der Antrag zu einem sog. Ermächtigungsbeschluss zu unterbreiten, der dem Bundesrat die Kompetenz gäbe, sich an der zur Diskussion stehenden Hilfs aktion zu beteiligen. Der Briefwechsel mit dem IMF würde erst nach Inkrafttreten des Ermächtigungsbeschlusses unterzeichnet.
b. Es war nicht notwendig, hinsichtlich der in Aussicht genommenen schweizerischen Beteiligung im Ausmasse von 865 Millionen Franken weitere Konzessionen zu machen, obwohl Herr Jacobsson es nach wie vor begrüssen würde, wenn der Betrag erhöht werden könnte.
c. Wie bereits in unserem Antrag vom Juli 1962 dargelegt8, soll die schweizerische Mitwirkung an einer Hilfsaktion auf Grund bilateraler Abkommen erfolgen. Es ist vorgesehen, solche Abkommen zunächst lediglich mit den Vereinigten Staaten und eventuell mit Grossbritannien – als Träger der Hauptwährungen – abzuschliessen. Für allfällige Gesuche anderer Staaten würde eine wohlwollende Prüfung zugesichert; damit würde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verständigung von Paris multilateral aufgebaut ist.
In den bilateralen Abkommen wären die Art und die Bedingungen unserer allfälligen Unterstützung festzulegen und, soweit durchführbar, auch das Prinzip der Gegenseitigkeit der Währungshilfe zu verankern.
d. Im Vordergrund steht nach wie vor der Gedanke, dass die Hilfe wenn immer möglich durch die Nationalbank und nicht durch den Bund erfolgen sollte. Dafür eignen sich besonders sog. Swap-Operationen, die im Verkauf von Schweizerfranken gegen ausländische Währung mit Rückkauf auf Termin bestehen9. Unter Umständen müssten aber auch Darlehen in Schweizerfranken oder Gold eingeräumt werden. Für den Fall, dass diese Transaktionen nicht kurzfristiger Natur sind, oder diesen Charakter nachträglich verlieren, hätte sich der Bund bereit zu erklären, die Forderungen auf Verlangen der Nationalbank zu übernehmen und ihr die aufgewendeten Mittel zurückzuerstatten. Mit einer solchen Rücknahmegarantie würde die Stützungsaktion im Sinne des Nationalbankgesetzes praktisch kurzfristig; damit wäre es unserer Notenbank möglich, derartige Operationen normalerweise selbst durchzuführen, auch wenn sie längerfristiger werden sollten.
e. Wir sind in der Gestaltung der bilateralen Abkommen grundsätzlich frei. Immerhin legt der IMF Wert darauf, dass die Rückzahlungsbedingungen für unser Land nicht günstiger sind als für die an der Verständigung von Paris beteiligten Staaten. Diese Frage wird im Zusammenhang mit den bilateralen Vereinbarungen noch überprüft werden müssen.
f. Hinsichtlich der Auslösung konkreter Hilfsmassnahmen ist folgendes Vorgehen in Aussicht genommen: Die Schweiz ist nur verpflichtet sich an einer bestimmten Hilfsaktion zu beteiligen, soweit sie mit dem hilfsbedürftigen Staat ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat. Der IMF würde uns – ähnlich wie den Teilnehmern der Verständigung von Paris – nach vorheriger Konsultation einen Vorschlag über das Ausmass unserer Mitwirkung unterbreiten. Sofern in der Folge eine Unterstützungsaktion zustande kommt, wäre die Schweiz gehalten, ihren Beitrag in der Grössenordnung des Vorschlages des IMF, soweit dieser den Bestimmungen des bilateralen Abkommens entspricht, zu erbringen. Sollte indessen die Lage unserer Zahlungsbilanz oder der Stand unserer Währungsreserven dies notwendig machen, so wäre die Schweiz berechtigt, ihren Beitrag nicht oder nur in einem beschränkteren Umfange zu leisten.
