Langue: allemand
14.7.1978 (vendredi)
Konsularischer Schutz für Flüchtlinge
Notice (No)
Der diplomatische Schutz kommt bei Flüchtlingsfragen kaum in Frage. Hingegen untersteht ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ihrem konsularischen Schutz. Dieser kann auch über die völkerrechtlich verpflichtenden Schutzmassnahmen hinausgehen, etwa bei Auslandaufenthalten von Flüchtlingen.

Darin: Notiz von B. Dumont an
Références: B.41.20.1752.1/28
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