Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 21, doc. 91
volume linkZürich/Locarno/Genève 2007
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2200.29-02#1977/57#182* | |
Old classification | CH-BAR E 2200.29-02(-)1977/57 23 | |
Dossier title | Suisse (1960–1963) | |
File reference archive | N.41.41 |
dodis.ch/14497
Transferkreditabkommen Indien
Wir verdanken Ihren Bericht vom 3. d. M. betreffend das soeben abgeschlossene Transferkreditabkommen mit Indien und die Probleme einer allfälligen Kreditgewährung an Pakistan2. Es ist durchaus richtig, dass Sie auf den Wunsch von Herrn Müller um Vermittlung einer Unterredung mit dem Finanzminister3 nicht eingetreten sind, da es nicht Aufgabe der Botschaft sein kann, einem Vertreter der Privatwirtschaft die Gelegenheit zu einer Diskussion mit offiziellen Stellen über die Frage einer schweizerischen Kreditgewährung zu verschaffen.
Wir sind uns absolut klar, dass das Abkommen mit Indien4 den Wunsch nach analogen Lösungen hervorrufen wird, und zwar nicht nur bei anderen Entwicklungsländern sondern auch bei den lokalen Vertretern schweizerischer Firmen, die sich davon eine Erleichterung ihrer Tätigkeit versprechen. Nachdem auch Pakistan zu diesen Staaten gehört, erachten wir es als nützlich, Ihnen das erwähnte Abkommen, den Antrag an den Bundesrat und das Pressematerial zuzustellen5. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der Bundesrat dieses Geschäft erst gegen Ende August behandeln und das Abkommen zwischen der indischen Regierung und der schweizerischen Bankengruppe6 über den eigentlichen Transferkredit nicht vor Mitte September abgeschlossen werden wird7.
Aus diesen Unterlagen geht klar hervor, dass dem Abkommen nur Investitionsgüterlieferungen grösseren Umfangs für besondere indische Entwicklungsprojekte unterstellt werden sollen. In einem speziellen Briefwechsel8 gibt
Indien die Erklärung ab, dass es laufende Importe schweizerischer Waren im Lichte seiner jeweiligen Zahlungsbilanzlage und allgemeinen Einfuhrpolitik weiterhin ohne Diskriminierung im Rahmen multilateraler Kontingente zu normalen Zahlungsbedingungen zulassen werde. Dies hat die Meinung, dass Exporte von beispielsweise Textilmaschinen, Elektromotoren, Werkzeugmaschinen usw. nicht unter das Abkommen fallen, ausgenommen es handle sich um die Lieferung ganzer Anlagen. Weder die schweizerische Industrie noch die Banken wären bereit, zu einer generellen Verschlechterung der Zahlungsbedingungen für normale Exporte Hand zu bieten.
Im Zusammenhang mit dem schweizerisch-indischen Abkommen sprach gestern auch der pakistanische Botschafter in Bern, Herr Baig, bei uns vor.
Er erklärte, obwohl ihm seine Regierung keine Instruktionen erteilt habe, möchte er doch Auskunft über die Vereinbarung mit Indien erhalten und die Frage stellen, ob mit Pakistan ein ähnliches Abkommen möglich wäre. In erster Linie wiesen wir darauf hin, dass die Vereinbarung mit Indien erst nach sehr langwierigen Vorbereitungen, die über zwei Jahre in Anspruch nahmen, zustandegekommen sei9. Dies sei eine Folge der Grundkonzeption des Abkommens, die eine Kreditgewährung durch Exporteure und Banken (also nicht durch die Eidgenossenschaft) vorsehe, während der Beitrag des Bundes in der Erteilung der Exportrisikogarantie für die einzelnen Geschäfte bestehe. Für eine gleichlautende Vereinbarung mit Pakistan müsste nach unseren Erfahrungen ebenfalls mit langen Vorbereitungen gerechnet werden, da auch hier eine sehr eingehende Abklärung mit Industrie und Banken vorausgehen müsste. Für eine
Lösung mit Pakistan sollte daher eher eine andere Formel gewählt werden, die in der Festsetzung eines Plafonds für die Gewährung von Exportrisikogarantien bestehen würde, wobei für die schweizerischen Lieferungen Kreditfristen bis zu maximal 6 Jahren nach Bestellung (d. h. in den meisten Fällen 5 Jahre nach Verschiffung) eingeräumt würden. Eine solche Vereinbarung wäre leichter und auch rascher realisierbar als ein Abkommen vom Typ Indien. Auch hier käme es aber vor allem auf die Haltung der schweizerischen Industrie an. Herr Baigverdankte diese Erläuterungen, wies aber darauf hin, dass er die Kreditfrist etwas kurz finde. Er werde nun seiner Regierung Bericht erstatten.
