Langue: allemand
18.11.1977 (vendredi)
Lettre (L)
Die Aufsicht über belgische Filialbanken durch die belgische Bankenkommission ist ohne Bewilligung eine verbotene Handlung für einen fremden Staat. Dazu kommen die Frage des wirtschaftlichen Nachrichtendiensts und des Bankgeheimnisses. Eine Bewilligung ist wegen ihrer präjudiziellen Wirkung dem Bundesrat zu unterbreiten.
Références: B.2.331-19s.C.H.B.731.0.(2)
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