Eine Kommission des Nationalrats spricht sich für die Ratifizierung des Abkommens betreffend die Korrektur der italienisch-schweizerischen Grenze im Val di Lei und am Kriegalppass aus. Militärische Gründe standen der Ratifizierung dieses Abkommens entgegen. Das EMD verlangt, dass der Bau eines Staudammes auf Schweizer Boden erfolgt.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 19, doc. 48
volume linkZürich/Locarno/Genève 2003
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1969/121 57 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1972/33#2172* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1972/33 52 | |
Dossier title | Landesgrenze Wallis - Italien (1951–1956) | |
File reference archive | B.11.11.2 • Additional component: Italien |
dodis.ch/9015 Protokoll der Sitzung vom 16. Februar 1953 der Kommission des Nationalrates betreffend die Genehmigung der Abkommen über eine Grenzbereinigung im Val di Lei und am Kriegalppass1
1. Kriegalppass.
Präsident Tenchio erläutert das Abkommen über die Grenzbereinigung am Kriegalppass2. Die bisher auf der Wasserscheide liegende Grenze musste in jenem Abschnitt durch eine gerade Linie ersetzt werden, da der dortige Gletscher die auf einer Moräne stehenden Grenzsteine verschoben hatte.
Herr Bundesrat Petitpierre ergänzt die Ausführungen von Herrn Präsident Tenchio und antwortet auf dessen Anfrage, dass die Generalstabsabteilung Gelegenheit gehabt habe, der Grenzbereinigung zuzustimmen3.
Die einzelnen Bestimmungen des Vertrages geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.
Eintreten auf den Bundesbeschluss4 betreffend die Genehmigung des Abkommens ist unbestritten.
Präsident Tenchio macht darauf aufmerksam, dass in Art. 2 des Beschlussentwurfes irrtümlicherweise von Abs. 3, statt von Abs. 4 des Art. 89 BV5 die Rede ist. Der Präsident weist darauf hin, dass die Schlussabstimmung erst vorgenommen werden könne, wenn der Ständerat, der die Priorität hat, seinerseits das Geschäft genehmigt habe.
In diesem Sinne wird die Schlussabstimmung bis zur Beschlussfassung durch den Ständerat verschoben.
2. Val di Lei.
Präsident Tenchio lässt eine Broschüre «Kraftwerk Valle di Lei, Hinterrhein, Projekt 1948/1949»6 der Motor-Columbus A.-G., Baden, verteilen. Darauf weist er auf die Zusammenhänge zwischen dem Abkommen von 1949 über die Verleihung der Wasserkräfte und dem vorliegenden Abkommen betreffend die Grenzbereinigung hin. Aus militärischen Gründen musste die Schweiz darauf bestehen, dass die Staumauer auf schweizerisches Territorium zu stehen kommt. Die vorliegende Lösung ist für die Schweiz ausgesprochen günstig. Das Zusatzprotokoll7 regelt verschiedene Zollfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Realabtausch der durch den Stausee überfluteten italienischen Weiden ergeben.
Herr Bundesrat Petitpierre kommt auf die Vorgeschichte des Abkommens8 zu sprechen und gibt ergänzende Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens und des Zusatzprotokolls9.
Nationalrat Gadient erklärt, im Kanton Graubünden sei man zuerst wegen der Einwendungen der Generalstabsabteilung gegen die ursprünglich auf italienischem Territorium vorgesehene Errichtung der Staumauer bestürzt gewesen. Nachdem es nun aber dem Bundesrat gelungen sei, von Italien die Abtretung zu erwirken, so sei die vorliegende Lösung umso erfreulicher.
Präsident Tenchio weist darauf hin, dass kürzlich vor allem rechtsstehende italienische Zeitungen der italienischen Regierung vorgeworfen hätten, sie hätte der schweizerischen Elektrizitätsindustrie ein Geschenk gemacht. Glücklicherweise sind derartige Pressestimmen nur vereinzelt zu hören. Ein «Geschenk» liegt schon deshalb nicht vor, weil das Entgegenkommen Italiens ausschliesslich in der Frage des Hoheitsrechtes, nicht aber des Privateigentums, zu verzeichnen ist.
Auf eine Frage von Nationalrat Gadient antwortet Herr Bundesrat Petitpierre, dass leider die sofortige Ratifikation des Abkommens kaum wahrscheinlich sei. Aus einem kürzlichen Schreiben10 der Schweizerischen Gesandtschaft in Rom gehe hervor, dass auch der Versuch, zunächst das Abkommen über die Verleihung der Wasserkräfte gesondert zu ratifizieren, von italienischer Seite abgelehnt worden sei. Im Hinblick auf die italienischen Wahlen sei für die beiden Abkommen der Austausch der Ratifikationsurkunden kaum vor einigen Monaten zu erwarten. Der Bundesrat werde aber weiterhin sein Möglichstes tun, um die Inkraftsetzung der beiden Verträge zu beschleunigen.
