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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 21, doc. 59
volume linkZürich/Locarno/Genève 2007
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2001E#1972/33#2402* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2001(E)1972/33 77 | |
Titolo dossier | Anerkennung der Republik Kamerun (1959–1960) | |
Riferimento archivio | B.15.11 • Componente aggiuntiva: Kamerun |
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E1001#1000/6#111* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 1001(-)1000/6 111 | |
Titolo dossier | Anträge des Eidg. Politischen Departementes Oktober - Dezember 1959 (1959–1959) | |
Riferimento archivio | 1.2 |
dodis.ch/15565
Anerkennung der Republik Kamerun und Entsendung einer Sondermission
I. Das Gebiet des Kamerun im westlichen Äquatorialafrika war von 1884 bis zum Ersten Weltkrieg eine deutsche Kolonie. Nachdem Deutschland 1919 im Vertrag von Versailles auf seine sämtlichen Rechte gegenüber Kamerun verzichtet hatte, wurde das Land auf Grund einer Vereinbarung zwischen Frankreich und Grossbritannien noch im gleichen Jahre aufgeteilt. Während der grössere Teil mit einer Oberfläche von rund 430’000 km2 und gegenwärtig 3,5 Millionen Einwohnern Frankreich zufiel, kam der kleinere Teil mit 81’000 km2 und zurzeit rund einer Million Einwohnern unter britische Verwaltung. Im Jahre 1922 bestätigte der inzwischen ins Leben gerufene Völkerbund dieses Abkommen und erklärte die ausdrückliche Unterstellung der betreffenden Gebiete unter das Völkerbundsmandat der sie verwaltenden Mächte.
II. Im vorliegenden Zusammenhang steht der französische Teil des Kamerun im Vordergrund. Nachdem er bis Ende des Zweiten Weltkriegs unter französischem Mandat verblieben war, wurde er 1946 gemäss den neuen, in der Satzung der Vereinigten Nationen niedergelegten Formen wiederum unter französische Treuhandschaft gestellt, wobei Frankreich sich zu verpflichten hatte, das Territorium auf seine Autonomie und seine spätere Unabhängigkeit vorzubereiten. Im April 1957 wurde Kamerun zu einem autonomen Staatswesen, nachdem ein Parlament gewählt und konstituiert worden war, ohne aber damit seine Souveränität zu erlangen. Im März 1959 beschloss die Generalversammlung der Vereinigten Nationen im Einvernehmen mit der französischen Regierung die Aufhebung der Treuhandsdhaft für den Beginn des Jahres 1960. Französisch Kamerun ist deshalb nunmehr in der Lage, seine Unabhängigkeit zu proklamieren. Der entsprechende Staatsakt findet in den ersten Januartagen 1960 in der Hauptstadt Yaoundé statt. Eine Einladung des Premierministers von Kamerun, Ahmadou Ahidjo, zur Teilnahme an den Feierlichkeiten ist uns am 26. November 1959 zugekommen2.
III. Die Bildung des neuen Staates vollzieht sich, wie aus dem Gesagten hervorgeht, in geregelten Rechtsformen. Die Republik Kamerun wird am 1. Januar 1960 ihre Unabhängigkeit erlangen. Die zukünftige Existenz des neuen Staates erscheint gesichert. Es ist zwar denkbar, dass die Republik nach Durchführung der für Februar/März 1960 geplanten Neuwahlen in das Parlament mit der «Communauté française» einen Assoziationsvertrag eingehen wird.
Doch würde Kamerun – anders als bei einem Beitritt zur «Communauté» in der Eigenschaft als Gliedstaat – dadurch die ihm von den Vereinigten Nationen zugedachte Völkerrechtssubjektivität und Souveränität kaum einbüssen. Im
übrigen ist es möglich, dass sich Britisch Kamerun, oder doch wenigstens der südliche Teil dieses Treuhandschaftsgebietes, in einem späteren Zeitpunkt dem neuen Staate anschliessen wird.
