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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 21, doc. 26
volume linkZürich/Locarno/Genève 2007
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1976/17#632* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1976/17 99 | |
Dossier title | Entgegennahme von Subventionen durch schweizerische Universitäten für Forschungsarbeiten des USA-Army Research Centre in Europe (1957–1963) | |
File reference archive | B.51.13.03 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Old classification | CH-BAR E 3001(B)1978/31 77 |
dodis.ch/14842
Der schweizerische Botschafter in Washington, H. de Torrenté, an den Vorsteher des Politischen Departements, M. Petitpierre1
Angebote der «UnitedStates Army Research and Development Liaison Group» in Frankfurt a. M. an schweizerische Wissenschaftler zur Finanzierung von Forschungsarbeiten
Am 29. Oktober 19582 liess mir das Politische Departement eine Kopie eines Beschlusses des Bundesrates vom 17. Oktober 19583 zusammen mit Mitberichten der verschiedenen Departemente4 zukommen. Dieser Beschluss erklärt den Abschluss von Subventionsverträgen mit ausländischen staatlichen Stellen als unerwünscht.
Nach dem beleuchtenden Bericht und den Vernehmlassungen wurde er hauptsächlich durch die Tätigkeit amerikanischer Dienststellen in Europa verursacht, die verschiedenen Schweizer Wissenschaftlern Subventionen zur Unterstützung ihrer Forschungen anboten5. Zweck des Beschlusses ist die Bewahrung der schweizerischen Wissenschaft vor einer Abhängigkeit von ausländischen Mächten, die Verhinderung der Rekrutierung fähiger junger Schweizer durch das Ausland (Bericht des Nationalfonds6) und die Unterbindung der aktiven Unterstützung der Rüstungsbestrebungen von ausländischen Staaten durch Schweizer.
Die Frage stellt sich, wie sich dieser Beschluss auswirkt, vor allem ob die genannten Ziele durch ihn erreicht werden und welche Nebenfolgen er für die schweizerische Wissenschaft hat. Dazu muss zuerst näher darauf eingegangen werden, welche Tätigkeit die amerikanischen Dienststellen bisher in der Schweiz entfaltet haben. Hier ist zu bemerken, dass diese Aktivität nach den Informationen meines wissenschaftlichen Attachés7 wesentlich grösser war als es der beleuchtende Bericht vermuten lässt.
Die «UnitedStates Army Research and Development Liaison Group» ist nur eine der Dienststellen, die solche Subventionsverträge angeboten hat, und ihre Tätigkeit ist neueren Datums. Daneben besitzt auch die «US Air Force» eine entsprechende sehr grosse Organisation in Brüssel8, die eine Vielzahl von Forschungsbeiträgen an die europäische Wissenschaft gegeben hat und noch gibt, die von kleinen Zuschüssen für die Publikation von Arbeiten auf dem Gebiete der reinen Mathematik bis zur Finanzierung von grossen Windkanalanlagen für Überschallversuche (z. B. in Italien) geht. Eine dritte Stelle, die als erste in Europa tätig war und ebenfalls eine sehr rege und umfangreiche Aktivität aufweist, ist das «Office of Naval Research (ONR), European Branch» in London. Eine vierte, jedoch zivile Agentur, die ebenfalls Forschungsaufträge im Ausland vergeben kann, ist die «National Science Foundation» hier in Washington.
Die militärischen Stellen beschränken sich nicht nur auf die Administration der Subventionsgelder, sondern befassen sich auch mit der Berichterstattung
über die europäischen wissenschaftlichen Entwicklungen und Fortschritte.
Das «Office of Naval Research» in London besitzt beispielsweise einen Stab von Wissenschaftlern, die die Universitäten und Laboratorien, sowie oft auch Privatfirmen in Europa regelmässig besuchen und die gesammelten Informationen in Form eines Mitteilungsblattes an amerikanische Interessenten weiterleiten. Die Subventionsverträge, die diese Stellen offerieren, sind meist sehr grosszügig formuliert und erlauben meistens eine freie Publikation der gewonnenen Resultate in einer freigewählten Fachzeitschrift. Eine besondere Attraktion an ihnen ist der Umstand, dass sie den Begünstigten erlauben, gratis mit dem «Military Air Transport Service» an wissenschaftliche Kongresse in den USA zu fliegen. Es ist hier auch zu bemerken, dass die amerikanischen militärischen Stellen die Grundlagenforschung unabhängig von ihrer unmittelbaren militärischen Anwendbarkeit in den verschiedensten wissenschaftlichen Disziplinen mit wesentlichen Beiträgen unterstützen. Dies beruht auf der Erkenntnis, dass die Entwicklung fundamental neuer Waffen wesentlich die allgemeinen Resultate der modernen Grundlagenforschung benützen muss, und dass immer wieder Gebiete, die vom waffentechnischen Standpunkt aus als uninteressant betrachtet werden, plötzlich militärisch sehr wertvolle Beiträge liefern. Beispielsweise sind die amerikanischen militärischen Stellen auf dem Gebiete der reinen und angewandten Mathematik sehr aktiv, was sich nicht nur in Geldbeiträgen, sondern auch in der Organisation von Symposia und anderen wissenschaftlichen Konferenzen unter Beiziehung der namhaftesten Spezialisten aus der westlichen Welt ausdrückt.