Nationalrat Meili erklärt, er sei nie ein Freund des Kraftwerkprojektes im Val di Lei gewesen. In erster Linie hege er aber Bedenken aus militärischen Gründen, erscheine ihm doch aus topographischen Gründen der Zutritt zu dem schmalen abgetretenen Landstreifen, auf dem die Staumauer stehe, für das schweizerische Militär ausserordentlich schwierig. Dazu komme, das sich der Staudamm auf diesem schmalen Streifen praktisch kaum wirksam verteidigen lasse. Nationalrat Meili befürchtet deswegen Komplikationen, vor allem militärpolitischer Natur.
Nationalrat Gadient bemerkt als Kenner der Örtlichkeit, dass der Zugang von Campsut durchaus möglich sei. Auf alle Fälle sei er praktisch wesentlich einfacher als der Zugang von Italien her.
Präsident Tenchio äussert sich in seiner Eigenschaft als Stabschef der Bündner Brigade. Es kann nicht bestritten werden, dass der Staudamm eine latente Gefahr für das darunter liegende Gebiet bildet, namentlich im Mobilisationsfall. Die Schweiz hat die Abtretung des Gebietsstückes weniger verlangt wegen der Verteidigung des Staudammes, sondern aus der Überlegung, dass derjenige, auf dessen Gebiet der Staudamm steht, über seine Entleerung entscheiden kann.
Herr Bundesrat Petitpierre unterstreicht die Ausführungen des Präsidenten. Wichtig ist vor allem der Schutz des Staudammes gegen Sabotage. Im übrigen ist das Risiko in Bezug auf das Kraftwerk im Val di Lei nicht grösser als bei jedem andern Kraftwerk überhaupt: jeder Stausee stellt in Kriegszeiten eine latente Gefahr dar. Im übrigen darf nicht vergessen werden, dass Italien der Schweiz bei der Gebietsabtretung sehr weit entgegengekommen ist. Die italienischen Konzessionen stellen ein Maximum dar.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens und des Zusatzprotokolls werden keine Bemerkungen gemacht. Die Kommission beschliesst hierauf Eintreten auf den Bundesbeschluss11, und zwar einstimmig bei einer Enthaltung.
Wie im Genehmigungsbeschluss zum Abkommen betreffend den Kriegalppass ist auch hier in Artikel 2 des Bundesbeschlusses richtig zu stellen ist: Art. 89, Abs. 4 BV.
Die Schlussabstimmung wird ebenfalls nach Beschlussfassung durch den Ständerat erfolgen.
Als ihren Berichterstatter bezeichnet die Kommission ihren Präsidenten.
- 1
- E 2001(E)1972/33/52. Anwesend: E. Tenchio, W. Allemann, W. Arni, E. Bircher, A. Gadient, G. Guglielmetti, J. Heinzer, O. Hess, A. Kunz, Ch. Meier, A. Meili, ferner: M. Petitpierre, E. Diez.↩
- 2
- Vgl. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Grenzbereinigung am Kriegalppass vom 4. Juli 1952, BBl, 1952, Bd. 104, III, S. 245 f.↩
- 3
- Vgl. BR-Prot. Nr. 74 vom 15. Januar 1952, E 1004.1(-)-/1/537, insbesondere der Mitbericht des EMD an den Bundesrat vom 11. Januar 1952, E 1001(-)-/1/92.↩
- 4
- Vgl. den Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über die Grenzbereinigung am Kriegalppass vom 27. März 1953, BBl, 1953, Bd. 105, I, S. 698 f.↩
- 5
- Es handelt sich um den Artikel 89 der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.↩
- 6
- Für Exemplar dieser Broschüre vgl. E 2001(E)1969/121/57.↩
- 7
- Vgl. Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaftt und der Republik Italien betreffend eine Grenzbereinigung im Val di Lei vom 25. November 1952, BBl, 1953, Bd. 105, I, S. 267 f.↩
- 8
- Vgl. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend eine Grenzbereinigung im Val di Lei vom 25. November 1952, BBl, 1953, Bd. 105, I, S. 265 f.↩
- 9
- Vgl. Anm. 7.↩
- 10
- Vgl. das Schreiben von E. Celio an M. Petitpierre vom 5. Februar 1953, E 2001(E)1969/ 121/57.↩
- 11
- Vgl. den Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über eine Grenzbereinigung im Val di Lei vom 27. März 1953, BBl, 1953, Bd. 105, I, S. 700 f.↩