Bestand des japanischen Staatseigentums in der Schweiz. Übergabe an die Alliierten. Frage der schweizerischen Forderungen gegenüber Japan.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 16, doc. 53
volume linkZürich/Locarno/Genève 1997
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#14121* | |
Old classification | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 465 | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 09.01.-11.01.1946 (1946–1946) |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1000/1571#3600* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1000/1571 323 | |
Dossier title | Sperre japanischer Guthaben in der Schweiz (1945–1948) | |
File reference archive | C.41.620 • Additional component: Japan |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1000/1571#3608* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1000/1571 323 | |
Dossier title | Auslieferung der japanischen Guthaben in der Schweiz an die Alliierten (1946–1949) | |
File reference archive | C.41.620.4 • Additional component: Japan |
dodis.ch/22
BUNDESRAT
Protokoll der Sitzung vom 11. Januar 19461
107. JAPANISCHES STAATSEIGENTUM IN DER SCHWEIZ
Protokoll der Sitzung vom 11. Januar 19461
[...]2
Fr. 6’974’870.– der Yokohama Specie Bank, die in bar auf der Gesandtschaft vorgefunden wurden, fernerFr. 1’998’574.35 der Yokohama Specie Bank auf einem Konto der Nationalbank. Beide Beträge, zusammenFr. 8’973’444.35, gehören nach der im Protokoll aufgenommenen Erklärung der Japanischen Gesandtschaft der Yokohama Specie Bank und sind nicht Eigentum der japanischen Regierung. Infolge dieser Erklärung müssen von den oben angeführten Fr. 14’148’041.4 nur Fr. 5’174’597.10 als einwandfreies Staatseigentum betrachtet werden. Liegenschaften Kanzleigebäude Daxelhoferstrasse 20, erworben am 27. Dezember 1944 zu einem Kaufpreis von Fr. 600’000.– (Grundsteuerschatzung Fr. 426’200.–). Mobilien Archive und Büroeinrichtung im Haus Daxelhoferstr. 20, Mobiliar in dem vom Gesandten gemieteten Haus Kirchenfeldstrasse 56, 8 Automobile, usw.
[...]3
III. Einerseits sind die interessierten alliierten Mächte (China, Grossbritannien, Vereinigte Staaten von Amerika und USSR), wie aus inoffiziellen Anfragen und Besuchen von Vertretern der in Bern anwesenden Missionen hervorging, über die Angelegenheit genau informiert, erklären sich zur Übernahme bereit und erwarten, dass von schweizerischer Seite keine Schwierigkeiten gemacht werden.
IV. Andererseits wurden vom Politischen Departement Überlegungen angestellt, ob das sich in seinen Händen befindliche japanische Staatseigentum als Pfand für schweizerische Forderungen gegenüber dem japanischen Staat, unter Umständen sogar für schweizerische Privatforderungen, für eine spätere Verrechnung vorläufig zurückbehalten werden könne und solle.
1) Retentionsrecht für schweizerische Forderungen gegenüber der japanischen Regierung geltend zu machen, scheint aber bei der vorliegenden Situation juristisch nicht unbedenklich und vor allem politisch gefährlich zu sein.
Da eine japanische Regierung noch existiert, wäre es zweifellos der normale Rechtsweg, solche Forderungen separat der japanischen Regierung zu präsentieren.
Nachdem der erste Teil des angenommenen Mandates, die Übernahme, durchgeführt worden ist ohne Reserven anzubringen, könnte ein Retentionsversuch rechtlich beanstandet werden.
Vor allem aber würde ein solcher Versuch die Alliierten, insbesondere die Amerikaner, in politischer Hinsicht äusserst verstimmen, während umgekehrt die rasche anstandslose Herausgabe die offenbar fehlende Einsicht bei ihnen, dass die schweizerischen Behörden korrekt und vertrauenswürdig sind, herbeiführen könnte.
