Alliierte Politik sieht Erleichterungen in Visafragen vor. Schweizerische Bedingung für die Erteilung von Visa. Alliierte Kontrolle über die Ausreise von deutschen Staatsangehörigen. Schweizerisch-deutsches Abkommen betreffend den Reiseverkehr.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 18, doc. 43
volume linkZürich/Locarno/Genève 2001
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1967/113#7176* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1967/113 377 | |
Dossier title | Einreise von Deutschen in die Schweiz (1948–1951) | |
File reference archive | B.44.32.0 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/8083 Der schweizerische Gesandte bei der Alliierten Hohen Kommission in Deutschland, A. Huber, an den Chef der Polizeiabteilung des Justiz- und Polizeidepartements, H. Rothmund1
Zwei Tatsachen veranlassen mich, die Praxis unserer Visaerteilung in Deutschland einer Durchsicht zu unterziehen2. Wie ich schon berichtete3, haben die alliierten Behörden die Vorschriften für die Erteilung des Exit-Permits insofern gelockert, als fortan keine Visumszusicherung der fremden Konsulate mehr gefordert wird4. Einen weiteren bedeutsamen Umstand bilden die mit der Bundesrepublik Deutschland getroffenen Vereinbarungen vom 29. April 1950 betreffend den Transfer für Studien- und Erziehungsaufenthalte, für Tuberkulosekuren sowie für den Tourismus5. Diese neuen Tatsachen, vor allem aber die Interessen unserer notleidenden Hotellerie6, der Erziehungsinstitute und der Sanatorien und ferner die namhaften Fortschritte in der Stabilisierung und Normalisierung der politischen und wirtschaftlichen Lage in Westdeutschland rechtfertigen es, Änderungen der bestehenden Vorschriften ins Auge zu fassen. Ich beehre mich, Ihnen einige Anregungen und Empfehlungen zur Prüfung zu unterbreiten:
Laut den massgebenden Kreisschreiben Nr. 447 vom 16. Februar 19487 und Nr. 520 vom 10. Juni 19498 sind die schweizerischen Vertretungen in Deutschland ermächtigt, in den meisten Fällen von sich aus Einreisebewilligungen zu erteilen. Abgesehen von einer Reihe von Spezialfällen müssen bei deutschen Gesuchstellern die folgenden Prüfungen vorgenommen werden:
a) Ist der Unterhalt gesichert?9
b) Ist der Wohnsitz des Gesuchstellers im Konsularkreis?
c) Liegt ein politischer Grund vor, um das Visum zu verweigern?
ad a) Bis jetzt hatten die Gesuchsteller [den Nachweis] zu erbringen, dass es sich entweder um eine Geschäftsreise handelt oder um eine Einladung von Freunden oder Verwandten. Nachdem mit Westdeutschland die oben erwähnte Vereinbarung über den Transfer zugunsten von Aufenthalten in der Schweiz (Studien- und Erziehungsaufenthalte, Tuberkulosekuren, Pilgerreisen, Ausflugsfahrten, Reisen zu kulturellen Veranstaltungen oder zur Erholung) zustande kam, sollten unsere Instruktionen an die neue Lage angepasst werden10; beim Vorliegen einer Devisengenehmigung ist eine weitere Prüfung der Kostendeckung überflüssig.
In diesem Zusammenhang wäre auch die Vorschrift zu revidieren, dass für Nicht-Geschäftsreisen die Zustimmung der schweizerischen Gemeinde, in der der Reisende seinen Aufenthalt nehmen will, vorzulegen ist. Im Interesse unserer Hotellerie könnte und sollte bei Aufenthalten mit Reisedevisen auf diesen Nachweis, welcher von den Interessenten als umständlich und zeitraubend empfunden wird, verzichtet werden. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie darüber hinaus prüfen wollten, ob nicht generell auf diese Bestätigungen der Gemeinden verzichtet werden könnte. Da es sich hierbei um eine innerschweizerische Angelegenheit handelt, bin ich nicht in der Lage, mich darüber zu äussern, kann Ihnen aber nur bestätigen, dass mir bis heute kein Fall bekannt ist, in dem eine Gemeinde bei Erholungsaufenthalten diese Bestätigung verweigert hätte.
