Zur Finanzierung der Ausgaben zum Schutz fremder Interessen im Fernen Osten und zum Verrechnungsabkommen mit Japan.
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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 16, doc. 58
volume linkZürich/Locarno/Genève 1997
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2001E#1000/1571#3586* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2001(E)1000/1571 321 | |
Titolo dossier | Sperre chinesischer Guthaben in der Schweiz (1945–1947) | |
Riferimento archivio | C.41.620.0 • Componente aggiuntiva: China |
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2001-02#1000/110#101* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2001-02(-)1000/110 15 | |
Titolo dossier | Questions financières et de change - Par Pays (1939–1948) | |
Riferimento archivio | (1.b).B.24.141.A |
dodis.ch/211
Der Chef der Abteilung für fremde Interessen des Politischen Departements, A. de Pury, an den Chef der Abteilung für Auswärtiges des Politischen Departements, W. Stucki1
Wir beehren uns, den Empfang Ihres Schreibens vom 17. Januar 19462 zu bestätigen, worin Sie uns unter Bezugnahme auf die Unterredung von Herrn Legationsrat Zurlinden mit Herrn Beutler ersuchen, unseren Standpunkt über das seinerzeit zwischen der Schweiz und Japan vereinbarte Verrechnungsabkommen3 und dessen Rückwirkungen auf unsere Tätigkeit als Schutzmacht der alliierten Staaten im Fernen Osten bekannt zu geben.
Wir möchten vorausschicken, dass sich unsere Abteilung in Anbetracht der humanitären Mission, die sie zu erfüllen hatte, immer auf den Standpunkt stellte, sich in ihrer Tätigkeit nicht von finanziellen Vorteilen für die Schweiz leiten zu lassen. Verschiedene Vorkommnisse haben uns aber veranlasst, seinerzeit eine prinzipielle Abklärung dieser Frage in einer Notiz4 dem Departementschef zu unterbreiten. Dieser hat sich in unserem Sinne entschieden.
Trotzdem hat unsere Finanzsektion nicht verfehlt, sich jedesmal mit der Sektion für Rechtswesen ins Benehmen zu setzen, sofern eine Möglichkeit bestand, unsere Auslandszahlungen für die schweizerischen Interessen nutzbar zu machen, vorausgesetzt, dass dabei die materiellen Interessen unserer Schutzbefohlenen nicht tangiert wurden.
Was nun speziell die Finanzierung der Ausgaben unserer Abteilung im Fernen Osten anbetrifft, so können wir Ihnen mitteilen, dass zu Beginn die dazu benötigten Mittel in Japan teilweise mit schweizerischen Forderungen kompensiert werden konnten, und dies mit der ausdrücklichen Genehmigung der japanischen Behörden. In NankingChina und Thailand konnten die ganzen Betriebsmittel am Platze selbst und zum grössten Teil bei schweizerischen Firmen beschafft werden, während Indochina anfänglich über Vichy (britischfranzösisches Abkommen, sog. Arrangement Peissel) und später ebenfalls über Tokio finanziert wurde.
Diese Lage änderte sich aber Ende 1943, als die japanischen Behörden dazu übergingen, den ganzen Finanzverkehr unserer Abteilung und des Roten Kreuzes im Fernen Osten unter Kontrolle zu stellen. Dies bedingte die Zentralisierung aller unserer Zahlungen bei der Yokohama Speziebank in Tokio, sowie deren Filialen in Shanghai, Bangkok und Saigon. Die zur Finanzierung unserer Auslandsvertretungen benötigten Yenbeträge sollten von der Speziebank in Tokio gegen unsere Anschaffung des Gegenwertes in Schweizerfranken zum fixen Kurs von Yen 98,05 = SFr. 100.– der Schweizerischen Gesandtschaft in Tokio gutgeschrieben werden. Überweisungen nach Shanghai, Bangkok und Saigon durften nur zu Lasten dieses Yenkontos ausgeführt werden und zwar vorgängig jeweiliger Genehmigung seitens der japanischen Behörden, und zu den von diesen festgesetzten Zwangskursen. Der für NankingChina vorgesehene Kurs betrug Yen 18 für 100 CRB Dollars (Central Reserve Bank Nanking), oder SFr. 18.36 anstatt Fr. 2.50 für 100 Chinadollars auf dem freien Markt in Shanghai Ende 1943.
