Resultat der Wirtschaftsverhandlungen zwischen der Schweiz und der BRD. Vorstellung des Handelsvertrags. Genehmigung durch die Alliierte Hohe Kommission ist notwendig.
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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 18, doc. 62
volume linkZürich/Locarno/Genève 2001
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#14557* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 522 | |
Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 07.10.-09.10.1950 (1950–1950) |
dodis.ch/7802 BUNDESRAT
Beschlussprotokoll der Sitzung vom 10. Oktober 19501 1854. WIRTSCHAFTSVERHANDLUNGEN MIT WESTDEUTSCHLAND
Beschlussprotokoll der Sitzung vom 10. Oktober 19501
Das Volkswirtschaftsdepartement unterbreitet folgenden Bericht und Antrag2:
«Im Anschluss an die vom 29. August bis 16. September 1950 in Frankfurt a/Main geführten Wirtschaftsverhandlungen mit Westdeutschland, über deren Ergebnis die Öffentlichkeit am 19. September durch ein amtliches Communiqué3 in grossen Zügen orientiert worden ist, sind am 27. September in Bern die getroffenen Vereinbarungen durch die beidseitigen Delegationsvorsitzenden4 offiziell paraphiert worden. Die Unterzeichnung kann erst erfolgen, wenn die Alliierte Hohe Kommission die Abmachungen ratifiziert hat, worauf diese alsdann mit Rückwirkung auf den 1. September 1950 in Kraft treten.
Das Vertragswerk umfasst ein Handelsabkommen mit zwei Listen, worin die Einfuhrkontingente für die beiderseits nicht liberalisierten Waren festgelegt worden sind, diverse Briefwechsel sowie ein Protokoll über die Vereinbarungen betreffend den Zahlungsverkehr mit verschiedenen Anlagen5. Das Handelsabkommen ist fest für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Die Geltungsdauer der neuen Abmachungen über den Zahlungsverkehr richtet sich dagegen nach derjenigen des weiterhin in Kraft bleibenden Zahlungsabkommens vom 27. August 19496; dessen Gültigkeitsdauer läuft bis zum 28. Februar 1951 und verlängert sich danach automatisch um je 6 Monate, wenn es nicht von der einen oder andern Partei 2 Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Über den Inhalt der Abmachungen ist im wesentlichen folgendes zu berichten:
I. Warenverkehr
1. Im Hinblick auf die durch die Europäische Zahlungsunion vorgesehenen Liberalisierungsmassnahmen erübrigten sich spezielle Vereinbarungen für jene Waren, die auf den beidseitigen Freilisten stehen. Unabhängig vom Zeitpunkt des effektiven Beitritts der Schweiz zur Europäischen Zahlungsunion7 wendet Westdeutschland seine 60%ige Freiliste bereits mit Wirkung vom 4. Oktober auf die Einfuhr aus unserem Lande an.
2. Bei der Festsetzung der deutschen Einfuhrkontingente für die nicht liberalisierten Waren ging die schweizerische Delegation davon aus, dass die Höhe dieser Kontingente sich nach den Absatzmöglichkeiten in Deutschland richten sollte. Entgegen den Erklärungen der deutschen Unterhändler, auch im Rahmen der nicht liberalisierten Quote würden keine protektionistischen Ziele verfolgt, zeigten sich doch bei der Diskussion über bestimmte Waren, wie Farbstoffe, Textilien, erhebliche Meinungsverschiedenheiten, die neben der Rücksichtnahme auf die deutschen Handelsbeziehungen mit anderen Marshall-Ländern offensichtlich auf Schutzpolitik zurückzuführen waren. Dank der ausserordentlich grossen deutschen Einfuhr in die Schweiz der letzten Monate und durch die Drohung, nötigenfalls die Einfuhr der nicht liberalisierten Waren zu beschränken, war es der schweizerischen Delegation möglich, bei den strittigen Positionen einen durchaus befriedigenden Kompromiss zu schliessen. Dem Total der deutschen Einfuhrkontingente für schweizerische Waren von ca. 288 Millionen D-Mark (ca. 300 Millionen Sfr.), einschliesslich Landwirtschaft, stehen schweizerische Einfuhrkontingente für deutsche Waren in Höhe von 290 Millionen Sfr. gegenüber. Dazu werden noch die Lieferungen im Rahmen der Freiliste kommen. Wenn auch über deren Entwicklung praktisch eine Prognose nicht möglich ist, so kann doch theoretisch mit einem Austauschvolumen von je ca. 700 Millionen Sfr. in beiden Richtungen gerechnet werden.