g. Unsere Hilfsleistung wäre in erster Linie für den Fall vorzusehen, dass die an der Verständigung von Paris direkt beteiligten Staaten eine gemein same Aktion beschliessen. Je nach den gegebenen Verhältnissen könnte es sich indessen als angezeigt erweisen, eine Hilfe schon vor dem Zustandekommen eines entsprechenden Beschlusses zu gewähren. Der Entwurf zu einem Briefwechsel mit dem IMF sieht die Durchführung solcher Vorausaktionen vor und gibt der Schweiz grundsätzlich die Möglichkeit, solche Leistungen auf unsere Gesamtverpflichtung anzurechnen. Die Frage der Anrechenbarkeit wird allerdings im konkreten Fall nicht immer leicht zu entscheiden sein.
Die unter d. erläuterte Rücknahmegarantie des Bundes gegenüber der Nationalbank würde bei solchen Vorausaktionen ebenfalls wirksam, soweit es sich dabei um Operationen handelt, denen der Bundesrat zugestimmt hat.
h. Der Briefwechsel enthält ferner Klauseln, wonach der IMF nötigenfalls seine Dienste für die Abwicklung der bilateralen Abkommen zur Verfügung stellt, sowie darüber, dass sich die beiden Parteien über alles Wesentliche in diesem Zusammenhang auf dem Laufenden halten.
i. Schliesslich werden als Gültigkeitsdauer der Vereinbarung vier Jahre in Aussicht genommen.
5. Da die bilateralen Abkommen die eigentliche Grundlage bilden für unsere Hilfsleistungen, ist es nunmehr angezeigt, zunächst einmal mit den Vereinigten Staaten ins Gespräch zu kommen, um abzuklären, wie ein solcher Vertrag gestaltet werden könnte und wie er sich in der Praxis verwirklichen liesse. Später wäre wohl auch mit Vertretern Grossbritanniens zu verhandeln. Hierauf wären die Besprechungen mit dem IMF, zwecks abschliessender Bereinigung des Briefwechsels, erneut aufzunehmen.
6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen, beehrt sich das Eidg. Finanz- und Zolldepartement, Ihnen zu beantragen:
a. Der Bundesrat nimmt vom vorstehenden Bericht des Finanz- und Zolldepartements zustimmend Kenntnis.
b. Das Finanz- und Zolldepartement und das Volkswirtschaftsdepartement bzw. die Nationalbank werden ermächtigt, mit den Vereinigten Staaten sowie mit Grossbritannien Besprechungen zu führen mit dem Zwecke, die Wünschbarkeit und die Möglichkeiten des Abschlusses bilateraler Abkommen abzuklären.
c. Das Finanz- und Zolldepartement wird beauftragt, den Entwurf zu einer Botschaft an die Eidg. Räte und zu einem Bundesbeschluss auszuarbeiten10.
- 1
- Antrag: E 1001(-)1967/125.↩
- 2
- Vgl. das BR-Prot. Nr. 1206 vom 6. Juli 1962, das auf diesem Antrag beruht (dodis.ch/30725). Vgl. zu dieser Sitzung auch die interne Aktennotiz von F. T. Wahlen vom 29. Juni 1962 (Do-DiS-30724).↩
- 3
- Vgl. dazu Nrn. 31 und 57 in diesem Band.↩
- 4
- Vgl. das BR-Prot. Nr. 1206 vom 6. Juli 1962 (dodis.ch/30725).↩
- 5
- Vgl. Anm. 1.↩
- 6
- Vgl. E 7110(-)1973/41/34, E 7110(-)1974/31/42 und E 2200.36(-)1976/154/122.↩
- 7
- Nicht abgedruckt.↩
- 8
- Vgl. Anm. 1.↩
- 9
- Vgl. dazu DDS, Bd. 22, Dok. 151, dodis.ch/30343.↩
- 10
- Vgl. die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen (vom 1. März 1963), BBl, 1963, I, S. 349–364. Siehe auch den Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen vom 4. Oktober 1963, BBl, 1963, II, S. 809 f.↩
Tags
Monetary issues / National Bank