Da inzwischen konkrete japanische Vorschläge für ein Verrechnungsabkommen Japan-Schweiz von der Schweizerischen Gesandtschaft in Tokio der Abteilung für Rechtswesen eingereicht worden waren, haben wir versucht, unsere für China bestimmten Zahlungen nicht in dieses Abkommen einzuschliessen, und dies in Anbetracht des für den Chinadollar vorgesehenen Zwangkurses. Unser Begehren wurde aber japanischerseits abgelehnt. Hierauf baten wir die Abteilung für Rechtswesen, die Verhandlungen hinauszuziehen, um dem Schweizerischen Generalkonsulat in Shanghai zu ermöglichen, auf alle Fälle die nötigen Reserven zur Bestreitung der Auslagen für ca. sechs Monate anzulegen. (Diese Reserven wurden aber später von den japanischen Behörden in China teilweise blockiert, dann aber auf unsere Intervention hin wieder freigegeben, unter der Bedingung, dass diese Gelder nur zur Deckung administrativer Auslagen verwendet werden dürften).
Mittlerweile gaben die japanischen Behörden ihren Vertretungen in Shanghai, Bangkok und Saigon Weisungen, die Auszahlung von Unterstützungen durch unsere Auslandsmissionen zu verbieten, insofern nicht der Nachweis erbracht würde, dass die dazu benötigten Mittel via Schweiz über die Yokohama Speziebank in Tokio überwiesen worden seien.
Wir setzten uns erneut mit der Sektion für Rechtswesen in Verbindung, um nunmehr die Verhandlungen mit Tokio aufzunehmen und zu versuchen, einen besseren Kurs für die in Tokio zu beschaffenden Chinadollars zu erlangen. Nach langwierigen Verhandlungen über diese Frage hat sich endlich die japanische Regierung bereiterklärt5, nach Abschluss des Abkommens einen Bonus von 100 CRB zu vergüten für je 100 chinesische Dollars, die wir zum offiziellen Kurs von 18 Yen übernehmen würden, sodass uns die 100 Chinadollars schlussendlich auf 9 Yen oder Fr. 9.18 zu stehen kamen. Die Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Grossbritannien und Holland sind über die von den japanischen Behörden verlangte Kontrolle unseres Zahlungsverkehrs im Fernen Osten fortlaufend informiert worden, ebenso über unsere Verhandlungen zwecks Anpassung des Zwangskurses an die von Monat zu Monat schwindende Kaufkraft des Chinadollars, nicht aber über das in Aussicht genommene Verrechnungsabkommen Schweiz-Japan. Vorgenannte Staaten hatten wiederholt gegen die Anwendung des von den japanischen Behörden festgesetzten Zwangskurses für China protestiert, umsomehr als die japanische Regierung für die Zivilinternierten aufzukommen verpflichtet gewesen wäre.
