Folgen der Abwertung des Pfund Sterling auf den Kredit, welchen die Schweiz Grossbritannien gewährt hat: Die britische Regierung weigert sich, aufgrund fehlender Wechselkursgarantien.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 18, doc. 23
volume linkZürich/Locarno/Genève 2001
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E6100B#1973/141#99* | |
Old classification | CH-BAR E 6100(B)1973/141 42 | |
Dossier title | Grossbritannien: Kreditbeanspruchung (1946–1951) | |
File reference archive | 980 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110#1967/32#23961* | |
Old classification | CH-BAR E 7110(-)1967/32 1050 | |
Dossier title | Verhandlungen (1949–1949) | |
File reference archive | 821 • Additional component: Grossbritannien |
dodis.ch/7861
Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements, R. Rubattel, an den Vorsteher des Finanz- und Zolldepartements, E. Nobs1
WIRTSCHAFTSVERHANDLUNGEN MIT GROSSBRITANNIEN – DECKUNG DES ABWERTUNGSVERLUSTES
Wir kommen zurück auf Ihr Schreiben vom 20. Oktober betreffend den Abwertungsverlust des Bundes von 76,5 Mio. Franken auf dem Grossbritannien gewährten Vorschuss von 260 Mio. Franken2. Im Sinne einer vorläufigen Stellungnahme gestatten wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass das gesamte Problem in einer internen Sitzung der Delegation England vom 2. d. M., an welcher Herr Direktor Iklé, die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Verrechnungsstelle und der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins anwesend waren, eingehend diskutiert wurde. Selbstverständlich wurde die Frage der Deckung des Abwertungsverlustes auch anlässlich der Besprechungen aufgegriffen, welche in der Zeit vom 24.–27. Oktober mit einer britischen Delegation in Bern stattfanden3. Zur Klarstellung müssen wir hier bemerken, dass es sich nicht um eigentliche Verhandlungen, sondern um eine Aussprache über die sich im Zusammenhang mit der Abwertung des Pfundsterling ergebenden Auswirkungen auf das schweizerisch/britische Abkommen einerseits und über das Problem der Liberalisierung des intereuropäischen Warenverkehrs handelte. Die schweizerische Delegation hat die Frage des Abwertungsverlustes mit der britischen Delegation durchexerziert und aus ihrer Enttäuschung über das britische Vorgehen auch kein Hehl gemacht. Auf das Begehren um Deckung des Verlustes von 76,5 Mio. Franken bekamen wir jedoch eine kalte Absage. Aus den Äusserungen unserer Partner mussten wir den Eindruck erhalten, dass Grossbritannien auch die 1948 geplante Konsolidierung seiner Schuld gegenüber der Schweiz im Sinne der Beschlüsse der OECE Paris nicht vorgenommen hatte, weil damit eine Kursgarantie verbunden gewesen wäre, welche die Erzielung eines Abwertungsvorteils verunmöglicht hätte. Grossbritannien ist auch heute nicht bereit, der Schweiz für ihre abgewerteten Pfundguthaben eine Kursgarantie zu gewähren. Ob für diese Haltung die Möglichkeit einer Schuldentilgung durch weitere Abwertung massgebend ist oder ob es sich für England lediglich darum handelt, vom bisherigen Prinzip nicht abzuweichen, ist eine offene Frage. Es bleibt somit leider nur die Feststellung, dass der Bund offenbar die Konsequenzen für die unmittelbar vor Abschluss des schweizerisch-britischen Abkommens herrschende Situation tragen muss, welche durch folgenden Passus aus dem Schreiben des Vorstehers des Eidg. Politischen Departements vom 30. November 1945 an den damaligen schweizerischen Gesandten in London deutlich charakterisiert wird:
… «Il (le Conseil fédéral) est convaincu que la conclusion d’un accord de payements avec l’Angleterre est une nécessité du point de vue politique et économique, malgré les risques qui sont liés à la conclusion d’un tel accord. Il a donc décidé de donner suite au vœu exprimé par les Anglais de conclure un accord de payements et d’engager des pourparlers dans ce but aussi rapidement que possible.