In Bezug auf die Erreichung der drei anfangs erwähnten Ziele ist folgendes zu bemerken:
1. Bewahrung der schweizerischen Wissenschaft vor einer Abhängigkeit von ausländischen Mächten. Zweifelsohne besteht eine Gefahr, dass gewisse Zweige der Schweizer Forschung durch vom Ausland gelenkte Subventionen in Bahnen gelenkt werden könnten, die dem Interesse unseres Landes abträglich sind. Der erwähnte Beschluss scheint jedoch dieser Gefahr nicht wirksam entgegenzutreten, da er, und allfällig daraus resultierende Verbote, leicht umgangen werden können.
Die amerikanischen Dienststellen beabsichtigen in Zukunft, anstelle von direkten Verträgen mit Schweizern, Forschungsaufträge an Wissenschaftler oder Universitäten benachbarter Länder zu vergeben, die dann unter ihrem Namen die Zusammenarbeit mit Schweizern organisieren. Diese Regelung ist für die Universitäten sehr attraktiv, da sie gewöhnlich einen gewissen Prozentsatz des Auftrages als Beitrag für allgemeine Unkosten für sich behalten können. Bereits besteht eine solche Zusammenarbeit zwischen einer deutschen Universität und einem Basler Forscher9; über ein weiteres Projekt, des die Universität Mailand und einen Schweizer Mathematiker betreffen, wird gegenwärtig verhandelt.
2. Verhinderung der Rekrutierung fähiger junger Schweizer durch das Ausland. Wie bereits erwähnt, wird die Schweiz regelmässig von amerikanischen Wissenschaftlern des ONR in London besucht. Sporadisch schickt auch die «Air Force» Spezialisten zur Information in die Schweiz. Daneben wird die schweizerische Fachliteratur in Amerika zum Teil sorgfältig gelesen, sodass auf Grund von Veröffentlichungen oft Beziehungen zwischen Amerikanern und Schweizer Forschern angeknüpft werden, die manchmal zu Einladungen nach Amerika führen. Es ist deshalb sehr zweifelhaft, ob die zur Diskussion stehenden Subventionsverträge eine wesentliche Förderung der Abwanderung von Schweizer Fachleuten zur Folge haben. Im Gegenteil, mancher Schweizer Forscher könnte seine fähigsten Schüler behalten, wenn er ihnen eine gutbezahlte Mitarbeit an interessanten Projekten offerieren könnte.
Die Geldmittel die dem Nationalfonds zur Verfügung stehen sind noch nicht ausreichend, sodass auch der tüchtige junge Forscher im Vergleich mit seinen Altersgenossen im Handel in finanziell sehr bescheidenen Verhältnissen leben muss. Auch der Vergleich mit seinen Fachkollegen in den USA fällt für ihn oft nicht sehr befriedigend aus. (Beispielsweise offeriert gegenwärtig das «National Bureau of Standards» hier in Washington für Mathematiker mit Doktortitel im Anschluss an ihre Studien ein Stipendium von 7’510 $ pro Jahr, das nur mit der Verpflichtung verbunden ist, dass sie auf einem von ihnen selbst gewählten Gebiet Forschung betreiben.)
Der Abwanderung von jungen Schweizer Forschern kann nur durch die Schaffung besserer Arbeitsmöglichkeiten und durch eine finanzielle Besserstellung gesteuert werden.
3. Unterbindung der aktiven Unterstützung der Rüstungsbestrebungen eines einzelnen ausländischen Staates. In Anbetracht der Neutralitätspolitik der Schweiz würde dieses Ziel allein schon den Beschluss rechtfertigen. Nun ist es aber nach den vorherigen Ausführungen offensichtlich, dass eine grosse Kategorie von Forschungsaufträgen existiert, die Gebiete betreffen, die von ganz allgemeinem wissenschaftlichem Interesse sind und die ausdrücklich gestatten, dass die Resultate in einer beliebigen Fachzeitschrift veröffentlicht werden. Mit der Erlaubnis zur Publikation fällt der Vorwurf der Begünstigung einer einzelnen Macht dahin, da die freie Ausfuhr wissenschaftlicher Fachzeitschriften meines Wissens bis jetzt von keinem Kulturstaat unterbunden worden ist. Im Hinblick auf unsere Neutralitätsverpflichtungen bietet deshalb diese Erlaubnis ein leicht entscheidbares Kriterium für die Wünschbarkeit eines Subventionsvertrages.
