Vorbereitung der Wirtschafts- und Finanzverhandlungen mit den Alliierten in Washington. Deutsche Vermögenswerte in der Schweiz. Vorgehen und Lösungen.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 16, doc. 61
volume linkZürich/Locarno/Genève 1997
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2801#1968/84#92* | |
Old classification | CH-BAR E 2801(-)1968/84 29 | |
Dossier title | Protokolle interner Sitzungen vor den Verhandlungen in Washington (W.10) (1946–1946) |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Old classification | CH-BAR J 1.149(-)1977/135 124 |
Dossier title | Diplomatie suisse / Mission à Londres 1942-1946 / Conférence de Washington |
File reference archive | 209 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Old classification | CH-BAR E 2001-03(-)1000/121 10 |
dodis.ch/65
Interne Notiz des Politischen Departements1
KONFERENZ DER FINANZ- UND WIRTSCHAFTSDELEGATION DES BUNDESRATES VOM 7. FEBRUAR 1946, 14 UHR 30
[...] 2 Traktandum:
Deutsche Vermögenswerte in der Schweiz;
Vorbereitung der Verhandlungen in Washington.
Vorsitzender eröffnet die Sitzung und erteilt Herrn Bundesrat Petitpierre das Wort.
Bundesrat Petitpierre: Il est à peine besoin de souligner l’importance qu’auront pour notre pays les futures négociations qui vont s’ouvrir à Washington. Il propose de procéder comme il suit: M. le Ministre Stucki fera un exposé sur l’ensemble de la question des avoirs allemands en Suisse, puis la discussion sera ouverte dont il s’agira de tirer quelques conclusions préliminaires. Il ne sera pas possible d’arrêter dès aujourd’hui un projet d’instructions pour la délégation.
Minister Stucki: Ich werde meinem Exposé folgenden Plan zugrunde legen:
A) Zunächst sollen die wichtigsten historischen Daten in Erinnerung gerufen werden;
B) dann sind einige tatbeständliche Feststellungen zu treffen;
C) ferner wird die Einstellung der übrigen neutralen Staaten zu dem uns hier beschäftigenden Problem zu würdigen sein;
D) endlich wird auf diejenigen Punkte hingewiesen werden müssen, zu welchen einer zu bestellenden Delegation durch den Bundesrat Instruktionen erteilt werden sollten.
A. Es sind folgende Entwicklungsstufen des Problems der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz und der auf ihre Erfassung gerichteten alliierten Tendenzen zu konstatieren:
1. Schon an den Verhandlungen mit der Delegation Currie3 im Frühjahr 1945 ist im Gespräch von alliierter Seite mehrfach die Bemerkung gefallen, die Alliierten hätten Anspruch auf die deutschen Guthaben in der Schweiz. Gegen diese Konzeption hat man auf schweizerischer Seite stets Stellung genommen. Man konnte schliesslich erwirken, dass im Abkommen vom 8. März 19454 diese Tendenz der Alliierten nicht zum Ausdruck gelangte.
2. Die Potsdamer Erklärung der Alliierten vom 2. August 19455. Hier ist bemerkenswert, dass die Russen sich damals ausdrücklich an der Frage der Erfassung deutscher Werte in neutralen Staaten desinteressierten.
3. Mit Noten der drei Hauptalliierten vom 3. August 19456 wurde erklärt, die Alliierten machten ein Eigentums- und Kontrollrecht an den deutschen Guthaben geltend.
4. Die Antwort des Bundesrates auf diese Noten erging am 25. September 19457. Darin wurde u. a. die Frage nach der Rechtsgrundlage der Potsdamer Erklärung gestellt und konstatiert, dass die Verfügungsgewalt der Alliierten nicht über die Grenze des von ihnen besetzten Gebietes hinausreichen könne.
5. Auf ein Aide-Mémoire der Alliierten vom 14. Oktober 19458 mit weitreichenden Forderungen hinsichtlich der Kontrolle der deutschen Guthaben gab der Bundesrat am 1. November ablehnende Antwort9, in welcher u. a. ausgeführt wurde, dass keine Forderungen der Alliierten anerkannt würden, die von einer früheren deutschen Regierung nie gestellt worden sind und, wenn sie gestellt worden wären, von uns nicht hätten akzeptiert werden können.
6. Am 30. Oktober 1945 erging das sogenannte Kontrollratsgesetz Nr. 510 betreffend die Übernahme und Erfassung des deutschen Vermögens im Auslande.
7. Im November 1945 war eine gewisse Versteifung der amerikanischen Haltung gegenüber der Schweiz auf den Gebieten der schwarzen Listen, der Kohlen- und sogar der Getreideversorgung zu bemerken.
8. Am 23. November 1945 erging, nachdem grundsätzlich vorher die Verhandlungsbereitschaft erklärt worden war, ein Beschluss des Bundesrates über die Entsendung einer kleinen Delegation nach Washington11. Dieser Beschluss wurde in der Folge nicht ausgeführt, weil nach Berichten unserer Gesandtschaft in Washington12 die dortige Atmosphäre damals nicht günstig war und ausserdem, weil von amerikanischer Seite zu verstehen gegeben worden war, dass es sich um eine Frage handle, die nicht nur die USA, sondern auch die andern alliierten Staaten interessiere.