IV. Die universelle Anerkennung der Republik Kamerun ist nach den vom Politischen Departement bei den Vereinigten Nationen, sowie in verschiedenen Kapitalen eingezogenen Informationen zu erwarten. Zahlreiche Staaten gedenken, an die Unabhängigkeitsfeierlichkeiten von anfangs Januar, an denen auch der Generalsekretär der Vereinigten Nationen, Hammarskjöld, persönlich teilnehmen wird, Delegationen zu entsenden. Es erscheint angebracht, dass sich die Schweiz, der an sie ergangenen Einladung Folge gebend, an diesen Feierlichkeiten ebenfalls vertreten lässt. Eine solche Teilnahme würde, im Sinne eines konkludenten Handelns, einer Anerkennung des neuen Staates gleichkommen. Wegen des zeitlichen Zusammenfallens dieser Feierlichkeiten mit der Amtseinsetzung von Präsident Tubman in Liberia, wird es leider nicht möglich sein, Minister Stopper, der den Bundesrat an dieser zweiten Veranstaltung vertritt, gleichzeitig auch an die Feiern in Kamerun zu entsenden3. Das Politische Departement hat sich deshalb an den ehemaligen schweizerischen Gesandten in Belgien, Herrn Henri Vallotton, gewandt, der sich entgegenkommenderweise bereit erklärte die Mission zu übernehmen. Das Departement schlägt deshalb vor, Herrn Vallotton zum ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Sondermission und Chef der schweizerischen Delegation zu ernennen. Als zweites Mitglied wäre der Delegation Herr Generalkonsul Théodore Curchod, der für Kamerun zuständig ist, zuzuteilen und ihm für die Dauer der Mission der persönliche Titel eines Botschaftsrates zu verleihen.
Die den beiden Delegierten auszurichtende Entschädigung wird in der Folge gestützt auf ihre effektiven Auslagen festzusetzen sein. Für Herrn Vallotton, der nicht mehr im Bundesdienst steht, sollte ausserdem eine Globalentschädigung für seine Dienste in Aussicht genommen werden.
V. Es wäre am Platz, gleichzeitig mit der Entsendung der Sondermission eine telegraphische Glückwunschbotschaft des Bundespräsidenten an den Ministerpräsidenten der Republik Kamerun zu richten. Dieses Vorgehen würde der von uns schon bisher verfolgten Politik gegenüber den ihre Unabhängigkeit neu erlangenden afrikanischen und asiatischen Staaten, in denen die Schweiz u. a. beträchtliche wirtschaftliche Interessen zu verfechten hat, entsprechen.
VI. Die Frage unserer diplomatischen bzw. konsularischen Beziehungen zum neuen Staate wird im Zusammenhang mit der Gesamtfrage unseres künftigen Vertretungsnetzes in Afrika, die den Gegenstand einer Botschaft an die eidgenössischen Räte bildet, geregelt werden.
Antragsgemäss und mit Zustimmung des EFZD wird beschlossen4:
1. Die Republik Kamerun wird auf den Zeitpunkt hin, an dem sie ihre Unabhängigkeit erlangt (1. Januar 1960), vom Bundesrat anerkannt. 2. a) Die Einladung des Ministerpräsidenten der Republik Kamerun an den
Bundesrat, sich an den Unabhängigkeitsfeiern in Yaoundé vertreten zu lassen, wird angenommen. b) Zum Delegationschef wird Herr Henri Vallotton, ehemaliger schweizerischer Gesandter, ernannt und ihm für die Dauer dieses Mandates der Botschaftsrates zugeteilt. c) Die den beiden Delegierten auszurichtende Entschädigung wird in der Folge, gestützt auf ihre effektiven Auslagen, im Einvernehmen mit dem Finanzund Zolldepartement festzusetzen sein. Für Herrn Vallotton ist ausserdem eine Globalentschädigung für seine Dienste in Aussicht zu nehmen.
3. Das Politische Departement wird ermächtigt und beauftragt, eine Glückwunschbotschaft vorzubereiten, die anlässlich der Unabhängigkeitsfeierlichkeiten vom Bundespräsidenten an den Ministerpräsidenten der Republik
Kamerun zu richten ist.
- 1
- Antrag: E 1001(-)1000/6/111.↩
- 2
- Vgl. E 2001(E)1972/33/77.↩
- 3
- Über die Reise von E. Stopper in Westafrika vom 1. Januar bis 19. Februar 1960, vgl. Bericht in zwei Teilen von März 1960, E 2004(B)1971/13/7 –8.↩
- 4
- Vgl. BR-Prot. Nr. 2171 vom 14. Dezember 1959, E 1004.1(-)1000/9/632.1.↩
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