ad b) Wie Ihnen bekannt ist, benötigen deutsche Staatsangehörige, die sich ins Ausland begeben wollen, eine Ausreisebewilligung der zuständigen alliierten Behörde, des «CombinedTravel Board». Diese ist nur erhältlich, wenn der Gesuchsteller den Beweis erbringt, dass er in Westdeutschland ansässig ist. Unter diesen Umständen scheint es mir vertretbar, dass unsere Konsulate auf die Beibringung einer Wohnsitzbescheinigung verzichten.
ad c) Die «politische Unbedenklichkeit» beweisen uns die Gesuchsteller normalerweise durch Vorlage eines sog. Spruchkammerbescheides, d. h. des Urteils der besonderen Entnazifizierungsgerichte11. Bekanntlich werden die ehemaligen Mitglieder der Partei und der angegliederten Formationen in folgende Kategorien eingeteilt: 1. Hauptschuldige, 2. Belastete, 3. Minderbelastete, 4. Mitläufer, 5. Nicht-Belastete. Daneben besteht das weitüberwiegende Mehr der «Nicht-Betroffenen», d. h. der Personen, die weder der Partei noch ähnlichen Formationen angehört haben.
Darüber hinaus prüfen die Alliierten in jedem Einzelfalle vor Erteilung einer Ausreisebewilligung die Gesuchsteller auf ihre politische Vergangenheit. Da eine Reise über die Grenze ohne alliierten Exit-Permit nicht möglich ist, scheint es mir zu genügen, wenn wir uns im allgemeinen auf diese doppelte alliierte und deutsche Prüfung verlassen und normalerweise die politische Unbedenklichkeit nicht noch einmal eingehend untersuchen. Diese Prüfung hätte nur dann einen Sinn, wenn sie noch eingehender erfolgen könnte als durch die Alliierten. In der Regel fehlen uns aber hierzu das nötige Personal und insbesondere die Mittel zur Vornahme einer eigenen erschöpfenden Untersuchung. Ich möchte Ihnen daher vorschlagen, auf die Prüfung der politischen Unbedenklichkeit im allgemeinen zu verzichten und es den schweizerischen Vertretungen in Deutschland zu überlassen, regelmässig den «Zeller»12 zu konsultieren und nur beim Vorliegen besonderer Umstände den Einzelfall eingehender zu untersuchen. Selbstverständlich sind die Feststellungen der alliierten und deutschen Behörden für uns nicht verbindlich, und es bleibt nach wie vor Pflicht unserer Konsulate eingehende Ermittlungen anzustellen und insbesondere Gesuche abzulehnen, falls vom Standpunkt der schweizerischen Interessen irgendwelche Bedenken auftauchen13.
Die besonderen Vorschriften über einzelne Kategorien von Reisenden (Sanitarische Grenzkontrolle ausländischer Arbeitskräfte Nr. 369, Bewilligungsverfahren für Dienstmädchen und Bauernknechte, sowie für Saisonarbeiter Nr. 416, Büsingen Nr. 469, Kindertransporte Nr. 472, Studentenlanddienst Nr. 503, freiwilliger Landdienst Nr. 522 etc.) werden meines Erachtens von den oben vorgeschlagenen Erleichterungen nicht berührt und dürften somit weiterhin bestehen bleiben.
Wie eingangs erwähnt, wurde alliierterseits die Lockerung eingeführt, wonach die Gesuchsteller dem Combined Travel Board an Stelle einer Visazusicherung eines fremden Konsulates nur noch die Bestätigung vorlegen müssen, dass sie bei einer ausländischen Vertretung ein Visagesuch eingereicht haben; dementsprechend soll unsererseits die korrespondierende selbstverständliche Vereinfachung des Verfahrens eingeführt werden, wonach unsere Vertretungen den Gesuchstellern jeweilen nur eine Empfangsbestätigung aushändigen, um dann die Prüfung der Gesuche während der gleichen Zeit vorzunehmen, in der auch der Instanzengang der Alliierten durchlaufen wird. Auf diese Weise würde für den einzelnen Gesuchsteller etliche Zeit gespart.