9. Am 21. Dezember 1945 ging die Pariser Reparationskonferenz zu Ende13. Von den dort gefassten Beschlüssen sind in bezug auf das uns heute beschäftigende Problem von Bedeutung derjenige über die deutschen Guthaben in neutralen Staaten und der Beschluss betreffend das von Deutschland nach neutralen Staaten transferierte Gold (zit. die betreffenden Stellen).
10. Im Frühjahr 1945 wurde eine Forderung der Alliierten auf Übergabe des deutschen Reichsvermögens in der Schweiz von uns abgewiesen, wobei wir uns auf verschiedene Rechtsgutachten stützen konnten. Auf alliierter Seite kam man in der Folge nicht mehr auf diese Angelegenheit zurück. Wir haben im Gegenteil konstatiert, dass die Alliierten unsere Treuhänderschaft über diese Reichsmittel sogar begrüssen. Immerhin gehen die Ansichten über die Grundlagen dieser Treuhänderschaft auseinander. Nach unserer Konzeption verwalten wir die Werte als Treuhänder für eine künftige Reichsregierung. Nach Auffassung der Alliierten üben wir die Treuhänderschaft für sie aus.
11. Unsere bisherige Stellung auf dem Gebiet der deutschen Vermögenswerte gegenüber den Alliierten war dadurch gekennzeichnet, dass wir zwar grundsätzlich bereit waren, im einzelnen mit ihnen zusammenzuarbeiten, dass wir es aber andererseits ablehnten, ihnen direkten Einfluss auf unsere Entscheidungen zuzubilligen.
12. Die letzte Phase der historischen Entwicklung dieser Angelegenheit ist damit charakterisiert, dass die Alliierten sich grundsätzlich bereit erklärt haben, in Washington mit uns Verhandlungen aufzunehmen. Wir haben die Meinung vertreten, dass die mehr technischen Verhandlungen in der Schweiz stattfinden müssten, wo uns das nötige Material zur Verfügung steht.
13. Die allerletzte Entwicklung kommt in einer im «Daily Worker» erschienenen Notiz zum Ausdruck14, wonach die britische Regierung kürzlich einen amerikanischen Vorschlag auf Anwendung stärkster Druckmittel gegen die Schweiz schroff abgelehnt habe. Nach einer soeben bei uns eingetroffenen Information zu dieser Notiz handelt es sich dabei lediglich um einen Versuchsballon15. Es scheint, dass die britische Regierung sich ihren Standpunkt für die Zeit nach Eintreffen einer schweizerischen Delegation in Washington vorbehält.
B. Nun möchte ich zu einigen tatbeständlichen Feststellungen übergehen:
1. Bis zur Stunde haben die Alliierten von der Schweiz die Auslieferung der deutschen Guthaben offiziell nicht verlangt. Sie haben lediglich ein Eigentums- oder Kontrollrecht an diesen Werten angemeldet. Allerdings war zu bemerken, dass die Alliierten, vorab die amerikanische Presse, mit ihren Forderungen erheblich weitergingen.
2. Unsere mehrfachen Aufforderungen, man müsse uns sagen, auf welche Rechtsgrundlage sich das alliierte Begehren stütze, sind bis zur Stunde nicht beantwortet worden.
3. Die von uns eingeholten Gutachten der Professoren Schindler, Sauser-Hall, von Waldkirch16 kommen einhellig zum Schluss, dass alliierte Forderungen in keiner Weise rechtlich begründet werden könnten.
Kürzlich ist zudem eine in diesem Zusammenhang sehr interessante Broschüre eines Luzerner Rechtsanwalts17 erschienen, die wir den Teilnehmern an dieser Konferenz zustellen werden und die zu entsprechenden Schlüssen gelangt.
4. Das Kontrollratsgesetz Nr. 5 ist bisher uns offiziell nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es wird übrigens auch von Juristen aus dem alliierten Lager als rechtlich unhaltbar betrachtet.
5. Es scheint, dass die Alliierten ihre Forderungen letzten Endes mit wirtschaftlichen Druckmitteln durchzusetzen gedenken.
6. Die Schweiz hat nicht nur grosse Forderungen an Deutschland zu stellen, sondern besitzt auch umfangreiche Vermögenswerte in Deutschland. Eine Auslieferung der deutschen Werte in der Schweiz käme auf jeden Fall nur unter vorheriger Rückgabe der schweizerischen Vermögenswerte in Deutschland in Betracht.
7. Aus den bisherigen Verlautbarungen auf alliierter Seite ergibt sich, dass die alliierten Tendenzen die folgende doppelte Zielsetzung aufweisen:
a) Es muss verhindert werden, dass die deutschen Guthaben in neutralen Staaten für die Finanzierung eines künftigen Krieges verwendet werden können,
b) mit der Auslieferung der deutschen Werte hätten die Neutralen ihren Beitrag zu leisten an die gewaltigen Kosten der alliierten Kriegsführung, deren Erfolg ihnen ebenfalls zugute gekommen sei.
Diese beiden Ziele schliessen sich, genauer betrachtet, gegenseitig aus.
8. Die alliierten Forderungen stehen im Gegensatz zu ganz wesentlichen Erklärungen, die ihre verantwortlichen Staatsmänner mehrfach über die Kriegsziele der Alliierten abgegeben haben. Wir haben hierüber eine Zusammenstellung angefertigt. Es handelt sich dabei vorwiegend um die Atlantik-Charta, ferner um eine vom 24. Dezember 1943 datierte Erklärung Roosevelts (zit.)18.