Da schweizerischerseits die Voraussetzungen für den unbehinderten zollbegünstigten passiven Textilveredelungsverkehr nicht vorhanden sind, erwies es sich als notwendig, bei dem in der Schweiz gehandhabten Leistungssystem eine Lockerung zuzusichern, um nicht Gefahr zu laufen, dass von deutscher Seite die Vergebung von Textilveredelungsaufträgen nach der Schweiz sistiert wird. Es werden nunmehr deutscherseits für Textilien aller Art, die zur Veredelung in die Schweiz geschickt werden (schweizerisch-aktiver Verkehr), Zollfreipässe und Devisenbewilligungen bis zum Betrage von 6,3 Millionen D-Mark für die Dauer des Abkommens erteilt werden. Eine Sachverständigenkommission soll vor Ablauf des Abkommens zusammentreten, um eine Neuregelung des Textilveredelungsverkehrs mit dem Ziel einer zollpolitisch unbehinderten Durchführung vorzubereiten.
Hinsichtlich der schweizerischerseits abgegebenen Zusicherung mit Bezug auf das erneut vorgebrachte deutsche Begehren um eine Herabsetzung des Zolles für Uhrenschalen bei der Einfuhr in die Schweiz wird dem Bundesrat ein entsprechender Antrag unterbreitet werden, sobald die Abmachungen von den Alliierten ratifiziert worden sind8.
3. Erfreulicherweise gelang es, für die Ausfuhr von schweizerischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach dem traditionellen deutschen Absatzmarkt ebenfalls einen befriedigenden Kontingentsrahmen festzulegen. Infolge der auch in Westdeutschland zu erwartenden grossen Obsternte bedurfte es zwar etwelcher Mühe, die ursprüngliche Abnahmebereitschaft für Obst und Obstprodukte von lediglich 800’000 Dollar auf 3 Millionen Dollar zu erhöhen. Die deutschen Behörden erklärten sich einverstanden, einen schweizerischen Antrag, das Einfuhrkontingent im Verlaufe des Vertragsjahres je nach Aufnahmefähigkeit des deutschen Marktes bis zu 5 Millionen Dollar zu erhöhen, im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten unter Beachtung der traditionellen schweizerischen Stellung als Obstlieferland zu berücksichtigen. Über die Durchführung der handelsvertraglich festgelegten Lieferungen, insbesondere auch hinsichtlich der einzuführenden Sorten und der festzusetzenden Einfuhrzeiten, hat ein gemischter Sachverständigenausschuss den beiderseitigen Behörden Vorschläge zu unterbreiten.
4. Der Umstand, dass bei der Festsetzung der Einfuhrkontingente nicht mehr auf eine ausgeglichene Zahlungsbilanz abgestellt wurde, veranlasste die deutsche Delegation, eine Gefahrenklausel in die Abmachungen aufzunehmen. Beide Regierungen haben das Recht, Einfuhren, wie sie in den Listen der nicht liberalisierten Waren aufgeführt sind, einzustellen, wenn solche Einfuhren in ihrem Lande zu ernsthaften wirtschaftlichen Störungen führen sollten9. Für diesen Fall sind beide Regierungen bereit, unverzüglich die Lage zu besprechen und eine für beide Teile annehmbare Lösung der Schwierigkeiten zu suchen. Sofern nicht zwingende Gründe dies unmöglich machen, werden die Parteien sich vor der Ergreifung solcher Massnahmen miteinander in Verbindung setzen. Unter Umständen kann diese Gefahrenklausel auch für die Schweiz wertvoll sein, da es nicht zu vermeiden war, den deutschen Wünschen bei der Festsetzung der schweizerischen Einfuhrkontingente in weitgehendem Umfange zu entsprechen.
5. Was die deutsche Einfuhrtechnik bei den nicht liberalisierten Waren anbelangt, bleibt es grundsätzlich beim bisherigen System der periodischen Ausschreibungen. Um das Risiko der spekulativen Überzeichnungen auszuschalten, ist für Textilien, Uhren und chemische Produkte ein besonderes Verfahren vereinbart worden, wonach die deutschen Aussenhandelsbanken Einfuhrerträge nur entgegennehmen, sofern diese mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der mit der Vorprüfung beauftragten schweizerischen Stellen (Kontingentsverwaltungsstellen) versehen sind. Deutscherseits wurde ausserdem zugesichert, bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen ganz allgemein auf die marktmässigen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen und nicht einzelne Waren zu diskriminieren.
