Lingua: francese
14.9.1951 (venerdì)
Notice à l'intention du Chef du Département
Appunto (No)
Mit verschiedenen Ländern konnten als Ergebnis von Verhandlungen eine Gleichbehandlung der Auslandschweizer mit den geschädigten Staatsangehörigen des Wohnstaates erzielt werden. So war das Foreign Office 1946 bereit, seine Kriegsschädengesetzgebung auch auf die schweizerischen Schäden von juristischen und natürlichen Personen auszudehnen
Riferimento: B.51.350.A.19
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