C. Werfen wir nun einen Blick auf die Stellungnahme der übrigen Neutralen in dieser Frage.
1. Schweden: Dieses hat die deutschen Guthaben im Juni 1945, also wesentlich später als wir, blockiert. Eine Bestandesaufnahme ergab die Gesamtsumme von 350 Millionen Kronen an deutschem Besitz. In der Frage des Raubgutes nimmt Schweden eine ähnliche Stellung ein wie wir. Die durchführenden Organe haben gegen die gleichen Verdächtigungen der Alliierten aufzutreten wie unsere Verrechnungsstelle.
Am 3. August 1945 haben die Alliierten auch in Schweden einen Anspruch auf Eigentum und Kontrollrecht an deutschen Werten angemeldet. Schweden antwortete ähnlich wie wir und hat bis zur Stunde auf die Frage nach der Rechtslage der alliierten Erklärung ebenfalls keine Antwort erhalten.
2. Spanien hat die deutschen Guthaben gesperrt und eine Bestandesaufnahme durchgeführt. Bemerkenswert ist, dass Spanien alles deutsche Staatseigentum an die Alliierten ausgeliefert hat. Dagegen scheint keine Forderung der Alliierten betreffend die deutschen Privatguthaben geltend gemacht worden zu sein. Es dürfte in Spanien die Absicht bestehen, gegenüber einem solchen Begehren den Verrechnungsanspruch mit eigenen Forderungen geltend zu machen.
3. Portugal hat ebenfalls die deutschen Guthaben blockiert und eine Bestandesaufnahme veranlasst. Es hat im übrigen seine Zustimmung zu den Grundsätzen der Resolution Nr. VI von Bretton Woods19 und der Erklärung der Vereinigten Nationen betreffend das Gold vom 22. Februar 194420 erklärt.
4. Über die Verhältnisse in Irland besitzen wir keine Nachrichten. Es scheint, dass die Alliierten sich diesem Lande gegenüber in dieser Beziehung desinteressiert zeigen.
D. Ich gelange zu folgenden Konklusionen, die als Grundlage für eine Diskussion der Weisungen an die Verhandlungsdelegation dienen können:
Man wird zunächst einmal verlangen müssen, dass die Alliierten uns genau sagen, was sie von uns wollen. Möglicherweise werden uns die offiziellen alliierten Forderungen noch vor der Abreise der schweizerischen Delegation überreicht werden.
Die Diskussion in Washington wird in doppelter Beziehung zu limitieren sein:
Einmal werden über die Frage des Raubgutes keine Verhandlungen mehr geführt werden müssen, da auf diesem Gebiet keine wesentlichen Meinungsverschiedenheiten bestehen. Gleich wie das Raubgut werden von schweizerischer Seite die Guthaben von eigentlichen Kriegsverbrechern behandelt werden müssen, soweit es sich dabei nicht um legal oder gutgläubig erworbenen Besitz handelt.
Andererseits wird auch keine Diskussion über die Aushändigung der Vermögenswerte derjenigen Deutschen erfolgen können, die seit 1939 in der Schweiz wohnen. Es liegen Informationen vor, wonach die Amerikaner keine Ansprüche in dieser Richtung geltend zu machen gedenken.
Mit Ausscheidung dieser beiden Randgebiete konzentriert sich die Verhandlungsdiskussion auf jene Guthaben, die weder Raubgut sind noch Deutschen in der Schweiz gehören. Für diese verbleibenden Werte ist eine Ablehnung des alliierten Begehrens durch die Schweiz zunächst mit rechtlichen Argumenten zu begründen. Die rechtliche Überlegung lautet vollständig zugunsten der schweizerischen Haltung. Um allfälligen Drohungen mit wirtschaftlichen Massnahmen entgegenzutreten, werden die oben erwähnten grundsätzlichen Erklärungen alliierter Staatsmänner reproduziert werden müssen.
Eine schwierige Frage stellt sich in folgender Beziehung: Die Anlehnung des alliierten Begehrens vom rechtlichen Standpunkt aus wird sich auf zwei Argumente stützen, nämlich darauf, dass die Alliierten keine Vollmacht besitzen, und ferner auf die interne schweizerische Gesetzgebung mit ihrem Eigentumsschutz auch Ausländern gegenüber. Dieser letztere Grund ist jedoch dann nicht brauchbar, wenn die Schweiz selbst beabsichtigen sollte, die deutschen Werte zu ihren Gunsten zu übernehmen.
In der ersten Etappe der Verhandlungen wird die schweizerische Delegation die alliierten Forderungen mit Einsatz des rechtlichen und moralischen Rüstzeugs als unbegründet ablehnen. An diese Gesichtspunkte anschliessend wird eine dritte strategische Argumentation zu verfolgen sein, die sich aus einer Äusserung des führenden amerikanischen Völkerrechtlers Borchardergibt und worin festgestellt wird, dass sich die alliierten Forderungen zur Zertrümmerung der westlichen Rechtsgrundsätze und ganz allgemein der westlichen Kultur eigneten (zit. Borchard aus dem Vorwort der oben erwähnten Luzerner Broschüre)21. In diesem Zusammenhang wird von der schweizerischen Delegation die Frage aufzuwerfen sein, ob es sich einiger Millionen Schweizerfranken wegen lohne, einen derartigen Eingriff in die internationale Rechtstradition vorzunehmen.