6. Auf deutschen Wunsch ist im Handelsabkommen die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung vereinbart worden, und zwar sowohl hinsichtlich der Zölle, Zollförmlichkeiten und Gebühren als auch hinsichtlich aller ähnlichen Vorteile, die einer der beiden Vertragschliessenden einem dritten Lande gegenwärtig oder künftig gewährt. Nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung sollen auch deutsche Geschäftsreisende in der Schweiz und schweizerische Geschäftsreisende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland behandelt werden.
II. Auswirkung der Europäischen Zahlungsunion
auf das Zahlungsabkommen10
Sofern irgendeine Bestimmung des geltenden Zahlungsabkommens die Rechte oder Pflichten beeinträchtigt, die sich für eine der vertragschliessenden Parteien aus ihrer Mitgliedschaft innerhalb der ‹Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit› ergeben, wird diese Bestimmung während der Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien zu der genannten Organisation nicht angewendet werden.
III. Zahlungsregelung für die unsichtbaren Leistungen
Soweit gewisse unsichtbare Ein- und Ausfuhren durch die Liberalisierungsbeschlüsse der ‹Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit› nicht erfasst worden sind (Tourismus, Transfer von Lizenzen auf Grund von Nachkriegskontrakten) oder von deutscher Seite Vorbehalte zu den Pariser Beschlüssen angebracht wurden (Transfer von Vermögenserträgnissen, Künstlerhonoraren, Filmzahlungen) erwies sich eine bilaterale Regelung als notwendig.
1. Die von deutscher Seite vorgesehene Regelung, wonach für den Touristenverkehr nach sämtlichen Marshall-Ländern, ausgenommen Österreich, ein jährlicher Gesamtbetrag im Gegenwert von 14 Millionen Dollar zur Verfügung gestellt werden soll, eröffnet dem schweizerischen Fremdenverkehr eine nicht ungünstige Entwicklungsmöglichkeit, umso mehr, als bekanntlich seit einiger Zeit die Deutschen nun kein alliiertes Ausreisevisum mehr benötigen11. Für Studien- und Erziehungsaufenthalte sowie Sanatoriumsaufenthalte für Tuberkulosekranke werden neuerdings überhaupt keine devisenmässigen Beschränkungen mehr bestehen.
2. Anstelle der seinerzeit von den Alliierten abgelehnten generellen Transferregelung für die rückständigen Obligationenzinsen der Grenzkraftwerke ist vereinbart worden, dass die jährliche plant rental-Quote (Pachtsumme für den auf schweizerischem Gebiet liegenden Teil der Grenzkraftwerke) von 3,2 Millionen Sfr. auf 4,8 Millionen Sfr. erhöht wird. Voraussetzung hiefür ist, dass sich zu gegebener Zeit die einzuberufenden Obligationärversammlungen mit einer Abzahlung der rückständigen Obligationenzinsen in 3 Jahren bei Rheinfelden und 5 Jahren bei Albbruck-Dogern und mit einer Reduktion des Zinsfusses auf 4% bei den laufenden Zinsen einverstanden erklären.
3. Trotzdem die Pariser Beschlüsse für den Versicherungsverkehr die völlige Liberalisierung vorsehen, sind die Überweisungen der Verwaltungskostenanteile an die schweizerischen Versicherungsgesellschaften mit Tochterunternehmungen in Westdeutschland auf je 500’000 D-Mark pro 3. und 4. Quartal 1950 beschränkt. Eine entsprechende Beschränkung besteht auch für die Überweisung der Regiespesen, die schweizerische Firmen von ihren deutschen Tochtergesellschaften zugute haben. Immerhin gelang es, in Abweichung von der bisherigen Regelung, neben den vollen Zahlungen für Löhne und Gehälter des Personals, das in der Schweiz zugunsten der Zweigunternehmen in Deutschland tätig ist, auch die Vergütung der Generalunkosten einzubeziehen (bisherige Transferquote 1,8 Millionen Sfr.; Transferquote für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 ca. 4,8 Millionen Sfr.).
4. Auf dem Finanzsektor war nach wie vor eine vertragliche Regelung nicht möglich. Die deutsche Delegation erklärte sich wiederum ausserstande, hierüber in Verhandlungen einzutreten. Aus ähnlichen Gründen war es auch nicht möglich, die Übertragbarkeit von Sperrguthaben auf andere Devisen-Ausländer (Negoziabilität) sowie konkrete Überweisungsmöglichkeiten in Rückwanderer- und anderen Härtefällen durchzusetzen. Schweizerischerseits wurde ferner das Interesse an erweiterten Verwendungsmöglichkeiten für schweizerische Guthaben, wie u. a. die Umwandlung von nicht auf Deutsche Mark lautenden Forderungen in D-Mark unter Gutschrift auf Sperrkonto, dargelegt; es stehen diesbezüglich Erleichterungen auf autonomer Basis in Aussicht.