Abschliessend ist zu sagen, dass der erwähnte Beschluss des Bundesrates in seiner gegenwärtigen Form zu ernsthaften Nachteilen für die schweizerische Wissenschaft führen kann, die sich nicht als Opfer für unsere Neutralitätspolitik rechtfertigen lassen. Zudem werden zwei der drei angestrebten Ziele auf diesem Wege nicht wirklich erreicht.
Der Beschluss bedeutet nicht nur eine materielle Einbusse für manche Schweizer Forscher, sondern nimmt ihnen auch die Möglichkeit, an wichtigen wissenschaftlichen Anlässen und Diskussionen teilzunehmen, die für ihre Forschung von wesentlicher Bedeutung sind. Indirekt besteht auch die Gefahr, dass auf diese Weise sogar eine erhöhte Abwanderung der tüchtigsten jungen Wissenschaftler eintritt, da entsprechend den neuesten Entwicklungen nun auch manche Universitäten in Europa Arbeitsmöglichkeiten offerieren können, die im gleichen Ausmasse in der Schweiz vielleicht nicht vorhanden sind.
Es erhebt sich deshalb die Frage, ob es nicht von Vorteil wäre, wenn der
Bundesrat seine Stellungnahme nochmals in Betracht ziehen würde10 und im Sinne des Vorschlages des Volkswirtschaftsdepartementes11 auf Subventionsverträge, die rein militärischen Charakter haben (in Berücksichtigung des vorher erwähnten Kriteriums) beschränken könnte.
Vielleicht wäre es zweckmässig, den Schweizer Forschern in irgend einer Form eine Melde- und Genehmigungspflicht für solche Forschungsaufträge aufzuerlegen, womit auf wirksamerem Wege eine ungünstige Beeinflussung unserer Forschung vermieden werden könnte12.
Ich wäre Ihnen auch dankbar, wenn ich in Zukunft vorgängig zu einem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme in solchen Fragen erhielte, da diese mit der zunehmenden Bedeutung der Wissenschaften in unseren Beziehungen mit den Vereinigten Staaten eine immer wichtigere Rolle spielen.
- 1
- Schreiben: E 2001(E)1976/17/99.↩
- 3
- Vgl. den Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1958, E 1004.1(-)-/618 (dodis.ch/14826).↩
- 4
- Vgl. die Mitberichte der Departemente, nicht abgedruckt. Sowie den Mitbericht des Militärdepartements vom 15. September 1958, E 5001(F)1970/4/19 (dodis.ch/14825).↩
- 5
- Zur Frage der Tätigkeiten der amerikanischen Dienststellen in der Schweiz vgl. auch E 3001(B)1978/31/77.↩
- 6
- Vgl. das Schreiben von A. v. Muralt an das Departement des Innern vom 1. Oktober 1957, nicht abgedruckt.↩
- 8
- Es handelt sich um die europäische Zentralstelle des Air Research and Development Command.↩
- 9
- Es handelt sich um eine Zusammenarbeit von Dr. P. Miescher mit der Universität von Marburg, vgl. das Schreiben von M. E. Freeman an R. Schwind vom 18. Dezember 1958, nicht abgedruckt.↩
- 10
- Das Politische Departement sah unmittelbar nach dem oben erwähnten Schreiben keine Veranlassung, eine Änderung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1958 zu beantragen, vgl. das Schreiben von M. Petitpierre an H. de Torrenté vom 7. April 1959, E 2200.36(-)1972/18/70.Im Jahre 1960 fasst das Politische Departement dann aber eine allfällige Überprüfung des Bundesratsbeschlusses ins Auge, vgl. das Schreiben R. Bindschedler an H. de Torrenté vom 12. Januar 1960, ibid. und das Antwortschreiben von H. de Torrenté an R. Bindschedler vom 22. Januar 1960, nicht abgedruckt (dodis.ch/14843). Im Sommer 1960 beschloss der Bundesrat den Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1958 aufzuheben und nur Subventionen ausländischer staatlicher Stellen zu verbieten, die die Entwicklung von Waffen und Kriegsmaterial bezwecken, vgl. den BR-Prot. Nr. 1103 vom 27. Juni 1960, E 1004.1(-)1000/9/638 (dodis.ch/14848).↩
- 11
- Vgl. den Mitbericht des Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Oktober 1958, nicht abgedruckt. E 3001(B)1978/31/77.↩
- 12
- Die ausländischen Regierungen wurden ersucht, dem Politischen Departement alle Forschungsprojekte, die sie in der Schweiz finanziell unterstützten, offiziell zu melden, vgl. den BR-Prot. Nr. 1103 vom 27. Juni 1960, E 1004.1(-)1000/9/638 (dodis.ch/14848).↩
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