Wenn diese völlig negative Stellungnahme nicht zum Ziele führen sollte, wird das weitere Vorgehen der Schweiz auf der Grundlage der oben dargelegten doppelten Zielsetzung der Alliierten aufbauen müssen. Unsere Delegation wird ihre Bemühungen dann auf das an erster Stelle genannte Ziel der Alliierten konzentrieren, wonach verhindert werden solle, dass deutsche Guthaben in neutralen Staaten für die Vorbereitung eines neuen Krieges verwendet werden. Hier ist dann der Hinweis am Platze, dass Beträge bis zu 500 Millionen Franken für eine derartige Finanzierung ohne jede Bedeutung sind.
Wenn trotzdem die Diskussion weitergehen sollte, muss auf die Ausscheidung weiterer Wertkategorien tendiert werden, und zwar auf Grund des Ursprunges der Guthaben. Bestimmt wurde ein grosser Teil dieser Werte nicht zugunsten von Nazi-Deutschland nach der Schweiz geschafft, sondern stammt von Gegnern jenes Regimes. Guthaben der Emigranten, Juden und politischen Gegner sind keinesfalls von Bedeutung für die Finanzierung eines künftigen Krieges. Es wäre allenfalls gemeinsam zu untersuchen, welche von den noch zur Diskussion stehenden Guthaben Fluchtgelder von Nazi-Gegnern sind und damit ausgeschieden werden können.
Durch diese weitere Ausscheidung wird die Gesamtsumme wieder reduziert. Der Streit wird sich dann auf eine Grössenordnung von 200 bis 300 Millionen Franken beschränken. Auch auf dieser Verhandlungsstufe wird von der schweizerischen Delegation wieder die Frage zu stellen sein: Lohnt es sich wirklich, einer derartigen Summe wegen eine Aktion von so weittragender Bedeutung durchzuführen?
Wenn das Diskussionsobjekt dann derart reduziert ist, könnte die schweizerische Delegation etwa erklären: Die Schweiz hat für ca. 4 Milliarden Franken Forderungen gegenüber Deutschland und Vermögenswerte in Deutschland. Wir werden die verbliebenen 300 Millionen dazu benützen, um den schweizerischen Deutschland-Gläubigern eine Konkursdividende zu verschaffen, und zwar auf dem Wege der Verrechnung. Damit wird das Ziel der Alliierten, die Ausschaltung der deutschen Gelder zur Finanzierung künftiger Kriege auf einwandfreie Weise erreicht.
Das besondere Problem der deutschen Beteiligungen an schweizerischen Firmen und Gesellschaften wird dadurch zu lösen sein, dass der deutsche Einfluss durch schweizerischen ersetzt und der Gegenwert für die Verrechnung mit schweizerischen Forderungen verwendet wird.
Wenn nun die Alliierten es ablehnen sollten, von ihren beiden Verhandlungszielen nur das eine zur Diskussion anzunehmen, dann wird sich die Frage stellen, ob man nicht unter Umständen, statt sich an langwierigen Verhandlungen weiter herumzustreiten, einen «freiwilligen Beitrag» der Schweiz an die Reparationskosten von 200 bis 300 Millionen Franken ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber «unter Druck» vorschlagen sollte. Ein derartiger Beitrag könnte gegebenenfalls aus den blockierten schweizerischen Guthaben in USA geleistet werden22. Denkbar wäre auch die Beteiligung schweizerischer Privater, die gesperrte Werte in USA besitzen.
Auf jeden Fall wird die schweizerische Delegation eine allfällige Forderung auf Entsendung alliierter Kontrolleure nach der Schweiz ablehnen müssen. Auf dem Gebiete der schweizerischen Souveränität werden wir in keiner Weise mit uns handeln lassen. Andererseits ist es aber nach wie vor erwünscht, von den Alliierten Informationen zur Durchführung der Untersuchungen der Verrechnungsstelle zu erhalten.
Ein besonderes Problem bildet das Gold, das die Nationalbank während des Krieges von Deutschland übernommen hat. Bis jetzt stützten wir uns hier auf den bekannten Passus im Currie-Abkommen über die Verwendung des Gegenwertes des übernommenen Goldes23. In den letzten Tagen soll nun die Nationalbank Mitteilungen erhalten haben, wonach sich in dieser Frage neue Gesichtspunkte ergeben.
Präsident Webermöchte sich gleich zu der von Herrn Minister Stucki angeschnittenen Frage äussern. Die Nationalbank hat am 1. Februar den Besuch des Gouverneurs der Belgischen Nationalbank erhalten. Dieser hat uns eine Liste der Goldsendungen an die Reichsbank nach der Schweiz unterbreitet und bei dieser Gelegenheit auf die seinerzeit mit belgischem Gold durchgeführten Transaktionen (Sicherheitstransport nach Paris, Weiterführung nach Dakar, Rückführung nach Frankreich und Auslieferung an die Deutschen) hingewiesen. Das Gold wurde in Berlin, wie nun festgestellt werden konnte, in Barren umgeschmolzen, die mit Daten aus der Vorkriegszeit versehen wurden. Ein Grossteil dieses Bestandes, nämlich 109 Tonnen, sei von der Reichsbank nach der Schweiz gesandt worden. Wir sind nun daran, Erhebungen über die hier liegenden 6000 Barren anhand der uns überreichten Listen durchzuführen. Wir werden feststellen, wieviel von uns selbst übernommen worden ist. Ich rechne, es wird sich etwa um Gold für 300 Millionen handeln. Es sei festgestellt, dass die Aktion des Gouverneurs der Belgischen Nationalbank vorläufig lediglich informatorischen Charakter trug. Ein Anspruch auf Auslieferung ist bisher nicht gestellt worden.