Zum Schlusse möchte ich noch darauf hinweisen, dass infolge der schweizerisch-deutschen Reisevereinbarungen mit einer beträchtlichen Zunahme der Visa-Gesuche zu rechnen ist14. Eine Anstellung von zusätzlichem Personal wäre nicht zu umgehen, wenn nicht gleichzeitig eine Lockerung der Vorschriften in Kraft treten würde. Mein Visabüro in Frankfurt, das in den letzten neun Monaten rund 6000 Visa erteilte, arbeitet hart an der Grenze der Leistungsfähigkeit mit einem männlichen Beamten und zwei weiblichen Hilfsangestellten. Ähnlich liegen die Verhältnisse bei allen zehn Vertretungen. Eine Vermehrung des Personals um mindestens zehn Einheiten wäre im Zeichen der Sparmassnahmen schwer zu rechtfertigen. Ich wäre Ihnen daher sehr verbunden, wenn Sie meine Anregungen insbesondere auch von diesem Gesichtspunkt aus prüfen wollten.
- 1
- Schreiben (Kopie): E 2001(E)1967/113/377.↩
- 2
- Vgl. auch E 4300(B)1969/78/1.↩
- 3
- Vgl. das Schreiben von A. Huber an A. Zehnder vom 6. April 1950. Nicht abgedruckt.↩
- 4
- Ausreisewillige Personen mussten ab dem 1. Juli 1950 keine Ausreisebewilligung bei der Alliierten Hohen Kommission in Deutschland mehr beantragen, vgl. die Bekanntmachung des Allied Permit Office in Bern vom 27. Juni 1950. Nicht abgedruckt.↩
- 5
- Die Vereinbarungen zwischen der BRD und der Schweiz wurden nicht am 29., sondern am 20. April abgeschlossen, vgl. die diplomatische Note von F. Stedtfeld an W. Hunziker vom 20. April 1950, E 2001(E)1967/113/648.↩
- 6
- Vgl. das Schreiben von E. von Steiger an den Schweizerischen Fremdenverkehrsverband vom 19. Mai 1951, E 2001(E)1969/121/136 (dodis.ch/8082).↩
- 7
- Nicht abgedruckt (dodis.ch/8101).↩
- 8
- Nicht abgedruckt (dodis.ch/8102).↩
- 9
- Handschriftliche Anmerkung: Bereits aufgehoben.↩
- 10
- Vgl. das Kreisschreiben Nr. 562 an die schweizerischen Vertretungen in Deutschland vom 6. Juli 1950. Nicht abgedruckt (dodis.ch/8085). Vgl. auch das Kreisschreiben Nr. 630 an die Polizeidirektoren der Kantone und an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 30. November 1951, womit im Hinblick auf eine vollständige Visumaufhebung das Dauervisum für deutsche Staatsangehörige eingeführt worden ist. Nicht abgedruckt (dodis.ch/8084).↩
- 11
- Zu den Nürnberger Prozessen vgl. DDS, Bd. 16, Dok. 63, dodis.ch/1991 und DDS, Bd. 17, Dok. 30, dodis.ch/4422, Dok. 108, dodis.ch/5280.↩
- 12
- Schweizerisches Fahndungsregister der strafrechtlich gesuchten Personen.↩
- 13
- Vgl. die Aktennotiz von F. Dick vom 29. Mai 1951, E 4001(C)-/1/20 (dodis.ch/8125).↩
- 14
- Vgl. die Statistik der von den schweizerischen Konsulaten in der Bizone ausgestellten Visa in der Beilage dieses Dokuments. Nicht abgedruckt (dodis.ch/8138).↩
Relations to other documents
http://dodis.ch/8083 | is the annex to | http://dodis.ch/8138 |
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