… Si le Conseil fédéral s’est résolu à prendre cette décision de grande portée, il est parti, entre autres, de l’idée que, dans les négociations qui vont s’engager avec les Alliés au sujet des avoirs allemands en Suisse et des listes noires, une attitude amicale et compréhensive du Gouvernement anglais serait pour nous d’une grande importance.»4
Anlässlich der Sitzung vom 2. November wurden auch die weiteren Möglichkeiten einer Deckung des Abwertungsverlustes untersucht5. Eine Erhöhung der bestehenden Transferabgabe im Sinne Ihrer Überlegungen wäre bei der heutigen Lage wohl kaum zu verantworten, da sie in erster Linie den schweizerischen Export treffen würde, welcher infolge der durch die Abwertung eingetretenen massiven Preiserhöhungen für Schweizerwaren ohnehin schwer zu kämpfen hat. Die naheliegendere Lösung würde eigentlich darin bestehen, eine besondere Abgabe auf den schweizerischen Importen aus dem Sterlinggebiet zu erheben. Gegen ein solches Vorgehen könnte sich jedoch Grossbritannien unter Berufung auf Art. 9 (Meistbegünstigungsklausel) des Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages vom 6. September 1855 zur Wehr setzen6. Abgesehen davon wäre auch die Erhebung einer Abgabe auf den Einzahlungen der schweizerischen Importeure mit grossen technischen Schwierigkeiten verbunden, da offenbar vermieden werden müsste, dass die Abgabe einfach von der Einzahlung in Abzug gebracht wird und somit die Zahlung des schweizerischen Importeurs nicht ausreicht, um die privatrechtliche Forderung des Lieferanten im Sterlinggebiet zu decken. Wir sind daher zum Schluss gekommen, dass der einzige Weg für eine Deckung des Abwertungsverlustes ohne handelspolitische Schwierigkeiten darin bestehen würde, die heute geltende Transferabgabe von 1 1/2% zu Gunsten des Bundes anders aufzuteilen.
Es stellt sich hier die Frage, ob die Anteile der Verrechnungsstelle (1/4%) und der ermächtigten Banken (1/4%) zugunsten des Bundes gekürzt werden könnten. Ausserdem wäre zu prüfen, ob nicht die von der Sektion für Einund Ausfuhr erhobene Ausfuhrgebühr von 1/4% für Exporte nach dem Sterlinggebiet herangezogen werden könnte.
Wir werden diese Möglichkeiten auf ihre Verwirklichung hin prüfen und uns gestatten, zu gegebener Zeit wieder mit Ihnen in Verbindung zu treten7.
- 1
- Schreiben: E 6100(B)1973/141/42.↩
- 2
- Zu diesem Vorschuss vom 12. März 1946 vgl. DDS, Bd. 16, Dok. 105, dodis.ch/1658.↩
- 3
- Zu diesen Besprechungen vgl. BR-Prot. Nr. 2426 vom 19. Dezember 1949, E 1004.1.(-)-/ 1/512.↩
- 4
- Vgl. das Schreiben von M. Petitpierre an P. Ruegger vom 30. November 1945, E 7110(-) 1976/16/4 (dodis.ch/780); vgl. auch DDS, Bd. 16, Dok. 50, dodis.ch/1657.↩
- 5
- Vgl. Anm. 2.↩
- 6
- Vgl. AS 1854–1857, V, S. 271–286; vgl. auch DDS, Bd. 1, Thematisches Verzeichnis: I. Grande-Bretagne – Traité d’établissement.↩
- 7
- Vgl. BR-Prot. Nr. 2426 vom 19. Dezember 1949, E 1004.1(-)-/1/512 (dodis.ch/7891). Am Ende des Briefes befindet sich eine nachträglich angebrachte handschriftliche Notiz von L. Jacot: Man wird versuchen müssen, mit kleinen Massnahmen ein möglichst günstiges Resultat zu erzielen. Die Schaffung einer «günstigen Atmosphäre» kostet uns aber auch eine Stange Geld. Washington 250 + Pfundabwertung 76 = 326!!↩
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