Unser Standpunkt in dieser Frage ist der, dass wir das Gold im ordentlichen Verkehr von der Reichsbank erhalten haben, wobei uns Reichsbankvizepräsident Puhl stets bestätigt hat, es handle sich um Vorkriegsgold. Was das belgische Gold anbetreffe, so sei dieses nach Puhls Zusicherungen intakt geblieben. Im übrigen haben wir seinerzeit auch die Herren des Bundesrates über unsere Goldpolitik orientiert.
Vorsitzender fasst die Diskussion wie folgt zusammen:
Können überhaupt Guthaben von Deutschen in der Schweiz ausgeliefert werden? Hier kann kein Zweifel bestehen, dass dies nicht der Fall ist.
Wie sind nun aber Guthaben von Deutschen zu behandeln, die nicht in der Schweiz wohnen? Auch diese Werte geniessen nach der schweizerischen Rechtssprechung den gleichen Schutz wie Guthaben von Leuten, die in der Schweiz wohnen. Hier erhebt sich nun die Frage, ob nicht anstelle der deutschen Staatsgewalt die Verfügungsgewalt der Alliierten getreten ist.
Was das deutsche Staatseigentum betrifft, ist auf die Haltung Spaniens zu verweisen. Wir werden möglicherweise schon den Unterschied zwischen Reichs- und Privatvermögen machen müssen.
Direktor Reinhardt: Was Guthaben des Reichs und der Deutschen in Deutschland anbetrifft, werden die Alliierten etwa in einem Friedensvertrag die Rechtslage wohl ohne weiteres bereinigen können. Natürlich werden wir allfälligen, auf derartigen Abmachungen beruhenden Zessionen gegenüber den Einwand des ordre public erheben müssen. Gehen aber nicht die Kapitulationsbedingungen im Weltkriege dem schweizerischen ordre public vor? Auf jeden Fall müssten die Alliierten uns nachweisen, dass sie die Rechtsnachfolger der früher Berechtigten sind.
Präsident Schwabweist auf historische Vorläufer unserer ablehnenden Haltung in dieser Frage hin. Dabei handelt es sich vor allem um Vorgänge nach Beendigung des ersten Weltkrieges, ferner um solche nach der Annexion Österreichs. Die Technik der Übernahme fremder Werte durch eine neue Staatsgewalt wies stets verschiedene Varianten auf. Es zeigte sich vor allem das Bild der unter Zwang zustandegekommenen Vollmacht oder der Zwangsverwaltung. Es geschah nicht zuletzt deshalb, weil wir aus diesen Erfahrungen gelernt haben, wenn wir im zweiten Weltkrieg die bekannten Sperrebeschlüsse erlassen haben. Wenn wir hier den Alliierten entgegenkommen, würden wir ihnen etwas gewähren, was wir den früheren Begehren stets verweigert haben.
Die von Herrn Minister Stucki genannte Zahl der Guthaben von Deutschen in Deutschland von 500 Millionen Franken stimmt mit unsern Feststellungen per Ende 1945 überein. Es sind davon indessen noch die clearingpflichtigen Beträge in Abzug zu bringen.
Bundesrat Petitpierre: Il faut distinguer entre la propriété publique et la propriété privée. Les biens en Suisse de l’Etat allemand pourraient à la rigueur être revendiqués par les Alliés. Pour les avoirs privés appartenant à des personnes physiques ou morales résidant en Allemagne, il n’y a pas que l’ordre public suisse qui s’oppose à ce qu’ils soient livrés mais aussi les règles du droit international privé. Ces biens obéissent à la «lex rei sitae». On peut évidemment envisager l’éventualité selon laquelle les Alliés obtiendraient des personnes résidant en Allemagne l’autorisation de disposer des avoirs de ces personnes en Suisse. Toutefois sur la question de principe il n’y a pas de doute possible. La propriété des Allemands résidant en Allemagne doit être respectée comme celle des Allemands résidant en Suisse.
Vorsitzender: Könnte die Schweiz Widerstand leisten, wenn die Alliierten im Friedensvertrag eine Bestimmung aufnehmen würden, wonach alle Vermögenswerte von Deutschen in Deutschland durch die Siegermächte mit Beschlag zu belegen seien?
Minister Stucki: Das deutsche Staatseigentum in der Schweiz wird heute restlos von uns treuhänderisch verwaltet. Es ist übrigens verhältnismässig gering, während die Ausgaben der Interessenvertretung für die in der Schweiz lebenden 70 bis 80’000 Deutschen verhältnismässig ansehnlich sind. Die Alliierten haben sich für das Reichsvermögen deshalb nicht interessiert, weil es in kurzer Zeit aufgebraucht sein wird. Anders steht es natürlich mit festen Anlagen, wie etwa dem Badischen Bahnhof in Basel. Ob die Bemühungen der Franzosen, diesen zu erwerben, zum Ziele führen werden, ist mir nicht bekannt.
Im übrigen betrachten wir die Alliierten auf Grund der von uns eingeholten Gutachten nicht als Rechtsnachfolger der letzten oder als Rechtsvorgänger der künftigen deutschen Regierung. Alle Gutachten kommen damit zum Schluss, es bestehe heute keine Rechtsgrundlage für eine Ablieferung. Sollte später eine neue diskutable Rechtsgrundlage geschaffen werden, dann wird sich wiederum die Frage der Kompensation mit unsern eigenen Ansprüchen stellen.