Es wurde auch erwogen, ob die Herausgabe nicht einen Präzedenzfall hinsichtlich des Eigentums des Deutschen Reiches liefern würde. Die Rechtslage ist aber insofern gänzlich verschieden, indem die Eidgenossenschaft das Reichseigentum von sich aus, ohne Fühlungnahme mit der deutschen Regierung und den alliierten Regierungen, in ihre treuhänderische Verwaltung übernommen hat, während im vorliegenden Fall ein ausdrücklicher Auftrag der japanischen Regierung auf Grund von präzisen Befehlen der Alliierten vorhanden ist.
Schliesslich muss in Betracht gezogen werden, dass die schweizerischen Forderungen an den japanischen Staat (Kriegsschäden usw.) in ihrem Umfange noch gar nicht bekannt sind und ihre Zusammenstellung noch eine recht lange Zeit beanspruchen wird, sodass an eine Verrechnung noch gar nicht herangetreten werden könnte.
2) Die schweizerischen Privatforderungen (Kapitalanlagen, Forderungen aus dem Waren-, Dienstleistungs- und Versicherungsverkehr) lassen sich überhaupt kaum in einen rechtlichen Zusammenhang mit dem japanischen Staatseigentum bringen. Immerhin wurde versucht, in diesem Zusammenhang auch hierüber eine Übersicht zu gewinnen.
Nach Berichten der Verrechnungsstelle4 ergab eine im letzten Jahr durchgeführte provisorische Enquête die folgenden Forderungen gegenüber Japan (Mutterland einschliesslich Formosa, Korea und Südsachalin):
[...]5
Diesen Forderungen standen ebenfalls im letzten Jahr die Guthaben der Yokohama Specie Bank bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich gegenüber:Nachdem ein besonderer Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Japan durch den zwischen dem Schweizerischen Gesandten in Tokio und der japanischen Regierung am 17. August 1944 erfolgten Briefwechsel6 vereinbart worden war. Wie bereits erwähnt, werden die Gelder der Yokohama Specie Bank von der Japanischen Gesandtschaft nicht als Staatsmittel betrachtet.
[...]7
Zur Abgeltung der schweizerischen Privatforderungen stand auf Grund des Abkommens ein Betrag von Fr. 25’666’912.02 auf dem Konto «Special Account II» zur Verrechnung reserviert. Seither wurden aus diesem Konto Fr. 41’686’313.– an schweizerische Gläubiger ausbezahlt, während weitere Fr. 3’980’220.– von der Verrechnungsstelle genehmigt wurden, aber mangels Zahlungsaufträge aus Tokio nicht ausbezahlt wurden. Bereits erledigt oder genehmigt ist daher ein Gesamtbetrag von Fr. 8’666’533.–.
Zieht man einerseits diesen Betrag von den Fr. 22’149’000.– angemeldeten Gesamtforderungen ab, verbleiben noch nicht erledigte und nicht genehmigte Forderungen in der Höhe von Fr. 13’482’467.–. Zieht man andererseits denselben Betrag von den Fr. 25’666’912.– des Account II ab, verbleiben noch Fr. 17’000’379.– verwendbar. Dieser letztere Betrag reicht nicht nur aus, um die nicht erledigten und nicht genehmigten Forderungen in der Höhe von Fr. 13’482’467.– zu decken, sondern es ergibt sich noch ein Überschuss von ca. Fr. 3’500’000.–.
Dem Account I mit seinem Bestand von ca. 39 Millionen Franken stehen Zahlungsaufträge im Gesamtbetrage von ca. 17 Millionen Franken gegenüber, die die Japanische Gesandtschaft zu Gunsten schweizerischer Gläubiger zu Lasten dieses Kontos honorieren wollte. Die zuständige Rechtssektion des Departementes hat aber ihre Zustimmung zur Belastung des in Frage stehenden Kontos nicht erteilen können. Ebenso lehnte die Sektion die Ausführung eines Zahlungsauftrages zu Lasten dieses Kontos in der Höhe von 10 Millionen Franken zu Gunsten des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes ab8. Aber selbst wenn die Privatforderungen im Betrage von 17 Millionen Franken befriedigt würden, verbliebe auf dem Konto immer noch ein Überschuss von ca. 22 Millionen Franken.