Da sich die Clearingverhandlungen in die Länge zogen, die Lage in China sich aber von Monat zu Monat verschärfte und das Schweizerische Generalkonsulat keine Unterstützungen mehr an amerikanische, britische und holländische Staatsangehörige zahlen durfte, haben uns die USA und die britischen Behörden in Anbetracht der prekären Lage der Zivilinternierten ausdrücklich ersucht, die in China für das erste Quartal 1944 benötigten Mittel unverzüglich zu dem von Japan aufgezwungenen Kurs von Yen 18.– für 100 CRB nach Shanghai zu überweisen. So wurde am 14. April 1944 ein Betrag von SFr. 7’150’000.– von unserer Abteilung über die Speziebank Tokio an deren Niederlassung in Shanghai überwiesen, deren Gegenwert zum Kurse von 18 Yen pro 100 CRB, oder Frs. 18.37, unserem Generalkonsulat gutgeschrieben wurde. Die japanischen Behörden weigerten sich nachträglich, für diesen Transfer den versprochenen Bonus zu vergüten, mit der Begründung, dass die Überweisung ohne ihr Wissen und vor Abschluss des Verrechnungsabkommens stattgefunden hätte.
Zur Zeit des Abschlusses des Abkommens (am 17. August 1944) notierte der Schweizerfranken auf dem freien Markt in Shanghai bereits 200 Chinadollars, gegen 10.90 CRB für 1 SFr. wie von den japanischen Behörden vorgesehen.
Von diesem Zeitpunkt an hat unsere Abteilung alle für den Fernen Osten bestimmten Unterstützungsbeträge an die Schweizerische NationalbankZürich, auf das Konto der Yokohama Speziebank, Tokio, einbezahlt. Von dieser wurde jeweils der volle Gegenwert zu dem von der japanischen Behörde festgesetzten Zwangskurse unseren Auslandsvertretungen in Tokio, Shanghai, Bangkok, oder Saigon zur Verfügung gestellt.
Während im Laufe des Jahres 1944 und anfangs 1945 die Kaufkraft der lokalen Währungen in Japan, Thailand und Indochina von den japanischen Zwangskursen nicht sehr divergierte, verschlechterte sich die Lage in China derartig, dass sich die Geldanforderungen des Schweizerischen Generalkonsulates von Monat zu Monat verdoppelten und ins Unermessliche zu steigen begannen. Wir nahmen deshalb mit der Sektion für Rechtswesen Fühlung, um sie auf die unhaltbare Situation aufmerksam zu machen und unterhandelten anderseits mit den japanischen Behörden, um eine den Verhältnissen angemessene Kursregulierung Yen/CRB zu erwirken. Da sich indes diese Verhandlungen in die Länge zogen, die Geldanforderungen aus Shanghai aber immer dringender und grösser wurden, kamen wir mit Herrn Legationsrat Kohli überein, Herrn Geschäftsträger Fontanel zu ermächtigen, sich wenn möglich die nötigen Mittel wieder am Platze auf dem freien Markt zu beschaffen, auch wenn dadurch das Verrechnungsabkommen mit Japan in die Brüche gehen sollte. So konnte ein Transfer von Fr. 43 Millionen, die vom Schweizerischen Generalkonsulat für die Unterstützungszahlungen im zweiten Quartal 1945 benötigt wurden, sistiert werden, da es infolge der Ereignisse und der dadurch bedingten Nachlassung der japanischen Kontrolle in China möglich war, die erforderlichen Mittel auf dem freien Markt zu beschaffen. Infolge der inzwischen eingetretenen katastrophalen Entwertung des chinesischen Dollars beliefen sich die für das zweite Quartal erforderlichen Aufwendungen in Schweizerfranken, statt der zum offiziellen Kurs vorgesehenen 43 Millionen, auf bloss Fr. 415’000.–.