[...] 24
Legationsrat Hohläussert sich zur Frage einer allfälligen, in einem künftigen Friedensvertrag aufgenommenen Klausel betreffend den Übergang privater deutscher Guthaben und schliesst an die Ausführungen von Direktor Homberger betreffend Frankreich an. Es wird noch zu prüfen sein, ob wir Deutschland gegenüber so weit gehen können, wie dies gegenüber Frankreich geschehen ist.
Was die Deutschen in der Schweiz betrifft, ist auf Art. 3 des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 zu verweisen (zit). Die Ausscheidung dieser Werte von der Diskussion in Washington könnte sich also schon auf diese Bestimmung eines alliierten Erlasses berufen.
Vorsitzender stellt fest, dass von der Rechtslage aus gesehen sowohl die Guthaben der Deutschen in der Schweiz als auch diejenigen der Deutschen in Deutschland den allliierten Zugriffen entzogen werden sollten.
Minister Stucki: Dies entspricht der von mir dargelegten Konzeption. Es handelt sich um den Rechtsstandpunkt, der in der ersten Verhandlungsetappe durchzuhalten sein wird.
Bundesrat Petitpierre: Par note du 25 septembre 1945, nous nous sommes engagés à examiner toute démarche concernant les avoirs de personnes considérées comme «criminels de guerre». Nous avons cependant expressément réservé notre décision dans chaque cas.
Vorsitzender: Mit dem Rechtsstandpunkt starten wir. Ob wir ihn behalten bis zum Schlusse, ist eine andere Frage.
Nun möchte ich das taktische Vorgehen zur Diskussion stellen, insbesondere den Vorschlag auf Ausschluss des einen der beiden Ziele der Alliierten aus der Diskussion. Da die beiden Ziele sich gegenseitig logisch ausschliessen, werden die Alliierten wohl nicht zu gleicher Zeit ihrem Vorgehen beide Thesen zugrunde legen.
Das Problem der Mitwirkung von Privaten an einem allfälligen «Reparationsbeitrag» wird noch verschiedene Fragen zu lösen geben.
Bundesrat Petitpierre: pense que les Alliés invoqueront sans faute la Résolution VI de Bretton Woods qui prévoit le versement des avoirs allemands hors d’Allemagne au fonds de réparation.
Direktor Homberger: Mit dem schweizerischen Anspruch auf Verrechnung wird beiden Argumenten der Alliierten begegnet. Ist es nötig, das Argument zu verwenden, wonach die den Gegnern des Regimes gehörenden Werte zunächst ausgeschaltet werden sollen? Das Misstrauen der Alliierten ist sehr tief. Es richtet sich gegen die Deutschen schlechthin und damit auch gegen solche Elemente, deren Guthaben man aus der Diskussion herausnehmen möchte.
Direktor Reinhardt: Es ist wichtig, dass wir der Meinung der alliierten Verhandlungspartner entgegentreten, wonach die Schweiz im Kriege reich geworden sei.
Vorsitzender unterstützt diesen Antrag mit allgemeinen Hinweisen auf die Mobilisationslasten und auf die Vorteile, die die Alliierten aus unserer Neutralität und Unversehrtheit gezogen haben.
Präsident Weberglaubt nicht, dass schweizerische Private mit Werten in USA sich zugunsten der Deutschen in der Schweiz an einer Reparationsgabe beteiligen werden.
Generaldirektor Rossyse demande ce que nous allons offrir aux Américains. Notre Délégation n’aura qu’un point de vue purement négatif. Notre position juridique est parfaitement claire et si nous devons nous en départir, nous ferons état de la compensation. C’est notablement la seule solution tout à fait propre mais elle nous mènera à une impasse. M. Stucki a très habilement mis les Alliés en contradiction avec eux-mêmes, mais ce qu’ils veulent c’est encaisser de l’argent et [ils] prétextent qu’ils le font pour éviter une troisième guerre. Une contribution volontaire au fonds de réparation est-elle compatible avec notre neutralité? Il trouve cette solution sympathique car elle sauvegarde notre souveraineté. A longue échéance elle serait aussi probablement la plus profitable.
Generaldirektor Hirsist der Meinung seines Vorgängers und fragt sich auch, ob es nicht doch Positives gebe, das die Delegation nach den Vereinigten Staaten mitbringen könnte. Er spricht einem freiwilligen Beitrag an die Reparationskosten das Wort, ist aber andererseits gegen eine Verrechnung mit schweizerischen Forderungen, da damit ein Verstoss gegen unsere Rechtstradition gegeben wäre.
Bundesrat Nobs: Wir können auf keinen Fall darauf verzichten, den Rechtsstandpunkt geltend zu machen. Ein besonderes Hindernis, dem die Delegation in USA begegnen wird, bildet die phantastische Vorstellung darüber, wieviel deutsches Geld nach der Schweiz geflüchtet sein soll. Es handelt sich dabei zwar um Überlegungen des primitiven Amerikaners, doch sind sie bis ziemlich weit hinauf zu erkennen. Ein wichtiges Argument gegen diese Vorwürfe wird der Hinweis auf die Strenge der deutschen Devisengesetzgebung sein.