Wie Sie aus diesem Gespräch ersehen, müssen wir vermeiden, mit den übrigen Entwicklungsländern nun einfach analoge Vereinbarungen wie mit Indien zu treffen. Dies wäre u. E. nach den bei der Vorbereitung dieses Abkommens gemachten Erfahrungen auch gar nicht denkbar, da sowohl die Industrie als auch die Banken sich weigern würden, die Lösung Indien zu verallgemeinern; die Industrie, weil sie nicht das geringste Interesse hat, ohne zwingende Notwendigkeit ihre Zahlungsbedingungen generell zu verschlechtern, und die Banken, weil sie nicht Investitionsbanken, sondern Handelsbanken sind und sich ihre Mittel daher nicht langfristig sondern kurz- bis mittelfristig beschaffen.
Man wird nun abwarten müssen, ob die pakistanischen Behörden mit dem Vorschlag einer Vereinbarung an uns herantreten. Sollten sie in diesem Sinne an Ihre Botschaft gelangen, so bitten wir Sie, ein allfälliges Gesuch lediglich zur Prüfung und Weiterleitung an uns entgegenzunehmen, in Ihren Gesprä chen aber soweit nötig den oben dargelegten Standpunkt zu vertreten, d. h. durchblicken zu lassen, dass die erwähnte andere Formel eher Aussicht biete, in absehbarer Zeit zu einer Verständigung zu gelangen10.
Was nun die in Ihrem Bericht erwähnten Kreditgewährungen anderer
Länder anbelangt, so werden Sie mit uns darin einig gehen, dass man sie nicht ohne weiteres als Masstab für die Schweiz anwenden darf. Grossbritannien verfügt im Rahmen seines «Export Guarantee Act» bereits über die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Krediten an Commonwealthländer.
Die Bundesrepublik Deutschland kann die aus ERP11 -Mitteln geäufneten Gelder für diese Zwecke heranziehen. Bei Italien, Frankreich, Japan und
Belgien spricht man wohl von Krediten, doch scheinen die Verhandlungen noch zu keinem Ergebnis geführt zu haben. Wenn wir auch diese Offerten bei unseren Überlegungen in Betracht ziehen müssen, so dürfen wir sie doch nicht als Richtschnur für unsere eigene Politik nehmen, da es sich nicht zuletzt auch um eine Frage der Proportionen handelt.
- 1
- Schreiben: E 2200.29(-)1977/57/23.↩
- 2
- Vgl. das Schreiben von Ch.- A. Dubois an H. Schaffner vom 3. August 1960, E 7110(-)1970/ 304/166.↩
- 4
- Vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens über die Eröffnung von Transferkrediten vom 30. Juli 1960, AS, 1960, S. 1617–1622, (dodis.ch/10038) und die Mitteilung Accord avec l’Inde concernant l’ouverture de crédits de transfert vom 1. August 1960, E 7110(-)1970/304/158 (dodis.ch/14427).↩
- 5
- Nicht abgedruckt.↩
- 6
- Es handelt sich bei dieser Bankengruppe um die Schweizerische Volksbank, die Schweizerische Kreditanstalt, den Schweizerischen Bankverein und die Schweizerische Bankgesellschaft, vgl. das BR-Prot. Nr. 1578 Abkommen mit Indien über die Gewährung von Transferkrediten vom 16. September 1960, E 1004.1(-)1000/9/641 (dodis.ch/14498).↩
- 7
- Ibid.↩
- 8
- Vgl. Fussnote 4.↩
- 9
- Die Verhandlungen begannen 1958, vgl. das BR-Prot. Nr. 441 vom 7. März 1958 Erleichterung der Ausfuhr nach Indien von Kapitalgütern mit langen Zahlungsfristen, E 1004.1(-)1000/9/611 (dodis.ch/11635 und 11636).↩
- 10
- Das pakistanische Begehren um schweizerische Kredithilfe wurde am 27. Oktober 1960 vorgetragen, vgl. den Bericht von H. Bühler vom 22. November 1960. Nicht abgedruckt (dodis.ch/14581). Im Zusammenhang mit der Frage der Finanzierung des Fünfjahresplans 1960–1965 trat die pakistanische Regierung erneut an die Schweiz heran. Die Schweiz erklärte sich im Mai 1962 bereit, Pakistan einen Transferkredit zu gewähren. Das Abkommen wurde 1964 abgeschlossen, vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Pakistans über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 1964, AS, 1965, S. 61–65.↩
- 11
- European Recovery Program (Europäisches Wiederaufbauprogramm, Marshall-Plan).↩
Tags
India (General) Pakistan (General) Pakistan (Economy) Financial aid