Wir müssen noch bemerken, dass für Unterstützungszahlungen an USA und britische Staatsangehörige seitens dieser Regierung ein monatlicher Maximalbetrag in USA Dollars, bezw. englischen Pfunden festgesetzt wurde. Die Unterstützungsempfänger mussten sich dagegen verpflichten, die erhaltenen Beträge später in USA Dollars, bzw. Pfunden ihren Regierungen zurückzuzahlen und – wenn immer möglich – für diese Rückzahlungen im Heimatland Garantien leisten. Solange sich das Schweizerische Generalkonsulat auf dem freien Markt in Shanghai einzudecken vermochte, war es möglich, die Unterstützungsbeträge von Monat zu Monat dem Währungszerfall anzupassen, und so den effektiven Gegenwert der vorgesehenen Unterstützungen auszuzahlen. Infolge des von Japan festgesetzten Zwangskurses gerieten unsere Schutzbefohlenen in eine verzweifelte Lage, sodass schlussendlich die Unterstützungszahlungen in chinesischen Dollars festgesetzt und monatlich der Teuerung angepasst werden mussten. Zum Zwangskurs umgerechnet wurde dadurch die Belastung der einzelnen Unterstützungsempfänger untragbar. Auf unsere Rückfrage beim Foreign Office über die Rückzahlungsbedingungen, hat dieses wie folgt geantwortet6: «His Majesty’s Government are anxious to reassure recipients of relief that conditions of repayment will be equitably calculated.» Amerikanischerseits ist diese Frage nie abgeklärt worden.
Nachstehend geben wir wunschgemäss eine Übersicht über die von unserer Abteilung auf das Verrechnungskonto der Yokohama Speziebank bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich einbezahlten Beträge (von August 1944 bis Juli 1945): Schlussfolgerungen:
[...]7
In Anbetracht dessen, dass die heute noch auf den Konten der Yokohama Speziebank8 bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich liegenden Fonds ausschliesslich aus Zahlungen unserer Abteilung, sowie des Internationalen Roten Kreuzes herrühren, deren Gegenwert für Unterstützungszwecke an alliierte Zivilinternierte und Kriegsgefangene bestimmt, die Höhe der Aufwendungen der Alliierten indes durch die fiktiven Zwangskurse der japanischen Behörden bedingt war, sind wir der Auffassung, dass einem alliierten Begehren auf Aushändigung obiger Fonds nicht Ansprüche schweizerischerseits auf dieses Guthaben, auf Grund des schweizerisch-japanischen Kompensationsabkommens, entgegengehalten werden sollten. Aus den angeführten Gründen sind wir der Meinung, dass es nicht zweckmässig ist, mit den Alliierten – die sich infolge der japanischen Massnahmen in einer Zwangslage befanden – in Verhandlungen über diesen Punkt einzutreten, nachdem die Schweiz bereits gewisse Vorteile aus diesem Verrechnungsabkommen gezogen hat, umsomehr als es sich bei diesen Fonds ausschliesslich um alliierte Gelder handelt. [… 9
- 1
- Schreiben (Kopie): E 2001 (D) 11/15. Kopie an F. Kappeler.↩
- 2
- Nicht abgedruckt.↩
- 3
- Briefwechsel zwischen der japanischen Regierung und der schweizerischen Gesandtschaft in Tokio vom 17. August 1944; nicht abgedruckt. Siehe auch E 2001 (E) 2/635.↩
- 4
- Nicht abgedruckte Notiz betreffend die grundsätzliche Frage der finanziellen Nutzbarmachung der Vertretung fremder Interessen vom 29. Dezember 1941.↩
- 6
- Vgl. die Note der britischen Gesandtschaft in Bern vom 26. März 1945, E 2001 (D) 15/40.↩
- 7
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/211. Pour le tableau, cf. dodis.ch/211. For the table, cf. dodis.ch/211. Per la tabella, cf. dodis.ch/211.↩
- 8
- Siehe auch DDS, Bd. 16, Dok. 53, dodis.ch/22. Vgl. auch das BR-Prot. Nr. 2767 vom 5. Dezember 1947, E 1004.1 1/488, dodis.ch/26.↩
- 9
- Es folgt eine Tabelle Etats de nos transferts en Extrême-Orient par l’intermédiaire de la Banque Nationale Suisse à Zurich dès le 17 août 1944; nicht abgedruckt.↩
Collegamenti ad altri documenti
http://dodis.ch/211 | è il seguito di | http://dodis.ch/26 |
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