Präsident Schwab: Es wird schwierig sein, die Amerikaner von der Wahrheit zu überzeugen. Die Erfahrungen, die wir anlässlich des Besuches der alliierten Vertreter auf der Verrechnungsstelle und im Anschluss daran gemacht haben, beweisen dies.
Bei meiner frühern Tätigkeit auf der Nationalbank konnte ich selbst beobachten, dass die Tendenz gerade umgekehrt verlief als sie die Amerikaner heute wahrhaben möchten. Deutschland suchte während des ganzen Krieges möglichst viele Devisen aus der Schweiz herauszuziehen.
Es sind im übrigen nur drei «bekannte» Namen bei der Enquête zum Vorschein gekommen, nämlich diejenigen Schachts, Ribbentrops und von Papens25. Ich bin überzeugt, dass unsere Erhebungen im grossen ganzen das Richtige getroffen haben, wobei ich allerdings noch das Ergebnis der Öffnung der Schrankfächer vorbehalten muss.
Präsident Weber: bestätigt die Ausführungen seines Vorredners über die deutsche Devisenpolitik während des Krieges. Auch haben wir stets bemerken können, wie immer sofort alles konzentriert und nach Deutschland abgezogen wurde. Der Gegenwert der Goldüberweisungen hat meist zur Bezahlung von Warenbezügen Deutschlands in Portugal und Spanien gedient. Die Reichsbank war stets sehr knapp an Devisen.
Legationsrat Daeniker: bemerkt zum alliierten Argument, wonach mit deutschen Werten in der Schweiz möglicherweise ein späterer Krieg finanziert werden könne, dass die Alliierten vor allem auch den deutschen Einfluss in der schweizerischen Wirtschaft im Auge hätten. Eine wichtige Rolle spielen dabei die deutschen Patent- und Markenrechte, die in der Schweiz ausgebeutet werden. Es sei das Bestreben der Amerikaner, dass der deutsche Einfluss aus der schweizerischen Wirtschaft eliminiert werde.
Schweden hat sich in dieser Frage bereits etwas vorbereitet, nämlich durch Unterstellung schwedischer ursprünglich deutsch beherrschter Firmen unter besondere Kommissariate. Ferner soll in Schweden eine besondere Nationalisierungsgesetzgebung in Kraft getreten sein.
Das Thema hat vor allem auch Bedeutung auf dem Gebiet der schwarzen Liste, auf welchem wir in letzter Zeit stets auf die bevorstehende Gesamtberei-nigung verwiesen wurden.
Generaldirektor Hirsbemerkt zur Frage der deutschen Devisenpolitik, dass die Nationalbank Fälle konstatiert habe, in welchen deutsche Firmen in der Schweiz sich flüssig machen mussten, um dem Reich einen Devisenanfall zu verschaffen. Die in der Schweiz wirkenden Einkäufer für die Wehrmacht haben sich einige Mittel auf die Seite legen können.
[...] 26
Direktor Hombergerwendet sich gegen die Auffassung Rossy und Hirs, wonach ein Lösegeld den gesuchten positiven Beitrag darstelle. Er sieht eine grosse Gefahr auf dem Goldgebiet herannahen.
Ich bin nicht der Ansicht, dass wir mit der Verwirklichung des Verrechnungsanspruches unsern Rechtsstandpunkt aufgeben würden. Wir werden eben auch hier eine Lösung auf dem Verhandlungswege suchen müssen.
Minister Stucki: Wenn man sich auf den Verrechnungsstandpunkt stellt, wobei selbstverständlich der Begriff der Verrechnung nicht im primitiven Sinne des Herrn Duttweiler27 verstanden sein soll, sondern etwa als Transferverrechnung, dann ist die Unterscheidung zwischen den Nazi- und den Antinazi-Fluchtgeldern vorzunehmen. Taktisch ist aber sehr wichtig, dass die Guthaben der Deutschen in der Schweiz gar nicht in Diskussion kommen, womit wir das Verrechnungsobjekt bereits auf 500 Millionen beschränkt haben. Die weitere Tendenz wird auf Absenkung der Summe auf 2 bis 300 Millionen gehen müssen. Die Ergebnisse der Enquête werden als richtig nachgewiesen werden müssen.
In einer weiteren Phase wird zu verhandeln sein über die Ausschaltung des deutschen Einflusses in der schweizerischen Wirtschaft auf dem Wege einer Nationalisierung oder «Alliisierung».
Die Frage des «Lösegeldes» wird sich erst ganz am Schlusse stellen, wenn unsere rechtlichen Argumente nicht zum Ziele führen sollten.
[…]28
Vorsitzender schliesst die Aussprache29.