Offen ist ferner noch der Transfer der rückständigen schweizerischen Lizenzguthaben, Pensionen und Renten für die Zeit ab Kriegsende bis 31. August 1949.
IV. Form des Abkommens und dessen Unterzeichnung12
Entgegen der ursprünglichen Annahme lehnte es die deutsche Delegation ab, die getroffenen Vereinbarungen als Ergänzung der bisherigen Abmachungen mit den Militärregierungen in einem Verhandlungsprotokoll festzuhalten, welches von den Delegationsvorsitzenden in ihrer Eigenschaft als Chef ihrer Delegation unterzeichnet worden wäre. Unter Hinweis auf die Form der Abmachungen mit andern Ländern, wie z. B. Schweden, beharrte der Verhandlungspartner auf dem Abschluss eines Handelsabkommens und auf dessen Paraphierung und Unterzeichnung beidseitig im Namen der Regierung. Sowohl die bundesrätliche Finanzdelegation als auch der Bundesrat haben diese Fragen einer eingehenden Prüfung unterzogen und entschieden, dass dem deutschen Antrag entsprochen werden sollte.
Das neue Abkommen mit Westdeutschland bringt eine beträchtliche Verbesserung unserer Situation und eine befriedigende Eingliederung der Handelsbeziehungen mit unserem nördlichen Nachbar in den Rahmen der Europäischen Zahlungsunion. Unerlässlich hiefür ist indessen, dass die Schweiz definitiv der Zahlungsunion beitritt.»
Gestützt auf diese Ausführungen wird antragsgemäss beschlossen:
1. Vom vorliegenden Bericht wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.
2. Die Vereinbarungen werden gemäss vorgelegtem Inhaltsverzeichnis genehmigt.
3. Der Delegationsvorsitzende wird ermächtigt, zu gegebener Zeit die Abmachungen, welche deutscherseits im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet werden, im Namen der schweizerischen Regierung zu unterzeichnen.
4. Nach erfolgter Unterzeichnung sind das Handelsabkommen mit den Anhängen «A» und «B» sowie das Protokoll über die Vereinbarungen betreffend den Zahlungsverkehr in die amtliche Gesetzsammlung aufzunehmen.
- 1
- E 1004.1(-)-/1/522. Abwesend waren: Ph. Etter, K. Kobelt, E. Celio (nicht mehr im Amt), J. Escher (noch nicht im Amt).↩
- 2
- Vgl. E 7110(-)1967/32/892.Vgl. auch E 2001(E)1967/113/614 und 615 und E 2001(E)1969/ 121/304.↩
- 3
- Vgl. E 7110(-)1967/32/892.↩
- 4
- Es handelt sich um Hans Schaffner (Vorsitzender der schweizerischen Delegation) und um Werner Schueller (Vorsitzender der deutschen Delegation).↩
- 5
- Vgl. ebd.↩
- 6
- Vgl. AS, 1949, S. 1328–1335.↩
- 7
- Zum Beitritt der Schweiz zur Europäischen Zahlungsunion vgl. Nr. 55 sowie Thematisches Verzeichnis in diesem Band: Die Schweiz und die Europäische Zahlungsunion.↩
- 8
- Die Verträge mit der BRD konnten erst am 27. Januar 1951 unterzeichnet und rückwirkend auf den 1. September 1950 in Kraft gesetzt werden, weil die Alliierte Hohe Kommission in Deutschland ihre Genehmigung hinauszögerte. Vgl. BR-Prot. Nr. 969 vom 18. Mai 1951, E 1004.1(-)-/1/529 (dodis.ch/8048).↩
- 9
- Zur deutschen Verschuldung und Zahlungsbilanzkrise sowie den daraus folgenden Importrestriktionen der BRD vgl. die Notiz von H. Marti an J. Hotz vom 31. Oktober 1950, E 7110(-)1967/32/894 (dodis.ch/8047) und BR-Prot. Nr. 969 vom 18. Mai 1951, E 1004.1(-)-/ 1/529 (dodis.ch/8048).↩
- 11
- Zum Reiseverkehr, wie auch zur Visumsfrage im allgemeinen vgl. DDS, Bd. 18, Dok. 43, dodis.ch/8083.↩
- 12
- Vgl. DDS, Bd. 18, Dok. 59, dodis.ch/7983.↩
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République fédérale d'Allemagne (Économie)