Auf Grund dieser Zahlen, die allerdings nicht endgültig sind, da die offizielle Enquête der Verrechnungsstelle noch aussteht, ergibt sich die summarische Übersicht, dass über die Deckung der bis jetzt bekannten Privatforderungen hinaus im Account II ca. 3 1/2 Millionen und im Account I ca. 22 Millionen Franken zu Gunsten der Yokohama Specie Bank verbleiben. Rechnet man dazu noch den eingangs erwähnten Betrag von Fr. 8’973’444.35, der von der Gesandtschaft übernommen wurde, aber ebenfalls der Yokohama Specie Bank gehört und deshalb den Alliierten nicht übergeben zu werden braucht, würden nach der Übergabe des einwandfreien japanischen Staatseigentums an die Alliierten über die Deckung der bis jetzt bekannten Privatforderungen hinaus noch ein Gesamtüberschuss von ca. 34 1/2 Millionen Franken vorhanden sein, die – wie alle japanischen Guthaben in der Schweiz – unter der am 14. August 1945 erlassenen Sperre9 verbleiben.
Allerdings ist dabei nicht zu übersehen, dass die Alliierten sehr wahrscheinlich selber auf Grund der Regelung des Zahlungsverkehrs Ansprüche auf die Gelder der Yokohama Specie Bank erheben werden, indem die Abteilung für fremde Interessen die von den Alliierten eingezahlten Beiträge für Kriegsgefangene, Zivilinternierte usw. auf deren Konten in Zürich überwies. Es wird Sache künftiger Verhandlungen zwischen der Schweiz und den Alliierten sein, das äusserst verwickelte Problem der Gelder der Yokohama Specie Bank separat entwirren.»
V. Angesichts dieser Sachlage beantragt das Politische Departement, der Bundesrat möchte im Hinblick auf die rechtlichen und politischen Aspekte in der Angelegenheit des japanischen Staatseigentums in der Schweiz folgendes beschliessen:
l. Das Politische Departement wird ermächtigt, das von ihm am 18. Dezember 1945 übernommene, in Ziffer II hievor erwähnte einwandfreie japanische Staatseigentum gemäss dem Auftrag der Japanischen Gesandtschaft den in Bern anwesenden alliierten Vertretungen von China, Grossbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika zu übergeben.
2. Die Frage der schweizerischen Forderungen an den japanischen Staat und diejenige der schweizerischen Privatforderungen bleiben späteren Verhandlungen vorbehalten10.
- 1
- E 1004.1 1/465.↩
- 2
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/22. Pour le tableau, cf. dodis.ch/22. For the table, cf. dodis.ch/22. Per la tabella, cf. dodis.ch/22.↩
- 3
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/22. Pour le tableau, cf. dodis.ch/22. For the table, cf. dodis.ch/22. Per la tabella, cf. dodis.ch/22.↩
- 4
- Vgl. den Bericht Enquête über die schweizerischen Forderungen im Fernen Osten vom 5. Juli 1944, E 2001 (D) 11/15.↩
- 5
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/22. Pour le tableau, cf. dodis.ch/22. For the table, cf. dodis.ch/22. Per la tabella, cf. dodis.ch/22.↩
- 6
- Vgl. E 2001 (E) 2/635.↩
- 7
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/22. Pour le tableau, cf. dodis.ch/22. For the table, cf. dodis.ch/22. Per la tabella, cf. dodis.ch/22.↩
- 8
- Zur japanischen Spende an das IKRK vgl. DDS, Bd. 16, Dok. 90, dodis.ch/1999, Extrait d’une Notice concernant les fonds japonais et allemands bloqués sur lesquelles le CICR émet une prétention vom 6. Dezember 1946, dodis.ch/2010 und E 2001 (E) 1/137.↩
- 9
- Bundesbeschluss über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Japan, AS 61, S. 611–616.↩
- 10
- Vgl. das BR-Prot. Nr. 2767 vom 5. Dezember 1947, E 1004. 1 1/488, dodis.ch/26.↩
Relations to other documents
http://dodis.ch/30 | is the sequel to | http://dodis.ch/22 |