- 1
- E 2801/1968/84/29. Paraphe: SG.↩
- 2
- Die Sitzung wurde präsidiert durch BR W. Stämpfli. Anwesend waren die BR M. Petitpierre und E. Nobs, Vertreter des EPD: W. Stucki, A. Daeniker, R. Hohl, H. Lacher, G. de Rham; des EVD: J. Hotz; des EFZD: E. Reinhardt; der SVS: M. Schwab; der SNB: E. Weber, P. Rossy, A. Hirs; des Vororts: H. Homberger.↩
- 3
- Zu diesen Verhandlungen vgl. DDS, Bd. 15, Thematisches Verzeichnis: III.2.3. Négociations économiques avec les Alliés à Berne en février et mars 1945.↩
- 4
- Vgl. DDS, Bd. 15, Dok. 391, dodis.ch/47995.↩
- 5
- Nicht abgedruckt.↩
- 6
- Nicht abgedruckt. Vgl. auch E 2001 (E) 2/568.↩
- 7
- Nicht abgedruckt. Vgl. auch ebd.↩
- 8
- Nicht abgedruckt. Vgl. auch ebd.↩
- 9
- Nicht abgedruckt. Vgl. das BR-Prot. Nr. 2741 vom 30. Oktober 1945, E 1004.1 1/462.↩
- 10
- Nicht abgedruckt. Das erwähnte Gesetz Nr. 5 wird am 30. Oktober 1945 durch den Kontrollrat, die höchste Behörde der Besatzungsmächte in Deutschland, verabschiedet. Es sieht vor, dass all jene Vermögenswerte (Mobilien und Immobilien, Patente) gegen Entschädigung einer Kommission übereignet werden, welche sich in Staaten befinden, die während des Krieges neutral geblieben waren und die im Besitz von juristischen oder natürlichen deutschen Personen sind. Die erwähnte Kommission setzt die sich aus Vertretern Grossbritanniens, der USA und der UdSSR zusammen. Vgl. auch E 2801/1968/84/30 und E 6100 (A) 21/1779.↩
- 11
- Vgl. das BR-Prot. Nr. 2961 vom 23. November 1945, E 1004.1 1/463.↩
- 12
- Vgl. das Telegramm 1187 von K. Bruggmann vom 26. November 1945, E 2001 (E) 2/642.↩
- 13
- Vgl. E 2001 (E) 1/166; vgl. auch E 2801/1968/84/35.↩
- 14
- Nicht ermittelt.↩
- 15
- Vgl. E 2801/1967/77/9.↩
- 16
- Vgl. E 2801/1968/84/35; vgl. auch E 2801/1967/77/9.↩
- 17
- Es handelt sich um die Broschüre des Luzerner Advokaten F. X. Peter, Auslieferung deutschen Privateigentums?,Zürich, Verlag AG. Gebr. Leemann & Co, 1946; vgl. E 2801/ 1967/77/9.In einem Schreiben an M. Petitpierre vom 5. März 1946 empfiehlt der Luzerner Nationalrat L.- F. Meyer, diese Broschüre auf englisch zu übersetzen und zu verbreiten; vgl. E 2801/1968/84/30.↩
- 18
- In seiner Rede vom 24. Dezember 1943 erklärt F. Roosevelt im besonderen, dass die Rechte jeder Nation respektiert und beibehalten werden müssen – unabhängig davon, ob diese Nation gross oder klein sei. W. Stucki schliesst seine Ansprache zur Eröffnung der Washingtoner Verhandlungen am 18. März 1946 mit diesem Zitat; vgl. E 2801/1968/84/31.↩
- 19
- Nicht abgedruckt. Vgl. auch E 2801/1968/84/35.↩
- 20
- Vgl. DDS, Bd. 15, Dok. 402, dodis.ch/48006.↩
- 21
- Vgl. E 2801/1967/77/9; vgl. auch E 2801/1968/84/35.↩
- 22
- Seit 1941 waren die schweizerischen Guthaben in den USA durch die amerikanische Regierung blockiert, vgl. DDS, Bd. 15, Thematisches Verzeichnis: III.2. Négociations économiques et financières avec les Alliés. Vgl. auch DDS, Bd. 14, Thematisches Verzeichnis: 2.7. Etats-Unis d’Amérique.↩
- 23
- Vgl. DDS, Bd. 15, Dok. 391, dodis.ch/47995.↩
- 24
- Es folgt eine nicht abgedruckte Wortmeldung von H. Homberger, in der sich dieser zu den Clearingsausständen von ca. 70 Millionen Franken äussert. Zur Handhabung dieser Ausstände sei ein Bundesbeschluss in Arbeit.↩
- 25
- Gemäss einer Untersuchung der SVS besass H. Schacht in der Schweiz Guthaben in der Höhe von rund Sfr. 50’000.– und F. von Papen solche von rund Sfr. 500’000.–; vgl. E 2801/ 1967/77/9.In einer Note vom 16. Februar 1946, die an W. Stucki adressiert ist, wird der Name des Luzerner Nationalrats L.- F. Meyer (vgl. Anm. 15 oben) im Zusammenhang mit dem Schweizer Guthabendepot H. Schachts und F. von Papens erwähnt; vgl. E 2801/1968/84/30.↩
- 26
- A. Hirs weist in diesem nicht abgedruckten Abschnitt auf von den Alliierten in Deutschland durchgeführte Untersuchungen hin.↩
- 27
- Zur Interpellation G. Duttweilers vom 23. März 1945 vgl. E 2001 (E) 2/567 und die Übersicht der Verhandlungen der Bundesversammlung, I/1945, S. 26.↩
- 28
- Es folgt eine nicht abgedruckte Äusserung H. Hombergers zur Kontrolle der deutschen Beteiligungen in der Schweiz und ein Verweis auf sein Exposé zur Frage der Erfassung von Produktionserweiterungen gesperrter Unternehmen.↩
- 29
- Als Folge dieser Konferenz, die um 17 Uhr beendet wurde, fand eine zweite Diskussion am 14. Februar 1946 mit den gleichen Teilnehmern statt. Für das Protokoll zu dieser Folgesitzung vgl. E 2801/1968/84/29.↩
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